Mit 120 km/h durch die Innenstadt – Auto zu Recht sichergestellt

Das VG Neustadt an der Weinstraße hat in einem Eilverfahren die Sicherstellung eines Fahrzeugs nach einem gefährlichen Überholmanöver als rechtmäßig bestätigt (Az. 5 L 193/24.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 27.03.2024 zum Beschluss 5 L 193/24.NW vom 18.03.2024

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat in einem Eilverfahren die Sicherstellung eines Fahrzeugs nach einem gefährlichen Überholmanöver als rechtmäßig bestätigt.

Am 11. Oktober 2023 befuhr der Antragsteller die Spaldinger Straße in Speyer in Richtung Waldsee. Auf der Höhe Kastanienweg beschleunigte er sein Fahrzeug sehr stark und begab sich, ohne zu blinken, auf die Gegenfahrbahn, wo er trotz des Rechtsfahrgebots links an einer Verkehrsinsel vorbeifuhr und sodann zwei vorausfahrende Pkw überholte. Dabei erreichte er im Folgenden eine Geschwindigkeit von ca. 120 km/h bei erlaubten 50 km/h. Er passierte weitere fünf Einmündungen, eine Kreuzung sowie zwei Fußgängerwege, letztere mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h, bevor er in eine Straße einbog und von den ihm folgenden Polizeibeamten in Zivil einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde.

Die an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten stellten im Anschluss an die erfolgte Kontrolle des Fahrers das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sicher.

Der Antragsteller legte gegen die Sicherstellung Widerspruch ein und beantragte die Herausgabe des Fahrzeugs. Wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wandte er sich zudem mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Dieser hatte keinen Erfolg. Die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Antragsteller in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde. Dafür spreche zum einen das bereits erheblich verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrverhalten des Antragstellers unmittelbar vor der Sicherstellung des Fahrzeugs. Dieses sei von einer gravierenden Missachtung verkehrsrechtlicher Regelungen und einer kaum zu überbietenden Ignoranz der mit einer um mehr als das Doppelte erhöhten Geschwindigkeit innerorts und noch dazu in einem Wohngebiet und an mehreren Fußgängerüberwegen einhergehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – insbesondere gegen Kollisionen völlig ungeschützten Fußgängern – geprägt gewesen. Einsicht in sein Fehlverhalten habe der Antragsteller nicht gezeigt, sondern jegliche Aussage verweigert. Hinzu komme, dass er bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall durch erhebliches verkehrswidriges Fahrverhalten aufgefallen sei. Die Häufigkeit, mit der der Antragsteller Verkehrsverstöße begehe, zeige, dass er sich weder von Verkehrsregeln noch von polizeilichen Ansprachen oder Bußgeldbescheiden beeindrucken lasse. Im Gegenteil hätten ihn die bisherigen ordnungsrechtlichen Sanktionen nicht davon abgehalten, den zur Sicherstellung des Fahrzeugs zum Anlass genommenen, erheblichen Verstoß zu begehen.

Die handelnden Polizeibeamten hätten daher zu Recht annehmen dürfen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer sowie eine unbelehrbare Person handelt und damit die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße bestanden habe. Aufgrund der besonderen Sachlage und des fehlenden Einsichtsvermögens hätten sie nach dem Anhalten des Antragstellers daher vom Fortbestehen der Gefahrenlage ausgehen und das Fahrzeug sicherstellen dürfen.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt

Powered by WPeMatico

Hirsch verletzt Jäger: Schutz der Unfallversicherung greift nicht

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob ein Jäger, der sich beim Zerlegen eines einige Tage zuvor geschossenen Hirsches verletzt, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann (Az. L 3 U 62/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.03.2024 zum Urteil L 3 U 62/23 vom 21.03.2024 (nrkr)

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Jäger, der sich beim Zerlegen eines einige Tage zuvor geschossenen Hirsches verletzt, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann.

Der zum Unfallzeitpunkt 43-jährige Kläger ist Inhaber eines sog. Jagdbegehungsscheins für ein im Spreewald gelegenes Jagdrevier. Danach ist es ihm gestattet, gemeinsam und in Absprache mit den beiden Pächtern des Reviers dort der Jagd nachzugehen. Als Gegenleistung für die Jagderlaubnis unterstützt er die Pächter bei einer Reihe von Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Jagd anfallen, unter anderem beim sog. Zerwirken (Zerlegen) des Wildes.

Einer der Pächter des Jagdreviers hatte im August 2021 einen etwa 200 kg schweren Hirsch geschossen. Sechs Tage später begab sich dieser Pächter zusammen mit dem Kläger zu der Kühlkammer, in die der erlegte Hirsch gebracht und mit Hilfe einer Seilwinde aufgehängt worden war. Als beide sich gemeinsam daran machten, dem Tier das Fell abzuziehen, stürzte dieses von der Decke und begrub den Kläger unter sich. Dabei durchtrennte sich der Kläger mit dem Schlachtermesser eine Sehne der Hand und musste notfallmäßig operiert werden.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und für die Behandlung des Klägers aufzukommen. Als Begehungsscheininhaber sei der Kläger lediglich Jagdgast und falle insoweit nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Er sei zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht „wie ein Beschäftigter“ tätig geworden, sondern habe eigene, persönliche Interessen verfolgt. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) blieb ohne Erfolg.

Das LSG hat die Entscheidung des SG nunmehr mit Urteil vom 21. März 2024 bestätigt. Der Jagdgast sei bei seinem Gang ins Revier – im Gegensatz zum Jagdpächter eines Reviers – bereits von Gesetzes wegen nicht unfallversichert. Hier habe sich der Unfall allerdings nicht im Jagdrevier selbst, sondern erst sechs Tage später in der Kühlkammer ereignet. Vorliegend sei der Kläger zum Unfallzeitpunkt auch nicht als sog. Wie-Beschäftigter versichert gewesen. Er habe mit dem Zerwirken des Hirsches eine Tätigkeit verrichtet, die im Zusammenhang mit der Ausübung seines Hobbies, der Jagdleidenschaft, stehe und die daher nicht „arbeitnehmerähnlich“ sei. Zudem hätten sich der Jagdpächter und er das Fleisch des Hirsches zur jeweils eigenen Verwendung teilen wollen. Sie hätten mithin beim „Zerwirken“ in erster Linie aus eigenem Interesse gehandelt. Schließlich seien beide freundschaftlich miteinander verbunden. Sie hätten ein gemeinsames Hobby ausgeübt und sich bei den hierzu erforderlichen Vor- und Nachbereitungshandlungen gegenseitig unterstützt, wie es eben im Rahmen einer Freundschaft selbstverständlich erwartet werde. Diese „Sonderbeziehung“ sei nicht vereinbar mit der Stellung eines Arbeitnehmers.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der unterlegene Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Maßgebliche Vorschrift ist § 2 Absatz 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Dort heißt es: „Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.“ Nach Absatz 1 Nr. 1 sind versichert: „Beschäftigte“.

Weiterhin ist maßgeblich § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Hiernach sind unter anderem solche Personen kraft Gesetzes nicht versichert, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Syndikus in Frührente: Syndikuszulassung bleibt auch während Altersteilzeit bestehen

Beginnt die Freistellungsphase der Altersteilzeit, müssen die Kammern die Syndikuszulassung nicht nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO widerrufen. In einem solchen Fall lägen schon die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor, da es sich lediglich um eine vorübergehende Unterbrechung der bisherigen Tätigkeit handele, so der AGH Berlin. Dies gelte, obwohl der „Frührentner“ vertragsgemäß nicht mehr an seinen Schreibtisch zurückkehren werde (Urteil vom 13.03.2024, Az. 1 AGH 7/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 27.03.2024 zum Urteil 1 AGH 7/21 des AGH Berlin vom 13.03.2024

Syndikusrechtsanwälte dürfen ihre Zulassung auch noch während der passiven Phase ihrer Altersteilzeit behalten, so der AGH Berlin.

Beginnt die Freistellungsphase der Altersteilzeit, müssen die Kammern die Syndikuszulassung nicht nach § 46b Abs. 2 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) widerrufen. In einem solchen Fall lägen schon die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor, da es sich lediglich um eine vorübergehende Unterbrechung der bisherigen Tätigkeit handele, so der Anwaltsgerichtshof (AGH) Berlin. Dies gelte, obwohl der „Frührentner“ vertragsgemäß nicht mehr an seinen Schreibtisch zurückkehren werde (Urteil vom 13.03.2024, Az. 1 AGH 7/21).

Im vorliegenden Fall hatte die Kammer Berlin die Auffassung vertreten, die Zulassung eines Anwalts in der passiven Phase seiner Altersteilzeit sei zwingend gem. § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO zu widerrufen. Voraussetzung für den zwingenden Widerruf ist danach, dass die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Nach Auffassung der Kammer Berlin sei mit der Freistellungsphase die syndikusanwaltliche Tätigkeit bereits beendet, sodass alle tätigkeitsbezogenen Kriterien des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht mehr vorlägen.

Syndici dürften nicht benachteiligt werden

Das sah der AGH Berlin nun anders und verneinte den Widerrufsgrund des § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO zum Zeitpunkt des Widerrufs immer noch vorgelegen hätten. Das Arbeitsverhältnis bestehe trotz der Freistellungsphase mit allen arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten für den Kläger fort. Der Aufhebungs- und Altersteilzeitvertrag ändere daran nichts, denn die Tätigkeit des Rechtsanwalts habe sich seit der Zulassung nicht geändert. Insbesondere habe er keine andere Tätigkeit aufgenommen.

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch die Freistellung in der Altersteilzeit nur als zeitlich begrenzte Unterbrechung der Tätigkeit zu werten, die nicht zu einem Widerruf der Zulassung führe (BGH, Urteil vom 18.03.2019, Az. AnwZ (Brfg) 6/18). Zwar bezog sich das damalige BGH-Urteil auf die Elternzeit. Doch im Falle der Altersteilzeit gelte laut AGH nichts anderes. Auch die Freistellungsphase sei zeitlich begrenzt bis zum Vertragsende. Zwar kehre der Anwalt in Altersteilzeit nach der Freistellungsphase nicht an seinen Arbeitsplatz zurück. Dennoch solle er ebenso vor den Nachteilen eines Zulassungswiderrufs geschützt und nicht durch Inanspruchnahme der Altersteilzeit schlechter gestellt werden. Das wäre aber der Fall, wenn er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verlöre.

Eine solche Schlechterstellung würde Syndikusrechtsanwälte in unzulässiger Weise gem. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz diskriminieren; schließlich seien auch Rechtsanwälte gem. § 6 Sozialgesetzbuch VI ebenfalls von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Freistellungsphase befreit.

Quelle: BRAK

Powered by WPeMatico

Gegenwind aus In- und Ausland: Institute revidieren Prognose deutlich nach unten

Die Wirtschaft in Deutschland ist aus Sicht der fünf führenden Wirtschaftsforschungsinstitute angeschlagen. In ihrem Frühjahrsgutachten revidieren sie ihre Prognose für das laufende Jahr deutlich nach unten und erwarten nun nur noch einen Zuwachs der Wirtschaftsleistung um 0,1 %. Im Herbstgutachten standen noch 1,3 % in Aussicht. Für das kommende Jahr belassen sie die Prognose mit plus 1,4 % nahezu unverändert.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 27.03.2024

Die Wirtschaft in Deutschland ist aus Sicht der fünf führenden Wirtschaftsforschungsinstitute angeschlagen. In ihrem Frühjahrsgutachten revidieren sie ihre Prognose für das laufende Jahr deutlich nach unten und erwarten nun nur noch einen Zuwachs der Wirtschaftsleistung um 0,1 %. Im Herbstgutachten standen noch 1,3 % in Aussicht. Für das kommende Jahr belassen sie die Prognose mit plus 1,4 % nahezu unverändert (bislang 1,5 %). Die Wirtschaftsleistung fällt dann aber infolge der verzögerten Erholung um über 30 Mrd. Euro niedriger aus.

Laut Gutachten geht eine bis zuletzt zähe konjunkturelle Schwächephase mit schwindenden Wachstumskräften einher. In der lahmenden gesamtwirtschaftlichen Entwicklung überlagern sich konjunkturelle und strukturelle Faktoren. Zwar dürfte ab dem Frühjahr eine Erholung einsetzen, die Dynamik wird aber insgesamt nicht allzu groß ausfallen.

„Im bisherigen Dreiklang aus lahmender Konjunktur, lähmender Politik und leidendem Wachstum ändert sich nur die konjunkturelle Tonlage von Moll auf Dur“, sagt Stefan Kooths, Konjunkturchef am Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW Kiel).

Im laufenden Jahr avanciert der private Konsum zur wichtigsten Triebkraft für die Konjunktur, im kommenden Jahr dann vermehrt auch das Auslandsgeschäft.

Derzeit bewegt sich die Wirtschaftsleistung auf einem Niveau, das kaum über dem vor der Pandemie liegt. Seitdem tritt die Produktivität in Deutschland auf der Stelle. Außen- und binnenwirtschaftlich gab es zuletzt mehr Gegen- als Rückenwind.

Der private Konsum zog später und weniger dynamisch an als bislang von der Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose erwartet. Die deutschen Ausfuhren gingen trotz steigender weltwirtschaftlicher Aktivität zurück, vor allem, weil die Nachfrage nach den für Deutschland bedeutsamen Investitions- und Vorleistungsgütern schwach war und die preisliche Wettbewerbsfähigkeit bei energieintensiven Gütern litt.

Fortwährende Unsicherheit über die Wirtschaftspolitik belastet die Unternehmensinvestitionen, die sich trotz der erwarteten Belebung im kommenden Jahr dann auf dem Niveau des Jahres 2017 bewegen dürften.

Die Effektivverdienste werden in den Jahren 2024 und 2025 voraussichtlich um 4,6 bzw. 3,4 % zulegen. Damit nehmen die Reallöhne über den gesamten Prognosezeitraum zu und holen die Verluste aus dem Jahr 2022 und dem ersten Halbjahr 2023 langsam wieder auf. Das Niveau von Ende 2021 – also vor dem drastischen Inflationsschub – wird aber voraussichtlich erst im zweiten Quartal 2025 erreicht.

Insgesamt erwarten die Institute einen Anstieg der Verbraucherpreise um 2,3 % im laufenden und um 1,8 % im kommenden Jahr. Bereinigt um den dämpfenden Effekt der Energiepreise ergeben sich Kerninflationsraten von 2,8 (2024) und 2,3 % (2025).

Ein robuster Arbeitsmarkt stützt die konsumbezogenen Auftriebskräfte. Die realen Lohnstückkosten nehmen im Zuge der Lohnsteigerungen zwar wieder deutlich zu, bleiben aber beschäftigungsfreundlich.

Die Arbeitslosigkeit dürfte nur noch geringfügig steigen und bereits ab dem Frühjahr wieder sinken. Auf Jahressicht prognostizieren die Institute Arbeitslosenquoten von 5,8 (2024) und 5,5 % (2025).

Die Fehlbeträge im gesamtstaatlichen Haushalt gehen in Relation zur Wirtschaftsleistung von 2,1 % im Vorjahr auf 1,6 (2024) und 1,2 % (2025) zurück. Die Einnahmenquote der öffentlichen Hand erreicht in den beiden Prognosejahren mit 47,5 und 48,4 % jeweils gesamtdeutsche Rekordwerte.

Wirtschaftspolitisch empfehlen die Institute eine behutsame Reform der Schuldenbremse basierend auf dem Vorschlag der Deutschen Bundesbank, der mehr schuldenfinanzierte Investitionen als bislang zulässt. Zudem regen sie an, die Defizitbegrenzung nach einem Ziehen der Ausnahmeklausel nicht mehr abrupt, sondern stufenweise wieder scharf zu stellen.

Wichtiger sei aber eine Neugestaltung der staatlichen Finanzverfassung, um kommunale Investitionstätigkeit – gut 40 % der gesamten öffentlichen Investitionen – besser von konjunkturell bedingten Haushaltsnöten abzuschirmen.

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico

Die Förderung von Aus- und Weiterbildung wird weiter gestärkt

Seit Sommer 2023 gilt das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung. Zum 1. April 2024 treten weitere umfangreiche Verbesserungen in Kraft, zu denen Elemente der Ausbildungsgarantie und das Qualifizierungsgeld gehören. Darüber informiert das BMAS.

BMAS, Pressemitteilung vom 26.03.2024

Zum 1. April 2024 treten neue gesetzliche Regelungen in Kraft

Seit Sommer 2023 gilt das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung. Zum 1. April 2024 treten weitere umfangreiche Verbesserungen in Kraft, zu denen Elemente der Ausbildungsgarantie und das Qualifizierungsgeld gehören.

Deutschland braucht dringend Fachkräfte. Aus- und Weiterbildung sind eine zentrale Antwort auf den Fachkräftemangel. Deshalb stärken wir die berufliche Ausbildung in Deutschland weiter. Mit der Ausbildungsgarantie setzen wir auf bessere Berufsberatung, Zuschüsse für Auszubildende, die fernab der Heimat eine Ausbildung machen und mehr Angebote für Jugendliche, die Probleme haben, einen Ausbildungsplatz in ihrer Region zu finden. Denn die Auszubildenden von heute sind die Fachkräfte von morgen. Außerdem stärken wir mit dem neuen Qualifizierungsgeld die Möglichkeiten, um Beschäftigte von heute fit zu machen für die Arbeit von morgen. Mit dem Qualifizierungsgeld führen wir dafür eine neue Förderung ein, um sie in der Transformation zu unterstützen.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Die Ausbildungsgarantie umfasst verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote für junge Menschen – angefangen bei der beruflichen Orientierung und Beratung bis hin zu Hilfen bei der Aufnahme und für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung. Neben einem geförderten Berufsorientierungspraktikum für Schulabgängerinnen und -abgänger steht künftig auch ein neuer Mobilitätszuschuss für Auszubildende zur Verfügung. Wer eine Ausbildung in einer anderen Region beginnt, kann einen Zuschuss für zwei monatliche Familienheimfahrten im ersten Ausbildungsjahr erhalten. Zudem wird ein Rechtsanspruch auf Förderung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung zum 1. August 2024 eingeführt, wenn junge Menschen in einer Region mit zu wenig Ausbildungsplätzen wohnen und trotz eigener Bemühungen keinen Ausbildungsplatz finden.

Das neue Qualifizierungsgeld unterstützt Betriebe, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind. Ziel ist, die Beschäftigten durch bedarfsgerechte Qualifizierung im Betrieb zu halten und Fachkräfte zu sichern. Das Qualifizierungsgeld wird angelehnt an das Kurzarbeitergeld als Entgeltersatz in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des Nettoentgeltes gezahlt, welches auf die Zeit der Weiterbildung entfällt.

Bei der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte wird die Fördersystematik mit festen Fördersätzen und weniger Förderkategorien vereinfacht. Zudem steht die Förderung in Zukunft allen Arbeitgebern und Beschäftigten offen und ist nicht mehr abhängig davon, ob ein Unternehmen vom Strukturwandel betroffen ist oder es sich um Engpassberufe handelt.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Powered by WPeMatico

Anwendung von BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder – BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse, die bis zum 14. März 2024 ergangen sind

Um die Aktualität des Bestands an steuerlichen BMF-Schreiben zu gewährleisten, wird in Fortführung der „Eindämmung der Normenflut im Steuerrecht“ seit 2011 jährlich eine Positivliste der ab dem aktuellen Besteuerungszeitraum geltenden BMF-Schreiben sowie eine Liste der nicht mehr in der jeweils aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben veröffentlicht (Az. IV A 2 – O-2000 / 23 / 10003 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 2 – O-2000 / 23 / 10003 :005 vom 15.03.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2022 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2022 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2023 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.

BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 10. März 2023 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 10. März 2023 (BStBl I S. 406) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. März 2023 (BStBl I S. 407) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

„Freundschaftsdienst“: Keine Feuerwehrgebühren für spontane Hilfe bei einer Reifenpanne

Das VG Gießen hat einer Klage stattgegeben, die sich gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Stadt Kirtorf für den Wechsel eines platten Reifens richtete (Az. 2 K 2103/23.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 25.03.2024 zum Urteil 2 K 2103/23.GI vom 25.03.2024 (nrkr)

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen gab am 25. März 2024 einer Klage statt, die sich gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Stadt Kirtorf für den Wechsel eines platten Reifens richtete.

In dem Gebiet der Beklagten kam es am 14. Dezember 2022 zu einer Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr. Grund war ein umgestürzter Baum auf der Fahrbahn. Daraufhin rückten insgesamt sechs Einsatzfahrzeuge und 17 Feuerwehrkräfte aus. Ein umgestürzter Baum konnte beim Abfahren der Strecke nicht gefunden werden. Stattdessen trafen die Feuerwehrleute aber auf die Klägerin, die auf der Strecke zuvor eine Reifenpanne hatte. Ihr Auto war am Straßenrand abgestellt und sie wartete dort mit einer Bekannten auf den bereits verständigten ADAC. Die Feuerwehrkräfte boten der Klägerin ihre Hilfe beim Reifenwechsel an und wechselten den platten Reifen, bevor der ADAC eintraf.

Mit Bescheid vom 3. Januar 2023 machte die Beklagte hierfür Kosten in Höhe von 784,20 Euro geltend. Insgesamt seien Kosten in Höhe von über 1.000 Euro entstanden. Aus Billigkeitsgesichtspunkten werde diese Summe um 25 % reduziert. In einem sich anschließenden Widerspruchsverfahren wurde die festgesetzte Gebühr auf 591,00 Euro reduziert.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vernahm das Gericht die Beifahrerin der Klägerin sowie den Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr als Zeugen. Der heutigen mündlichen Verhandlung war eine Begehung des Straßenabschnitts, auf dem die Klägerin die Reifenpanne hatte, durch den erkennenden Einzelrichter vorausgegangen.

Der Einzelrichter der 2. Kammer gab der Klage mit soeben verkündetem Urteil statt. Zur Begründung wies er darauf hin, dass durch das Fahrzeug der Klägerin an der konkreten Einsatzstelle kein Zustand eingetreten sei, der die Maßnahmen der Freiwilligen Feuerwehr im vorliegenden Fall erforderlich gemacht hätte. In Anbetracht der durch die Ortsbegehung gewonnenen Erkenntnisse sowie aufgrund des Ergebnisses der Zeugenvernehmung sei vielmehr davon auszugehen, dass jedenfalls im konkreten Fall keine gesteigerte Gefahrenlage vorgelegen habe. Der Pkw sei für die konkreten örtlichen Gegebenheiten durch die Klägerin, insbesondere mittels Warndreieck und ‑blinker, bereits hinreichend gesichert gewesen. Ergänzend führte das Gericht zur Begründung aus, die Klägerin habe aufgrund der Gesamtumstände angesichts einer fehlenden anderweitigen Aufklärung durch die Beklagte ausnahmsweise davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem Reifenwechsel um einen „Freundschaftsdienst“ handeln würde, auch wenn eine generelle Aufklärungspflicht nicht bestehe.

Die Entscheidung (Urteil vom 25. März 2024, Az. 2 K 2103/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Ein Eilantrag des Unternehmens wurde bereits im Mai 2023 abgelehnt (vgl. Pressemeldung vom 15. Mai 2023)

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

Powered by WPeMatico

Erfolgloser Antrag gegen die Abschaffung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“

Der Antrag einer Ärztin gegen die Streichung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ aus der Weiterbildungsordnung der schleswig-holsteinischen Ärztekammer war bereits unzulässig, weil eine Verletzung eigener Rechte der Ärztin nicht in Betracht kam. Das hat das OVG Schleswig-Holstein entschieden (Az. 5 KN 9/21).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 26.03.2024 zum Urteil 5 KN 9/21 vom 25.03.2024

Der Antrag einer Ärztin gegen die Streichung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ aus der Weiterbildungsordnung der schleswig-holsteinischen Ärztekammer war bereits unzulässig, weil eine Verletzung eigener Rechte der Ärztin nicht in Betracht kam. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gestern entschieden (Az. 5 KN 9/21).

Die Antragstellerin ist Fachärztin für Allgemeinmedizin und berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ zu führen. Die Ärztekammer hat ihr 2017 außerdem eine bis 2025 geltende Befugnis zur Weiterbildung in Homöopathie erteilt und ihre Praxis als Weiterbildungsstätte zugelassen.

Seit 2020 enthält die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer keine Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ mehr. Diese Zusatzbezeichnung kann deshalb nicht mehr neu erworben werden. Ärzte, die sie bereits erworben haben, dürfen Sie jedoch weiterhin führen und begonnene Zusatzausbildungen durften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung beendet werden.

Gegen die Abschaffung der Zusatzbezeichnung richtete sich der Normenkontrollantrag der Antragstellerin. Sie habe ein Recht darauf, dass die Zusatzbezeichnung weiterhin in der Weiterbildungsordnung aufgeführt werde.

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Der Vorsitzende Richter des 5. Senats, Christian Dicke, stellte in seiner mündlichen Urteilsbegründung klar, dass zwar sowohl aus der der Antragstellerin erteilten Weiterbildungsbefugnis als auch aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Rechte der Antragstellerin folgen. In diese Rechte greife die Änderung der Weiterbildungsordnung aber weder zielgerichtet noch mittelbar ein. Die Antragstellerin sei weiter befugt, im Bereich Homöopathie weiterzubilden und könne dies auch tatsächlich tun. Durch die Abschaffung der Möglichkeit, die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ zu erwerben, würden derartige Qualifizierungen für Ärzte zwar weniger attraktiv. Sie ziele aber nicht darauf, die Tätigkeit der Antragstellerin in diesem Bereich unmöglich zu machen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung kann die Antragstellerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Kreditmarkt hat Tiefpunkt durchschritten

Das von KfW Research berechnete Kreditneugeschäft deutscher Banken und Sparkassen mit Unternehmen und Selbstständigen hat seinen Tiefpunkt durchschritten: Wie der aktuelle KfW-Kreditmarktausblick zeigt, verlangsamte sich der Rückgang des Neugeschäfts im vierten Quartal 2023 im Vergleich zum Vorjahr von -15,7 % auf -12,5 %.

KfW, Pressemitteilung vom 25.03.2024

  • Schrumpfung des Kreditneugeschäfts mit Unternehmen und Selbstständigen verlangsamt sich im vierten Quartal 2023 auf -12,5 %
  • Im laufenden Quartal Schrumpfung um 3 % zu erwarten
  • Im Jahresverlauf weitere Erholung aufgrund der sich abzeichnenden Entspannung bei den Kreditzinsen

Das von KfW Research berechnete Kreditneugeschäft deutscher Banken und Sparkassen mit Unternehmen und Selbstständigen hat seinen Tiefpunkt durchschritten: Wie der aktuelle KfW-Kreditmarktausblick zeigt, verlangsamte sich der Rückgang des Neugeschäfts im vierten Quartal 2023 auf -12,5 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem er im dritten Quartal bei beträchtlichen -15,7 % gelegen hatte. Im laufenden ersten Quartal 2024 erwartet KfW Research eine weitere, deutliche Verlangsamung des Rückgangs und im Jahresverlauf eine Belebung.

Die starken Rückgänge im Kreditneugeschäft im zweiten Halbjahr 2023 sind neben ökonomischen Belastungsfaktoren, hoher Zinsen und die eingetrübte Wirtschaftslage durch einen Basiseffekt im Referenzzeitraum 2022 getrieben. Damals hatte die Energiekrise zu hohen Finanzierungsbedarfen bei den Unternehmen und einem außerordentlichen Anstieg des Neuvergabevolumens gesorgt. Das derzeitige Niveau des Kreditneugeschäfts liegt weiter oberhalb des Niveaus vor der Energiekrise infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine. Insgesamt zeigt sich die Kreditversorgung der Unternehmen intakt.

Positive Anzeichen auf der Kreditnachfrage- und -angebotsseite sprechen für eine weitere Abschwächung des Schrumpfungstempos der neu ausgereichten Unternehmenskredite: Was die Nachfrageschwäche der Unternehmen anbelangt, so milderte sich diese dem Bank Lending Survey vom Januar 2024 zufolge zum Jahresende deutlich ab. Nach dem steilen Anstieg der Kreditzinsen bis Oktober 2023 sind seitdem erste Zinsrückgänge insbesondere bei Darlehen mit längerfristiger Laufzeitbindung zu verzeichnen. Die Bedeutung hoher Zinsen als Grund für den Verzicht auf Kreditaufnahme geht parallel zurück. Dämpfend auf die Kreditnachfrage wirkt noch die schwache Investitionsneigung der Unternehmen, die unter hohen Finanzierungskosten, hoher Unsicherheit und pessimistischen Wirtschaftsaussichten leidet. KfW Research erwartet einen erneuten Rückgang der Investitionen im laufenden Quartal, und eine Erholung im späteren Verlauf des Jahres dank sinkender Leitzinsen und einer Belebung der Nachfrage im In- und Ausland. Parallel dürfte die Stützungswirkung der Unternehmensinvestitionen bei der Kreditneuvergabe vorübergehend abnehmen, bevor sie später im Jahr wieder zulegt. Mit Blick auf die Angebotsseite lässt sich festhalten, dass die deutschen Banken ihre Kreditvorschriften im vierten Quartal 2023 gegenüber Unternehmen nur noch wenig weiter gestrafft haben.

„Erste Anzeichen machen Hoffnung auf ein Ende der Talfahrt am Kreditmarkt. Eine nachhaltige Umkehr am Kreditmarkt setzt jedoch voraus, dass sich die Konjunktur erkennbar belebt und die Planungssicherheit der Unternehmen wieder zunimmt“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. Entscheidend dabei sei, dass sich der nachlassende Preisdruck fortsetzt. Damit dürften auch die Erwartungen einer geldpolitischen Trendwende im Laufe des Jahres bestärkt werden, was positive Rückwirkungen auf die Kreditkosten bedeutet.

„Für das laufende Quartal erwarten wir bei weiterhin gedämpftem Kreditangebot und langsam zunehmender Nachfrage einen Rückgang des Kreditneugeschäfts um 3 %. Im zweiten Quartal dürfte die Kreditnachfrage der Unternehmen mit der wirtschaftlichen Aufhellung an Schwung gewinnen. Die Kreditvergabe dürfte stärker zulegen und nur noch etwas unter dem Niveau des Vorjahres liegen. Eine Rückkehr der Jahreswachstumsrate in den positiven Bereich werden wir aller Voraussicht nach erst ab dem Sommer sehen“, so Köhler-Geib.

Quelle: KfW

Powered by WPeMatico

Regierung einigt sich: Arbeitsverträge künftig per E-Mail möglich

Die Bundesregierung hat sich am 21.03.2024 darauf geeinigt, die Schriftform im Nachweisgesetz durch die Textform gem. § 126b BGB zu ersetzen. Arbeitsverträge können damit bald digital vereinbart werden, etwa durch eine E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier, wie es § 126 BGB fordert, ist dann nicht mehr nötig. Dazu nimmt die BRAK Stellung.

Powered by WPeMatico