BFH: Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes für Zwecke der Ermittlung des einfachen gewerbesteuerrechtlichen Kürzungsbetrages

Der BFH hat dazu Stellung genommen, ob die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes (als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) als reines Ertragswertverfahren ausgestaltet ist, das sich am Hektarwert und den ungenutzten Flächen orientiert (Az. III R 34/21).

BFH, Urteil III R 34/21 vom 12.10.2023

Leitsatz

Bei der Bestimmung des einfachen Kürzungsbetrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes ist der nach § 126 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes maßgebende Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.10.2021 – 2 K 942/20 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist die Berechnung des Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für die Jahre 2014 bis 2018 streitig.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhält als GmbH einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Streitzeitraum standen die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgebäude sowie alle stehenden und umlaufenden Betriebsmittel in ihrem Eigentum. Die von ihr zur Führung des Betriebes genutzten Flächen umfassten hingegen sowohl in ihrem Eigentum stehende als auch gepachtete Grundstücke, wobei Größe und Anzahl der genutzten Grundstücke im Streitzeitraum schwankten:

Jahr 2014 2015 2016 2017 2018
Fläche gesamt in ha 470,58 472,50 471,72 468,94 336,28
davon Eigentum in ha 96,84 94,77 98,34 76,28 76,08
Eigentum in % 20,58 20,06 20,85 16,27 22,62
3

Im Streitzeitraum betrug der für Zwecke der Grundsteuer festgestellte Ersatzwirtschaftswert 380.759 €. Diesen ermittelte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) jeweils für die Jahre 2014 bis 2017 nach der für die Region geltenden Vergleichszahl von 42,49/ha, einem Ertragswert von 37,26 DM/ha sowie einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 470,41 ha. Für das Jahr 2018 ermittelte das FA keinen Ersatzwirtschaftswert.

4

Die Klägerin teilte den Ersatzwirtschaftswert für gewerbesteuerliche Zwecke entsprechend Anlage 1 zu Abschn. 59 Abs. 4 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) 1998 auf und ging davon aus, dass der Anteil von Grund und Boden am Ersatzwirtschaftswert 64 %, der Anteil der Wirtschaftsgebäude 17 %, der Anteil der stehenden Betriebsmittel 14 % und der Anteil der umlaufenden Betriebsmittel 5 % betrug. Diese Aufteilung stellte das FA im folgenden Besteuerungsverfahren nicht in Frage. Aus dem Anteil der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke sowie den auf die Wirtschaftsgebäude sowie die umlaufenden und stehenden Betriebsmittel jeweils entfallenden Anteil am Ersatzwirtschaftswert errechnete die Klägerin den in den für die Streitjahre eingereichten Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages wie folgt angegebenen Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 GewStG:

Jahr 2014 2015 2016 2017 2018
Ersatzwirtschaftswert in € 220.156 281.659 220.956 207.796 86.128
5

Für die Jahre 2014 bis 2017 folgte das FA zunächst den Erklärungen. Mit Bescheiden jeweils vom 08.01.2016 setzte es den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2014 sowie 2015 auf 0 € fest und stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2014 auf 32.849 € und auf den 31.12.2015 auf 94.316 € fest. Mit Bescheiden jeweils vom 02.10.2017 setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag 2016 auf 0 € fest und stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2016 auf 8.209 € fest. Mit Bescheiden jeweils vom 11.01.2019 setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag 2017 auf 0 € fest und stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2017 auf 86.946 € fest. Alle Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

6

Aufgrund einer für die Jahre 2014 bis 2016 durchgeführten Betriebsprüfung berechnete das FA den Kürzungsbetrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG abweichend von der Klägerin allein nach dem Verhältnis der verpachteten zu den im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen und berücksichtigte den auf die im Eigentum der Klägerin stehenden Wirtschaftsgebäude sowie Betriebsmittel jeweils entfallenden Teil des Ersatzwirtschaftswertes nicht. Seiner Berechnung legte es allerdings nicht den festgestellten Ersatzwirtschaftswert von 380.759 €, sondern einen Betrag von 447.738 € zugrunde. Mit Bescheiden jeweils vom 28.11.2019 für die von der Betriebsprüfung betroffenen Jahre 2014 bis 2016 sowie mit Bescheiden vom 16.12.2019 für das Folgejahr 2017 setzte beziehungsweise stellte das FA den Gewerbesteuermessbetrag sowie den vortragsfähigen Gewerbeverlust wie folgt fest:

Jahr 2014 2015 2016 2017
Gewerbesteuermessbetrag in € 0 0 0 0
Verlust auf den 31.12. in € 31.313 91.234 3.596 80.714
Ersatzwirtschaftswert in € 92.144 89.816 93.353 72.847
Kürzungsbetrag in € 1.106 1.078 1.121 875

7

Die für das weitere Streitjahr 2018 eingereichte Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages veranlagte das FA hinsichtlich des mitgeteilten Ersatzwirtschaftswertes abweichend und setzte mit Bescheiden jeweils vom 13.01.2020 den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2018 auf 63.268 € fest. Dabei berechnete es den maßgeblichen Ersatzwirtschaftswert entsprechend der Betriebsprüfung allein nach dem Verhältnis der gepachteten zu den im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen, so dass es der Veranlagung einen Ersatzwirtschaftswert von 86.128 € und einen sich daraus ergebenden Kürzungsbetrag von 1.034 € zugrunde legte.

8

Auf die hiergegen erhobenen Einsprüche der Klägerin stellte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29.07.2020 unter Änderung der Bescheide vom 28.11.2019 und vom 16.12.2019 den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2015 auf 91.073 €, auf den 31.12.2016 auf 3.267 € und auf den 31.12.2017 auf 80.254 € fest. Dabei ging das FA weiter davon aus, dass für den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 GewStG allein die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke heranzuziehen seien, ging aber nunmehr von dem für die Jahre 2015 bis 2017 ermittelten Ersatzwirtschaftswert von 380.759 € aus. Für das Jahr 2014 beließ das FA den Ersatzwirtschaftswert auf 447.738 €. Zugleich setzte es die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2014 bis 2017 auf 0 € fest und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück.

9

Mit der anschließend erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass die Aufteilung des für grundsteuerliche Zwecke festgestellten Ersatzwirtschaftswertes ihres landwirtschaftlichen Betriebes nach § 126 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung nicht lediglich nach dem Verhältnis von Pacht- und Eigentumsflächen erfolgen dürfe, sondern dabei auch die weiteren im Ersatzwirtschaftswert abgebildeten Wirtschaftsgüter -die Wirtschaftsgebäude sowie die Betriebsmittel- zu berücksichtigen seien. Nach dem Wortlaut des § 126 Abs. 2 BewG seien lediglich Wirtschaftsgüter nicht zu berücksichtigen, die einem anderen als dem Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes zuzurechnen seien.

10

Die Klage hatte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1053 dargelegten Gründen Erfolg.

11

Das Finanzgericht (FG) änderte die angefochtenen Bescheide dergestalt, dass bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG folgende angepasste Ersatzwirtschaftswerte berücksichtigt werden:

  • für das Jahr 2014: 187.223 €,
  • für das Jahr 2015: 185.949 €,
  • für das Jahr 2016: 187.877 €,
  • für das Jahr 2017: 176.711 € und
  • für das Jahr 2018: 192.204 €.

12

Dabei ging das FG für alle Streitjahre (auch für das Jahr 2014) von einem Ersatzwirtschaftswert in Höhe von 380.759 € aus.

13

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht.

14

Das FA beantragt, das Urteil des Sächsischen FG vom 13.10.2021 – 2 K 942/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

16

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

17

Zutreffend hat das FG für die Bestimmung des Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG zwar dem Grunde nach eine Anpassung des Ersatzwirtschaftswertes an die Eigentumsverhältnisse bejaht. Entgegen der Ansicht des FG ergibt sich der Ersatzwirtschaftswert des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG aber allein aus dem prozentualen Anteil der Eigentumsfläche an der Gesamtfläche (eigene und zugepachtete Flächen).

18

1. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt (sogenannte einfache Kürzung); maßgebend ist der Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes vor dem Ende des Erhebungszeitraums.

19

In den neuen Bundesländern wird jedoch kein Einheitswert des Betriebsvermögens festgestellt, sondern es werden nach § 125 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BewG für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abweichend von § 19 Abs. 1 BewG Ersatzwirtschaftswerte anstelle der Einheitswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 01.01.1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. Diese Ersatzwirtschaftswerte gelten nicht nur für die Grundsteuer (§ 126 Abs. 1 BewG). Gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BewG ist auch für andere Steuern bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BewG).

20

2. Im Rahmen der Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG kann der maßgebliche Ersatzwirtschaftswert nur insoweit für die Berechnung des Prozentwertes zugrunde gelegt werden, als er sich auf solchen Grundbesitz bezieht, der zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach der Kürzungsbetrag nur auf den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz entfällt. Bei angepachtetem Grundbesitz, der nicht im Eigentum des Unternehmens steht, ist das nicht der Fall, da gepachtete Flächen regelmäßig dem Verpächter zuzurechnen sind und nicht zu dem Betriebsvermögen der Nutzer gehören (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15.05.2002 – I R 63/01, BFH/NV 2003, 82, unter II.2.).

21

a) Für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist danach der Anteil am Ersatzwirtschaftswert maßgebend, der auf den Grundbesitz entfällt, der im Eigentum des Gewerbesteuerpflichtigen steht und damit zu seinem Betriebsvermögen gehört. Dementsprechend ist der Ersatzwirtschaftswert, der auf die gepachteten Flächen entfällt, für die Ermittlung des Kürzungsbetrages vollständig auszuscheiden. Das Erfordernis einer Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes nach den Eigentumsverhältnissen für Zwecke des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

22

b) Allerdings ist zwischen den Beteiligten streitig, wie die Höhe des Eigentumsanteils am Ersatzwirtschaftswert im Rahmen der (einfachen) gewerbesteuerrechtlichen Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG zu ermitteln ist.

23

aa) Die Klägerin teilt den Ersatzwirtschaftswert für Zwecke des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nach Gruppen von Wirtschaftsgütern (36 % für Wirtschaftsgebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel; 64 % für Grundstücke) gemäß Anlage 1 zu Abschn. 59 Abs. 4 GewStR 1998 auf. Ausgehend von diesem Aufteilungsmaßstab rechnet die Klägerin dann den Ersatzwirtschaftswert nach Eigentumsanteilen um.

24

bb) Demgegenüber vertritt das FA die Ansicht, dass eine Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes für die Ermittlung der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung allein nach dem Verhältnis der eigenen zu den gepachteten Flächen aufzuteilen sei. Eine vorherige Aufteilung nach Wirtschaftsgutsgruppen komme nicht in Betracht.

25

c) Der erkennende Senat hält die Auffassung des FA für zutreffend.

26

aa) Die Kürzung ist ausgehend vom Gesetzeswortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG pauschaliert vom Einheitswert beziehungsweise „Ersatzwirtschaftswert“ (Ersatzbemessungsgrundlage) vorzunehmen. Einen besonderen Aufteilungsmaßstab geben weder § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG noch § 126 BewG vor. Aus § 126 Abs. 2 Satz 1 BewG ergibt sich lediglich, dass für andere Steuern -wie hier für die Gewerbesteuer- der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen ist. Mangels eines besonderen Aufteilungsmaßstabs sind die in fremdem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter daher spiegelbildlich mit dem Wert auszuscheiden, mit dem sie auf der Grundlage des vereinfachten Ertragswertverfahrens gemäß § 125 Abs. 4 bis 7 BewG in den Ersatzwirtschaftswert eingeflossen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.2017 – VI R 97/13, BFHE 258, 372, BStBl II 2017, 1181, Rz 32 f., m.Anm. Geserich, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 1003, 1004). Ist der dabei in Ansatz gebrachte Wert je Hektar für die gepachteten und die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Flächen identisch, folgt daraus, dass der Ersatzwirtschaftswert nach dem Verhältnis der Größe der gepachteten und der im Eigentum stehenden Flächen aufzuteilen ist.

27

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin und des FG erfolgt zur Ermittlung des Eigentumsanteils am Ersatzwirtschaftswert (§ 126 Abs. 2 BewG) daher zunächst keine Aufteilung der bewirtschafteten Flächen in eigenen Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude sowie Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Ausgangspunkt für die Berechnung der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung ist nicht ein angepasster (fiktiver) Ersatzwirtschaftswert, sondern der für die Gesamtfläche einheitlich berechnete Wert.

28

(1) Bei der Festlegung, welche Vermögensgegenstände zum Ersatzwirtschaftswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Beitrittsgebieten zu zählen sind, wird von einer Nutzungseinheit ausgegangen. Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BewG handelt es sich hierbei um die dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen dienenden Wirtschaftsgüter, auch wenn der Nutzer nicht der Eigentümer ist. Insoweit haben bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes die Eigentumsverhältnisse der Flächen und Wirtschaftsgüter keine Bedeutung (Stephany in Kreutziger/Schaffner/Stephany, 5. Aufl. 2021, § 125 BewG Rz 6). Hintergrund der Schaffung von Ersatzwirtschaftswerten für land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Beitrittsgebiet waren die ungeklärten Eigentumsverhältnisse sowie die noch fehlenden verwaltungsmäßigen Voraussetzungen bei der Vermessungsverwaltung und der erst im Aufbau befindlichen Finanzverwaltung (Bruschke in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 125 BewG Rz 4; BFH-Urteil vom 06.03.2014 – IV R 11/11, BFHE 244, 426, BStBl II 2017, 1177, Rz 26). Die Ersatzbemessungsgrundlage des Ersatzwirtschaftswertes wird nach dem Bewertungsgesetz als ein von der Fläche abhängiger Ertragswert ermittelt, der sich am Hektarwert orientiert (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.2017 – VI R 97/13, BFHE 258, 372, BStBl II 2017, 1181, Rz 32) und allein durch Multiplikation der genutzten Fläche mit einem pauschaliert nach der Ertragskraft des Grund und Bodens bestimmten ha-Satz berechnet wird (§ 125 Abs. 4, Abs. 6 BewG i.V.m. den dort genannten bewertungsrechtlichen Vorschriften). Dabei wurde bei der Ableitung der Ansätze für die Vergleichswerte bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eine Ertragsfähigkeit unterstellt, die unter dem mittleren Niveau der jeweiligen Nutzung im Bundesgebiet liegt (BRDrucks 605/90, S. 114). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in § 125 Abs. 4 BewG vorgegeben, welche Vorschriften des Bewertungsgesetzes bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes sinngemäß anzuwenden sind. Danach sind die tatsächlichen Verhältnisse (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 BewG) nicht zu berücksichtigen (§ 125 Abs. 4 Satz 2 BewG), auch nicht etwaige Korrekturmöglichkeiten von Ab- und Zuschlägen nach § 41 BewG (§ 125 Abs. 4 Satz 1 BewG, vgl. BRDrucks 605/90, S. 114). Darüber hinaus verweist § 125 Abs. 4 BewG auch nicht auf § 142 BewG, der den Betriebswert teilweise wieder korrigiert (vgl. § 142 Abs. 4 BewG i.V.m. § 34 Abs. 4 BewG). Weder Gebäude noch Betriebsmittel gehen bei diesem Ertragswertverfahren mit einem gesonderten Wert in die Berechnung des Ersatzwirtschaftswertes ein (Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 126 Rz 7). Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel -unabhängig vom Eigentum- beeinflussen den Ersatzwirtschaftswert somit nicht. Das bedeutet zugleich, dass durch die Bewirtschaftung der gepachteten Flächen mit eigenen Betriebsmitteln weder der Wert für die eigenen Flächen erhöht noch jener für die gepachteten Flächen vermindert wird. Die im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen und die gepachteten Flächen gehen daher mit demselben Wert je Hektar in den Ersatzwirtschaftswert ein. Mangels abweichender gesetzlicher Regelungen in § 126 BewG oder § 9 GewStG ergibt sich der Ersatzwirtschaftswert des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG daher allein aus dem prozentualen Anteil der Eigentumsflächen (vgl. Wackerbeck, EFG 2022, 1056).

29

(2) Entgegen der Ansicht des FG spricht auch nicht die Entscheidung des BFH vom 27.03.1968 – I 136/65 (BFHE 92, 231, BStBl II 1968, 479) gegen die vorliegende Auffassung. In dieser Entscheidung betont der BFH, dass die Maßgeblichkeit des Einheitswertes des Grundbesitzes für die Berechnung des Kürzungsbetrages nach dem maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes außer Zweifel stehe. Was im Einzelnen zum Einheitswert des Grundbesitzes gehöre, ergebe sich aus den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Hiernach wird die Ersatzbemessungsgrundlage „Ersatzwirtschaftswert“ ausschließlich durch den Hektarwert der genutzten Flächen im Rahmen eines reinen Ertragswertverfahrens bestimmt.

30

cc) Diesem Ergebnis steht auch nicht der Gesetzeszweck entgegen. Zum einen hat die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt, dass Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel zu einer Erhöhung der Grundsteuer geführt hätten. Zum anderen ist der Gesetzgeber in der Begründung zwar von der Vermeidung der Doppelbelastung von Gewerbesteuer und Grundsteuer beim Grundbesitz ausgegangen; im Gesetz selbst hat er dies aber nicht zur Voraussetzung für die Inanspruchnahme gemacht (Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 16a). Zudem bezweckt § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nur eine Verminderung der Doppelbelastung von Grundbesitz mit Grund- und Gewerbesteuer, wohingegen § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Doppelbelastung unter bestimmten Voraussetzungen in vollem Umfang vermeiden will (BFH-Urteil vom 20.09.2007 – IV R 19/05, BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985, unter II.1.d).

31

3. Soweit das FA im Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2014 vom 28.11.2019 den Kürzungsbetrag mit 1.106 € ermittelt hat, hat es ausgehend von R 9.1 Abs. 2 GewStR 1998 der Ermittlung einen Ersatzwirtschaftswert in Höhe von 447.738 € zugrunde gelegt (20,58 % von 447.738 € = 92.144 € x 1,2 % = 1.106 €). Das FG und die Klägerin sind hingegen für das Streitjahr 2014 von einem Ersatzwirtschaftswert von 380.759 € ausgegangen, der rechnerisch nach den unter II.2. dargestellten Grundsätzen zu einem Kürzungsbetrag von lediglich 940 € führen würde. Der Senat kann dahinstehen lassen, welcher Ausgangswert für den Ersatzwirtschaftswert im Jahr 2014 anzusetzen ist, da das Verböserungsverbot der Berücksichtigung eines reduzierten Ersatzwirtschaftswertes, der zu einer geringeren Kürzung führt, entgegenstünde.

32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Offshore-Windparks: Verwaltungsgericht bestätigt die neue Rechtsgrundlage des Landes Schleswig-Holstein zur Erhebung von IHK-Mitgliedsbeiträgen

Das VG Schleswig-Holstein hat die Klage einer Betreibergesellschaft zweier Offshore-Windparks in der Nordsee gegen einen Beitragsbescheid der IHK Flensburg für das Jahr 2021 abgewiesen (Az. 7 A 203/22).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.11.2023 zum 7 A 203/22 vom 28.11.2023 (nrkr)

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.11.2023 die Klage einer Betreibergesellschaft zweier Offshore-Windparks in der Nordsee gegen einen Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer zu Flensburg (IHK) für das Jahr 2021 abgewiesen.

Die Klägerin betreibt westlich der Insel Sylt zwei Windparks, die beide in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) liegen. Als AWZ wird das Meeresgebiet jenseits des Küstenmeeres bezeichnet. Die Mitgliedschaft der Klägerin in einer IHK ist erstmals im Jahr 2015 streitig geworden. Die Klägerin gewann das Verfahren damals in zwei Instanzen, da es nach Auffassung von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht für die Beitragspflicht keine hinreichende Rechtsgrundlage gab.

Die 7. Kammer hatte sich jetzt mit der in der Folgezeit vom Landesgesetzgeber geschaffenen neuen Rechtslage zu befassen. Die Kammer hält das Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in Schleswig-Holstein für verfassungsgemäß. Sie folgte damit nicht der Auffassung der Klägerin, nach der es dem Land Schleswig-Holstein an der Gesetzgebungskompetenz fehle, die von ihr in der AWZ betriebenen Windparks einer IHK-Mitgliedschaft zu unterwerfen.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil (Az. 7 A 203/22) ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die 7. Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein

Powered by WPeMatico

Digitalisierung der Justiz: Lob und Kritik der BRAK an geplanten Änderungen

Das BMJ will die Digitalisierung in der Justiz weiter vorantreiben und dazu vor allem elektronischen Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung ausbauen. Die BRAK sieht aber auch über den Referentenentwurf hinaus erheblichen Handlungsbedarf.

BRAK, Mitteilung vom 29.11.2023

Das Bundesjustizministerium will die Digitalisierung in der Justiz weiter vorantreiben und dazu vor allem elektronischen Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung ausbauen. Die BRAK begrüßt dieses Ziel, sieht aber auch über den Referentenentwurf des Ministeriums hinaus erheblichen Handlungsbedarf.

Die Digitalisierung der Justiz soll nach dem Willen des Bundesministeriums der Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter vorangetrieben werden. Ein dazu Ende Oktober vorgelegter Referentenentwurf sieht dazu neben Änderungen im elektronischen Rechtsverkehr und bei der elektronischen Aktenführung u. a. Formerleichterungen für prozessuale und materiell-rechtliche Willenserklärungen sowie Erleichterungen für die Kommunikation von Unternehmen mit Gerichten und für anwaltliche Honorarabrechnungen vor.

Mit dem Gesetzentwurf hat die BRAK sich in einer aktuellen Stellungnahme ausführlich befasst. Darin begrüßt sie ausdrücklich das Ziel des Referentenentwurfs, die Digitalisierung der Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter zu fördern, und ganz besonders die grundsätzliche Überlegung, Schriftformerfordernisse zur Vermeidung von Medienbrüchen zu ersetzen. Kritisch sieht sie jedoch, dass sich der Gesetzentwurf in wesentlichen Teilen darauf beschränkt, in der Praxis aufgetretene Probleme der Digitalisierung durch gesetzliche Ausnahmeregelungen zu lösen. Aus Sicht der BRAK wäre es richtiger, technische Lösungen zu prüfen und Weiterentwicklungen der vorhandenen Systeme bzw. Neuentwicklungen vorzunehmen, um die in der Praxis auftretenden Problemen zu lösen. Hier sieht sie über den vorgelegten Referentenentwurf hinaus erheblichen Handlungsbedarf.

Im Bereich der elektronischen Aktenführung widerspricht die BRAK den vorgeschlagenen Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung und -übermittlung für bestimmte geheimhaltungsbedürftige Inhalte sowie umfängliche Strafakten. Stattdessen schlägt sie technische Lösungen wie z. B. ein Rechtemanagement bzw. das Hochladen von Akten auf eine Plattform oder die Nutzung des Akteneinsichtsportals für die Übermittlung umfänglicher Akten vor.

Die vorgeschlagenen Formerleichterungen bei der Übermittlung schriftformgebundener Anträge und Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten sowie für in elektronischen Schriftsätzen enthaltene Willenserklärungen begrüßt die BRAK. Sie weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sie eine Regelung für die elektronische Übermittlung einer Vollmacht zur Vermeidung einer Zurückweisung einer materiell-rechtlichen Erklärung wegen Nichtvorlage der Vollmacht mit der Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts gem. § 174 Satz 1 BGB für erforderlich hält.

Im Bereich des Strafprozessrechts widerspricht die BRAK der Abschaffung des Unterschriftserfordernisses für schriftliche Erklärungen von Bürgerinnen und Bürgern. Kritisch bewertet sie auch die Erleichterungen bei der Strafantragstellung, deren Wirksamkeit künftig nicht mehr von der Einhaltung der Schriftform abhängig sein soll. Auch zu den weiteren im Entwurf vorgesehenen Änderungen in diesem Bereich äußert die BRAK sich differenziert und sieht sie zum Teil kritisch.

Die vorgeschlagene Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), nach der die bisher erforderliche Schriftform durch die Textform ersetzt werden soll, begrüßt die BRAK grundsätzlich. Sie macht jedoch darauf aufmerksam, dass die vorgesehene Änderung des § 14 UStG-E durch den Entwurf eines Wachstumschancengesetzes rückgängig gemacht werden müsse. Damit solle eine E-Rechnung in strukturierter Form eingeführt werden, die zudem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder ähnlichem versehen werden müsse. Dies konterkariere die Vorteile, die der Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vorsehe.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 24/2023

Powered by WPeMatico

Erwerbstätigkeit steigt im Oktober 2023 leicht an

Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes stieg die Zahl der Erwerbstätigen saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat leicht um 14.000 Personen. Nicht saisonbereinigt nahm die Zahl der Erwerbstätigen im Oktober 2023 gegenüber September 2023 um 90.000 Personen (+0,2 %) zu.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.11.2023

Erwerbstätigenzahl mit leichtem saisonbereinigtem Zuwachs

Erwerbstätige mit Wohnort in Deutschland, Oktober 2023
0,0 % zum Vormonat (saisonbereinigt)
+0,2 % zum Vormonat (nicht saisonbereinigt)
+0,6 % zum Vorjahresmonat

Im Oktober 2023 waren rund 46,1 Millionen Personen mit Wohnort in Deutschland erwerbstätig. Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) stieg die Zahl der Erwerbstätigen saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat leicht um 14.000 Personen (0,0 %). Im September 2023 war die Erwerbstätigenzahl gegenüber dem Vormonat um 3.000 Personen gestiegen. Insgesamt hat sich das Niveau der Erwerbstätigkeit in saisonbereinigter Rechnung seit Juni 2023 nur leicht um 10.000 Personen (0,0 %) erhöht.

Nicht saisonbereinigt nahm die Zahl der Erwerbstätigen im Oktober 2023 gegenüber September 2023 um 90.000 Personen (+0,2 %) zu. Dieser Anstieg gegenüber dem Vormonat war schwächer als im Oktober 2022 (+116.000 Personen). Die Zahl der Erwerbstätigen erreichte damit gleichwohl einen neuen historischen Höchststand, nachdem bereits im September 2023 der vormalige Höchstwert vom November 2022 (45,9 Millionen Personen) um 134.000 oder 0,3 % überschritten worden war und die Zahl der Erwerbstätigen erstmals die 46-Millionen-Schwelle erreicht hatte.

Im Vorjahresvergleich verlangsamter Aufwärtstrend

Gegenüber Oktober 2022 stieg die Zahl der Erwerbstätigen im Oktober 2023 um 0,6 % (+265.000 Personen). Im September 2023 hatte die Vorjahresveränderungsrate ebenfalls bei +0,6 % (+291.000 Personen) gelegen, zu Jahresbeginn noch bei +1,0 % (+432.000 Personen). Der langfristige Aufwärtstrend auf dem Arbeitsmarkt setzte sich insofern im Vorjahresvergleich mit nachlassender Dynamik fort.

Erwerbslosenquote im Oktober 2023 bei 3,1 %

Im Oktober 2023 waren nach Ergebnissen der Arbeitskräfteerhebung 1,40 Millionen Personen erwerbslos. Das waren 66.000 Personen oder 4,9 % mehr als im Oktober 2022. Die Erwerbslosenquote stieg auf 3,1 % (Oktober 2022: 3,0 %).

Bereinigt um saisonale und irreguläre Effekte lag die Erwerbslosenzahl im Oktober 2023 bei 1,36 Millionen Personen und damit um 7.000 Personen höher als im Vormonat September. Die bereinigte Erwerbslosenquote blieb im Vergleich zum Vormonat unverändert bei 3,1 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Notfallmaßnahmen im Energiebereich sollen um ein Jahr verlängert werden

Da die globalen Energiemärkte weiterhin angespannt sind, will die EU-Kommission mehrere EU-Sofortmaßnahmen verlängern, die letztes Jahr zur Bewältigung der Energiekrise eingeführt wurden. Dazu hat sie den Ministern der EU-Mitgliedstaaten im Rat einen Vorschlag unterbreitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.11.2023

Da die globalen Energiemärkte weiterhin angespannt sind, will die EU-Kommission mehrere EU-Sofortmaßnahmen verlängern, die letztes Jahr zur Bewältigung der Energiekrise eingeführt wurden. Dazu hat sie den Ministern der EU-Mitgliedstaaten im Rat einen Vorschlag unterbreitet. Obwohl die EU in diesem Jahr in einer wesentlich besseren Lage ist und sich die Krisenmanagementinstrumente als wirksam erwiesen haben, um die Märkte zu beruhigen und eine stabile Versorgung zu gewährleisten, wird die Verlängerung um weitere 12 Monate eine zusätzliche Sicherheit bieten.

Zu den Maßnahmen gehören:

  • die so genannte Solidaritätsverordnung, die Bestimmungen über die Transparenz des LNG-Marktes und Standardregeln für die Solidarität im Falle von Engpässen enthält,
  • der Marktkorrekturmechanismus, um die Bürgerinnen und Bürger der EU und die Wirtschaft vor überhöhten Preisen zu schützen und
  • die Notfallregeln im Zusammenhang mit der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien.

Die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Marktes bei gleichzeitiger Beschleunigung des Übergangs zu sauberer Energie und Gewährleistung einer sicheren Energieversorgung bleibt eine der obersten Prioritäten der Kommission, da die Heizperiode in den meisten Teilen Europas nun begonnen hat. Die vorgeschlagene Verlängerung erfordert nun die Zustimmung des Rates mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Importpreise im Oktober 2023: -13,0 % gegenüber Oktober 2022

Die Importpreise waren im Oktober 2023 um 13,0 % niedriger als im Oktober 2022. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat im September 2023 bei -14,3 % und im August 2023 bei -16,4 % gelegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.11.2023

Importpreise, Oktober 2023
-13,0 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat

Exportpreise, Oktober 2023
-2,4 % zum Vorjahresmonat
-0,1 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Oktober 2023 um 13,0 % niedriger als im Oktober 2022. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat im September 2023 bei -14,3 % und im August 2023 bei -16,4 % gelegen. Ausschlaggebend für die starken Rückgänge ist weiterhin vor allem ein Basiseffekt durch die hohen Preissteigerungen im Vorjahr aufgrund des Kriegs in der Ukraine. Gegenüber dem Vormonat September 2023 stiegen die Importpreise im Oktober 2023 um 0,3 %.

Die Exportpreise sind im Oktober 2023 im Vorjahresvergleich um 2,4 % gesunken. Im Vormonatsvergleich wurden Exporte geringfügig billiger (-0,1 %).

Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich durch niedrigere Energiepreise, aber Preissteigerungen gegenüber dem Vormonat

Energieeinfuhren waren im Oktober 2023 um 43,5 % billiger als im Oktober 2022, aber 1,8 % teurer als im September 2023. Den größten Einfluss auf die Jahresveränderungsrate für Energie hatte Erdgas. Die Preise lagen hier im Oktober 2023 um 65,3 % unter denen von Oktober 2022. Gegenüber September 2023 stiegen die Erdgaspreise um 4,3 %.

Erheblich günstiger als im Vorjahresmonat waren auch alle anderen importierten Energieträger: Die Preise für Steinkohle sanken um 45,2 %, für elektrischen Strom um 43,3 %, für Mineralölerzeugnisse um 21,1 % und für Erdöl um 9,4 %.

Gegenüber dem Vormonat stiegen neben den Erdgaspreisen auch die Preise für Steinkohle (+8,3 %) und Erdöl (+3,0 %). Dagegen verbilligte sich elektrischer Strom deutlich um 14,4 %, Mineralölerzeugnisse kosteten 4,7 % weniger als im Vormonat.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im Oktober 2023 um 3,3 % niedriger als im Oktober 2022. Gegenüber September 2023 stiegen sie um 0,1 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 12,9 % unter dem Stand des Vorjahres (+0,4 % gegenüber September 2023).

Preisrückgänge bei Vorleistungsgütern, Konsumgütern und landwirtschaftlichen Gütern, gestiegene Preise für Investitionsgüter

Die Preise für importierte Vorleistungsgüter lagen im Oktober 2023 um 8,6 % unter denen des Vorjahresmonats. Gegenüber dem Vormonat September 2023 fielen sie um 0,2 %. Im Vergleich zum Oktober 2022 verbilligten sich unter anderem Düngemittel und Stickstoffverbindungen (-53,8 %), Aluminium in Rohform und Aluminiumlegierungen (-22,3 %), Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-17,2 %) sowie Kunststoffe in Primärformen (-15,7 %). Dagegen verteuerten sich insbesondere Stärke und Stärkeerzeugnisse (+24,4 %) sowie Hohlglas (+12,8 %).

Importierte landwirtschaftliche Güter waren 1,8 % preiswerter als im Oktober 2022 (+1,5 % gegenüber September 2023). Billiger als im Vorjahresmonat waren insbesondere Getreide (-22,4 %) und Rohkaffee (-11,0 %). Zu deutlich höheren Preisen importiert wurden dagegen Kakaobohnen (+53,9 %) und lebende Schweine (+28,2 %).

Die Preise für importierte Gebrauchsgüter lagen im Durchschnitt 0,6 % unter denen des Vorjahres. Gegenüber September 2023 stiegen sie um 0,5 %.

Importierte Verbrauchsgüter waren 0,7 % billiger als im Vorjahr (+0,2 % gegenüber September 2023). Während Schweinefleisch mit +14,0 %, Getränke mit +6,1 % sowie Obst- und Gemüseerzeugnisse mit +4,9 % binnen Jahresfrist teurer waren, lagen die Preise für Milch und Milcherzeugnisse (-14,6 %) und für pflanzliche und tierische Öle und Fette (-12,5 %) deutlich unter denen des Vorjahres.

Höher als im Vorjahr waren mit einem Plus von 1,8 % die Preise für Investitionsgüter. Gegenüber September 2023 veränderten sie sich nicht. Teurer als im Vorjahresmonat waren insbesondere Kraftwagen und Kraftwagenteile (+3,3 %) sowie Maschinen (+2,1 %).

Preisrückgang bei Exporten von Energie, landwirtschaftlichen Gütern und Vorleistungsgütern

Der Index der Exportpreise lag im Oktober 2023 um 2,4 % unter dem Stand von Oktober 2022. Im September 2023 hatte die Jahresveränderungsrate bei -4,1 % gelegen, im August 2023 bei -5,1 %. Gegenüber dem Vormonat September 2023 fielen die Exportpreise geringfügig um 0,1 %.

Die Preise für Energieexporte waren im Oktober 2023 um 34,9 % niedriger als ein Jahr zuvor (-1,5 % gegenüber September 2023). Wie bei den Importpreisen lag der Rückgang gegenüber dem Vorjahr insbesondere in den stark um 49,1 % gesunkenen Erdgaspreisen begründet. Gegenüber dem Vormonat wurde Erdgas zu deutlich höheren Preisen exportiert (+9,9 %). Preiswerter als vor einem Jahr waren nach wie vor auch Mineralölerzeugnisse (-19,2 %). Auch gegenüber dem Vormonat fielen deren Preise wieder (-4,4 % gegenüber September 2023), nachdem sie von Mai bis September 2023 im Vormonatsvergleich durchgängig gestiegen waren.

Die Preise für den Export landwirtschaftlicher Güter waren 13,8 % niedriger als im Vorjahr (-1,9 % gegenüber September 2023). Exportierte Vorleistungsgüter verbilligten sich gegenüber Oktober 2022 um 5,1 % (-0,2 % gegenüber September 2023).

Dagegen wurden Investitionsgüter zu 3,1 % höheren Preisen als im Vorjahr exportiert. Auch die Preise für exportierte Konsumgüter stiegen im Vorjahresvergleich (+1,4 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Lehren aus der COVID-19-Pandemie: EU-Kommission will Rechte von Reisenden stärken

Die EU-Kommission will die Rechte von Reisenden durch eine Überarbeitung der bestehenden Regeln stärken. Dazu gehören eine Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie, der Fluggastrechte-Verordnung, der Fahrgastrechte bei multimodalen Reisen und der Vorschriften für Reisende mit Behinderungen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.11.2023

Die EU-Kommission will die Rechte von Reisenden durch eine Überarbeitung der bestehenden Regeln stärken. Dazu gehören eine Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie, der Fluggastrechte-Verordnung, der Fahrgastrechte bei multimodalen Reisen und der Vorschriften für Reisende mit Behinderungen. Die Vorschläge der Kommission greifen die Erfahrungen der COVID-19-Pandemie und der Insolvenz der Reisegruppe Thomas Cook im Jahr 2019 auf, die erhebliche Auswirkungen auf Reisende und den Reisemarkt hatten.

EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean betonte: „Die EU verfügt über den weltweit stärksten Rahmen für Passagierrechte, aber dies bedeutet nicht, dass wir nicht noch mehr tun sollten, indem wir aus mehr als zehn Jahren Erfahrung in diesem Bereich lernen. Mit diesen Vorschlägen wollen wir nicht nur die Anwendung und Durchsetzung der bestehenden Vorschriften verbessern, sondern auch drei wesentliche Lücken schließen: Erstens soll sichergestellt werden, dass die Fahrgäste bei der Buchung ihrer Fahrscheine bei Vermittlern gleich gut geschützt und betreut werden; zweitens soll der Schutz auf Fahrgäste ausgedehnt werden, die auf einer Reise verschiedene Verkehrsträger kombinieren; und drittens soll die besondere Unterstützung für Fahrgäste mit Behinderungen verstärkt und sichergestellt werden, dass ihr Recht auf ein menschenwürdiges Reisen respektiert wird.“

Die Vorschläge konzentrieren sich auf drei Aspekte:

1. Verstärkte Fahrgastrechte

Flug-, Bahn-, Schiffs- oder Busreisende genießen bereits einen weltbekannten Schutz durch die EU-Passagierrechte. Sie haben beispielsweise Anspruch auf anderweitige Beförderung, Erstattung, Entschädigung und/oder Unterstützung (je nach Umständen), wenn die Reise unterbrochen wird. Dennoch bestehen nach wie vor einige Lücken in den bestehenden Vorschriften, die Reisende daran hindern, ihre Rechte in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen. Mit dem Vorschlag für eine Überarbeitung der Verordnungen über Fluggastrechte werden diese Problembereiche angegangen, indem die Durchsetzungsmechanismen gestärkt und Vorschriften für Fluggäste eingeführt werden, die ihre Flüge über einen Vermittler gebucht haben, einschließlich der Erstattung.

Der Vorschlag zu Fahrgastrechten im Zusammenhang mit multimodalen Reisen enthält erstmals auch neue Vorschriften zum Schutz von Fahrgästen, die verschiedene Arten von Verkehrsmitteln wie Busse, Züge und Flugzeuge nutzen. Die Fahrgäste haben vor und während dieser Reisen bessere Informationsrechte, einschließlich der Mindest-Anschlusszeiten zwischen verschiedenen Verkehrsdiensten. Darüber hinaus haben sie, wenn sie eine multimodale Reise im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags erworben haben, bei verpassten Anschlüssen Anspruch auf Unterstützung durch den Beförderer.

Besondere Aufmerksamkeit gilt den Bedürfnissen von Fahrgästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität. Personen mit eingeschränkter Mobilität, die während ihrer Fahrt von einem Verkehrsträger auf einen anderen wechseln, werden von Beförderern und Terminalbetreibern an Anschlusspunkten unterstützt, wenn sie im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags oder über multimodale Passagierknotenpunkte reisen. Wenn eine Fluggesellschaft einen Fluggast mit Behinderungen oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität dazu verpflichtet, mit einer Person zu reisen, weil der Fluggast Hilfe benötigt, um die Anforderungen an die Flugsicherheit zu erfüllen (z. B. zur Befestigung des Sicherheitsgurts), ist die Fluggesellschaft verpflichtet, die Begleitperson kostenlos zu befördern und diese Person, wenn dies praktisch möglich ist, neben dem Fluggast, den sie unterstützt, zu platzieren. Dieses Recht besteht bereits bei Bahn-, Schiffs- oder Busreisen.

2. Schutz von Pauschalreisenden

Mit der Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie von 2015 wird der Schutz von Pauschalreisenden in Zukunft wirksamer sein, insbesondere in Krisensituationen. Wegen des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie wurden Pauschalreisen massenhaft storniert und keine neuen Buchungen getätigt. Aufgrund der sich daraus ergebenden Liquiditätsprobleme der Reiseveranstalter wurde vielen Reisenden ihre Anzahlung für eine stornierte Pauschalreise überhaupt nicht oder erst deutlich später als innerhalb der in der Pauschalreiserichtlinie vorgeschriebenen Frist von 14 Tagen erstattet.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden den Reisenden stärkere und klarere Rechte einräumen und die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Pauschalreiseveranstalter klären.

Einige der neuen Vorschriften:

  • Bei Erstattungen gibt es eine Kette von Dienstleistern, Pauschalreiseveranstaltern und Reisenden. Reisende haben weiterhin Anspruch auf Erstattung innerhalb von 14 Tagen. Dies wird dadurch erleichtert, dass Pauschalreiseveranstalter, bei denen es sich zumeist um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt, Anspruch auf Erstattung durch die Dienstleister innerhalb von sieben Tagen haben. Die Tatsache, dass sie ihre Erstattung innerhalb einer Woche erhalten, ermöglicht es ihnen, ihren Kunden die Erstattung innerhalb von insgesamt zwei Wochen zu erstatten.
  • Die Anzahlungen der Reisenden für Pauschalreisen dürfen 25 Prozent des Pauschalpreises nicht übersteigen, es sei denn, den Reiseveranstaltern entstehen Kosten, die eine höhere Anzahlung rechtfertigen, z. B. weil sie den vollen Flugscheinpreis vorab an die Fluggesellschaft zahlen müssen. Die Organisatoren können die Gesamtzahlung frühestens 28 Tage vor Beginn der Pauschalreise beantragen.
  • Reisende, denen ein Gutschein angeboten wird, erhalten klare Informationen darüber, dass sie auf einer Erstattung bestehen können, und werden über die Merkmale des Gutscheins informiert, bevor sie ihn annehmen. Solche Gutscheine werden automatisch erstattet, wenn sie nicht vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer verwendet werden. Darüber hinaus werden Gutscheine und Erstattungsrechte durch den Insolvenzschutz abgedeckt.
  • Klarere Angaben: Urlauber werden klare Informationen darüber erhalten, ob eine Kombination von Reiseleistungen eine Pauschalreise darstellt, die bei Problemen haftbar ist, und über ihre Rechte als Pauschalreisende.

3. Bessere multimodale Reiseinformationsdienste und Schaffung eines gemeinsamen europäischen Mobilitätsdatenraums

Die Multimodalität oder die Kombination von Verkehrsträgern kann die verkehrsbedingten Emissionen insgesamt verringern, da die Reisenden die Wahl des effizientesten und nachhaltigsten Verkehrsträgers ermöglichen. Die Überarbeitung der Delegierten Verordnung über EU-weite multimodale Reiseinformationsdienste (MMTIS) wird es den Fahrgästen erleichtern, über Reiseinformationsdienste Echtzeitinformationen über verschiedene Verkehrsträger zu finden und auf Echtzeit-Aktualisierungen während ihrer Reise zuzugreifen, z. B. über Verspätungen und Annullierungen. Es werden auch neue Arten von Informationen verfügbar sein, z. B. darüber, ob Fahrräder in einen Zug gebracht werden können, und über die Zugänglichkeit, auch für Fahrgäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität.

Im Einklang mit der europäischen Datenstrategie und mit Unterstützung des Programms „Digitales Europa“ wird die Initiative für einen gemeinsamen europäischen Mobilitätsdatenraum (EMDS) den Zugang zu, die Bündelung und den Austausch von Daten aus bestehenden und künftigen Verkehrs- und Mobilitätsdatenquellen erleichtern. Sie wird den Zugang zu und den Austausch von Echtzeitdaten ermöglichen und es den Reisenden ermöglichen, mit der Verkehrssituation und den Verkehrsbedingungen Schritt zu halten und ihre Fahrten besser zu planen. Außerdem werden öffentliche und private Akteure in die Lage versetzt, innovative Verkehrsdienste und datengesteuerte verkehrspolitische Entscheidungen zu entwickeln.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

Anders als das ArbG Duisburg, das dem Kläger wegen des von ihm angenommenen vorsätzlichen Verstoßes der Beklagten eine Geldentschädigung von 10.000 Euro zugesprochen hatte, hat das LAG Düsseldorf die Klage vollständig abgewiesen (Az. 3 Sa 285/23).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 28.11.2023 zum Urteil 3 Sa 285/23 vom 28.11.2023

Der Kläger war vom 01.12.2016 bis zum 31.12.2016 bei dem Kundenservice eines Immobilienunternehmens, der Beklagten, beschäftigt. Bereits im Jahre 2020 hatte er einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gestellt, den die Beklagte beantwortet hatte.

Mit Schreiben vom 01.10.2022, das der Beklagten an diesem Tag zuging, verlangte er erneut Auskunft und eine Datenkopie auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO. Er setzte eine Frist bis zum 16.10.2022. Als die Beklagte nicht antwortete, erinnerte der Kläger mit Schreiben vom 21.10.2022 mit weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.2022. Die ihm mit Schreiben vom 27.10.2022 erteilte Auskunft rügte der Kläger mit Schreiben vom 04.11.2022 als verspätetet und inhaltlich mangelhaft. Es fehlten die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Außerdem sei die Datenkopie unvollständig. Mit Schreiben vom 11.11.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Angaben zu den Datenempfängern die Betroffenen in der Regel nicht interessierten und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Zudem konkretisierte sie die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Mit Schreiben vom 18.11.2022 verlangte der Kläger erneut die namentliche Nennung der Empfänger und auch nähere Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Die Beklagte konkretisierte die Informationen mit Schreiben vom 01.12.2022.

Der Kläger hat von der Beklagten gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Geldentschädigung nach Ermessen des Gerichts verlangt, die 2.000 Euro nicht unterschreiten sollte, weil sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO durch die Beklagte mehrfach verletzt worden sei. Diese hat dem widersprochen, weil es u. a. bereits an einem immateriellen Schaden des Klägers fehle.

Anders als das Arbeitsgericht, das dem Kläger wegen des von ihm angenommenen vorsätzlichen Verstoßes der Beklagten eine Geldentschädigung von 10.000 Euro zugesprochen hatte, hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die Klage heute vollständig abgewiesen. Es treffe zwar zu, dass die Beklagte gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO und Art. 15 DSGVO verstoßen habe. Sie habe die Auskunft nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilt. Eine vollständige Auskunft habe erst am 01.12.2022, d. h. sechs Wochen nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist vorgelegen. Dies begründe indes aus zwei Gründen keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO falle bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO. Die Vorschrift setzt haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehle es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO – sei es, dass diese verzögert oder anfangs unvollständig erfüllt werde. Unabhängig davon setze Art. 82 DSGVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO voraus. Der bloße vom Kläger angeführte Kontrollverlust über die Daten genüge nicht und sei mit dem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO letztlich identisch. Zu weiterem immateriellen Schaden fehlte es an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

Auszug aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO)

Artikel 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Artikel 82
Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

(2) Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.

(3) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
…“

Quelle: Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen – Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Inflationsrate im November 2023 voraussichtlich +3,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird lt. Statistischem Bundesamt im November 2023 voraussichtlich +3,2 % betragen. Das ist der niedrigste Stand seit Juni 2021 (+2,4 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.11.2023

Verbraucherpreisindex, November 2023:
+3,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,4 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, November 2023:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,7 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im November 2023 voraussichtlich +3,2 % betragen. Das ist der niedrigste Stand seit Juni 2021 (+2,4 %). Gemessen wird die Inflationsrate als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Oktober 2023 voraussichtlich um 0,4 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt voraussichtlich +3,8 %.

Dämpfend auf die Inflationsrate wirkte im November 2023 insbesondere der Rückgang der Energiepreise um 4,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Hier kam ein Basiseffekt infolge des sehr hohen Energiepreisniveaus im Vorjahr zum Tragen. Zudem stiegen die Preise für Nahrungsmittel im November 2023 mit +5,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat nicht mehr so stark wie noch in den Vormonaten.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Reallöhne im 3. Quartal 2023 um 0,6 % höher als im Vorjahresquartal

Die Nominallöhne in Deutschland waren im 3. Quartal 2023 um 6,3 % höher als im Vorjahresquartal. Die Verbraucherpreise stiegen im selben Zeitraum um 5,7 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, lagen damit die Reallöhne um 0,6 % höher als im Vorjahresquartal. Somit setzten sich die Trends der Lohnentwicklung aus dem 2. Quartal 2023 fort.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.11.2023

  • Nominallöhne steigen im selben Zeitraum um 6,3 %
  • Inflationsausgleichsprämie und Mindestlohnerhöhung tragen zu Reallohnwachstum bei
  • Nominallöhne von Geringverdienenden steigen prozentual am stärksten

Die Nominallöhne in Deutschland waren im 3. Quartal 2023 um 6,3 % höher als im Vorjahresquartal. Die Verbraucherpreise stiegen im selben Zeitraum um 5,7 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, lagen damit die Reallöhne um 0,6 % höher als im Vorjahresquartal. Somit setzten sich die Trends der Lohnentwicklung aus dem 2. Quartal 2023 fort, in dem mit +0,1 % erstmals seit dem 2. Quartal 2021 wieder ein Reallohnanstieg im Vorjahresvergleich verzeichnet worden war.

Reallohnwachstum auch aufgrund von Inflationsausgleichsprämie und Mindestlohnerhöhung

Die starke Steigerung der Nominallöhne und die abgeschwächte Inflationsentwicklung führten im 3. Quartal 2023 zu einem Reallohnwachstum. Dazu trug auch die Inflationsausgleichsprämie bei. Diese steuer- und abgabefreie Zahlung von bis zu 3 000 Euro je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer, die auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann, ist eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber. Auch die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde im Oktober 2022 hatte einen positiven Effekt auf das gesamtwirtschaftliche Lohnwachstum im 3. Quartal 2023 gegenüber dem Vorjahresquartal.

Geringverdienende mit stärkstem Nominallohngewinn

Unter den Vollzeitbeschäftigten hatte das Fünftel mit den geringsten Verdiensten (1. Quintil) mit einem durchschnittlichen Nominallohnwachstum von 10,3 % zum Vorjahreszeitraum die stärksten Verdienststeigerungen im 3. Quartal 2023. Die Verdienste der Vollzeitkräfte insgesamt stiegen um 6,3 % und damit genauso stark wie die Nominallöhne in der Gesamtwirtschaft. Für das oberste Fünftel mit den höchsten Verdiensten unter den Vollzeitbeschäftigten (5. Quintil) blieb der Nominallohnanstieg im 3. Quartal 2023 mit +5,6 % etwas hinter der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zurück. Auch die geringfügig Beschäftigten wiesen im 3. Quartal 2023 mit +7,7 % gegenüber dem Vorjahresquartal ein überdurchschnittliches Nominallohnwachstum auf. Dies ist vor allem auf die seit dem 1. Oktober 2022 gültige Erhöhung der Minijob-Verdienstgrenze von monatlich 450 Euro auf 520 Euro sowie auf die Mindestlohnerhöhung von 10,45 Euro auf 12 Euro im Oktober 2022 zurückzuführen. Die Nominallöhne von Teilzeitbeschäftigten stiegen im Vergleich zum Vorjahresquartal um 6,4 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico