Muster der Umsatzsteuererklärung 2024

Mit dem BMF-Schreiben werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2024 eingeführt (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :006 vom 06.11.2023

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2024 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2024
  • Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2024
  • Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2024
  • USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024
  • USt 6 E Anleitung zur Anlage UN 2024

(2) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2024: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze1 für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 33 (Kennzahl – Kz – 346/347) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen.

(3) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

(5) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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LG Bielefeld: Folgen von Verbindungsproblemen bei Videoverhandlung

Stellt ein Anwalt bei einer vom Gericht angesetzten Videoverhandlung nicht sicher, dass er für das Gericht per Bild und Ton wahrnehmbar ist, kann zu Lasten der von ihm vertretenen Partei ein Versäumnisurteil ergehen. So entschied das LG Bielefeld (Az. 3 O 219/20). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 01.11.2023 zum Urteil 3 O 219/20 des LG Bielefeld vom 25.09.2023

Stellt ein Anwalt bei einer vom Gericht angesetzten Videoverhandlung nicht sicher, dass er für das Gericht per Bild und Ton wahrnehmbar ist, kann zu Lasten der von ihm vertretenen Partei ein Versäumnisurteil ergehen. Das hat das LG Bielefeld in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Frage ist auch Gegenstand des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zu Videoverhandlungen an Zivil- und Fachgerichten.

Die Zivilprozessordnung erlaubt zwar in § 128a ZPO, dass mündliche Verhandlungen unter bestimmten Voraussetzungen per Videokonferenz durchgeführt werden. Nicht geregelt ist bislang aber, wie es sich auswirkt, wenn während der Verhandlung technische Schwierigkeiten auftreten. Daher müssen dies die Gerichte im Einzelfall prüfen und entscheiden.

Das Landgericht Bielefeld hat jüngst in einem derartigen Fall ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen. Sein Anwalt war zwar per Videokonferenz der Verhandlung zugeschaltet. Von ihm wurde jedoch von Anfang an lediglich Ton, aber kein Bild in den Sitzungssaal übertragen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Klägervertreter die Bild- und Tonübertragung schuldhaft nicht vor der Verhandlung sichergestellt bzw. überprüft hatte, obwohl er im Vorfeld explizit auf die notwendige technische Ausrüstung hingewiesen worden war. Damit habe er gegen seine berufsbedingte Sorgfaltspflicht verstoßen. Das Verschulden des Anwalts müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Deshalb hat das Gericht den Kläger für verschuldet säumig gehalten und die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen.

In einem ähnlichen Fall, in dem eine Videoverbindung zur klagenden Partei ebenfalls nicht möglich war, hat hingegen das Oberlandesgericht Celle ein Versäumnisurteil nicht erlassen (Az. 24 W 3/22). Da sich die Gründe nicht aufklären ließen, weshalb keine Verbindung aufgebaut werden konnte, hielt das Gericht es hier für unbillig, die technischen Risiken auf die Partei abzuwälzen. Es vertagte deshalb die Verhandlung.

Im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens für ein Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten werden unter anderem auch die Folgen von derartigen Verbindungsfehlern bei Videoverhandlungen thematisiert, wie sie den beiden Entscheidungen aus Bielefeld und Celle zugrunde lagen. Zu dem Gesetzentwurf fand am 18.10.2023 eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags statt. BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann wurde darin als Sachverständige angehört.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 22/2023

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Weltweiter Handel legt deutlich zu

Das jüngste Datenupdate des Kiel Trade Indicator weist für den Welthandel im Oktober im Vergleich zum Vormonat September lt. IfW Kiel einen deutlichen Anstieg von 2 Prozent aus (preis- und saisonbereinigt).

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 07.11.2023

Der weltweite Handel zeigt sich im Oktober nach schwachen Vormonaten deutlich aufwärtsgerichtet (Vergleich zum Vormonat September, preis- und saisonbereinigt). Einen ähnlich starken Zuwachs gab es zuletzt im März. Getragen wird der Aufschwung insbesondere auch von den Mitgliedsländern der Europäischen Union, wo die Wirtschaftsleistung zuletzt leicht schrumpfte. Die starken Handelszahlen sind daher ein positives Zeichen für das 4. Quartal. Chinas Handelsaktivität spiegelt dagegen die global gedämpfte Konjunktur wider.

Das jüngste Datenupdate des Kiel Trade Indicator weist für den Welthandel im Oktober im Vergleich zum Vormonat September einen deutlichen Anstieg von 2 Prozent aus (preis- und saisonbereinigt).

Dieser wird insbesondere auch vom Handel der EU gestützt, wo sowohl Exporte (+2,5 Prozent) als auch Importe (+2,4 Prozent) mit einem klaren Plus versehen sind.

Für Deutschland liegen die Oktoberwerte für die Exporte (+1,8 Prozent) ebenfalls im grünen Bereich, für die Importe (-0,2 Prozent) zeigen sie seitwärts. Jüngste Zahlen der offiziellen Handelsstatistik hatten noch für September eine Abnahme der deutschen Exporte dokumentiert.

„Die Zahlen für den weltweiten Handel sind stark wie lange nicht mehr, nur im März dieses Jahres wurde ein vergleichbarer Zuwachs erreicht“, sagt Vincent Stamer, Leiter des Kiel Trade Indicator.

„Durchaus überraschend, dass die guten Zahlen ausgerechnet vom EU-Handel getragen werden, wo die Wirtschaftsleistung zuletzt geschrumpft ist. Ihre fünf größten Volkswirtschaften – Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und die Niederlande – könnten den Indikatorwerten zufolge ihre Exporte im Oktober gesteigert haben, was ein sehr positives Zeichen zu Beginn des vierten Quartals ist.“

In den USA dürften die Exporte (+0,2 Prozent) nach den Zahlen des Kiel Trade Indicator auf Vormonatsniveau liegen, die Importe (+2,1 Prozent) ansteigen.

Chinas Handel folgt offenbar dem konjunkturellen Abwärtssog rund um den Globus, die Indikatorwerte zeigen einen Rückgang für Exporte (-1,4 Prozent) und Importe (-1,2 Prozent) an. „Zwar hatten sich Chinas Exporte im August und September leicht positiv entwickelt. Der Oktober zeigt aber, dass sich eine Rückkehr zu vergangenen Expansionsphasen schwierig gestaltet“, so Stamer.

Reibungsloser Ablauf im Containerschiffnetzwerk

Obwohl die Wassermenge im Panamakanal weiter sinkt, bringt das für die Containerschifffahrt derzeit keine größeren Probleme. Es stauen sich kaum mehr Containerschiffe als üblich. Die etwa 110 Frachtschiffe, die auf beiden Seiten des Kanals ankern, sind vor allem Tanker und Massengutschiffe. Der Stau ist insgesamt in den vergangenen Monaten sogar leicht gefallen. Aufgrund des Niedrigwassers hat die Kanalbehörde die Anzahl von täglichen Frachtschiffspassagen weiter auf nun 25 reduziert, bei voller Auslastung wären es etwa 50 Prozent mehr.

Auch von anderen wichtigen Seeregionen gehen mittlerweile keine nennenswerten Einschränkungen mehr durch Schiffsstaus aus, Ausnahme sind die Häfen von Shanghai und Zhejiang, deren Staus saisonal stark schwanken. Die Menge an global verschifften Standardcontainern unterstreicht den derzeit recht reibungslosen Ablauf im Containerschiffnetzwerk. Die Anzahl war im September sprunghaft angestiegen und hält sich auch im Oktober oberhalb von 14 Millionen Stück, nahe am Höchststand von vor 2 Jahren.

„Von Seiten der Containerschifffahrt steht einem guten Weihnachtsgeschäft dieses Jahr nichts im Weg, der limitierende Faktor dürften die eher trüben Konjunkturaussichten und die anhaltende Inflation sein“, so Stamer.

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft

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Mehr Tempo für Deutschland mit dem Pakt für Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung

Neue Windräder, mehr Mobilfunkmasten, unkomplizierte Baugenehmigungen für Autobahnen und Zugtrassen – und das mit Tempo und weniger Bürokratie: Bund und Länder haben sich auf einen gemeinsamen Pakt für Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung geeinigt. Dazu ein Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.11.2023

Neue Windräder, mehr Mobilfunkmasten, unkomplizierte Baugenehmigungen für Autobahnen und Zugtrassen – und das mit Tempo und weniger Bürokratie: Bund und Länder haben sich auf einen gemeinsamen Pakt für Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung geeinigt. Ein Überblick.

Bundeskanzler Scholz ist am 06.11.2023 mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder zu Beratungen im Kanzleramt zusammengekommen. Am Abend trat der Kanzler gemeinsam mit dem hessischen Ministerpräsidenten Boris Rhein und mit Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil zu einem ersten Statement vor die Kameras. Gemeinsam mit den Ländern habe man ein umfassendes Paket für mehr Tempo, Wohlstand und Stabilität in Deutschland geschnürt: den Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung.

„Wir schaffen jetzt auf dieser Basis aufbauend mit weiteren 100 Maßnahmen eine grundlegende Änderung in vielen, vielen Bereichen, ob es nun um Autobahnen oder Zugtrassen geht, ob es um den Bau von Wohnungen oder den Ausbau von Dachgeschossen geht. Bei der Aufstellung von Mobilfunkmasten haben wir etwas verändert, beim Ersatz von maroden Straßenbrücken und in vielen weiteren Bereichen des täglichen Lebens“ sagte der Bundeskanzler.

Für ein schnelles und modernes Land

In Deutschland ist derzeit Vieles zu langsam und zu bürokratisch – das muss sich schnellstens ändern. Planungs- und Genehmigungsverfahren müssen deutlich beschleunigt werden. Nur so bleibt der Wirt­schaftsstandort Deutschland wettbewerbsfähig.

Durch den Pakt für Planungs- und Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung schaffen Bund und Länder die Voraussetzungen dafür, dass der Wohnungsbau, der Mobilfunkausbau und die Modernisierung von Straßen, Schienen, Brücken und Stromnetzen einfacher und schneller gelingen.

Dazu werden Verfahren verschlankt, das Recht modernisiert und einzelne Prüfschritte in Genehmigungsverfahren – zum Beispiel beim Bau von Autobahnen und Zugtrassen – reduziert. Digitale Lösungen sollen künftig helfen, Prozesse schneller und effizienter zu machen. Dazu erforderliche Gesetzesänderungen sollen schnellstmöglich umgesetzt werden.

Schneller und einfacher Wohnraum schaffen

In Städten und Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten vereinfacht und beschleunigt der Pakt den Bau von bezahlbarem Wohnraum. Durch eine Sonderregelung kann bis Dezember 2026 auf Bauleitpläne verzichtet werden. So kann Deutschland viel schneller bauen.

Bürgerinnen und Bürger digital beteiligen

Der Bund-Länder-Pakt sorgt für die Digitalisierung der Planungs- und Genehmigungsverfahren – und das auf allen Verwaltungsebenen. Ein wichtiges Element ist die Digitalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung. Wenn zum Beispiel ein neues Industriegebiet geplant wird, sind die Planungsunterlagen nun im digitalen Raum öffentlich. „Natürlich wollen wir auch alle Prozesse digitalisieren, damit das schnell geht. Wir wollen künstliche Intelligenz verwenden und unsere gesamte öffentliche Struktur digitaler machen“, sagte der Kanzler

Schneller Ausbau des Mobilfunknetzes

Damit Netzbetreiber in Zukunft leichter Standorte für die Masten finden, werden die Abstandsvorgaben zum Beispiel zu Straßen oder außerhalb von Ortschaften verringert. So kann die Netzabdeckung vor allem im ländlichen Raum verbessert werden. Außerdem soll es künftig in vielen Fällen möglich sein, kleinere Masten ohne Verfahren oder Genehmigung aufzustellen.

Modernere Straßen, bessere Stromnetze

Deutschland erhält eine leistungsstarke Infrastruktur mit modernen Straßen, Brücken, Schienen und eine gut ausgebaute Energieinfrastruktur mit Netzen zur Strom- und Wärmeversorgung. Um lange Einzelfallprüfungen beim Artenschutz zu vermeiden, sollen umfassende gesetzliche Standards erarbeitet werden, um gefährdete Arten zu schützen und Rechtsklarheit zu schaffen.

Auch in anderen Bereichen, wie zum Beispiel bei den Umweltverträglichkeitsprüfungen, sollen Verwaltungsvorschriften ausgearbeitet werden, damit die Behörden sich an diesen standardisierten Leitfäden orientieren und schneller arbeiten können. Gerichtliche Auseinandersetzungen um den Bau wichtiger Bahnstrecken sollen künftig nicht mehr mehrere Gerichtsinstanzen durchlaufen müssen, sondern direkt vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden. Das spart viel Zeit.

Regelmäßige Überprüfung der Pakt-Umsetzung

Um die Umsetzung des Pakts regelmäßig überprüfen zu können, werden Bund und Länder eine Arbeitsgruppe einsetzen, die erste Ergebnisse im ersten Quartal des nächsten Jahres vorlegt.

Quelle: Bundesregierung

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Bürokratieabbau im Grundbuchrecht: Die Planung von TK-Anlagen und Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien soll einfacher werden

Das BMJ hat einen neuen Entwurf der Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Erneuerbare-Energien-Anlagen und Telekommunikationsinfrastrukturen veröffentlicht. Die vorgeschlagene Änderung der GBV soll sicherstellen, dass Grundbuchämter den entsprechenden Unternehmen künftig tatsächlich Grundbucheinsicht gewähren und dies nicht an zu hohe Voraussetzungen knüpfen. Dadurch soll ein Beitrag zum Bürokratieabbau, zur Energiewende und zur Verbesserung des Netzausbaus im Bereich Mobilfunk geleistet werden.

BMJ, Pressemitteilung vom 06.11.2023

Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Verordnungsentwurf

Unternehmen, die eine Telekommunikationsanlage oder eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien errichten wollen, benötigen für ihre Vorhaben regelmäßig Informationen aus dem Grundbuch, insbesondere darüber, wer Eigentümer des Grundstücks ist, das für eine entsprechende Anlage in Frage kommt. Mitunter gestaltet sich die Erlangung dieser Informationen für die betreffenden Unternehmen schwierig. In der Praxis wird die Grundbucheinsicht durch die Grundbuchämter uneinheitlich gehandhabt und nicht immer gewährt.

Die vom BMJ vorgeschlagene Änderung der GBV soll sicherstellen, dass Grundbuchämter den entsprechenden Unternehmen künftig tatsächlich Grundbucheinsicht gewähren und dies nicht an zu hohe Voraussetzungen knüpfen. Dadurch soll ein Beitrag zum Bürokratieabbau, zur Energiewende und zur Verbesserung des Netzausbaus im Bereich Mobilfunk geleistet werden.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen geplant:

In Bezug auf Unternehmen, die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff oder zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff betreiben oder projektieren, soll in der GBV klargestellt werden, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in der Regel vorliegt, wenn das Unternehmen erklärt, unter Nutzung der Grundstücke solche Anlagen betreiben oder projektieren zu wollen.

Für Funkturmunternehmen und Betreiber anderer Telekommunikationsanlagen soll geregelt werden, dass sie zu den Versorgungsunternehmen im Sinne von § 86a GBV gehören. Den dort aufgeführten Unternehmen kann die Einsicht in das Grundbuch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks gestattet werden. Außerdem wird geregelt, dass bei diesen Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks nach § 86a GBV bereits dann vorliegt, wenn der Grundbuchamtsbezirk in einem Suchkreis für den Netzausbau im Bereich Mobilfunk liegt.

Der Vorschlag zur Änderung der GBV wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 15. Dezember 2023 Stellung zu nehmen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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11. GWB-Novelle tritt in Kraft und öffentliche Konsultation zur weiteren Modernisierung des Wettbewerbsrechts gestartet

Mit der 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) tritt nach der heutigen Verkündung morgen eine wichtige Reform des Wettbewerbsrechts in Kraft, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat. Zudem startet das BMWK eine öffentliche Konsultation zur weiteren Modernisierung des Wettbewerbsrechts.

BMWK, Pressemitteilung vom 06.11.2023

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat bei der Umsetzung seiner wettbewerbspolitischen Agenda heute einen weiteren Schritt gemacht und mit der Vorbereitung der nächsten Schritte begonnen: Zum einen tritt mit der 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nach der heutigen Verkündung morgen eine wichtige Reform des Wettbewerbsrechts in Kraft, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat. Zum anderen startet das BMWK heute eine öffentliche Konsultation zur weiteren Modernisierung des Wettbewerbsrechts. Diese ermöglicht es allen interessierten Organisationen und Personen bis zum 4. Dezember 2023 zu aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung zu nehmen und Vorschläge zur Anpassung des deutschen Wettbewerbsrechts einzubringen. Das BMWK möchte dadurch ein möglichst umfassendes Meinungsbild erhalten, das bei der weiteren Umsetzung der wettbewerbspolitischen Agenda einbezogen wird.

Mit der 11. GWB-Novelle verfügt das Bundeskartellamt ab morgen über zusätzliche Instrumente und kann zielgerichtet überall dort eingreifen, wo der Wettbewerb nicht funktioniert. Es kann nach einer Sektoruntersuchung nun etwa neuen Wettbewerbern den Marktzugang erleichtern, stillschweigende Abstimmungen der großen Anbieter auf einem Markt direkt bekämpfen und notfalls marktmächtige Unternehmen sogar entflechten. Die neuen Maßnahmen kann das Bundeskartellamt nutzen, wenn der Wettbewerb nicht funktioniert, aber keine Verfahren wegen der Bildung eines Kartells oder des Missbrauchs von Marktmacht möglich sind. Bisher endete in solchen Fällen die Sektoruntersuchung lediglich mit einem Bericht. Vor Inkrafttreten der 11. GWB-Novelle fanden Sektoruntersuchungen des Bundeskartellamts unter anderem in der Entsorgungswirtschaft, dem Lebensmitteleinzelhandel oder bei Baustoffen statt. Aktuell laufen etwa Sektoruntersuchungen zu Raffinerien und dem Kraftstoffgroßhandel sowie zu Ladesäulen für Elektrofahrzeuge.

Somit kann künftig vor allem der Wettbewerb auf Märkten mit nur wenigen Anbietern gestärkt werden. Insbesondere die letzte Krise hat deutlich gezeigt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die kleineren und mittleren Unternehmen die größte Last tragen, wenn der Wettbewerb gestört ist. Nur funktionierender Wettbewerb sorgt für niedrige Preise, hohe Qualität und schützt schwächere Marktteilnehmer vor der unfairen Ausnutzung wirtschaftlicher Macht. Zusätzlich zu den neuen Möglichkeiten nach einer Sektoruntersuchung vereinfacht die 11. GWB-Novelle dem Bundeskartellamt auch die Abschöpfung von Vorteilen, die Unternehmen durch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht erhalten haben.

Die 11. GWB-Novelle war eine Antwort auf die krisenhaften (Preis-)Entwicklungen, die infolge des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine besonders deutlich zutage getreten sind. Die 11. GWB-Novelle fügt sich nahtlos in die wettbewerbspolitische Agenda des BMWK ein, die das BMWK seit Februar 2022 auch auf EU-Ebene aktiv umsetzt (Zwischenbilanz). Mit der heute gestarteten, offenen Online-Konsultation zur Modernisierung des Wettbewerbsrechts bittet das BMWK alle betroffenen Akteure, ihre Vorschläge und Positionen einzubringen, damit diese bei der weiteren Umsetzung der wettbewerbspolitischen Agenda einbezogen werden können. Besonders erwünscht sind Hinweise zur Verminderung von unnötiger Bürokratie und für zielgerichtetere und effizientere Verfahren im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Bundesregierung will Energiepreisbremsen verlängern

Die Bundesregierung will die Energiepreisbremsen verlängern. Eine Fortführung im Winter 2023/2024 würde eine Versicherung gegen unerwartete Risiken darstellen, heißt es in dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung (20/9062).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.11.2023

Die Bundesregierung will die Energiepreisbremsen verlängern. Eine Fortführung der Energiepreisbremsen im Winter 2023/2024 würde eine Versicherung gegen unerwartete Risiken darstellen, heißt es in dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung (20/9062) zur Verlängerung der Energiepreisbremsen (PBVV).

Europa befinde sich angesichts des weiter andauernden Krieges in der Ukraine nach wie vor in einer Phase, in der unerwartet Risiken entstehen könnten. Die Strom- sowie die Gas- und Wärmepreisbremsen hätten im Winter 2022/2023 dazu beigetragen die Erwartungen der Letztverbraucherinnen und -verbraucher zu stabilisieren. Dies dürfte beruhigend auf die Energiemärkte gewirkt haben, heißt es in dem Entwurf. Die Energiepreisbremsen seien nach dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und dem Erdgas- und Wärmepreisbremsengesetz (EWPBG) bis 31. Dezember 2023 befristet. Sie können aber jeweils durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages bis 30. April 2024 verlängert werden. Das solle mit der Verordnung geschehen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 809/2023

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Vorschlag zur Verschiebung des Annahmezeitpunktes der sektorspezifischen ESRS

Die EU-Kommission hat den Vorschlag eines Beschlusses von Parlament und Rat veröffentlicht, der die Annahme der sektorspezifischen European Sustainability Reporting Standards in das Jahr 2026 verschieben soll. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 06.11.2023

Die EU-Kommission hat den Vorschlag eines Beschlusses von Parlament und Rat veröffentlicht, der die Annahme der sektorspezifischen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) in das Jahr 2026 verschieben soll. Damit sollen die betroffenen Unternehmen mehr Zeit zur Vorbereitung erhalten. Ursprünglich war eine Annahme bis zum 30. Juni 2024 vorgesehen.

Fokus auf den sektorunabhängigen ESRS

Im März 2023 hat die Kommission die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) aufgefordert, den Fokus ihrer Arbeiten auf die Finalisierung der sektorunabhängigen ESRS sowie die Erstellung von Leitlinien zur Unterstützung bei deren Anwendung zu richten. Die jetzt vorgeschlagene Verschiebung der Annahmefrist soll den Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung der bereits verabschiedeten ESRS geben und zu einem effizienteren Ressourcen-Einsatz der ERFAG beitragen.

Quelle: WPK

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Freie Fahrt in der Tiefgarage nur bei „Grün“

Im Streit um Schadensersatz aufgrund eines Vorfalls in einer Tiefgarage einer Wohnanlage wies das AG München die Klage ab. Denn es liegt keineswegs auf der Hand, dass das schädigende Ereignis nur auf einem Versagen von Haltevorrichtung und/oder Sicherheitssystemen des Ausfahrtstores beruhen kann (Az. 1290 C 17690/22).

AG München, Pressemitteilung vom 06.11.2023 zum Urteil 1290 C 17690/22 vom 28.04.2023 (nrkr)

Im Streit um Schadensersatz aufgrund eines Vorfalls in einer Tiefgarage einer Wohnanlage wies das Amtsgericht München die Klage einer Münchnerin auf Zahlung von 8.639,21 Euro ab.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) samt Tiefgaragenstellplatz im Münchener Westen. Mit der Klage machte sie geltend, ihr Porsche Coupé 911 sei bei der ordnungsgemäßen Ausfahrt aus der Tiefgarage beschädigt worden. Die Klägerin behauptete, sie habe zunächst von innen das Tor mit ihrem Sensorschlüssel geöffnet. Als die zum Tor gehörende Ampel auf „Grün“ gewechselt sei, sei sie die Ausfahrtsrampe hinaufgefahren. Als sich die Klägerin im Bereich des Rolltors befand, sei dieses völlig unerwartet auf dem Dach ihres Fahrzeugs aufgeschlagen. Sie sei nach dem Aufprall mit ihrem Fahrzeug schockiert stehengeblieben und ausgestiegen. Das Rolltor habe das Dach des Porsches mittig getroffen und deutlich beschädigt.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllt. Dass das Tor unvermittelt hinuntergekracht sei, zeige, dass eine Fehlfunktion vorgelegen und die nötige Sicherung gefehlt habe. Hier müsse nicht die Klägerin die Ursachen erklären und nachweisen, sondern die Beklagte sei beweispflichtig und müsse sich entlasten.

Die Beklagte bestritt den streitgegenständlichen Vorfall einschließlich der daraus geltend gemachten Schäden mit Nichtwissen. Weiter trug die Beklagte vor, das Tor habe zum Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen und fehlerfrei funktioniert.

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:

„Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht vorliegend kein Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten. Denn es liegt keineswegs auf der Hand, dass das schädigende Ereignis nur auf einem Versagen von Haltevorrichtung und/oder Sicherheitssystemen des Ausfahrtstores beruhen kann. (…)

Rein hypothetisch könnte der Vorfall durch ein irgendwie geartetes Versagen der Halte- und/oder Sicherungssysteme des Tores ausgelöst worden sein. Ebenso wahrscheinlich und nach der Darstellung seitens der Klägerin bei ihrer informatorischen Einvernahme am 31.03.2023 sogar zur Überzeugung des Gerichts naheliegend, kam es zu dem schädigenden Ereignis, weil die Klägerin die Auffahrtsrampe erst bei sich schließendem Tor befahren hat.

Der Klägerin obliegt die Beweislast dafür, dass sie bei auf „Grün“ stehender Lichtzeichenanlage ihre Fahrt die Auffahrtsrampe hinauf angetreten hat und das Rolltor ohne Verzögerung passiert hat bzw. passieren wollte.

Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. (…)

Abschließend klären muss das Gericht die Frage, ob die Klägerin bei „Grün“ oder bei „Rot“ die Ausfahrt hinauffuhr, nicht, da eine Klageabweisung bereits dann im Raum steht, wenn die Klägerin für den Nachweis des Umstandes, dass sie ordnungsgemäß bei „Grün“ gefahren ist, beweisfällig bleibt. Dies ist der Fall.

Für den Fall, dass die Klägerin die Rampe bei „Rot“ angefahren hat und das Tor passieren wollte, muss die Beklagte nach Auffassung des Gerichts im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten keine Sicherungssysteme bereithalten.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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OVG bestätigt in einem Eilverfahren Rechtmäßigkeit der Untersagung von Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel (Payment-Blocking)

Das OVG Sachsen-Anhalt hat die Beschwerde einer Veranstalterin von Glücksspielen gegen die Ablehnung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Untersagungsverfügung für Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel zurückgewiesen (Az. 3 M 72/23).

OVG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 27.10.2023 zum Beschluss 3 M 72/23 vom 26.10.2023 (rkr)

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 die Beschwerde einer Veranstalterin von Glücksspielen gegen die Ablehnung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Untersagungsverfügung für Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel zurückgewiesen.

Die in Malta ansässige Antragstellerin bietet Online-Glücksspiele an, die u. a. auf deutschsprachigen Internetseiten abrufbar waren, ohne über die nach dem Glücksspielstaatsvertrag für solche Spiele erforderliche Erlaubnis zu verfügen, sodass ihr das Veranstalten unerlaubter Glücksspiele untersagt wurde.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle (Saale) hat außerdem einem Zahlungsdienstleister die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel an den Angeboten der Antragstellerin untersagt. Gegen diese Untersagung von Zahlungstransaktionen (sog. Payment-Blocking) ist die Antragstellerin in einem Eilverfahren vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale) hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil die Antragstellerin aufgrund der fehlenden Erlaubnis kein Glücksspiel in Deutschland betreiben dürfe.

Der 3. Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei der Antragstellerin zwar nicht abzusprechen, weil von der Untersagungsverfügung Blockadewirkungen auf Ein- und Auszahlungen für nicht verbotene Auslandsspiele ausgehen könnten.

In der Sache sei der Antrag jedoch nicht begründet, weil die gegen den Zahlungsdienstleister gerichtete Untersagungsverfügung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sei. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrags, die der Glücksspielbehörde ermögliche, Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel zu unterbinden, sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und den unionsrechtlichen Grundfreiheiten des freien Zahlungsverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei auch im Hinblick darauf, dass sich Anordnungen des Payment-Blocking auch auf Zahlungen für nicht verbotene Glücksspiele im Ausland auswirken können (sog. Overblocking), nicht verletzt. Der Senat gehe zwar davon aus, dass ein Zahlungsdienstleister bei einer Einzahlung nicht mit vollständiger Gewissheit feststellen könne, ob die jeweilige Zahlung aus Deutschland oder aus dem Ausland erfolge. Zahlungsdienstleister könnten aber im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit dem in der Untersagungsverfügung bezeichneten Glücksspielanbieter Nachweise darüber verlangen, dass der Anbieter hinreichende (technische) Vorkehrungen getroffen habe, um unerlaubtes Glücksspiel auszuschließen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Zahlungsdienstleister letztlich gezwungen seien, die Geschäfte mit einem Glücksspielanbieter vollständig abzubrechen, könnten Anordnungen des Payment-Blocking dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Hierzu habe die Glücksspielbehörde im jeweiligen Einzelfall eine Ermessensentscheidung zu treffen. Im konkreten Fall sei die Ermessensentscheidung der Glücksspielbehörde, die mit dem Gefährdungspotential von Online-Glücksspielen und der Bekämpfung von Suchtgefahren begründet worden sei, nicht zu beanstanden, zumal das unerlaubte Glücksspiel in Deutschland eine tragende Säule des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin gewesen sei.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt

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