Geschäfte im Einzelhandel laufen etwas schlechter

Die Geschäftslage im Einzelhandel hat sich lt. ifo Institut erneut etwas verschlechtert. Der Indikator fiel von -9,8 Punkten im September auf -13,4 Punkte im Oktober. Die Erwartungen an die kommenden Monate haben sich leicht verbessert, bleiben aber auf einem niedrigen Niveau.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 08.11.2023

Die Geschäftslage im Einzelhandel hat sich erneut etwas verschlechtert. Der Indikator fiel von -9,8* Punkten im September auf -13,4 Punkte im Oktober. Die Erwartungen an die kommenden Monate haben sich leicht verbessert, bleiben aber auf einem niedrigen Niveau. „Die Vorzeichen für den Start des Weihnachtsgeschäfts sind daher für viele Einzelhändler nicht eindeutig“, sagt ifo-Experte Patrick Höppner.

Besonders verhalten ist die Situation bei Möbelhäusern, Baumärkten und im Bekleidungshandel. Im dritten Quartal kamen dort zu wenige Kundinnen und Kunden in die Geschäfte: Das berichteten 58,2 % der Baumärkte, 73,7 % der Bekleidungshändler und 80,9 % der Möbelhäuser.

Im dritten Quartal meldeten 53,8 % (2. Quartal: 45,4 %) der Einzelhändler zu wenig Nachfrage. Daneben blieb der Fachkräftemangel für 38,5 % (35,4 %) der Unternehmen ein bedeutendes Problem. „Akute Personalprobleme haben sich bei vielen Einzelhändlern verfestigt. Erfolgreiche Strategien zur Fachkräftegewinnung und -sicherung werden daher für die Unternehmen immer wichtiger“, so Höppner.

*Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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Inflationsrate im Oktober 2023 bei +3,8 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Oktober 2023 bei +3,8 %. Im September 2023 hatte die Inflationsrate bei +4,5 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, blieben die Verbraucherpreise im Oktober 2023 gegenüber dem Vormonat September 2023 unverändert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.11.2023

Inflationsrate sinkt auf den niedrigsten Stand seit August 2021

Verbraucherpreisindex, Oktober 2023

  • +3,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,0 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Oktober 2023

  • +3,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • -0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Oktober 2023 bei +3,8 %. Im September 2023 hatte die Inflationsrate bei +4,5 % gelegen. Die Rate hat sich damit weiter abgeschwächt und erreichte den niedrigsten Stand seit August 2021 (ebenfalls +3,8 %). „Die Inflationsrate bleibt im mittel- und im längerfristigen Vergleich dennoch hoch. Insbesondere die über den längeren Kriegs- und Krisenzeitraum gestiegenen Preise für Nahrungsmittel und für Energie sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin spürbar“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes, und ergänzt: „Aktuell lässt der Preisauftrieb auf der Verbraucherebene etwas nach. Die Jahresteuerung bei Nahrungsmitteln hat sich weiter abgeschwächt und die meisten Energieprodukte wurden binnen Jahresfrist sogar günstiger.“ Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, blieben die Verbraucherpreise im Oktober 2023 gegenüber dem Vormonat September 2023 unverändert.

Energieprodukte verbilligten sich um 3,2 % gegenüber Oktober 2022

Die Preise für Energieprodukte lagen im Oktober 2023 um 3,2 % unter dem Niveau des Vorjahresmonats und dämpften somit die Inflationsrate. Im September 2023 hatte die Teuerung von Energie noch bei +1,0 % gelegen. Zuvor waren die Energiepreise im Vorjahresvergleich letztmals im Januar 2021 gesunken (-2,0 % gegenüber Januar 2020). Ausschlaggebend für den auffälligen Preisrückgang im Oktober 2023 war das sehr hohe Energiepreisniveau im Kriegs- und Krisenvorjahr (Basiseffekt). Besonders sichtbar wird dies bei den Kraftstoffen, die im Oktober 2023 um 7,7 % günstiger waren als ein Jahr zuvor. Die Preise für die Haushaltsenergie blieben im gleichen Zeitraum nahezu konstant (+0,1 % gegenüber Oktober 2022). Deutlich günstiger für die Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber dem Vorjahrsmonat waren zum Beispiel leichtes Heizöl (-28,2 %) und Erdgas (-13,0 %). Strom war im Oktober 2023 jedoch mit +4,7 % weiterhin merklich teurer als ein Jahr zuvor.

Nahrungsmittel bleiben Preistreiber mit +6,1 % gegenüber Oktober 2022

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Oktober 2023 um 6,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Der Preisauftrieb für Nahrungsmittel verlangsamte sich damit erneut (September 2023: +7,5 %; August 2023: +9,0 %). Schwächer als im Oktober 2023 waren die Nahrungsmittelpreise im Vorjahresvergleich zuletzt im Februar 2022 gestiegen (+5,4 % gegenüber Februar 2021). Für viele Nahrungsmittelgruppen lag die Preiserhöhung im Oktober 2023 weiterhin deutlich über der Gesamtteuerung. Vor allem für Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+13,4 %) sowie für Brot und Getreideerzeugnisse (+10,9 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar mehr bezahlen. Deutlich teurer wurden auch Obst (+9,6 %) sowie Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte (+8,6 %). Dagegen waren Speisefette und Speiseöle um 13,3 % günstiger als ein Jahr zuvor: Hier stand jedoch den merklichen Preisrückgängen bei Butter (-27,5 %) und Sonnenblumenöl, Rapsöl und Ähnlichem (-16,7 %) ein starker Preisanstieg bei Olivenöl (+38,0 %) gegenüber.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +4,3 %

Im Oktober 2023 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +4,5 % und die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie bei +4,3 %. Diese Kenngrößen verdeutlichen auch, dass die Teuerung in anderen Güterbereichen weiterhin hoch ist. Der Verbraucherpreisindex ohne Nahrungsmittel und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, hatte sowohl im Oktober 2023 mit +4,3 % als auch bereits im September 2023 mit +4,6 % über der Gesamtteuerung gelegen (Inflationsrate im September 2023: + 4,5 %).

Waren verteuerten sich gegenüber Oktober 2022 um 3,6 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich im Oktober 2023 gegenüber dem Vorjahresmonat um 3,6 %, wobei sich die Verbrauchsgüter um 3,5 % verteuerten. Insbesondere wurden hier neben den Nahrungsmitteln (+6,1 %) auch alkoholfreie Getränke (+8,8 %), sowie alkoholische Getränke und Tabakwaren (+8,5 %) teurer. Die Preise von Gebrauchsgütern lagen gegenüber Oktober 2022 um 3,8 % höher.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 3,9 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Oktober 2023 um 3,9 % über dem Niveau des Vorjahresmonats, die Teuerung hierfür hat sich damit kaum geändert (September 2023: +4,0 %). Seit September 2023 dämpft das seit Mai 2023 gültige Deutschlandticket den Preisanstieg bei Dienstleistungen. Vor allem die kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches verbilligten sich im Oktober 2023 (-22,7 % im Vergleich zum Vorjahresmonat). Weiterhin bedeutsam für die Preissteigerung bei Dienstleistungen waren die Nettokaltmieten, die mit +2,0 % ebenfalls dämpfend wirkten. Einige andere Preise für Dienstleistungen erhöhten sich jedoch deutlich, unter anderem die Preise für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+10,7 %), für die Instandhaltung und Reparatur von Wohnungen (+10,5 %) sowie für Pauschalreisen (+ 8,8 %) und Gaststättendienstleistungen (+6,7 %).

Preise für Mineralölprodukte sanken gegenüber dem Vormonat um 2,5 %

Im Vergleich zum September 2023 blieb der Verbraucherpreisindex im Oktober 2023 stabil (0,0 %). Die Energiepreise insgesamt sanken binnen Monatsfrist um 1,7 %. Die Preise für Kraftstoffe gingen um 2,8 % zurück. Unter der Haushaltsenergie wurde vor allem Erdgas (-1,3 %) günstiger. Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt stiegen im Vergleich zum Vormonat kaum an (+0,1 %). Jedoch zogen im Oktober 2023 auch einige Preise deutlicher an, unter anderem saisonbedingt die Preise für Bekleidung und Schuhe (+1,3 %). (…)

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung novelliert – Kartellrecht wird verschärft

Mit der 11. Novelle des GWB verfügt das Bundeskartellamt über zusätzliche Instrumente und kann zielgerichtet überall dort eingreifen, wo der Wettbewerb nicht funktioniert. Die Novelle tritt jetzt in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 08.11.2023

Mit der Novelle des GWB stärkt die Bundesregierung die Arbeit des Bundeskartellamts. Denn fairer Wettbewerb am Markt, niedrige Preise, hohe Qualität und Innovationen sind gut für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Novelle tritt jetzt in Kraft.

Mit der 11. Novelle des GWB verfügt das Bundeskartellamt über zusätzliche Instrumente und kann zielgerichtet überall dort eingreifen, wo der Wettbewerb nicht funktioniert.

Nach sogenannten Sektoruntersuchungen kann die Kartellbehörde neuen Anbietern den Zugang zu Markt erleichtern. Sie kann stillschweigende Abstimmungen großer Anbieter direkt bekämpfen und in extremen Fällen marktmächtige Unternehmen sogar entflechten.

Mit der Gesetzesnovelle werden die Chancen von Wettbewerbern, insbesondere von Start-ups und KMU gestärkt. Denn ein funktionierender Wettbewerb, niedrigere Preise und Innovationen kommen allen Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Gute.

Die elfte GWB-Novelle ist eine der größten Reformen des Wettbewerbsrechts der letzten Jahrzehnte. Bundestag und Bundesrat haben die Novelle im Sommer verabschiedet. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist sie nun in Kraft getreten.

Effektiver gegen Wettbewerbsstörungen vorgehen

Mit Inkrafttreten der 11. GWB-Novelle kann das Bundeskartellamt effektiver gegensteuern, wenn es bei seinen Sektoruntersuchungen erhebliche und fortwährende Wettbewerbsstörungen feststellt, also auch, wenn keine Kartellrechtsverstöße vorliegen. Die Aufsichtsbehörde kann die organisatorische Trennung von Unternehmensbereichen und als Ultima Ratio auch eine eigentumsrechtliche Entflechtung anordnen

Die Novelle vereinfacht es auch Vorteile abzuschöpfen, wenn Unternehmen diese durch Wettbewerbsverstöße erlangt haben.

Mit den Sektoruntersuchungen untersucht die Kartellbehörde die Strukturen und Wettbewerbsbedingungen in bestimmten Wirtschaftszweigen. Sie richten sich nicht gegen einzelne Unternehmen und gehen keinem konkreten Verdacht auf einen Kartellverstoß nach. Die Ergebnisse der Sektoruntersuchungen liefern wichtige Erkenntnisse für weitere Verfahren. Bisher endeten diese Untersuchungen in der Regel lediglich mit einem Bericht.

Vor Inkrafttreten der 11. GWB-Novelle gab es Sektoruntersuchungen etwa in der Entsorgungswirtschaft, dem Lebensmitteleinzelhandel oder bei Baustoffen. Aktuell führt das Bundeskartellamt Sektoruntersuchungen beispielsweise zu Raffinerien, zum Kraftstoffgroßhandel sowie zu Ladesäulen für Elektrofahrzeuge durch.

Quelle: Bundesregierung

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Regierung will Maßnahmen zur Energiesicherheit verlängern

Die Bundesregierung möchte einige nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine beschlossene befristete Maßnahmen zur Energieversorgungsssicherheit verlängern. Dazu hat sie den Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes auf den Weg gebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.11.2023

Die Bundesregierung möchte einige nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine beschlossene befristete Maßnahmen zur Energieversorgungsssicherheit verlängern. Mit dem Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (20/9094) zielt sie auf zweierlei ab: Erstens sollen die Vorschriften des Teils 3a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die bisher bis zum 1. April 2025 befristet sind, verlängert werden. Zur Begründung heißt es: Die Frage der Gewährleistung der Versorgungssicherheit stelle sich auch nach Ablauf dieses Datums, da die Lage an den Gasmärkten weiterhin volatil sei und bis zum Hochlaufen von Großteilen der Infrastruktur für die Aufbereitung und die Einspeisung von Flüssigerdgas (Liquified Natural Gas, LNG) und anderen Maßnahmen zur Diversifizierung des Gasbezugs weiterhin Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie entsprechende Maßnahmen für das Erreichen der Füllvorgaben erforderlich seien, um die Versorgungssicherheit im Erdgasbereich sicherzustellen.

Zweitens soll die in Paragraf 49b EnWG 2022 geschaffene Möglichkeit für die Stromübertragungsnetzbetreiber, das Höchsspannungsnetz zeitweise höher auszulasten, ohne dass dies einer vorherigen energierechtlichen Genehmigung bedarf, verlängert werden. Diese sogenannte temporäre Höherauslastung sei nach der bisherigen Rechtslage an das Erfordernis geknüpft, dass Kraftwerke aus der Netzreserve (sogenannte Netzreservekraftwerke) aufgrund einer Rechtsverordnung nach Paragraf 50a EnWG, konkret der Stromangebotsausweitungsverordnung (StaaV) befristet am Strommarkt teilnehmen. Die Erlaubnis für Netzreservekraftwerke zur befristeten Teilnahme am Strommarkt gelte nur noch bis 31. März 2024. Die durch den russischen Angriffskrieg ausgelösten Herausforderungen im Energiebereich dauerten jedoch über dieses Datum hinaus an. Es sei davon auszugehen, dass nicht nur der Winter 2023/2024, sondern auch der Winter 2024/2025 für den Strombereich große Anstrengungen erfordern werde. Eine möglichst einfach umzusetzende Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes, wie sie § 49b EnWG derzeit erlaubt, sei deswegen auch für die Zeit nach dem 31. März 2024 notwendig.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 819/2023

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Land haftet nicht für Projekt- und Reisekosten bei einem selbstständigen Abbruch einer Schulveranstaltung durch Schüler

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass das Land Rheinland-Pfalz als Schulträger nicht für gezahlte Projektkosten und Reisekosten haftet, wenn Schüler eine außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes stattfindende Schulveranstaltung abbrechen und vorzeitig eine kurzfristig selbstorganisierte Heimreise antreten (Az. 9 U 86/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 07.11.2023 zum Beschluss 9 U 86/23 vom 11.10.2023

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass das Land Rheinland-Pfalz als Schulträger nicht für gezahlte Projektkosten und Reisekosten haftet, wenn Schüler eine außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes stattfindende Schulveranstaltung abbrechen und vorzeitig eine kurzfristig selbstorganisierte Heimreise antreten.

Zwei Schülerinnen nahmen an einem Schulprojekt teil, welches außerhalb der Schulzeit und außerhalb des Schulgeländes stattfand. Das Schulprojekt hatte die Zielsetzung, die Eigenverantwortlichkeit der Schüler zu stärken. Es schloss aber auch die Möglichkeit eines Scheiterns ein, denn die teilnehmenden Schüler sollten zwar unterstützt durch die Schule, aber im Wesentlichen eigenständig, einen mehrtägigen auswärtigen Aufenthalt organisieren und dort dann während der Projektdauer sinnvolle Tätigkeiten ausüben. Die Schülerinnen hatten für ihr Projekt mit Hilfe eines Veranstalters einen Aufenthalt in Estland geplant. Nach der Ankunft in Tallin und einer Übernachtung dort, bestiegen die beiden jedoch am folgenden Morgen nicht wie geplant den Bus, der sie in das Camp bringen sollte, in dem das weitere Projekt durchgeführt wurde. Vielmehr flogen die Schülerinnen kurzfristig organisiert nach Deutschland zurück. Wieder zuhause angekommen haben die Schülerinnen die Projekt- und die Reisekosten klageweise gegen das Land Rheinland-Pfalz als Träger ihrer Schule geltend gemacht. Sie haben vorgebracht, dass der das Schulprojekt betreuende Lehrer am Morgen vor der Abfahrt des Busses zunächst nicht erreichbar gewesen sei, eine Verständigung mit dem Betreuer vor Ort wegen der Sprachbarriere zudem nicht gelungen sei und die Projektgruppe vor Ort mit 40-50 Mädchen zu groß gewesen sei.

Das Landgericht Landau in der Pfalz hat die Klagen abgewiesen. Hiergegen haben die Schülerinnen jeweils Berufung eingelegt.

Der 9. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass der das Schulprojekt betreuende Lehrer und auch die Schulleitung der Schule der Mädchen keine Amtspflicht verletzt hätten. Aus dem Vorbringen der beiden Schülerinnen ergebe sich keine konkrete Amtspflicht, die hätte verletzt werden können. Weiter sei nicht ersichtlich, welches Verhalten der Schulleitung oder des zuständigen Lehrers gegen eine etwaig bestehende Amtspflicht überhaupt verstoßen habe. Der Umstand, dass sich die Schülerinnen den mit einer solchen Reise verbundenen sowie auch nicht immer vorhersehbaren, aber allgemein zu erwartenden Herausforderungen nicht gestellt und die Heimreise vorzeitig angetreten hätten, sei nicht völlig fernliegend, könne der Schule jedoch nicht angelastet werden. Im Übrigen beinhalte ein solches Projekt grundsätzlich auch ein Scheitern der Teilnehmer.

Die Schülerinnen haben hierauf ihre Berufungen zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz ist damit rechtskräftig (Urteil vom 22. Februar 2023, 3 O 206/20).

Wichtige Gesetzesvorschriften für die Entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Wann Anwaltsgebühren bei ruhendem Verfahren fällig werden

Die Anwaltsvergütung wird fällig, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Einen förmlichen Ruhebeschluss brauche es nicht, so das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 26 Ta (Kost) 6085/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 07.11.2023 zum Beschluss 26 Ta (Kost) 6085/23 des LAG Berlin-Brandenburg vom 26.10.2023

Die Anwaltsvergütung wird fällig, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Einen förmlichen Ruhebeschluss brauche es nicht, so das LAG Berlin-Brandenburg.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat sich dazu geäußert, wann in einem ruhenden Verfahren die Anwaltsgebühren fällig werden: Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wird die anwaltliche Vergütung u. a. fällig, wenn „das Verfahren länger als drei Monate ruht.“ Nach Auffassung des LAG soll bereits ein dreimonatiger Stillstand des Verfahrens genügen. Entscheidend sei aber, dass das Gericht zu erkennen gebe, dass es das Verfahren von sich aus bis auf Weiteres nicht weiter betreiben will. Einer förmlichen Ruhensanordnung im Sinne von § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) bedürfe es hingegen nicht (Beschluss vom 26.10.2023, Az. 26 Ta (Kost) 6085/23).

In dem ursprünglichen Verfahren hatte der Betriebsrat eines Konzerns gegen den Einsatz von sechs unterschiedlichen Security-Systemen geklagt. Jedoch hatten die Parteien das Gericht gebeten, den Gerichtstermin aufzuheben; man wolle das Verfahren vor einer eingerichteten Einigungsstelle fortsetzen. Ein Jahr lang passierte vor Gericht überhaupt nichts mehr. Dann beantragten die Anwälte des Betriebsrats die Festsetzung des Gegenstandswerts. Gegen die Festsetzung auf lediglich 30.000 Euro legten sie Beschwerde ein.

Das LAG gab dieser Beschwerde Recht und legte den Gegenstandswert letztlich auf das Doppelte fest. In diesem Zuge stellte das Gericht auch fest, dass die Vergütung bereits fällig sei. Für ein „Ruhen“ i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG müsse das Gericht allerdings auf irgendeine Weise zu erkennen geben, dass es das Verfahren initiativ erst einmal nicht weiter betreiben werde. Dem habe es hier dadurch genügt, dass es dem Antrag, das Verfahren terminlos zu stellen sowie den angesetzten Gerichtsterm in aufzuheben, nachgekommen sei.

Quelle: BRAK

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Erfolgloser Eilantrag gegen Masernimpfung bei Schulkindern

Das VG Minden hat zwei Eilanträge abgelehnt, mit der sich die Antragsteller gegen infektionsschutzrechtliche Verfügungen des Kreises Gütersloh richten (Az. 7 L 882/23 und 7 L 883/23).

VG Minden, Pressemitteilung vom 07.11.2023 zu den Beschlüssen 7 L 882/23 und 7 L 883/23 vom 06.11.2023 (nrkr)

Mit Beschlüssen vom 6. November 2023 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden zwei Eilanträge abgelehnt, mit der sich die Antragsteller gegen infektionsschutzrechtliche Verfügungen des Kreises Gütersloh richten.

Die Antragsteller sind Eltern zweier schulpflichtiger Kinder. Der Kreis Gütersloh forderte die Antragsteller mit Bescheiden vom 31. August 2023 dazu auf, bis zum 29. September 2023 nachzuweisen, dass für ihre Kinder ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bestehe oder die Kinder aus medizinischen Gründen nicht gegen Masern geimpft werden können. Für den Fall, dass den Aufforderungen nicht nachgekommen werde, drohte der Kreis den Antragstellern ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an.

Die Antragsteller, die keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt hatten, meinen, bei den Anordnungen handele es sich um eine unzulässige Impfpflicht ihrer Kinder.

Die am 2. Oktober 2023 erhobenen Eilanträge blieben erfolglos. Die Bescheide vom 31. August 2023 seien bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), deren Voraussetzungen erfüllt seien. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zur Masernimpfung u. a. bei Kindergartenkindern (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20) seien auf den vorliegenden Fall im Wesentlichen übertragbar. Die Eingriffe in das Recht der Eltern auf Gesundheitssorge sowie der Regelung der Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) seien gerechtfertigt, da die Masernimpfung den überragend gewichtigen Rechtsgütern des Grundrechts auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen diene.

Zwar könnten die Eltern – anders als etwa bei Kindergartenkindern – einer Immunisierung ihrer Kinder so nicht ausweichen. Dabei sei aber zum einen zu berücksichtigen, dass eine Impfung nach den auch vom Bundesverfassungsgericht nicht in Zweifel gezogenen medizinischen Standards als dem Kindeswohl dienlich zu betrachten sei. Ferner hätten die Eltern aufgrund der Schulpflicht – anders als im Falle eines betroffenen Kindergartenkindes – nicht mit einem Betreuungsverbot zu rechnen (§ 20 Abs. 9 Satz 9 und Abs. 12 Satz 5 IfSG).

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden

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Illegale Nutzung von vermieteten Räumlichkeiten – Mietminderung?

Die illegale Nutzung von vermieteten Räumlichkeiten begründet erst dann einen Mangel, wenn die Behörde die Nutzung des Objekts untersagt oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 5/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.11.2023 zum Urteil 2 U 5/23 vom 24.10.2023

Die illegale Nutzung von vermieteten Räumlichkeiten begründet erst dann einen Mangel, wenn die Behörde die Nutzung des Objekts untersagt oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung Minderungsansprüche des Mieters eines Anwesens, welches zum Spielhallenbetrieb genutzt worden war und nach Inkrafttreten des neuen hessischen Spielhallengesetzes nicht mehr genehmigt werden kann, zurückgewiesen.

Die Klägerin vermietete 2012 für zehn Jahre Räumlichkeiten in Büdingen „zur Benutzung als Spielothek/Billard-Sammlung/Wettbüro“ an eine Gesellschaft. Der Spielbetrieb war zunächst auf Basis des alten hessischen SpielhallenG (Fassung Juni 2012) genehmigt worden. Den am 01.01.2018 in Kraft getretenen Anforderungen des neuen SpielhalltenG entsprach das Anwesen nicht mehr. Die Räumlichkeiten hielten nicht den gesetzlich geforderten Abstand einer Luftlinie von mindestens 300 m zu den drei umliegenden Schulen ein (§ 2 Abs. 3 HSpielG). Der Antrag der Gesellschaft auf Verlängerung der Spielhallenerlaubnis wurde Mitte 2018 abgelehnt. Die Stadt verwies dabei auf die fehlende gewerbliche Zuverlässigkeit der Betreibergesellschaft. Zum 01.01.2019 übernahm die hiesige Beklagte als Mieterin den zugleich bis 2032 verlängerten Mietvertrag. Ab 2020 stellte sie die Mietzahlungen im Wesentlichen ein. Zur Begründung führte sie an, dass das Objekt aufgrund seiner Lage, der die Einhaltung eines Mindestabstands von 300 m zu den umliegenden drei Schulen nicht gewährleiste, mangelhaft sei. Die Klägerin kündigte daraufhin den Vertrag wegen Zahlungsrückständen und klagt u. a. offene Mieten in Höhe von gut 11.000 Euro ein.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG – bei geringer Forderungskorrektur – keinen Erfolg. Die Klägerin könne die Zahlung der offenen Mieten verlangen, führte das OLG aus.

Die Miete sei nicht wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache gemindert. Allein die Unzulässigkeit des Spielhallenbetriebs nach dem neuen hessischen SpielhallenG führe nicht zu einem Mangel. Eine formell rechtswidrige Nutzung stelle für sich genommen noch keinen Sachmangel dar. „Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat“, begründete das OLG. Solange die Behörde eine formell illegale Nutzung dulde, sei der vertragsgemäße Gebrauch nicht beeinträchtigt. „Ein Sachmangel ist erst dann zu bejahen, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist“, vertieft der Senat weiter. Dies sei hier nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

Darüber hinaus wären Gewährleistungsansprüche hier auch ausgeschlossen, da die Beklagte der langfristigen Fortsetzung des Mietvertrages in positiver Kenntnis der fehlenden Genehmigung des Spielhallenbetriebs zugestimmt habe.

Zudem seien die Verschärfungen der Bedingungen, unter denen Spielhallen nach dem neuen Gesetz betrieben werden dürfen, in der Fachpresse besprochen worden. Dies habe sich auch auf den erforderlichen Mindestabstand von 300 m zu öffentlichen Schulen bezogen. Es liege damit jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der örtlichen Unzulässigkeit vor.

Schließlich sei die Duldung nicht wegen der örtlichen Beschaffenheit, sondern der fehlenden persönlichen Eignung verweigert worden. Dies falle nicht in die Risikosphäre der Vermieterin.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Produktion im September 2023: -1,4 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im September 2023 gegenüber August 2023 um 1,4 % gesunken. Damit war die Produktion den vierten Monat in Folge rückläufig.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.11.2023

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 0,4 % gesunken

Produktion im Produzierenden Gewerbe
September 2023 (real, vorläufig):

  • -1,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • -3,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

August 2023 (real, revidiert):

  • -0,1 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • -1,9 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im September 2023 gegenüber August 2023 saison- und kalenderbereinigt um 1,4 % gesunken. Damit war die Produktion den vierten Monat in Folge rückläufig. Im weniger volatilen Quartalsvergleich war die Produktion im 3. Quartal 2023 um 2,1 % niedriger als im 2. Quartal 2023. Im August 2023 sank die Produktion gegenüber Juli 2023 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 0,1 % (vorläufiger Wert: -0,2 %).

Innerhalb des Produzierenden Gewerbes sind überwiegend negative Entwicklungen der Wirtschaftsbereiche zu erkennen. Der Rückgang ist zu einem Großteil auf die Entwicklung in der Automobilindustrie zurückzuführen (saison- und kalenderbereinigt -5,0 % zum Vormonat). Weiterhin beeinflussten Rückgänge bei der Herstellung von elektrischer Ausrüstung (-4,4 %) und in der Pharmaindustrie (-9,2 %) das Gesamtergebnis negativ. Einen positiven Einfluss hatte hingegen der Produktionszuwachs im Maschinenbau (+4,1 %).

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im September 2023 gegenüber August 2023 saison- und kalenderbereinigt um 1,7 % ab. Die Produktion von Investitionsgütern ging um 0,2 % zurück, die Produktion von Vorleistungsgütern sank um 1,9 % und die Produktion von Konsumgütern um 4,9 %. Außerhalb der Industrie sank die Energieerzeugung im September 2023 um 1,7 %. Die Bauproduktion blieb zum Vormonat unverändert.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2022 war die Produktion im Produzierenden Gewerbe im September 2023 kalenderbereinigt 3,7 % niedriger. Die Industrieproduktion sank im gleichen Zeitraum um 3,3 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im September 2023 gegenüber August 2023 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2022 war die energieintensive Produktion im September 2023 um 8,5 % niedriger.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im September 2023: +0,2 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im September 2023 gegenüber August 2023 um 0,2 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.11.2023

Auftragseingang ohne Großaufträge: -2,2 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe:
September 2023 (real, vorläufig):

  • +0,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • -4,3 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

August 2023 (real, revidiert):

  • +1,9 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • -6,3 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im September 2023 gegenüber August 2023 saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang im 3. Quartal 2023 um 3,9 % niedriger als im 2. Quartal 2023. Der Auftragseingang ohne Großaufträge fiel im September 2023 um 2,2 % gegenüber dem Vormonat. Für August 2023 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg des Auftragseingangs gegenüber Juli 2023 von 1,9 % (vorläufiger Wert +3,9 %). Die ungewöhnlich hohe Revision im August 2023 ist auf fehlerhaft gemeldete Daten im Bereich Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen zurückzuführen.

Innerhalb des Verarbeitenden Gewerbes sind im September 2023 stark gegenläufige Entwicklungen der Auftragseingänge zu erkennen. Der Anstieg ist zu einem Großteil auf die Entwicklung im Maschinenbau zurückzuführen (saison- und kalenderbereinigt +8,5 % zum Vormonat). Weiterhin beeinflussten Zuwächse bei der Herstellung von Metallerzeugnissen (+8,5 %) sowie der Metallerzeugung und -bearbeitung (+8,7 %) das Gesamtergebnis positiv.

Einen stark negativen Einfluss hatte hingegen der Rückgang der Auftragseingänge im Bereich Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (-12,5 %). In diesem Bereich waren die Auftragseingänge im August 2023 zum Vormonat um 19,9 % gestiegen. Im September beeinflussten zudem Rückgänge in der Automobilindustrie (-2,5 %) und im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, etc.) (-9,7 %) das Gesamtergebnis negativ.

Sowohl im Bereich der Vorleistungsgüter (+0,9 %) als auch im Bereich der Investitionsgüter (+0,7 %) stieg der Auftragseingang im September 2023 gegenüber dem Vormonat. Bei den Konsumgütern ergab sich ein Rückgang um 8,4 %.

Die Auslandsaufträge erhöhten sich um 4,2 %. Dabei nahmen die Aufträge aus der Eurozone um 6,2 % und die Aufträge von außerhalb der Eurozone um 2,9 % zu. Die Inlandsaufträge fielen um 5,9 %.

Umsatz im September 2023 um 1,6 % niedriger als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im September 2023 saison- und kalenderbereinigt 1,6 % niedriger als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2022 war der Umsatz kalenderbereinigt 2,3 % geringer. Für August 2023 ergab sich nach der Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 0,5 % gegenüber Juli 2023 (vorläufiger Wert +0,4 %). Auch hier waren die bereits erwähnten fehlerhaft gemeldeten Daten der Grund für die beträchtliche Revision.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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