ifo Geschäftsklima Ostdeutschland verharrt auf der Stelle (Oktober 2023)

Der ifo Geschäftsklimaindex Ostdeutschland ist im Oktober minimal gestiegen. Das Stimmungsbarometer für die regionale Wirtschaft Ostdeutschlands verbesserte sich um 0,1 Punkt auf 89,9 Punkte.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 02.11.2023

Der ifo Geschäftsklimaindex Ostdeutschland ist im Oktober minimal gestiegen. Das Stimmungsbarometer für die regionale Wirtschaft Ostdeutschlands verbesserte sich um 0,1 Punkt auf 89,9 Punkte. Während sich die Lageeinschätzung der befragten ostdeutschen Unternehmen leicht verschlechterte, hoben sie ihre Geschäftserwartungen ebenfalls leicht an.

Im ostdeutschen Verarbeitenden Gewerbe kühlte sich das Geschäftsklima im Oktober geringfügig ab. Die befragten Industrieunternehmen berichteten zwar von merklich schlechteren Geschäften als im Vormonat, erwarteten aber für die kommenden Monate etwas bessere Geschäfte als noch im September.

Im ostdeutschen Dienstleistungssektor stieg der Geschäftsklimaindex im Oktober leicht. Die befragten Dienstleistungsunternehmen hoben sowohl ihre Einschätzung bezüglich der aktuellen Geschäftslage als auch ihre Geschäftserwartungen etwas an.

Im ostdeutschen Handel verbesserte das Geschäftsklima im Oktober insgesamt spürbar. Die befragten Einzelhandelsunternehmen in Ostdeutschland hoben ihre Lageeinschätzung und Geschäftserwartungen im Vergleich zum Vormonat jeweils deutlich an. Der ostdeutsche Großhandel hingegen berichtete von leicht schlechteren Geschäften als im September und senkte seine Geschäftserwartungen minimal.

Im ostdeutschen Bauhauptgewerbe verschlechterte sich der Geschäftsklimaindex im Oktober minimal. Die befragten Bauunternehmen beurteilten ihre momentane Geschäftssituation zwar etwas schlechter als im September, blickten aber etwas weniger pessimistisch als noch im Vormonat auf ihren zukünftigen Geschäftsverlauf.

Quelle: ifo Institut

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Weniger Unternehmen erwarten steigende Preise

Weniger Unternehmen erwarten lt. dem ifo Institut für die kommenden Monate steigende Preise. Die Preiserwartungen fielen im Oktober auf 15,3 Punkte, von 15,7 im September. Vor allem in den konsumnahen Branchen gingen sie deutlich zurück.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 31.10.2023

Weniger Unternehmen erwarten für die kommenden Monate steigende Preise. Die Preiserwartungen fielen im Oktober auf 15,3 Punkte, von 15,7* im September. Vor allem in den konsumnahen Branchen gingen sie deutlich zurück. Im Lebensmittel-Einzelhandel sank der Saldo von 53,0* auf 41,6 Punkte, im übrigen Einzelhandel von 31,8* auf 28,3 Punkte, und bei den konsumnahen Dienstleistern von 35,1* auf 29,3 Punkte. „Damit werden die Verbraucherpreise zwar weiter steigen. Allerdings lassen das Tempo und damit die Inflation nach“, sagt ifo-Konjunkturchef Timo Wollmershäuser.

In der Industrie erwarten etwas mehr Unternehmen steigende Preise als noch im Vormonat. Der Indikator ist leicht gestiegen, von 4,6 auf 6,2 Punkte. Während in den energieintensiven Industrien weiterhin Preise gesenkt werden sollen (-19,5 Punkte, nach -19,9), dürften die Preise in den übrigen Industriezweigen wieder etwas schneller steigen (+12,4 Punkte, nach +9,9). Im Baugewerbe hat sich der Abwärtstrend bei den Preisen etwas verlangsamt. Dort stiegen die Preiserwartungen von -12,1* auf -9,9 Punkte.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei -100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

*Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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BFH: Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen Einspruchseinlegung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Einspruch mit „einfacher“ E-Mail erfolgen kann oder ob eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Nutzung einer De-Mail vorausgesetzt wird (Az. III R 26/22).

BFH, Beschluss III R 26/22 vom 17.08.2023

Leitsatz

  1. Erwähnt die Rechtsbehelfsbelehrung die elektronische Einlegung im Sinne des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), ist ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung mittels E-Mail nicht erforderlich.
  2. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs weder unvollständig noch unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 AO, wenn sie den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt.

    Tenor:

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.05.2022 – 16 K 16190/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Streitig ist, ob der Einspruch gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid von Kindergeld fristgerecht eingelegt wurde.

    2

    Mit Bescheid vom 18.06.2021 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für die Kinder A und B für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2019 auf und forderte deswegen 9.109,65 € von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zurück. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

    „Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. […] Der Einspruch ist bei der Familienkasse X mit Sitz in Y schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für den Einspruch beträgt einen Monat. […]“.

    3

    Im finanzgerichtlichen Verfahren gab die Klägerin an, zum Zeitpunkt und zur Art und Weise des Zugangs des Bescheids keine genauen Angaben mehr machen zu können, den Bescheid jedoch spätestens am 09.07.2021 erhalten zu haben. Mit Faxschreiben vom 12.10.2021 legte die Klägerin durch den Klägervertreter Einspruch ein, den die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 03.12.2021 ohne Prüfung in der Sache als unzulässig, da verspätet, verwarf.

    4

    Im anschließenden Klageverfahren vertrat die Klägerin die Ansicht, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids unrichtig sei. Die Familienkasse hätte ausdrücklich darüber belehren müssen, dass der Einspruch auch mittels einer einfachen E-Mail hätte erfolgen können. Daher habe die Einspruchsfrist gemäß § 356 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ein Jahr betragen, so dass der Einspruch rechtzeitig erfolgt sei.

    5

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1805 veröffentlichten Gerichtsbescheid als unbegründet ab.

    6

    Mit der vom FG zugelassenen Revision macht die Klägerin weiterhin geltend, der Einspruch habe die Einspruchsfrist gewahrt, denn diese betrage wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr.

    7

    Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des FG Berlin-Brandenburg vom 05.05.2022 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Berlin-Brandenburg zurückzuverweisen.

    8

    Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

    II.

    9

    Der Senat entscheidet gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass der streitige Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wegen Versäumung der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden ist.

    10

    1. a) Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Der Einspruch ist gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 AO -in der ab dem 01.08.2013 gültigen Fassung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz -EGovG-) vom 25.07.2013 (BGBl I 2013, 2749)- schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Er ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist (§ 357 Abs. 2 Satz 1 AO).

    11

    b) Die Monatsfrist für die Einspruchseinlegung beginnt nach § 356 Abs. 1 AO nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. Über die Form des Einspruchs selbst ist hiernach nicht (zwingend) zu belehren (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20.11.2013 – X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 18). Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei (§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO).

    12

    2. Im Streitfall verlängert sich die Einspruchsfrist nicht nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO auf ein Jahr seit Bekanntgabe des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 18.06.2021. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkasse war vollständig und richtig.

    13

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch -bei objektiver Betrachtung- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (z.B. BFH-Beschluss vom 28.04.2015 – VI R 65/13, BFH/NV 2015, 1074, Rz 15, m.w.N.). Unerheblich ist hingegen, ob eine unrichtige Belehrung für die Fristversäumung ursächlich war (BFH-Beschluss vom 09.11.2009 – IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448, Rz 7, m.w.N.). Eine Rechtsmittelbelehrung soll regelmäßig so einfach und klar wie möglich gehalten werden, um im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden. Deshalb genügt es, wenn sie den Gesetzeswortlaut wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie über die Fristdauer informiert (BFH-Urteile vom 20.11.2013 – X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 15 ff. und vom 28.04.2020 – VI R 41/17, BFHE 268, 500, BStBl II 2020, 531, Rz 16; BFH-Beschluss vom 06.07.2016 – XI B 36/16, BFHE 254, 99, BStBl II 2016, 863, Rz 28).

    14

    b) Danach ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 18.06.2021 -wovon die Vorentscheidung gleichfalls zu Recht ausgegangen ist- vollständig und richtig erteilt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung genügt den Anforderungen von § 157 Abs. 1 Satz 3 und § 356 Abs. 1 AO. Sie gibt den Wortlaut des § 357 AO wieder und belehrt zutreffend, vollständig und unmissverständlich darüber, welcher Rechtsbehelf gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zulässig ist und binnen welcher Frist dieser in welcher Form (schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift) bei welcher Behörde einzulegen ist. Eine weitergehende Belehrungspflicht bestand nicht.

    15

    c) Bei dem Hinweis auf die Möglichkeit, den Einspruch „elektronisch zu übermitteln“, handelt es sich auch nicht um eine irreführende Abweichung vom Gesetzeswortlaut.

    16

    aa) Die Verwendung des an dieser Stelle nicht im Gesetz genannten Begriffs „übermitteln“ ist nicht missverständlich, sondern gibt den Sinn des in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO verwendeten Wortes „einzureichen“ wieder. Denn sowohl die Worte „übermitteln“ und „einzureichen“ (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO) als auch der Begriff der „Anbringung“ (§ 357 Abs. 2 Satz 4 AO) beschreiben den „Transport“ der Erklärung.

    17

    bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin muss die Belehrung nicht den klarstellenden Hinweis enthalten, dass der Beteiligte den Einspruch auch per E-Mail einlegen kann. Denn bei Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben nach § 356 Abs. 1 AO sind, sind keine höheren Anforderungen an die Detailliertheit zu stellen als bei solchen Angaben, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind (BFH-Beschluss vom 10.11.2016 – X B 85/16, BFH/NV 2017, 261, Rz 16). Wenn es bezüglich der Frist (Pflichtangabe) ausreicht, den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wiederzugeben, muss dies erst recht gelten, wenn Angaben zur Form gemacht werden, die schon dem Grunde nach nicht zwingender Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung sind (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2013 – X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 22; BFH-Beschluss vom 28.04.2015 – VI R 65/13, BFH/NV 2015, 1074, Rz 15).

    18

    cc) Die Aussage in der hier vorliegenden Rechtsbehelfsbelehrung „der Einspruch ist […] der Familienkasse […] elektronisch zu übermitteln“ ist aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung auch nicht geeignet, einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen einer Einspruchseinlegung dergestalt hervorzurufen, dass der Einspruch nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur -qeS- (vgl. § 87a Abs. 3 Satz 1 und 2 AO) eingelegt werden könne.

    19

    (1) Mit der durch das EGovG ab 01.08.2013 in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO aufgenommenen Ergänzung hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Einspruchseinlegung weiterhin elektronisch auch ohne eine qeS zuzulassen. Denn das dadurch entstandene Begriffspaar „schriftlich oder elektronisch“ enthält keinen Hinweis auf § 87a Abs. 3 Satz 2 AO. In der Gesetzesbegründung führt der Gesetzgeber hierzu aus, die nicht mit einer Rechtsänderung verbundene Ergänzung in Satz 1 stelle klar, dass unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung (§ 87a Abs. 1 AO) ein Einspruch auch elektronisch ohne qeS eingelegt werden könne (BTDrucks 17/11473, S. 52). Dem trägt die gesetzliche Regelung des § 357 AO dadurch Rechnung, dass sie mit der Einfügung des Wortes „elektronisch“ lediglich die Voraussetzungen regelt, unter denen die Übermittlung eines elektronischen Dokuments den Anforderungen der Schriftlichkeit entspricht. Dadurch wird insbesondere gewährleistet, dass eine gewollte verfahrenseinleitende Erklärung vorliegt und diese Erklärung von einer bestimmten Person herrührt (§ 357 Abs. 1 Satz 2 AO), welche die Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Insoweit wird zwischen „elektronischer Form“ im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 AO (elektronisches Dokument + qeS) und „elektronisch“ im Sinne des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO unterschieden (Siegers in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 357 AO Rz 20; BTDrucks 17/11473, S. 48 f.).

    20

    (2) Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem Widerspruchsverfahren im Verwaltungsrecht. Der Gesetzgeber hat für das Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung eine andere Lösung gewählt als im Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Während er für letztere Verfahren durch Einfügung der Wörter „in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO und „in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ in § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG die Erforderlichkeit einer besonderen elektronischen Form (qeS) für den Widerspruch vorgesehen hat, die an Stelle der Schriftform treten kann, wahrt im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren auch die Einspruchsübermittlung als elektronisches Dokument ohne qeS die in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO vorgesehene Form, sofern die Behörde einen Zugang für die elektronische Kommunikation eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AO).

    21

    dd) Darüber hinaus wäre der von der Klägerin gewünschte Zusatz „Die Einlegung eines Einspruchs per einfacher E-Mail ist ausreichend“ insofern irreführend, als die „elektronische“ Einlegung des Einspruchs -wenn ein entsprechender Zugang eröffnet ist (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AO)- auch mittels Telefax, Computerfax, Ferrari-Fax, E-Mail-to-Fax, E-Postbrief mit elektronischer Zustellung, De-Mail et cetera zulässig sein kann (vgl. Siegers in HHSp, § 357 AO Rz 21, m.w.N.). Die Nennung sämtlicher Möglichkeiten der Einspruchseinlegung müsste fortlaufend dem jeweiligen technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Digitalisierung und Telekommunikation Rechnung tragen und würde wegen ihres Umfangs und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiften, statt für Klarheit zu sorgen (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.2006 – X R 18/05, BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455) und die Rechtsmittelbelehrung inhaltlich überfrachten.

    22

    d) Die im Bescheid vom 18.06.2021 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung war auch nicht geeignet, dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Weise zu erschweren. Einem Bescheidempfänger, der darüber informiert worden ist, dass er den Einspruch „schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift“ einlegen kann, ist es im Rahmen seiner Mitverantwortung ohne Weiteres zumutbar, sich die erforderliche Klarheit über den Begriff „elektronisch“ zu verschaffen. Erforderlichenfalls ist er gehalten, sich Rechtsrat einzuholen oder bei der Familienkasse nachzufragen.

    23

    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Verlustabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 bei Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung

Der BFH nahm u. a. dazu Stellung, ob ein aus der Verschmelzung resultierender Übernahmeverlustbetrag nach § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG auch für Anteile anzuwenden ist, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden (Az. III R 37/20).

BFH, Urteil III R 37/20 vom 17.08.2023

Leitsatz

  1. Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 anwendbaren Fassung (UmwStG 2006), nach der ein Übernahmeverlust außer Ansatz bleibt, ist für im Privatvermögen und im Betriebsvermögen gehaltene Anteile an der übertragenden Körperschaft anwendbar.
  2. Ein für den Abzug des Übernahmeverlusts schädlicher Anteilserwerb innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag liegt wegen der Fiktion des § 5 Abs. 1 UmwStG 2006 auch dann vor, wenn der übernehmende Rechtsträger die Anteile tatsächlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft hat.
  3. § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 und § 7 UmwStG 2006 sind weder teleologisch zu reduzieren noch verfassungswidrig, soweit sich bei der Ermittlung des Übernahmeverlusts oder der offenen Rücklagen ausgewirkt hat, dass Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz der übertragenden Körperschaft in unterschiedlicher Höhe passiviert waren.

    Tenor:

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.05.2020 – 1 K 148/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob gemäß § 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 anwendbaren Fassung (UmwStG 2006) die Voraussetzungen für den Abzug eines Übernahmeverlusts aus der Verschmelzung einer GmbH auf ein Einzelunternehmen vorliegen.

    2

    Mit Vertrag vom xx.xx.2014 erwarb die A-KG sämtliche Anteile an der B-GmbH. An der A-KG waren die im Streitjahr zusammenveranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) und zwei weitere natürliche Personen beteiligt. Der Gesamtkaufpreis für die Anteile an der B-GmbH betrug … €.

    3

    Der Kläger war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B-GmbH. Mit Vertrag vom xx.xx.2016 erwarb er von der A-KG sämtliche Anteile an der B-GmbH zu einem Kaufpreis von … €.

    4

    Mit Vertrag vom xx.xx.2016 übertrug die B-GmbH ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf das Einzelunternehmen des Klägers, ihres geschäftsführenden Alleingesellschafters (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes). Die Verschmelzung wurde am xx.xx.2016 im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen. Sie erfolgte rückwirkend auf den 01.01.2016 und mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2015 (steuerlicher Übertragungsstichtag).

    5

    Die B-GmbH erfasste die übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer steuerlichen Schlussbilanz zum 31.12.2015 grundsätzlich mit den gemeinen Werten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006). Die den Kläger betreffende Pensionsrückstellung setzte sie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 mit dem nach § 6a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anwendbaren Fassung (EStG) ermittelten Wert an. Ausweislich der vom Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Behördenakten wurden die „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“ in der Steuerbilanz der B-GmbH zum 31.12.2015 mit 242.544 € passiviert; der entsprechende Wert in der Handelsbilanz der B-GmbH zum 31.12.2015 war 719.391 €.

    6

    In ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 erklärten die Kläger unter anderem einen Gewinn aus dem Einzelunternehmen des Klägers in Höhe von 235.074 €, darin enthalten ein Gewinn aus der Verschmelzung der B-GmbH auf das Einzelunternehmen nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in Höhe von 263.571,84 €. Diesen Verschmelzungsgewinn ermittelten die Kläger aus steuerpflichtigen gewerblichen Einnahmen gemäß § 7 Satz 1 UmwStG 2006 in Höhe von 453.117,16 € und einem negativen Übernahmeergebnis gemäß § 4 UmwStG 2006 in Höhe von 189.545,32 € (Übernahmeverlust). Hinsichtlich der Höhe der genannten Beträge besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. Im Einzelnen ermittelten die Kläger den Verschmelzungsgewinn (263.571,84 €) wie folgt:

    Einnahmen gemäß § 7 Abs. 1 UmwStG 2006

    Ergebnis Verschmelzung: 453.117,16 € – 189.545,32 € = 263.571,84 €

    7

    Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 22.12.2017 ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) den von den Klägern erklärten Übernahmeverlust von 189.545,32 € nicht zum Abzug zu, ebenso in den aus anderen Gründen geänderten Bescheiden vom 01.02.2018 und 09.10.2018.

    8

    Der Einspruch und die Klage der Kläger blieben erfolglos. Das Urteil des FG vom 28.05.2020 – 1 K 148/18 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1888 veröffentlicht.

    9

    Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von Bundesrecht. Das FG habe § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 beziehungsweise § 7 Satz 1 UmwStG 2006 unzutreffend ausgelegt. Insbesondere habe es sich nicht in dem gebotenen Maße damit auseinandergesetzt, dass die nach § 7 UmwStG 2006 besteuerten offenen Rücklagen zu einem großen Teil aus der Bewertung einer Pensionsrückstellung unterhalb des gemeinen Wertes resultierten. Erforderlich sei bei Pensionsrückstellungen eine teleologische Reduktion des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 oder des § 7 Satz 1 UmwStG 2006. Sie stehe nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck, die Einmalbesteuerung der offenen Rücklagen sicherzustellen.

    10

    Nach dem Wertansatz gemäß § 6a EStG habe die B-GmbH nur scheinbar über größere offene Rücklagen verfügt. Die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz zum 31.12.2015 sei aber zu niedrig gewesen, um der tatsächlichen Pensionsverpflichtung nachzukommen. Die Differenz von 476.847 € zwischen handels- und steuerbilanzieller Pensionsrückstellung habe nicht für Ausschüttungen zur Verfügung gestanden. Nach dem Zweck des § 7 UmwStG 2006, die Besteuerung ausschüttungsfähiger Gewinne auf der Ebene der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sicherzustellen, sei der Differenzbetrag nicht von § 7 UmwStG 2006 zu erfassen.

    11

    Soweit die systemlogische Korrektur nicht auf diese Weise erfolge, müsse die Systemwidrigkeit auf der Ebene des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 durch Berücksichtigung des Übernahmeverlusts vermieden werden. Die teleologische Reduzierung müsse dergestalt erfolgen, dass Übernahmeverluste, die auf der steuerbilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach § 6a EStG unterhalb des gemeinen Werts beruhten, bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses uneingeschränkt Berücksichtigung fänden. Im Streitfall sei deshalb der Übernahmeverlust von 189.545,32 € bei der Ermittlung des Verschmelzungsgewinns voll abzugsfähig, da er in voller Höhe auf der steuerlichen Bewertung der Pensionsverpflichtung gemäß § 6a EStG beruhe.

    12

    Die Besteuerung des Teils der offenen Rücklagen gemäß § 7 UmwStG 2006, der auf den steuerbilanziellen Ansatz der Pensionsrückstellung gemäß § 6a EStG zurückzuführen sei, würde nach Auffassung der Kläger außerdem zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung führen (Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und somit gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-). Hierfür bestehe kein rechtfertigender Grund.

    13

    Hilfsweise erhalten die Kläger ihre Klagebegründung aus dem erstinstanzlichen Verfahren in vollem Umfang aufrecht. Vor dem FG hatten sie geltend gemacht, dass § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 nicht in einem Betriebsvermögen gehaltene Anteile betreffe. § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 erfasse nach seinem eindeutigen Wortlaut ferner nur entgeltliche Erwerbsvorgänge, die innerhalb von fünf Jahren vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag stattgefunden hätten; im Streitfall habe der Kläger die Anteile jedoch erst nach diesem Stichtag erworben. Für die einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 spreche auch, dass die Vorschrift allein der Verhinderung von Missbräuchen dienen solle (insbesondere der Umgehung einer Einmalbesteuerung); eine missbräuchliche Gestaltung in diesem Sinne liege hier nicht vor.

    14

    Die Kläger beantragen, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28.05.2020 – 1 K 148/18 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 09.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2018 dahin zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb um 189.545,32 € reduziert werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

    15

    Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

    16

    Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 sei der Übernahmeverlust von 189.545,32 € nicht zu berücksichtigen. Der Kläger habe die von der Vorschrift erfassten Anteile an der B-GmbH innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag erworben. Für die wegen der Pensionsrückstellung mit der Revision geltend gemachte teleologische Reduktion sei kein Raum. Es überzeuge nicht, dass der Gesetzgeber die Folgewirkungen der von ihm ausdrücklich angeordneten Bewertung der Pensionsrückstellung gemäß § 6a EStG übersehen haben soll. Vielmehr liege eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers vor, an der er trotz Kritik in der Literatur festgehalten habe.

    17

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 gelte für Pensionsrückstellungen in der steuerlichen Schlussbilanz die Bewertungsvorschrift des § 6a EStG. Die sich nach dieser Vorschrift ergebenden Werte seien für die Berechnung des Übernahmegewinns oder -verlusts (§ 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 2006) und für die Besteuerung der offenen Rücklagen (§ 7 Satz 1 UmwStG 2006) zwingend. Klarstellend habe der Gesetzgeber in § 7 Satz 2 UmwStG 2006 geregelt, dass die Besteuerung der offenen Rücklagen gemäß § 7 Satz 1 UmwStG 2006 unabhängig davon zu erfolgen habe, ob ein Übernahmegewinn oder -verlust nach §§ 4 oder 5 UmwStG 2006 entstehe.

    18

    Die Betrachtung der Kläger sei zudem nicht konsequent. Wäre die Pensionsrückstellung im Wege einer teleologischen Reduktion mit dem gemeinen Wert zu bewerten, ergäbe sich insoweit zu Lasten des Klägers ein erhöhter Konfusionsgewinn.

    II.

    19

    Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Übernahmeverlust in Höhe von 189.545,32 € gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 außer Ansatz bleibt (siehe unter 1. und 2.). Eine Rechtfertigung für die von den Klägern mit der Revision begehrte punktuelle teleologische Reduktion ist nicht gegeben (siehe unter 3.). Von der Verfassungswidrigkeit entscheidungserheblicher Vorschriften ist der Senat nicht überzeugt (siehe unter 4.).

    20

    1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass sich die steuerlichen Folgen der Verschmelzung auf das Einzelunternehmen des Klägers nach den §§ 3 ff. UmwStG 2006 bestimmen und dass im Streitjahr 2015 die Abzugsfähigkeit eines Übernahmeverlusts in Höhe von 189.545,32 € im Streit steht.

    21

    a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 sind die übergehenden Wirtschaftsgüter bei einer Verschmelzung auf eine natürliche Person in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 gilt für die Bewertung von Pensionsrückstellungen jedoch § 6a EStG, das heißt, es darf höchstens der Teilwert der Pensionsverpflichtung gemäß § 6a Abs. 3 EStG passiviert werden.

    22

    b) Die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen beliefen sich in der steuerlichen Schlussbilanz der B-GmbH zum 31.12.2015 auf 242.544 €, wohingegen der entsprechende Wertansatz in der Handelsbilanz der B-GmbH zum 31.12.2015 mit 719.391 € erheblich höher war (Differenz 476.847 €). Der erkennende Senat ist an die Wertansätze in der Steuerbilanz der B-GmbH zum 31.12.2015 gebunden, nachdem diese im FG-Verfahren zwischen den Beteiligten unstreitig waren und die Kläger insoweit auch im Revisionsverfahren keinen zulässigen und begründeten Revisionsgrund vorgebracht haben (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

    23

    c) Ebenfalls in zutreffender Weise ging das FG davon aus, dass sich die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Übernahmeverlusts in dem wegen des steuerlichen Übertragungsstichtags (31.12.2015) maßgeblichen Veranlagungszeitraum 2015 stellt und dass sich der Übernahmeverlust nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auf 189.545,32 € beläuft.

    24

    2. Dieser Übernahmeverlust ist nach § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 nicht abzugsfähig.

    25

    a) Infolge des Vermögensübergangs ergibt sich ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust (vgl. § 4 Abs. 4 UmwStG 2006). Der Übernahmegewinn vermindert sich beziehungsweise der Übernahmeverlust erhöht sich um die Bezüge, die nach § 7 UmwStG 2006 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (§ 4 Abs. 5 UmwStG 2006). Soweit ein Übernahmegewinn auf eine natürliche Person entfällt, sind die Vorschriften des Teileinkünfteverfahrens anzuwenden (§ 4 Abs. 7 UmwStG 2006 i.V.m. § 3 Nr. 40, § 3c EStG). Ein Übernahmeverlust ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 UmwStG 2006 abzugsfähig. Bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine natürliche Person, wie sie im Streitfall vorliegt, kann der Übernahmeverlust in Höhe von 60 % des Verlustbetrags, höchstens jedoch in Höhe von 60 % der Bezüge im Sinne des § 7 UmwStG 2006 zu berücksichtigen sein (§ 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006). Ganz unberücksichtigt („außer Ansatz“) bleibt ein Übernahmeverlust nach § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 abweichend von § 4 Abs. 6 Satz 2 bis 5 UmwStG 2006, soweit bei Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG nicht zu berücksichtigen wäre (Alternative 1) oder soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden (Alternative 2).

    26

    b) Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, bei der Annahme eines etwaigen Verlustabzugsverbots gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG 2006 sei auf das im Streitfall positive Übernahmeergebnis erster Stufe und nicht auf das im Streitfall negative Übernahmeergebnis zweiter Stufe abzustellen, steht dies im Widerspruch zur Gesetzessystematik. Nach ihr führt die in § 4 Abs. 5 UmwStG 2006 vorgesehene Kürzung um die Kapitaleinkünfte im Sinne des § 7 UmwStG 2006 zu einer Verminderung des Übernahmegewinns beziehungsweise zu einer Erhöhung des Übernahmeverlusts. Erst im Anschluss daran stellt sich die Frage, ob und inwieweit aus § 4 Abs. 6 UmwStG 2006 (und insbesondere aus dessen Satz 6) ein Verlustabzugsverbot folgt. § 4 Abs. 6 UmwStG 2006 setzt daher einen sich aus der Anwendung der Absätze 4 und 5 ergebenden Übernahmeverlust voraus, das heißt ein negatives Übernahmeergebnis auf der zweiten Stufe.

    27

    c) Im Gegensatz zur Alternative 1 sind die Voraussetzungen der Alternative 2 des § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 im Streitfall erfüllt. Dies hat zur Folge, dass der Übernahmeverlust des Klägers von 189.545,32 € außer Ansatz bleibt. Der Kläger hat die Anteile an der übertragenden Körperschaft (B-GmbH) im Sinne des Tatbestands der Alternative 2 „innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag“ entgeltlich erworben.

    28

    aa) Wie das FG zu Recht entschieden hat, bezieht sich § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 auf sämtliche Anteile, die an der Ermittlung des negativen Übernahmeergebnisses gemäß § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG 2006 teilnehmen; die Vorschrift ist unabhängig davon anwendbar, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen oder -wie nach den Feststellungen des FG im Streitfall- im Betriebsvermögen gehalten werden (Bron in Kraft/Edelmann/Bron, UmwStG, § 4 Rz 341; Früchtl in Eisgruber, UmwStG, § 4 Rz 130; Gaffron in UmwStG – eKommentar, § 4 Rz 236); BeckOK UmwStG/Kaiser/Möller-Gosoge, 26. Ed. [15.09.2023] § 4 Rz 531; Pung/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock -D/P/M-, UmwStG, § 4 Rz 154; Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 4 UmwStG Rz 138; van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 4 Rz 178).

    29

    bb) Ebenfalls zu Recht hat das FG die weiteren Voraussetzungen der Alternative 2 des § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 bejaht. Anteilserwerbe am steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen im Sinne des Gesetzes innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag (vgl. hierzu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.11.2011, sog. Umwandlungssteuererlass 2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 04.43; ähnlich Eberhardt in Bordewin/Brandt, § 4 UmwStG Rz 56; Früchtl in Eisgruber, UmwStG § 4 Rz 130; Brandis/Heuermann/Klingberg/Loose, § 4 UmwStG Rz 41a; Pung/Werner in D/P/M, UmwStG, § 4 Rz 156; Schnitter in Frotscher/Drüen, § 4 UmwStG Rz 225; eher zweifelnd oder die Auffassung der Finanzverwaltung bzw. der Vorinstanz nur berichtend Bohnhardt in Haritz/Menner/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 4 Rz 309; Bron in Kraft/Edelmann/Bron, UmwStG, § 4 Rz 348; Gaffron in UmwStG – eKommentar, § 4 Rz 243; Otto, Betriebs-Berater 2021, 1778; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 4 UmwStG Rz 141; van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 4 Rz 179; a.A. Martini in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 4 UmwStG Rz 950 und 955).

    30

    (1) Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 fehlt es im Fall des Klägers zwar bei isolierter Betrachtung an einem Anteilserwerb innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag. Der Kläger erwarb die Anteile an der B-GmbH erst am xx.xx.2016, während der steuerliche Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006) bereits der 31.12.2015 war. Chronologisch erfolgte der Anteilserwerb daher erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag, so dass der Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 für sich betrachtet nicht erfüllt wäre.

    31

    (2) Bei systematischer Gesetzesauslegung ist § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 aber im Zusammenhang mit der nachfolgenden Vorschrift des § 5 UmwStG 2006 zu lesen. Gemäß § 5 Abs. 1 UmwStG 2006 ist der Gewinn des Anteilseigners (übernehmender Rechtsträger), wenn er die Anteile an der übertragenden Körperschaft erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft hat, so zu ermitteln, als hätte er die Anteile am steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft. Entgegen der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung dargelegten Auffassung ist die Fiktion des § 5 Abs. 1 UmwStG 2006 im Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 zu beachten, ohne dass es hierfür eines ausdrücklichen Verweises in § 4 Abs. 6 UmwStG 2006 bedarf. Denn sowohl § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 als auch § 5 Abs. 1 UmwStG 2006 beziehen sich auf die Ermittlung des Gewinns des übernehmenden Rechtsträgers.

    32

    Ungeachtet des tatsächlichen Erwerbs im … 2016 ist danach im Streitfall von einem fiktiven Anteilserwerb des Klägers am 31.12.2015 (dem steuerlichen Übertragungsstichtag im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006) auszugehen. Hieraus allein folgt allerdings noch nicht zwingend, dass der Anteilserwerb im Sinne des Gesetzes „innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag“ erfolgt ist. Es ließe sich nämlich auch die Auffassung vertreten, dass ein Erwerb der Anteile an der übertragenden Körperschaft vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag spätestens am Vortag dieses Tages (hier am 30.12.2015) erfolgt sein muss, mit anderen Worten nicht erst am steuerlichen Übertragungsstichtag selbst (hier am 31.12.2015) erfolgt sein kann.

    33

    (3) Für die Einbeziehung des am steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgten Anteilserwerbs in den Fünfjahreszeitraum spricht jedoch die entsprechende Anwendung des bürgerlich-rechtlichen Fristenrechts (vgl. § 108 Abs. 1 der Abgabenordnung i.V.m. §§ 187, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-). Es handelt sich bei der Fünfjahresfrist des § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 um eine „rückwärtslaufende Frist“ (vgl. Staudinger/Repgen (2019), BGB, § 187 Rz 7), das heißt um eine Frist, die von einem späteren Zeitpunkt zu einem früheren Zeitpunkt und somit zurück in die Vergangenheit läuft (vgl. zur Rückwärtsberechnung auch die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 06.06.2001 – II R 56/00, BFHE 195, 423, BStBl II 2002, 96 und vom 28.03.2012 – II R 43/11, BFHE 237, 192, BStBl II 2012, 599). Der Tag, an dem das fristauslösende Geschehen stattfindet, ist trotz des unterschiedlichen Fristbeginns sowohl bei einer sogenannten Ereignisfrist (§ 187 Abs. 1 BGB) als auch bei einer sogenannten Beginnfrist (§ 187 Abs. 2 BGB) in den Fristlauf einzubeziehen; mit der Annahme einer Ereignisfrist wird für die betreffende Frist nämlich lediglich eine im Vergleich zur Beginnfrist verlängernde Berechnungsweise festgelegt (vgl. Staudinger/Repgen (2019), BGB, § 187 Rz 2 ff., wonach das fristauslösende Ereignis auch dann innerhalb der Frist liegt, wenn die nach ganzen Tagen erfolgende Berechnung der Fristdauer erst am Folgetag beginnt). Schon deshalb ist im Streitfall die Einbeziehung des 31.12.2015 unabhängig davon zu bejahen, von welcher Art der Frist im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegangen wird (a.A. Martini in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 4 UmwStG Rz 950 und 955). Darauf, wann die Rückwärtsfrist endet beziehungsweise ob wegen der Annahme einer Ereignisfrist im Streitfall auch der 31.12.2010 noch als innerhalb des Fünfjahreszeitraums im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 liegend anzusehen wäre, kommt es für die das Streitjahr 2015 betreffende Entscheidung nicht an.

    34

    (4) Für die Auffassung, den steuerlichen Übertragungsstichtag in den Fünfjahreszeitraum der Alternative 2 des § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 einzubeziehen, spricht auch die teleologische Auslegung der Norm. In der Begründung des Gesetzentwurfs brachte die Bundesregierung zwar nur knapp zum Ausdruck, dass § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 der „Verhinderung von Missbräuchen“ diene (vgl. BTDrucks 16/2710, S. 39). Das allein erlaubt noch keine klare Konkretisierung des Beginns und des Endes der Fünfjahresfrist. Gleichwohl besteht nach der Zwecksetzung, Anteilserwerbe „innerhalb der letzten fünf Jahre“ mit einer Sonderregelung zur „Missbrauchsverhinderung“ zu erfassen, kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung eines Anteilserwerbs am Vortag des steuerlichen Übertragungsstichtags einerseits und eines Anteilserwerbs am steuerlichen Übertragungsstichtag andererseits. Zur Vermeidung einer zweckwidrigen Ungleichbehandlung ist die Einbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags in die Fünfjahresfrist vielmehr zu bejahen. Da § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 der Missbrauchsverhinderung dienen soll und die Missbrauchsgefahr mit größerer zeitlicher Entfernung vom Übertragungsstichtag abnimmt, entspricht es dem Sinn und Zweck der Norm, den Übertragungsstichtag miteinzubeziehen. Denn hier ist die zeitliche Nähe zum Übertragungsstichtag und damit nach der Wertung des Gesetzgebers die Missbrauchsgefahr am größten.

    35

    (5) Danach sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 im Streitfall erfüllt. Da der tatsächlich erst im Jahr 2016 erfolgte Anteilserwerb auf den steuerlichen Übertragungsstichtag (31.12.2015) zurückzubeziehen ist (§ 5 Abs. 1 UmwStG 2006), liegt er im Sinne des Gesetzes innerhalb des für den Abzug des Übernahmeverlusts nach § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 schädlichen Fünfjahreszeitraums.

    36

    3. Eine teleologische Reduktion des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 ist nicht geboten. Dasselbe gilt für § 7 UmwStG 2006, insbesondere lässt sich die von den Klägern geltend gemachte „punktuelle“ oder „isolierte“ teleologische Reduktion nicht auf das BFH-Urteil vom 11.04.2019 – IV R 1/17 (BFHE 264, 13, BStBl II 2019, 501) stützen.

    37

    a) Die teleologische Reduktion einer Gesetzesbestimmung zielt darauf ab, den Geltungsbereich der Norm mit Rücksicht auf ihren Zweck gegenüber ihrem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken. Sie ist jedoch nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung rechtspolitisch fehlerhaft erscheint. Vielmehr kommt eine teleologische Reduktion grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Auslegung nach dem Wortlaut zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (vgl. BFH-Urteile vom 26.06.2007 – IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, Rz 25 ff.; vom 22.10.2015 – IV R 37/13, BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919, Rz 24; vom 13.12.2022 – VIII R 23/20, BFHE 279, 132, BStBl II 2023, 480, Rz 19 und vom 09.03.2023 – IV R 25/20, BFHE 279, 545, BStBl II 2023, 836, Rz 25).

    38

    b) Diese Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion sind im Streitfall im Hinblick auf § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 nicht erfüllt.

    39

    aa) Das durch den Gesetzgeber bewusst angeordnete „Außer-Ansatz-Bleiben“ des Übernahmeverlusts bewirkt kein sinnwidriges, sondern ein dem Zweck des Gesetzes entsprechendes Ergebnis (vgl. zum Zweck des § 4 Abs. 6 UmwStG 2006, zur Entstehungsgeschichte, zur Verneinung einer teleologischen Reduktion mit dem Ziel der Berücksichtigung eines Übernahmeverlusts sowie insbesondere zur Rechtfertigung der vom Gesetzgeber gewählten Lösung durch Vereinfachungserfordernisse das BFH-Urteil vom 22.10.2015 – IV R 37/13, BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919, Rz 23 ff.; zur Kritik am Gesetz vgl. Rödder/Schumacher, Der Betrieb 2006, 1525, 1532; Lemaitre/Schönherr, GmbH-Rundschau 2007, 173, 180; Blöchle/Weggenmann, Internationales Steuerrecht 2008, 87, 94; Desens, Finanz-Rundschau 2008, 943, 947 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 4 Rz 184 ff.). Bereits bei der Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 (UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23.10.2000) hatte der BFH eine teleologische Reduktion verneint (vgl. Senatsurteil vom 05.11.2015 – III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 47 ff.).

    40

    bb) Das Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung ist, auch wenn deren Verhinderung den Gesetzgeber zur Normsetzung veranlasst hat, kein Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006. Die Norm findet vielmehr auch dann Anwendung, wenn eine derartige Gestaltung nicht vorliegt und das Ergebnis als „überschießend“ verstanden werden könnte (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2015 – IV R 37/13, BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919, Rz 41). Denn ebenso wie vom BFH jüngst zur Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 entschieden (vgl. Urteil vom 12.04.2023 – I R 48/20, BFH/NV 2023, 1165, Rz 15), lässt der eindeutige Normwortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 eine teleologische Reduktion der Norm nicht zu.

    41

    cc) Insbesondere führen auch die von den Klägern im Revisionsverfahren in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellte Pensionsrückstellung und deren Bewertung in der Steuerbilanz gemäß § 6a EStG nicht zu einem sinn- oder zweckwidrigen Ergebnis. Zum einen sind Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz nicht nur bei Pensionsrückstellungen denkbar. Zum anderen wird der Wertansatz gemäß § 6a EStG durch die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 ausdrücklich angeordnet, die Bewertung nach § 6a EStG entspricht also dem Zweck des Gesetzes (vgl. hierzu auch die Parallelvorschriften in § 11 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und § 24 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 UmwStG 2006).

    42

    dd) Gegen die teleologische Reduktion des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 spricht nicht zuletzt auch, dass der Gesetzgeber seit dessen Inkrafttreten keine Veranlassung für dessen Änderung gesehen hat. Dass der Gesetzeswortlaut gemessen am Gesetzeszweck zu weit gefasst wäre und ein Versehen des Gesetzgebers vorliegen könnte, ist auch insofern nicht ersichtlich.

    43

    c) Eine teleologische Reduktion des § 7 UmwStG 2006, die -zumindest bei isolierter Betrachtung- ebenfalls zu den im Sinne des Klageantrags geringeren Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb im Streitjahr führen könnte, ist ebenfalls nicht geboten.

    44

    aa) Nach § 7 Satz 1 UmwStG 2006 ist dem Anteilseigner der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 KStG ergibt, in dem Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körperschaft als Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen. Dies gilt gemäß § 7 Satz 2 UmwStG 2006 unabhängig davon, ob für den Anteilseigner ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust nach § 4 oder § 5 UmwStG 2006 ermittelt wird. Gegebenenfalls erfolgt nach § 20 Abs. 8 EStG eine Umqualifizierung der Einnahmen (vgl. BFH-Urteile vom 11.04.2019 – IV R 1/17, BFHE 264, 13, BStBl II 2019, 501, Rz 16 und vom 09.05.2019 – IV R 13/17, BFHE 264, 430, BStBl II 2019, 754, Rz 37).

    45

    Im Streitfall betragen die gemäß § 7 Satz 1 UmwStG 2006 nach dem Wortlaut anzusetzenden Einnahmen 755.195,26 € (vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens). Die für die Berechnung relevanten Beträge sind zwischen den Beteiligten ihrer Höhe nach unstreitig und für den Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO).

    46

    bb) Der Zweck der Zurechnung nach § 7 UmwStG 2006 durch eine Fiktion der Totalausschüttung besteht neben der Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts darin, zu verhindern, dass bisher unbesteuerte Gewinnrücklagen dadurch endgültig der Besteuerung entzogen werden, dass sie nach der Umwandlung in ein Personenunternehmen ohne ertragsteuerliche Belastung entnommen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2019 – IV R 1/17, BFHE 264, 13, BStBl II 2019, 501, Rz 15 und 23). Soweit die steuerliche Bewertungsvorschrift des § 6a EStG dazu führt, dass in der Steuerbilanz ein höheres Eigenkapital als in der Handelsbilanz ausgewiesen wird, besteht gemessen an dem dargelegten Zweck des § 7 UmwStG 2006 keine Veranlassung für eine teleologische Reduktion. Denn § 7 UmwStG 2006 stellt explizit auf das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital ab, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls aus welchem Grund dieses höher als das in der Handelsbilanz ausgewiesene Eigenkapital ist. Eine Sonderstellung der Pensionsrückstellung, deren steuerliche Bewertung nach § 6a EStG durch § 3 Abs. 1 Satz 2 und weitere Vorschriften des UmwStG 2006 ausdrücklich angeordnet wird, ist insoweit nicht gegeben.

    47

    cc) Aus der im BFH-Urteil vom 11.04.2019 – IV R 1/17 (BFHE 264, 13, BStBl II 2019, 501) bejahten teleologischen Reduktion des § 7 UmwStG 2006 kann eine solche für den Streitfall ebenfalls nicht abgeleitet werden. Der IV. Senat des BFH hat den Begriff des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals unter Verweis auf den Gesetzeszweck einschränkend dahin ausgelegt, dass ein außerbilanziell gebildeter und dem Gewinn noch nicht nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hinzugerechneter Investitionsabzugsbetrag das steuerbilanzielle Eigenkapital im Sinne des § 7 Satz 1 UmwStG 2006 mindere (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2019 – IV R 1/17, BFHE 264, 13, BStBl II 2019, 501, Rz 22 ff. mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung, Rz 30; dem Urteil zustimmend z.B. Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG, Rz 6; zweifelnd z.B. Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl., § 7g Rz 47). Diese vom BFH bejahte teleologische Reduktion des § 7 Satz 1 UmwStG 2006 betrifft aber nur diejenigen Beträge, für die nach § 247 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs in dessen Fassung vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25.05.2009 (HGB a.F.) ein Sonderposten mit Rücklageanteil in der Handels- und Steuerbilanz gebildet werden konnte (vgl. dazu auch § 273 HGB a.F. und Art. 67 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch). Beträge wie die Ansparrücklage gemäß § 7g EStG a.F. wurden passiviert und führten so -anders als der außerbilanzielle Investitionsabzugsbetrag- zu einer Verringerung des steuerlichen Eigenkapitals. Demgegenüber waren Pensionsrückstellungen im Streitjahr nach wie vor in der Handelsbilanz wie auch in der Steuerbilanz zu passivieren. Lediglich die Bewertung der Pensionsrückstellung ist durch § 6a EStG steuerrechtlich besonders geregelt. Ein unterschiedlicher Wertansatz in der Handels- und Steuerbilanz als solcher rechtfertigt hingegen keine teleologische Reduktion, da auch auf der Ebene des § 7 UmwStG 2006 kein sinn- oder zweckwidriges, sondern ein dem Normzweck entsprechendes Ergebnis resultiert.

    48

    dd) Da die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion nicht vorliegen, muss erst recht die von den Klägern erstrebte „punktuelle“ beziehungsweise „isolierte“ Normreduktion ausscheiden. Auf den zutreffenden Einwand des FA, dass sich nach der Argumentation der Kläger ein höherer Konfusionsgewinn ergäbe (vgl. dazu § 6 Abs. 1 UmwStG 2006), muss nicht mehr eingegangen werden.

    49

    4. Der erkennende Senat ist mit Blick auf das Streitjahr 2015 schließlich weder von der Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 noch von jener des § 7 UmwStG 2006 überzeugt.

    50

    a) In Übereinstimmung mit den einschlägigen bereits ergangenen Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die Verlustabzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG 2006 trotz nicht ausgeräumter rechtspolitischer Zweifel bezüglich ihres weiten Anwendungsbereichs in den für den Streitfall relevanten Punkten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2015 – IV R 37/13, BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919 und vorgehend FG Nürnberg, Urteil vom 18.09.2013 – 3 K 1205/12, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 1035, Rz 32 ff.; vgl. auch Gaffron in UmwStG – eKommentar, § 4 Rz 48, sowie zur Vorinstanz des vorliegenden Revisionsverfahrens die Anmerkung von Göllner, EFG 2020, 1888, m.w.N.; vgl. zur früheren Gesetzesfassung des § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 ferner die BFH-Urteile vom 24.06.2014 – VIII R 35/10, BFHE 245, 565, BStBl II 2016, 916, Rz 20 f., 22 ff. und vom 28.09.2017 – IV R 51/15, BFH/NV 2018, 246, Rz 24 sowie das Senatsurteil vom 05.11.2015 – III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468).

    51

    Ein Verfassungs- beziehungsweise Gleichheitsverstoß wegen einer konkreten Mehrfach- oder Doppelbesteuerung wird in der Revisionsbegründung im Übrigen zwar behauptet, aber nicht substantiiert nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstäbe dargelegt (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.07.2023 – 2 BvL 22/17, Deutsches Steuerrecht 2023, 2051, Rz 43 ff.). Die Kläger haben sich zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit zudem nicht auf Fundstellen aus dem Schrifttum berufen können (vgl. z.B. Schnitter in Frotscher/Drüen, UmwStG, § 4 U Rz 207a, mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung, in der die Frage der Verfassungsmäßigkeit bejaht wurde).

    52

    b) Hinsichtlich der Vorschrift des § 7 UmwStG 2006, soweit diese für die im Streit stehenden gewerblichen Einkünfte des Klägers erheblich ist, sieht der Senat gleichfalls keine Anhaltspunkte, die für eine Verfassungswidrigkeit sprechen könnten.

    53

    5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Vertrauensschutz bei rechtswidrigen Verwaltungsanweisungen

Der BFH nahm dazu Stellung, ob es im deutschen Umsatzsteuerrecht eine Regelung i. S. v. Art. 184 MwStSystRL gibt, die eine nachträgliche Korrektur eines zu Unrecht gewährten Vorsteuerabzugs mit Wirkung im Moment der Entdeckung des Rechtsirrtums ermöglicht und ob in diesen Fällen die Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG nicht angewandt werden kann (Az. V R 49/20).

BFH, Urteil V R 49/20 vom 24.08.2023

Leitsatz

§ 176 Abs. 2 AO gewährt keinen Änderungsschutz, wenn der BFH eine dort bezeichnete Verwaltungsvorschrift erst nach dem Erlass des angefochtenen Änderungsbescheids als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.11.2020 – 11 K 12/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verpachtete im Juli 2012 den bisher von ihm geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an eine GbR, die er zusammen mit seinem Sohn gegründet hatte und an der er mit 70 % beteiligt war. Die GbR versteuerte ihre Umsätze nach § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren (2014 – 2017) geltenden Fassung (UStG).

2

Der Kläger errichtete auf seinem Grundstück einen Boxenlaufstall mit 65 Milchviehplätzen und erklärte gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) im September 2013, auf die Steuerfreiheit der Vermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG gemäß § 9 UStG zu verzichten. Mit seiner Umsatzsteuerjahreserklärung 2013, der das FA gemäß § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) zustimmte, machte der Kläger einen Vorsteuerabzug in Höhe von 105.294,03 € geltend.

3

Den Boxenlaufstall verpachtete der Kläger unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an die GbR mit Vertrag vom 01.03.2014 für einen jährlichen Pachtzins in Höhe von netto 45.000 €. Die Verpachtung bezog sich auf das Teilgrundstück, auf dem der Boxenlaufstall stand, das Gebäude und sämtliches Inventar wie zum Beispiel Melkroboter. Die Kosten für das Pachtobjekt beliefen sich insgesamt auf circa 680.000 € (Boxenlaufstall circa 476.000 €, Tauchmotorrührwerk circa 7.000 €, Melkroboter circa 150.000 €, Stalleinrichtung circa 29.000 €, Futtermittelsilos circa 12.000 € und Pflasterung Boxenlaufstall circa 6.000 €).

4

Mit der Umsatzsteuerjahreserklärung 2014, der das FA gleichfalls zustimmte, erklärte der Kläger steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 38.320 €, unter anderem aus der Verpachtung des Boxenlaufstalls, und machte einen Vorsteuerabzug in Höhe von 21.807,47 € geltend, so dass sich eine Vergütung von 14.526,67 € ergab. Mit der Umsatzsteuerjahreserklärung 2015 versteuerte er Umsätze in Höhe von 46.075 €, unter anderem aus der Verpachtung des Boxenlaufstalls, woraus sich unter Berücksichtigung eines Vorsteuerabzugs von 394,95 € eine Steuerschuld von 8.359,50 € ergab.

5

Im März 2018 führte das FA beim Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 2012 bis 2015 durch. Im Anschluss hieran ging das FA davon aus, dass die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG anzuwenden sei, dass ein marktübliches Entgelt für den auf die individuellen Bedürfnisse der Pächterin zugeschnittenen Stalls nicht ermittelbar sei und dass sich daher aus einer Verteilung der für das Pachtobjekt angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG eine jährliche Bemessungsgrundlage von 66.000 € für die Verpachtung ergebe. Hieraus ergab sich eine Umsatzerhöhung von 17.500 € im Streitjahr 2014 und von jeweils 21.000 € für die Streitjahre 2015 bis 2017.

6

Das FA änderte dementsprechend die Umsatzsteuerfestsetzungen 2014 und 2015 durch die Bescheide vom 28.03.2018. Ebenso änderte das FA die Voranmeldungsfestsetzungen Dezember 2016, Dezember 2017 und Januar 2018.

7

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens, das keinen Erfolg hatte, ergingen am 11.07.2018 und 16.05.2019 die Umsatzsteuerjahresbescheide 2016 und 2017, die gemäß § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurden.

8

Die hiergegen eingelegte Klage zum Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 975 veröffentlichten Urteil des FG war die Verpachtung im Streitjahr 2014 -entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)- im Hinblick auf einen nach § 176 Abs. 2 AO zu gewährenden Vertrauensschutz als steuerpflichtig zu behandeln. Unter Berücksichtigung eines Gutachtens, das ein vom FG bestellter Gutachter erstattet hatte, verneinte das FG die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage, da das vereinbarte Entgelt marktüblich gewesen sei. Für die weiteren Streitjahre sei mangels Anwendung des § 176 Abs. 2 AO von einer steuerfreien Verpachtung auszugehen, so dass sich die Frage der Mindestbemessungsgrundlage erübrige. Der vom FA geltend gemachte Steueranspruch lasse sich auch nicht über eine Berichtigung nach § 15a UStG aufgrund eines unzutreffend in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs begründen.

9

Hiergegen wendet sich das FA, das die Verletzung materiellen Rechts und das Vorliegen eines Verfahrensfehlers geltend macht. Ein marktübliches Entgelt sei nicht feststellbar. Zwar billige die Finanzverwaltung den Verzicht bei einer Vermietung an Landwirte, die § 24 Abs. 1 UStG anwenden, für die Vergangenheit entgegen der BFH-Rechtsprechung. Sollten die Voraussetzungen für den Verzicht entsprechend der BFH-Rechtsprechung nicht vorliegen, wäre die Vermietung im Umfang der Überlassung von Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 UStG steuerpflichtig, während sich im Übrigen eine Steuerschuld nach § 14c UStG ergebe. Ein zu Unrecht gewährter Vorsteuerabzug sei gemäß § 15a UStG zu berichtigen.

10

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Ein marktübliches Entgelt sei feststellbar. Es liege kein Verfahrensfehler vor. Für das Streitjahr 2014 sei Vertrauensschutz nach § 176 AO zu gewähren. Eine Vorsteuerberichtigung für die übrigen Streitjahre komme nicht in Betracht.

II.

13

Die Revision des FA ist aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). § 176 Abs. 2 AO gewährt keinen Änderungsschutz, wenn der BFH eine dort bezeichnete Verwaltungsvorschrift erst nach dem Erlass des angefochtenen Änderungsbescheids als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet. Daher ist im Streitfall nicht von einer nach § 9 Abs. 2 UStG steuerpflichtigen Verpachtung auszugehen, sondern vielmehr zu entscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit eine nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Leistung vorliegt. Hierzu sind im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen.

14

1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht berechtigt war, auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG zu verzichten. Denn nach der Rechtsprechung des BFH kommt ein derartiger Verzicht gemäß § 9 Abs. 2 UStG bei einer Verpachtung an einen Unternehmer, dessen Umsätze § 24 Abs. 1 UStG unterliegen, nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 01.03.2018 – V R 35/17, BFHE 261, 380, BStBl II 2020, 749). Zu Unrecht hat das FG aber entschieden, dass diese Rechtsprechung im Hinblick auf § 176 Abs. 2 AO für die Besteuerung des Klägers jedenfalls im Streitjahr 2014 nicht zu berücksichtigen sei.

15

a) Nach § 176 Abs. 2 AO darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

16

b) Der BFH hat zu § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO bereits ausdrücklich entschieden, dass aus dem Wortlaut der Regelung („Bei der Aufhebung oder Änderung …“) hervorgeht, dass die Vorschrift nur dann eingreift, wenn sich die Rechtsprechung in der Zeit vor dem Erlass des Änderungsbescheids geändert hat, dass sie aber nicht den Fall erfasst, dass zunächst ein Änderungsbescheid ergeht und erst im Anschluss hieran eine Rechtsprechungsänderung erfolgt, durch die der Änderungsbescheid materiell-rechtlich legitimiert wird, und dass im Ergebnis dasselbe im Hinblick auf § 176 Abs. 2 AO gilt, da die dort vorausgesetzte Bezeichnung ebenfalls vor dem Erlass des Änderungsbescheids erfolgen muss (BFH-Urteil vom 20.12.2000 – I R 50/95, BFHE 194, 185, BStBl II 2001, 409, unter II.5.a bb und II.5.b; ebenso zu § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO BFH-Urteil vom 11.04.2002 – V R 26/01, BFHE 198, 238, BStBl II 2004, 317, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 06.06.2007 – V B 64/06, BFH/NV 2007, 1802, unter II.2.b und Loose in Tipke/Kruse, § 176 AO Rz 16a; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl., § 176 Rz 82; von Wedelstädt in Gosch, AO § 176 Rz 32). Abweichendes folgt auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 28.05.2002 – IX R 86/00 (BFHE 199, 1, BStBl II 2002, 840), in dem für den BFH gleichfalls maßgeblich war, dass vor Erlass des Änderungsbescheids ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt anders als bisher entschieden wurde (BFH-Urteil in BFHE 199, 1, BStBl II 2002, 840, unter II.1.c und d). Einer im Schrifttum vertretenen Gegenauffassung (v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 176 AO Rz 116), wonach es auf den Zeitpunkt der letzten Gerichtsentscheidung über den Änderungsbescheid ankommen soll, schließt sich der Senat im Interesse der Kontinuität der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht an. Abweichendes folgt auch nicht aus dem Unionsrecht. Insbesondere ist vorliegend nicht von einem Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz auszugehen, nach dem die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert werden dürfen (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- Banca Antoniana Popolare Veneta vom 15.12.2011 – C-427/10, EU:C:2011:844, Rz 24).

17

c) Danach gewährt § 176 Abs. 2 AO entgegen dem FG-Urteil auch für das Streitjahr 2014 keinen Änderungsschutz. Denn auch der insoweit angefochtene Änderungsbescheid vom 28.03.2018 ist vor dem BFH-Urteil vom 01.03.2018 – V R 35/17 (BFHE 261, 380, BStBl II 2020, 749) ergangen, da hierfür auf die Veröffentlichung dieses Urteils auf der Internetseite des BFH am 16.05.2018 abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2007 – V R 3/06, BFHE 221, 67, BStBl II 2009, 203, unter II.3.b).

18

2. Ist der Besteuerung im Streitfall daher zugrunde zu legen, dass der Unternehmer entgegen Abschn. 9.2 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG verzichten kann, wenn er ein Grundstück an einen Landwirt verpachtet, der seine Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert (BFH-Urteil in BFHE 261, 380, BStBl II 2020, 749, Leitsatz), kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang die Leistungen des Klägers nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei sind. Insoweit ist die Sache nicht spruchreif.

19

a) § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG befreit die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Unionsrechtlich beruht dies auf dem gleichlautenden Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Nicht steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG insbesondere die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL, der die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen von der Steuerfreiheit ausschließt.

20

b) Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass es sich bei der Überlassung des Inventars um eine Nebenleistung zur gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Verpachtung des Seniorenwohnparks handeln kann (BFH-Urteil vom 11.11.2015 – V R 37/14, BFHE 251, 517, BStBl II 2017, 1259, Rz 11).

21

c) Dasselbe gilt für die Überlassung von Betriebsvorrichtungen. Zwar ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass sich in Bezug auf Betriebsvorrichtungen aus § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot ergibt und daher die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, selbst wenn diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind, wobei eine Einbeziehung der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerfreiheit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unselbständigen Nebenleistung in Betracht kommen sollte (BFH-Urteil vom 28.05.1998 – V R 19/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307, Leitsatz; ebenso Abschn. 4.12.10 Satz 1 UStAE).

22

Hieran ist indes nach dem EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 – C-516/21 (EU:C:2023:372), das auf Vorlage durch den Senat ergangen ist (Beschluss vom 26.05.2021 – V R 22/20, BFHE 273, 351), nicht festzuhalten. Danach findet Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL auf die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen keine Anwendung, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l dieser Richtlinie steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden. Dem hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 17.08.2023 – V R 7/23 ( (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) angeschlossen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf.

23

d) Zu entscheiden ist daher insbesondere, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, bei der die Verpachtung von Inventar oder von Betriebsvorrichtungen unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsprechung als Nebenleistung zu einer insgesamt steuerfreien Leistung anzusehen ist. Hierfür könnte der Pachtvertrag insoweit anzuführen sein, als dort im Zusammenhang mit der Rechnungserteilung der monatliche Pachtzins von 3.750 € in einen Betrag von 2.500 € für „Boxenlaufstall, Gebäude“ und von 1.250 € für „Einrichtungen“ aufgeteilt wird. Für die Steuerfreiheit einer Gesamtleistung könnten auch die Investitionssummen für die Halle sowie für die weiteren Gegenstände sprechen, bei denen es sich um Inventar oder um Betriebsvorrichtungen handeln kann.

24

Dem Senat ist aber im Revisionsverfahren mangels hinreichender Feststellungen des FG eine Entscheidung zu dieser vom FG nicht erörterten Frage versagt.

25

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat ohne Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO vorsorglich auf Folgendes hin.

26

a) Sollte die vom Kläger erbrachte Leistung als einheitliche Leistung in vollem Umfang steuerfrei sein, wofür einiges spricht, erübrigt sich die Frage nach einer Mindestbemessungsgrundlage dieses Umsatzes. Es wäre dann zu prüfen, ob Rechnungen im Sinne von § 14c UStG vorliegen, wozu trotz Erwähnung des Pachtvertrags bislang keine hinreichenden Feststellungen des FG vorliegen.

27

b) Wäre bei einer einheitlichen Leistung die Inventar- oder Betriebsvorrichtungsüberlassung als Hauptleistung anzusehen, käme es auf den im bisherigen Verfahren erörterten Streitpunkt der Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG an, bei der es sich um eine Sondermaßnahme handelt, für die die -nach Art. 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern- erforderliche Ermächtigung in dem nach dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren erteilt wurde (EuGH-Urteil Skripalle vom 29.05.1997 – C-63/96, EU:C:1997:263, BStBl II 1997, 841, Rz 9).

28

Zur Auslegung von § 10 Abs. 5 UStG sind dabei ergänzend zu dieser Ermächtigung auch die Wertungen der Art. 80 und Art. 72 MwStSystRL heranzuziehen. Nach Art. 80 MwStSystRL bildet unter den dort bezeichneten Voraussetzungen der sogenannte Normalwert die Bemessungsgrundlage. Als Normalwert gilt gemäß Art. 72 Abs. 1 MwStSystRL der gesamte Betrag, den ein Empfänger einer Lieferung oder ein Dienstleistungsempfänger auf derselben Absatzstufe, auf der die Lieferung oder die Dienstleistung erfolgt, an einen selbständigen Lieferer oder Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerpflichtig ist, zahlen müsste, um die Leistung zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. Kann bei Dienstleistungen der hier vorliegenden Art keine vergleichbare Erbringung von Dienstleistungen ermittelt werden, bestimmt sich der Normalwert gemäß Art. 72 Abs. 2 Fall 1 MwStSystRL nach einem Betrag nicht unter dem Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung.

29

Dabei spricht das sich aus Art. 72 Abs. 1 MwStSystRL ergebende Erfordernis der Leistungserbringung im selben Mitgliedstaat gegen die Sichtweise des FA, nach der nur auf Vergleichsleistungen in derselben Gemeinde abgestellt werden soll, und für die Beurteilung durch das FG, nach dessen Urteil auch auf Leistungen in Vergleichsregionen abzustellen ist. Eine Auslegung entsprechend dem Unionsrecht spricht auch gegen die Erwägungen des FA zur Schätzungsbetrachtung nach § 21 des Einkommensteuergesetzes.

30

Liegt keine einheitliche Leistung vor, wäre die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage bezogen auf die dann steuerpflichtige Überlassung von Inventar oder von Betriebsvorrichtungen zu prüfen.

31

4. Auf den vom FA geltend gemachten Verfahrensfehler kommt es aufgrund der Zurückverweisung nicht an.

32

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Leichtfertige Steuerverkürzung durch unterlassene Anzeige bei der Grunderwerbsteuer

Der BFH nimmt zu der Frage Stellung, ob im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der leichtfertigen Steuerverkürzung nach §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 378 AO den Kaufmann höhere Sorgfaltspflichten als andere Steuerpflichtige treffen, wenn die steuerbegründenden Rechtsgeschäfte nicht zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören (Az. II R 35/20).

BFH, Urteil II R 35/20 vom 16.05.2023

Leitsatz

  1. Die grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten der Beteiligten und Notare sind objektiver Natur.
  2. Die Prüfung der leichtfertigen Steuerverkürzung folgt auch im Rahmen der Festsetzungsverjährung materiell-rechtlich dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Es gilt ein subjektiver Leichtfertigkeitsmaßstab.

    Tenor:

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 29.01.2020 – 4 K 381/18 aufgehoben.

    Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt von seinen Eltern alle Geschäftsanteile an einer GmbH geschenkt, und zwar durch Verträge vom 18.12.2003 und 02.04.2007 und zuletzt von seinem Vater den verbliebenen Anteil von 42,31 % durch Vertrag vom 03.02.2009. Die GmbH war Eigentümerin eines am 18.09.2008 erworbenen Grundstücks. Der Notar hatte die Beteiligten bei der Beurkundung des Vertrags vom 03.02.2009 darüber belehrt, dass eine Grunderwerbsteuerpflicht bestehe, falls die GmbH Grundbesitz habe und der Vertrag eine Anteilsvereinigung bewirke. Er wies darauf hin, dass der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt —FA—) eine beglaubigte Abschrift des Vertrags erhalte. Die Anzeige des Notars, adressiert an die Körperschaftsteuerstelle des FA, ging am 13.02.2009 beim FA ein. Ein Hinweis auf Grundbesitz der GmbH oder eine Bitte um Weiterleitung an die Grunderwerbsteuerstelle war der Anzeige des Notars nicht beigefügt worden. Der Kläger und sein Vater zeigten die Schenkung der GmbH-Anteile nicht dem FA an.

    2

    Im Jahre 2017 veräußerte der Kläger 51 % seiner Anteile an der GmbH an einen Dritten. Aufgrund der Veräußerungsanzeige erhielt das FA Kenntnis von den Schenkungen der GmbH-Anteile an den Kläger. Es setzte erstmals mit Bescheid vom 04.08.2017 Grunderwerbsteuer für eine Anteilsvereinigung vom 03.02.2009 im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GrEStG) fest. Dabei wurde die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG für das Grundstück mit einem Anteil von 42,31 % gewährt. Der hiergegen erhobene Einspruch war erfolglos. Der Bescheid wurde aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen noch mehrmals geändert.

    3

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der sich der Kläger auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung berief, abgewiesen. Der Kläger habe keine Anzeige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG, der Notar keine ordnungsgemäße Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG erstattet. Die Festsetzungsfrist habe daher nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) am 01.01.2013 begonnen und betrage wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO fünf Jahre. Der Grunderwerbsteuerbescheid sei daher noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen. Angesichts seines kaufmännischen Hintergrunds sowie des in dem Vertrag vom 03.02.2009 enthaltenen Hinweises auf die Grunderwerbsteuerpflicht hätte der Kläger sich bei einem qualifizierten Dritten nach seinen Anzeigepflichten erkundigen müssen. Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 220 veröffentlicht.

    4

    Mit der Revision macht der Kläger eine Verletzung von § 169 Abs. 2 Satz 2, § 378 AO geltend und beruft sich auf die Festsetzungsverjährung. Es gelte ein subjektiver Leichtfertigkeitsbegriff, sodass auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters im konkreten Fall abzustellen sei. Diesem Grundsatz sowie dem Schuldprinzip widerspreche es, einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab für Kaufleute auch dann anzulegen, wenn das steuerauslösende Rechtsgeschäft nicht zur kaufmännischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gehöre. Unter dem zutreffenden normalen Sorgfaltsmaßstab habe der Kläger bei seinem hier privaten Rechtsgeschäft nicht leichtfertig gehandelt. Er habe sich zudem auf den Notar verlassen dürfen, zumal selbst für Fachkundige die verschiedenen parallelen Anzeigepflichten kaum nachvollziehbar seien.

    5

    Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung, die Bescheide vom 04.08.2017, 08.09.2017, 10.10.2017 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17.05.2018 aufzuheben.

    6

    Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

    7

    Der Kläger habe leichtfertig gehandelt, da er sich weder bei dem Notar noch anderweitig im Hinblick auf seine steuerlichen Pflichten habe beraten lassen. Abgesehen davon, dass das auf die Gesellschafterstellung bezogene Rechtsgeschäft als solches Teil der kaufmännischen Tätigkeit sei, hätte der Kläger selbst nach dem für alle Steuerpflichtigen geltenden Sorgfaltsmaßstab wegen des expliziten Hinweises auf die Grunderwerbsteuerpflicht diese und die daraus resultierende Anzeigepflicht erkennen müssen.

    II.

    8

    Die Revision ist begründet mit der Maßgabe, dass das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Der Bundesfinanzhof (BFH) kann nicht abschließend beurteilen, ob am 04.08.2017, dem Zeitpunkt der ersten Steuerfestsetzung, die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen und gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO die Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig war. Das FG hat die im Streitfall dafür entscheidende Frage, ob sich die Festsetzungsfrist aufgrund einer leichtfertigen Steuerverkürzung des Klägers nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AO auf fünf Jahre verlängert hat, aufgrund unzutreffender Maßstäbe bejaht. Es steht nicht fest, ob die Entscheidung sich im Ergebnis gleichwohl als richtig erweist (§ 126 Abs. 4 FGO). Dem FG obliegt nach § 118 Abs. 2 FGO die erneute Würdigung des Sachverhalts.

    9

    1. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Grunderwerbsteuer nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre und verlängert sich nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AO auf fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist. Gemäß § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Die Grunderwerbsteuer entsteht außer in den Fällen des § 14 GrEStG gemäß § 38 AO grundsätzlich dann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BFH-Urteil vom 12.10.2022 – II R 7/20, BFHE 277, 489, BStBl II 2023, 402, Rz 23). Dieser Tatbestand ist der jeweilige nach § 1 GrEStG steuerpflichtige Erwerbsvorgang (vgl. Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 38 AO Rz 50; Drüen in Tipke/Kruse, § 38 AO Rz 14).

    10

    Ist jedoch eine Anzeige zu erstatten, beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

    11

    a) Zu der Anzeigepflicht im Sinne des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehört auch die Anzeigepflicht der Beteiligten aus § 19 GrEStG. Für die Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare aus § 18 GrEStG gilt § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zwar nicht unmittelbar (BFH-Urteile vom 16.02.1994 – II R 125/90, BFHE 174, 185, BStBl II 1994, 866, unter II.2.b und vom 06.07.2005 – II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780, unter II.2.c). Hat aber einer der Verpflichteten eine ordnungsgemäße Anzeige an das zuständige Finanzamt erstattet, so schiebt die Nichterfüllung der Anzeigepflicht des anderen Verpflichteten die Festsetzungsfrist nicht mehr hinaus (BFH-Urteile vom 21.06.1995 – II R 11/92, BFHE 178, 228, BStBl II 1995, 802, unter II.2. und vom 06.07.2005 – II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780, unter II.2.c).

    12

    b) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 GrEStG müssen Steuerschuldner an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt Anzeige über Geschäfte im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erstatten. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob und inwieweit die Beteiligten wussten, dass der Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt und insoweit eine Anzeigepflicht besteht. Die Anzeigepflicht ist objektiver Natur und besteht unabhängig von subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten des zur Anzeige Verpflichteten (BFH-Urteil vom 29.07.2009 – II R 58/07, BFH/NV 2010, 63, unter II.2.b bb). Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kann deshalb unabhängig von subjektiven Merkmalen eintreten (BFH-Urteil vom 27.09.2017 – II R 41/15, BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667, Rz 39).

    13

    c) Nach § 18 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GrEStG haben Notare innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über von ihnen beurkundete Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft betreffen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes liegendes Grundstück gehört.

    14

    aa) Die Anzeige ist nach § 18 Abs. 5 GrEStG an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu richten und muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts übermittelt werden oder sich zumindest nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle richten. Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als eine solche nach dem Grunderwerbsteuergesetz gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung —insbesondere ohne dass es insoweit einer näheren Aufklärung über den Anlass der Anzeige und ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz bedürfte— an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist (BFH-Urteile vom 21.06.1995 – II R 11/92, BFHE 178, 228, BStBl II 1995, 802, unter II.2.; vom 01.12.2004 – II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365, unter II.4.; vom 11.06.2008 – II R 55/06, BFH/NV 2008, 1876, unter II.2.a; vom 03.03.2015 – II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 25 und vom 22.05.2019 – II R 24/16, BFHE 265, 454, BStBl II 2020, 157, Rz 20).

    15

    bb) Wird die Anzeige nicht entsprechend adressiert, erfüllt sie die Anforderungen des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht. Zwar beginnt die Festsetzungsfrist im Sinne von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch dann mit Abgabe der Anzeige, wenn die Anzeige teilweise unvollständig oder unrichtig ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Erklärung derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf das Nichteinreichen der Anzeige hinausläuft. Dies hängt nach dem Normzweck der Vorschrift davon ab, ob insoweit die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wurde (BFH-Urteil vom 23.05.2012 – II R 56/10, Rz 12). Eine weder ausdrücklich noch inhaltlich an die Grunderwerbsteuerstelle gerichtete Anzeige kommt einem Nichteinreichen der Anzeige in diesem Sinne gleich (vgl. die Sachverhalte in den BFH-Urteilen vom 21.06.1995 – II R 11/92, BFHE 178, 228, BStBl II 1995, 802; vom 01.12.2004 – II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365; vom 11.06.2008 – II R 55/06, BFH/NV 2008, 1876; vom 03.03.2015 – II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777; vom 29.10.2008 – II R 9/08, BFH/NV 2009, 1832 und vom 23.05.2012 – II R 56/10). Eine Anzeige, die lediglich potentiell die Möglichkeit für ein Grunderwerbsteuer-Festsetzungsverfahren eröffnet, der für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer zuständigen Organisationseinheit der Finanzbehörde aber keine positive Kenntnis vermittelt, reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 29.10.2008 – II R 9/08, BFH/NV 2009, 1832, unter II.1.b).

    16

    d) Nach diesen Grundsätzen begann die Festsetzungsfrist im Streitfall mit Ablauf des Jahres 2012. Die Steuer war mit der Anteilsübertragung im Jahre 2009 entstanden, sodass die dreijährige Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2012 endete. Bis zu diesem Zeitpunkt war für die Anteilsübertragung keine wirksame Anzeige beim FA eingereicht worden. Der Notar hatte den Vorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt, weil er die Anzeige nur an die Körperschaftsteuerstelle adressiert hatte, der Kläger selbst hatte gar keine Anzeige beim FA abgegeben. Die vierjährige reguläre Festsetzungsfrist endete demnach mit Ablauf des Kalenderjahres 2016.

    17

    2. Der angefochtene Bescheid vom 04.08.2017 wäre danach nur dann innerhalb offener Festsetzungsfrist ergangen, wenn diese sich aufgrund einer leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AO auf fünf Jahre verlängert hätte.

    18

    a) Ob eine leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne von § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AO vorliegt, bestimmt sich bei Prüfung der Festsetzungsverjährung nach § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung), da § 169 AO diesbezüglich keine Legaldefinition enthält. Hängt die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids von der Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AO) und somit vom Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung ab, müssen zur Rechtmäßigkeit des Bescheids die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 378 AO erfüllt sein. Die im Steuerrecht vorkommenden Begriffe des Straf- beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenrechts sind materiell-rechtlich wie im Straf- beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenrecht zu beurteilen, jedoch nach den Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung zu prüfen (BFH-Urteile vom 02.04.2014 – VIII R 38/13, BFHE 245, 295, BStBl II 2014, 698, Rz 51; vom 03.03.2015 – II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 39 und vom 12.07.2016 – II R 42/14, BFHE 254, 105, BStBl II 2016, 868, Rz 13). Nach § 378 Abs. 1 Satz 1 AO handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Dazu zählt , die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und dadurch Steuern zu verkürzen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 378 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Wer einer Anzeigepflicht nicht nachkommt, lässt im Allgemeinen Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis und kann deshalb grundsätzlich eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen. Hingegen ist der Notar im Hinblick auf die ihn treffende Anzeigepflicht aus § 18 GrEStG nicht tauglicher Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Er ist insoweit weder Steuerpflichtiger noch handelt er „bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen“, da er mit der Anzeige nicht eine Pflicht des Steuerschuldners, sondern eine eigene dem Finanzamt gegenüber bestehende Pflicht erfüllt (BFH-Urteil vom 03.03.2015 – II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 40 bis 42).

    19

    b) Leichtfertigkeit bedeutet einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, im Gegensatz dazu aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt (BFH-Urteile vom 03.03.2015 – II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 44 und vom 17.11.2015 – X R 35/14, Rz 26, m.w.N.).

    20

    aa) Ein derartiges Verschulden liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sich im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Hierzu ist eine Gesamtbewertung des Verhaltens des Steuerpflichtigen erforderlich (BFH-Urteil vom 03.03.2015 – II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 44). Fehlen besondere persönliche Fähigkeiten im Bereich der betreffenden Steuern, handelt leichtfertig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, und dem sich deshalb aufdrängen muss, dass er dadurch Steuern verkürzt (BFH-Urteile vom 17.11.2011 – IV R 2/09, Rz 46; vom 24.07.2014 – V R 44/13, BFHE 246, 207, BStBl II 2014, 955, Rz 15 und vom 17.11.2015 – X R 35/14, Rz 27, m.w.N.).

    21

    bb) Hat der Steuerpflichtige die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen, so ist bei der Prüfung, ob Leichtfertigkeit gegeben ist, zu berücksichtigen, dass es dem Steuerpflichtigen obliegt, sich bei rechtlichen Zweifeln über seine steuerlichen Pflichten einschließlich der an die Steuerpflicht anknüpfenden Verfahrenspflichten bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen. Die Erkundigungspflichten beschränken sich nicht auf die Steuerpflicht einer Tätigkeit, sondern umfassen auch die an die Steuerpflicht anknüpfenden Verfahrenspflichten. Wer die Steuerpflicht seines Verhaltens kennt, ist umso mehr gehalten, sich um die damit verbundenen Erklärungs- und Anzeigepflichten zu kümmern (BFH-Urteile vom 19.02.2009 – II R 49/07, BFHE 225, 1, BStBl II 2009, 932, unter II.2.a und vom 03.03.2015 – II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 45).

    22

    cc) Zu beachten sind auch Ausbildung, Tätigkeit und Stellung des Steuerpflichtigen. So sind an die Erkundigungspflichten bei Kaufleuten jedenfalls bei Rechtsgeschäften, die zu ihrer kaufmännischen Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 19.02.2009 – II R 49/07, BFHE 225, 1, BStBl II 2009, 932, unter II.2.a und vom 03.03.2015 – II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 45). Das bedeutet allerdings nicht, dass für den Leichtfertigkeitsvorwurf nicht auf die persönlichen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen im Bereich der betreffenden Steuern abzustellen wäre. Die unter II.2.b aa und bb genannten Voraussetzungen sind auch in diesem Fall zu prüfen (andere Tendenz bei Krumm in Tipke/Kruse, § 378 AO Rz 14). Die Erfahrungstatsache, dass der Kaufmann regelmäßig weitergehende Fähigkeiten als der Nichtkaufmann besitzt, ist nur eine Ausprägung des Grundsatzes, dass auf die individuellen Fähigkeiten abzustellen ist. Er setzt voraus, dass die entsprechenden vermehrten Fähigkeiten und Kenntnisse, die ein Problembewusstsein für mögliche Pflichten schaffen und so erhöhte Erkundigungs- und Sorgfaltspflichten begründen, auch tatsächlich vorhanden sind. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige über eine bestimmte formale Ausbildung oder Stellung verfügt, hat Indizwirkung, kann aber für sich genommen nicht die Leichtfertigkeit im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AO begründen. Auf die Frage, ob privates oder geschäftliches Handeln vorliegt, kommt es nach diesen Kriterien nicht an.

    23

    c) Ob im konkreten Einzelfall Leichtfertigkeit im Sinne des § 378 Abs. 1 Satz 1 AO vorliegt, ist im Wesentlichen Tatfrage (BFH-Urteil vom 03.03.2015 – II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 46). In der Revisionsinstanz können die dazu getroffenen Feststellungen des FG grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der Leichtfertigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Verhältnisse hinsichtlich des notwendigen individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (BFH-Urteil vom 02.04.2014 – VIII R 38/13, BFHE 245, 295, BStBl II 2014, 698, Rz 52).

    24

    aa) Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das FG hat bei seiner Entscheidung die Maßstäbe, die an den Begriff der Leichtfertigkeit im Sinne des § 378 AO anzulegen sind, verkannt.

    25

    aaa) Das FG ist von einem objektiven Leichtfertigkeitsbegriff ausgegangen. Es definiert mehrfach ein abstrakt höheres Anforderungsprofil an Kaufleute („Besondere Anforderungen werden diesbezüglich an Kaufleute gestellt, …“, „Bei Anwendung der für einen ausgebildeten und in der Geschäftsführung einer GmbH länger aktiv tätigen Kaufmann notwendigen Sorgfalt …“, „… bei Anwendung der kaufmännischen Sorgfaltspflichten für den erfahrenen Kaufmann …“, FG-Urteil, Rz 40; „Hätte der Kläger die für einen Kaufmann erforderliche Sorgfalt ausgeübt, …“, FG-Urteil, Rz 42). Zwar hat das FG zusätzlich einen Schluss aus der kaufmännischen Tätigkeit auf Kenntnisse des Klägers persönlich formuliert, in dem ein subjektiver Maßstab anklingt („… ist der Überzeugung, dass beim Kläger aufgrund seiner Ausbildung als Betriebswirt … Kenntnisse vorliegen, die zum Tätigkeitsbereich eines Kaufmannes gehören. …“, FG-Urteil, Rz 40; „… verfügt aufgrund seiner Ausbildung über erhöhte Kenntnisse im kaufmännischen Bereich. …“, FG-Urteil, Rz 42; „… trotz seiner kaufmännischen Kenntnisse …“, FG-Urteil, Rz 43). Ohne zusätzliche auf das Individuum bezogene Feststellungen ist der Schluss von gruppenspezifisch typischen Eigenschaften auf persönliche Fähigkeiten aber lediglich ein objektiver Maßstab, denn er erschöpft sich in der Erwartung, dass ein Angehöriger der Gruppe diese Fähigkeit zu haben habe, ungeachtet der Frage, ob er sie tatsächlich hat. Gleichzeitig ist er ein denklogischer Fehler, denn Typizität trägt nicht die Schlussfolgerung auf jeden Einzelfall. Das gilt erst recht angesichts der Vielgestaltigkeit kaufmännischer Ausbildungen sowie der Mehrdeutigkeit des Kaufmannsbegriffs selbst.

    26

    bbb) Das FG hat zwar, um das Wissen des Klägers in Bezug auf die Grunderwerbsteuerpflicht zu begründen, auf konkrete Umstände und dessen individuelle Fähigkeiten abgestellt (die Alleingeschäftsführerstellung, der Kauf des Firmengrundstücks im Jahre 2008 sowie der Hinweis auf die eventuelle Grunderwerbsteuerpflicht für den streitigen Vorgang, FG-Urteil, Rz 40). Dies trägt den Leichtfertigkeitsvorwurf jedoch nicht, da dieser sich auf die grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht des Klägers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 GrEStG beziehen muss. Diese besteht zwar unabhängig davon, ob und inwieweit die Beteiligten erkannt haben, dass der Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt, beziehungsweise wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht besteht (BFH-Urteil vom 27.09.2017 – II R 41/15, BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667, Rz 39 zur Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und s. oben unter II.1.b). Für die Frage, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AO vorliegt, ist jedoch auf die persönlichen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen im Bereich der betreffenden Steuern, das heißt in Bezug auf die Anzeigepflicht abzustellen (s. hierzu unter II.2.b aa).

    27

    bb) Eine eigene Beurteilung, ob in dem Unterlassen der Anzeige durch den Kläger eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt, ist dem BFH verwehrt, da nicht auszuschließen ist, dass noch weitere Feststellungen zu den subjektiven Merkmalen der Leichtfertigkeit getroffen werden können. Aus diesem Grund ist das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

    28

    3. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid.

    29

    4. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: BFH

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BFH: Fremdwährungsverlust bei Endtauschzahlung im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein bei Auslaufen eines Zins-Währungs-Swaps aufgrund von Währungsschwankungen zu entrichtender Mehrbetrag der Einkunftssphäre mit Werbungskostenabzug zugeordnet werden kann (Az. IX R 15/21).

BFH, Urteil IX R 15/21 vom 20.06.2023

Leitsatz

Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.04.2021 – 6 K 3247/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen der Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Sie erzielte im Streitjahr 2012 aus der Nutzungsüberlassung eines Einkaufszentrums Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Mitfinanzierung des Kaufpreises und der Konzeptionskosten hatte sie im Jahr 1996 ein Darlehen über … Schweizer Franken (CHF) aufgenommen. Darlehensgeber war ein Bankenkonsortium unter Führung X-Bank.

3

Am 31.10.2007 wurde das noch bestehende Restkapital in Euro konvertiert. Am 30.06.2008 valutierte das Darlehen mit … €. Mit Vertrag vom 03.07.2008 wurden für das Darlehen neue Bedingungen vereinbart: ein Zinssatz von 6,3 %, eine Zinsfestschreibung bis zum 31.12.2012 und vierteljährliche Zinszahlungen zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. von jeweils … € ab dem 30.09.2008. Für das Darlehen, das bis zum 30.03.2021 laufen sollte, waren Tilgungsleistungen vereinbart, die jedoch zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich nicht entrichtet wurden.

4

Am 29.10.2008 vereinbarte die Klägerin bei einem Kurs von 1,4735 CHF/1 € mit der X-Bank einen Zins-Währungs-Swap, beginnend am 31.10.2008 und endend am 31.12.2012. Der Habenzinssatz des Swap-Geschäfts entsprach mit 6,3 % genau dem Sollzinssatz des Darlehens. Die Höhe der Darlehensverpflichtung stimmte mit der Höhe der Bezugsgröße für den zu verrechnenden Zinssatz im Rahmen des Swap-Geschäfts in Höhe von … € überein. Die Zinsbindungsfrist des Darlehens (31.12.2012) entsprach der Laufzeit des Swap-Geschäfts (31.12.2012). Die für das Darlehen zur Verfügung gestellten Sicherheiten besicherten zugleich das Swap-Geschäft. Laut den für die Klägerin zusammengestellten Unterlagen war es Ziel des Swap-Geschäfts, Zugang zu den günstigeren Schweizer Kreditkonditionen zu erlangen, den Zinssatz des Darlehens von 6,3 % auf 5,6 % jährlich zu senken und so die für das Darlehen zu entrichtenden Schuldzinsen zu mindern.

5

Auf dieser Grundlage zahlte die X-Bank an die Klägerin auf einen Bezugsbetrag von … € jährlich 6,3 % Zinsen in Vierteljahresbeträgen zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. von je … €. Am 31.12.2012 hatte die X-Bank eine Endtauschzahlung in Höhe von … € an die Klägerin zu erbringen. Im Gegenzug zahlte die Klägerin an die X-Bank auf einen Bezugsbetrag in Höhe von … CHF jährlich 5,6 % Zinsen in Vierteljahresbeträgen von je … CHF ebenfalls zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. Zudem hatte die Klägerin zum 31.12.2012 eine Endtauschzahlung in Höhe von … CHF an die X-Bank zu erbringen.

6

Die vierteljährlichen gegenläufigen Zinszahlungen wurden absprachegemäß geleistet. Am Endtauschtermin erhielt die Klägerin von der X-Bank den vereinbarten Betrag von … €. Zur Aufbringung der Endtauschzahlung in Höhe von … CHF wurden bei einem Kurs von 1,206 CHF/1 € dem Konto der Klägerin … € belastet.

7

Die vierteljährlichen Zahlungen berücksichtigte die Klägerin bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die sich bei der Zahlung der Endtauschbeträge aufgrund der Kursänderung zu ihren Lasten ergebende Differenz erklärte die Klägerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Den Betrag ermittelte sie wie folgt:

Endtauschzahlung der Klägerin an die X-Bank … CHF … €
Endtauschzahlung der X-Bank an die Klägerin   ./. … €
Unterschiedsbetrag   … €

8

Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 28.05.2013 wurde der Betrag zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt. In der Folge einer Außenprüfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) zu dem Ergebnis, bei den im Zeitpunkt der Endtauschzahlung angefallenen Mehraufwendungen handele es sich nicht um Werbungskosten. Während die vierteljährlich anfallenden Zinsen die Vermögensnutzung beträfen, bezöge sich die Endtauschzahlung auf die Vermögenssubstanz und unterfalle damit nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mit geändertem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 05.04.2016 erhöhte das FA die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung daher unter anderem um den Betrag von … €.

9

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017) erhobene Klage der Klägerin hatte keinen Erfolg (Finanzgericht -FG- Köln, Urteil vom 22.04.2021 – 6 K 3247/17, Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1473).

10

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Es bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Zins-Währungs-Swap und dem Finanzierungsdarlehen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das FG setze den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Zins-Währungs-Swap und Darlehen einerseits und zwischen Zins-Währungs-Swap und Fremdwährungsdarlehen andererseits gleich und leite daraus die Zuordnung zur steuerlich nicht beachtlichen Vermögenssphäre her. Folge man der Ansicht des FG, gebe es keinen Zins-Währungs-Swap, der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigungsfähig sei. Das FG verstehe fälschlich den Zins-Währungs-Swap nicht als einheitliches und eigenständiges Rechtsgeschäft, sondern als Austausch von gegenseitigen Darlehensgeschäften. Das FG lege hier eine zu enge Unterscheidung zwischen Einkünfte- und Vermögenssphäre zugrunde. Auch Absetzungen für Abnutzung seien ein Vorgang auf der Vermögenssphäre, diese würden aber steuerlich berücksichtigt. Zudem entspreche es der Rechtsnatur eines Swap-Geschäfts, dass anders als bei Darlehen kein Vermögensstamm gebildet werde, sondern es würden allein Zahlungsströme definiert und ausgetauscht.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG Köln vom 22.04.2021 – 6 K 3247/17 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung 2012 vom 05.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um … € herabgesetzt werden.

12

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

13

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das angefochtene Urteil lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das FG hat zu Recht den Abzug der streitigen Aufwendungen in Höhe von … € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) und den sonstigen Einkünften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Jahres 2008 (EStG 2008) versagt.

14

1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG).

15

a) Für den wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es einerseits auf den mit der Aufnahme der Darlehensschuld verfolgten Zweck (Erzielung von Einkünften) und andererseits auf die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensmittel an. Der Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Mit Verwendung der Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (vgl. u.a. Senatsurteile vom 09.11.1993 – IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, unter 1. und vom 12.03.2019 – IX R 36/17, BFHE 264, 303, BStBl II 2019, 606, m.w.N.). Die zur Tilgung eines Darlehens aufgewandten Beträge stehen -anders als Schuldzinsen- grundsätzlich nicht in diesem Zusammenhang mit den Einkünften. Sie stellen kein Entgelt für die Überlassung oder Beschaffung von Kapital dar und sind der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsurteile vom 22.09.2005 – IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279 und vom 12.03.2019 – IX R 36/17, BFHE 264, 303, BStBl II 2019, 606, Rz 14; s.a. Watrin/Riegler, Finanz-Rundschau –FR- 2015, 1049, 1053).

16

b) Laufende Zahlungen im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps sind als Werbungskosten (Schuldzinsen) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, soweitsieauf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit das Zinsänderungsrisiko absichern. Der an den Zinsen insoweit haftende ursprüngliche Veranlassungszusammenhang setzt sich an den aufgrund des Zins-Währungs-Swaps fälligen Zahlungen fort, soweit diese den Tausch der Zinssätze und damit die laufende Einkünfteerzielung aus der Immobilie betreffen. Daher sind die vierteljährlichen Zahlungen der Klägerin in Höhe von …CHF zu Recht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

17

c) Zahlungen, mit denen in der Folge eines Zins-Währungs-Swaps eingetretene Kursverluste im Rahmen der vereinbarten Endtauschzahlung ausgeglichen werden, soweit sie auf den valutierten Darlehens- und damit den Tilgungsbetrag der abgesicherten Verbindlichkeit entfallen, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Denn die Zahlung in der Folge des Fremdwährungsverlusts ist insoweit nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst. Die Mehraufwendungen infolge des Kursverlusts sind keine Schuldzinsen. Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre (vgl. Senatsurteile vom 09.11.1993 – IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, unter 2. und 3.; vom 22.09.2005 – IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279, unter II.1.a und b und vom 12.03.2019 – IX R 36/17, BFHE 264, 303, BStBl II 2019, 606, Rz 14, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 04.03.2016 – IX B 85/15, Rz 4 und vom 23.11.2016 – IX B 42/16, Rz 3; für Fremdwährungsdarlehen allgemein Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl. § 21 Rz 148, Stichwort „Fremdwährungsdarlehen“; BeckOK EStG/Spilker, 15. Ed. [01.03.2023], EStG § 21 Rz 1176, 1257; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 21 Rz 62, Stichwort „Fremdwährungsdarlehen“; a.A. Watrin/Riegler, FR 2015, 1049, 1056; Zacher, Steueranwaltsmagazin 4/2016, 148, 153).

18

Denn das Vermögen des am Swap-Geschäft beteiligten Darlehensnehmers ist infolge der Verschlechterung des Wechselkurses insofern belastet, als er nunmehr für das Erbringen der Endtauschzahlung mehr Geld in inländischer Währung aufwenden muss, als er im Gegenzug von dem anderen am Swap-Geschäft Beteiligten erhält. Seine Zahlungsverpflichtung ist zwar nominal in CHF gleich geblieben. Er muss aber, wenn er seiner Verpflichtung zur Leistung der Endtauschzahlung nachkommen will, mehr Euro aufwenden als zunächst beabsichtigt war. Diese Verschlechterung seiner Vermögenssituation stellt einen Vermögensverlust dar, der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht bleibt (vgl. Senatsurteile vom 09.11.1993 – IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, unter 2. und 3. sowie vom 22.09.2005 – IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279, unter II.2.). Nach der für den streitigen Zins-Währungs-Swap geltenden Rechtslage ist die wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufzuwenden ist. Der Darlehensnehmer wird durch den Zins-Währungs-Swap wirtschaftlich so gestellt, als habe er ein Darlehen in CHF abgeschlossen.

19

2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden. Soweit die Endtauschzahlung der Klägerin in Höhe von … € betroffen ist, hat diese auf der Grundlage der Feststellungen des FG ihre Ursache allein in dem Währungsverlust aufgrund des geänderten Umtauschverhältnisses CHF-€. Denn dieser (Mehr-)Betrag beruht auf der Änderung des Wechselkursverhältnisses CHF-€ von 1,4735 CHF/1 € zu 1,206 CHF/1 €. Dieser Währungsverlust ist am Laufzeitende des Zins-Währungs-Swaps eingetreten und betrifft allein den infolge der Kursänderung eingetretenen (einmaligen) Verlust aus der Endtauschzahlung. Die Zahlungsverpflichtung der Klägerin ist zwar nominal bezogen auf CHF mit … CHF gleich geblieben. Sie muss aber infolge der Änderung des Wechselkurses zur Leistung der Endtauschzahlung … € mehr aufwenden, als zunächst beabsichtigt war.

20

In Anwendung der obengenannten Grundsätze ist die wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung der Klägerin nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufzuwenden ist. Anderenfalls könnte das einem Fremdwährungsdarlehen immanente Wechselkursrisiko, das mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht in Zusammenhang steht, sondern der Vermögenssphäre zuzuordnen ist (vgl. Senatsurteil vom 09.11.1993 – IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, unter 2. und 3.), über die Vereinbarung eines Zins-Währungs-Swaps in die Sphäre der Einkünfteerzielung bei § 21 EStG verlagert werden, obwohl der dafür erforderliche Zusammenhang mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung nicht besteht.

21

Die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung von Stillhalterprämien (vgl. Senatsurteil vom 10.02.2015 – IX R 8/14, m.w.N.) sowie zur Behandlung des Edelmetall-Pensionsgeschäfts (vgl. Senatsurteil vom 23.04.2021 – IX R 20/19, BFHE 273, 153, BStBl II 2021, 687) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidungen betrafen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG und andere Sachverhalte. Zudem werden Stillhalterprämien und die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften -wie hier Darlehen und Zins-Währungs-Swap- gesondert behandelt. Zwar ist das Edelmetall-Pensionsgeschäft ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Beim Edelmetall-Pensionsgeschäft kommt den einzelnen Teilschritten -der Übertragung und Rückübertragung des Pensionsguts- bei der aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Gesamtbetrachtung keine eigenständige Bedeutung zu. Die wechselseitigen Zinspositionen, die dahinterstehen, werden bei einem echten Pensionsgeschäft in der Regel nicht aufgedeckt, sind also kaum ermittelbar und können wegen der gebotenen einheitlichen Betrachtung auch steuerlich nicht (einzeln) erfasst werden (vgl. Senatsurteil vom 23.04.2021 – IX R 20/19, BFHE 273, 153, BStBl II 2021, 687, Rz 41). Dies ist jedoch anders bei Darlehen und Zins-Währungs-Swap, die zivilrechtlich und steuerlich getrennt behandelt und -wie hier bei Konsortialdarlehen und Zins-Währungs-Swap- auch von unterschiedlichen Personen vereinbart werden können.

22

3. Ebenfalls hat das FG die Zurechnung der Aufwendungen zu den Einkünften aus Termingeschäften nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 zu Recht versagt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 13.01.2015 – IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827). Da dies zwischen den Beteiligten außer Streit steht, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.

23

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: BFH

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BFH: Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 InsO

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Rechtsprechung des BGH, nach der im Falle eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs des zahlungsunfähigen Schuldners mit einem Gläubiger allein aus dem Wissen des Gläubigers um die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht auf sein Wissen von einer Gläubigerbenachteiligung geschlossen werden kann, auf ein Drei-Personen-Verhältnis (Vertragsparteien und Finanzverwaltung) übertragen werden kann (Az. VII R 22/19).

BFH, Urteil VII R 22/19 vom 20.06.2023

Leitsatz

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch und ihre Folgen für die Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO) können nicht auf ein steuerrechtliches Drei-Personen-Verhältnis übertragen werden, in dem das Finanzamt als Dritter Anfechtungsgegner ist. Ob der Schuldner im Sinne von § 133 InsO mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt und das Finanzamt diesen gekannt hat, ist daher im Einzelfall zu prüfen.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.01.2018 – 6 K 1013/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter des Nachlasses des im Jahr 2017 verstorbenen E (Schuldner).

2

Der Schuldner war Geschäftsführer und Gesellschafter der E GmbH (GmbH), deren Geschäftsbetrieb nach den Angaben des Schuldners seit 2005 ruhte. Fortan war er als eingetragener Kaufmann … tätig.

3

Seit dem Jahr 2005 gab der Schuldner für sein Einzelgewerbe keine Steuererklärungen mehr ab. Die Besteuerungsgrundlagen wurden seitdem gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt. In der letzten Bilanz des Einzelunternehmens von 2008 ist ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von … € ausgewiesen. Zur Aufrechterhaltung des Betriebs stellte die Ehefrau des Schuldners diesem aus ihrem Privatvermögen erhebliche Mittel zur Verfügung.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) setzte aufgrund einer im Jahr 2007 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung erhebliche Nachforderungen gegenüber der GmbH und dem Schuldner fest. Eine von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführte Betriebsprüfung ergab ebenfalls eine Nachforderung gegen den Schuldner.

5

Mit Beschluss vom 15.10.2007, zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.01.2010, arrestierte das Amtsgericht U auf Antrag der Staatsanwaltschaft Steuererstattungsansprüche des Schuldners gegen das FA in Höhe von (zuletzt) … €. Im Zeitraum von Oktober 2007 bis Juli 2011 wurden die bei der Staatsanwaltschaft vom FA und den Sozialversicherungsträgern angemeldeten Forderungen mit den arrestierten Umsatzsteuererstattungsansprüchen verrechnet.

6

[Im Jahr] 2012 beantragte der Schuldner selbst beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – U die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Aktenzeichen …). Dieses wurde [im Jahr] 2012 eröffnet und der Kläger (nach Versterben des ursprünglichen Insolvenzverwalters …) zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem der Schuldner [im Jahr] 2017 verstorben war, leitete das Amtsgericht – Insolvenzgericht – U mit Beschluss vom … das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Schuldners ein.

7

Das FA hatte im Zeitraum von April 2009 bis Oktober 2011 auf mehrfache Bitte des Schuldners Aufrechnungen von fälligen Umsatzsteuererstattungsbeträgen mit Lohnsteuerforderungen vorgenommen. In der Folge kam es zu Aufrechnungen in Höhe eines noch streitigen Betrags von … €.

8

Ab Mai 2013 machte der Kläger verschiedene Anfechtungsansprüche gegenüber dem FA geltend und wies darauf hin, dass die Aufrechnungen nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) unwirksam seien, weil das FA die Möglichkeit der Aufrechnung der Umsatzsteuererstattungsansprüche unter anderem für den Zeitraum April 2009 bis Oktober 2011 mit seinen Lohnsteuerforderungen gegen den Schuldner in nach § 133 InsO anfechtbarer Weise erlangt habe.

9

Das FA erließ am 19.08.2014 einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO, in dem es feststellte, dass die Umsatzsteuererstattungsansprüche mit den Lohnsteuerforderungen von März 2009 bis Dezember 2011 wirksam aufgerechnet worden und deshalb erloschen seien.

10

Dem hiergegen eingelegten Einspruch half das FA in Bezug auf die Umsatzsteuererstattungsansprüche für November 2011 und für Dezember 2011 ab und wies den Einspruch im Übrigen zurück (vergleiche Einspruchsentscheidung vom 27.02.2015).

11

Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Aufrechnungen durch das FA seien wirksam und der Abrechnungsbescheid daher rechtmäßig. Im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärungen durch das FA habe eine Aufrechnungslage bestanden. Die erklärten Aufrechnungen seien nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 InsO unzulässig. Die anfechtbaren Rechtshandlungen seien vorliegend in der Inanspruchnahme von umsatzsteuerpflichtigen (Dienst-)Leistungen zu sehen, die beim Schuldner zu den Umsatzsteuererstattungsansprüchen geführt hätten. Infolge dieser Rechtshandlungen sei eine (jedenfalls mittelbare) objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO eingetreten. Das FA habe durch die Leistungserbringungen und die daraus folgenden Ansprüche auf Anrechnung von Vorsteuern die Möglichkeit zur Aufrechnung erhalten, sodass die Umsatzsteuererstattungen nicht dem Schuldner zugutegekommen seien und sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger schlechter gestaltet hätten.

12

Es könne dahinstehen, ob der Schuldner diese Rechtshandlungen mit dem Vorsatz vorgenommen habe, seine Gläubiger zu benachteiligen. Es spreche jedoch viel dafür, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ausgeschlossen sei, weil die Voraussetzungen einer bargeschäftsähnlichen Lage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) angenommen werden müssten. Aufgrund verschiedener Anhaltspunkte, zum Beispiel bestehender Aufträge, könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner im hier zu beurteilenden Zeitraum noch die berechtigte Erwartung gehabt habe, durch die Fortsetzung des Betriebs die eigene Insolvenz abzuwenden, die vorhandenen Liquiditätslücken schließen oder einen anderen Nutzen für die Gläubiger erzielen zu können.

13

Jedenfalls habe das FA keine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gehabt. Im Fall des bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs sei der Schluss von einer erkannten drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf eine durch die angefochtene Rechtshandlung bewirkte Gläubigerbehandlung nach der Rechtsprechung des BGH nicht gerechtfertigt. Dem Anfechtungsgegner könne in diesem Fall wegen des gleichwertigen Leistungsaustauschs trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Rechtshandlung nicht bewusst geworden sein. Das FA habe zwar von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewusst, aufgrund anderer Anhaltspunkte habe es jedoch davon ausgehen dürfen, dass die übrigen Gläubiger nicht benachteiligt würden.

14

Seine Revision begründet der Kläger folgendermaßen: Die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs sei unmittelbare Voraussetzung für das Entstehen der Umsatzsteuererstattungsansprüche und stelle eine Rechtshandlung im Sinne von § 133 InsO dar. Das FA habe von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und von den bereits gestellten Anträgen anderer Gläubiger gewusst. Es verstoße dann aber gegen Denkgesetze anzunehmen, dass das FA keine Kenntnis von einer defizitären Fortsetzung des Betriebs gehabt habe. Der Kläger habe vor dem FG umfassend zum defizitären Geschäftsbetrieb des Schuldners spätestens seit April 2009 vorgetragen. Aufgrund der Rechtsanwendung des FG würden die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen für das Vorliegen einer bargeschäftsähnlichen Lage in unzulässiger Weise ausgehöhlt. Nach der Auffassung des FG käme es lediglich darauf an, dass eine kongruente Leistung, die zur Fortführung des Unternehmens des Insolvenzschuldners erforderlich sei, erbracht werde. Das Erfordernis einer Leistung Zug um Zug sowie die Voraussetzung eines allgemeinen Nutzens für die übrigen Gläubiger würden jedoch wegfallen und der bargeschäftsähnliche Leistungsaustausch zur Regel in Fällen der kongruenten Deckung. Jedenfalls sei die Rechtsprechung des BGH zur bargeschäftsähnlichen Situation auf den Streitfall nicht übertragbar, weil sich diese nur auf ein Zwei-Personen-Verhältnis beziehe. Voraussetzung für einen bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch sei stets die Unmittelbarkeit von Leistung und Gegenleistung. Die Verpflichtung, die Umsatzsteuer, die mit Rechnungstellung fällig werde, abzuführen, und die Möglichkeit, Vorsteuer anzumelden, hätten keinen Aussagegehalt im Hinblick auf die tatsächliche Zahlung durch den Schuldner an seinen Vertragspartner.

15

Der Kläger beantragt, das FA unter Aufhebung der Vorentscheidung zu verurteilen, den Abrechnungsbescheid vom 19.08.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2015 dahin zu ändern, dass ein Erstattungsanspruch in Höhe von … € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem …2012 festgestellt wird.

16

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

17

Es liege bereits keine Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 InsO vor. Anders als im Rahmen der Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO müsse die Rechtshandlung im Sinne von § 133 InsO vom Schuldner vorgenommen worden sein. Hieran fehle es, wenn sich der Schuldner darauf beschränke, die berechtigte Vollstreckung eines Gläubigers hinzunehmen, und sich angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhalte, als er dies ohne die Vollstreckungsmaßnahme getan hätte.

18

Der Schuldner habe dem FA gegenüber auch nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. In der Fortführung der normalen Arbeitstätigkeit könne keine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung begründet liegen. Die Rechtsprechung des BGH zum bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch sei auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Liege ein bargeschäftsähnlicher Leistungsaustausch entweder objektiv vor oder sei ein solcher zumindest aus Sicht des Anfechtungsgegners anzunehmen, fehle es in jedem Fall an einer Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Das FG habe für den Bundesfinanzhof (BFH) bindend festgestellt, dass die ausgewiesenen Leistungen gleichwertig und jeweils Zug um Zug in einem zeitlichen Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung erbracht worden seien und daher unmittelbare Leistungsaustausche vorlägen. Es werde auch bestritten, dass es -das FA- Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners gehabt habe. Es habe vielmehr seit 2005 keinen Überblick über die gesamte finanzielle Situation des Schuldners gehabt.

II.

19

Die Revision ist begründet und die Vorentscheidung daher aufzuheben. Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO), weil der erkennende Senat nicht abschließend in der Sache entscheiden kann. Das FG hat bislang keine ausreichenden Feststellungen zu einem eventuellen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und einer Kenntnis des FA hiervon getroffen.

20

1. Bezüglich der Aufrechnung der Lohnsteuerforderungen gegen die Umsatzsteuererstattungsansprüche des Schuldners hat das FG zu Recht die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung bejaht. Es ist allerdings zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtsprechung des BGH zur bargeschäftsähnlichen Lage auf den Streitfall übertragen werden kann und der Aufrechnung demnach kein Aufrechnungsverbot entgegenstand.

21

a) Gemäß § 218 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO ergeht unter anderem dann ein Abrechnungsbescheid, wenn die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) und ihr Erlöschen (§ 47 AO) durch Aufrechnung (§ 226 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) streitig sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18.02.2020 – VII R 39/18, BFHE 268, 391, BStBl II 2023, 224, Rz 22, m.w.N.).

22

Im Streitfall hat das FA zu Recht einen Abrechnungsbescheid erlassen, weil (vorliegend noch) streitig ist, ob die Lohnsteuerforderungen des FA betreffend den Zeitraum März 2009 bis Oktober 2011 in Höhe von … € wirksam gegen Umsatzsteuererstattungsansprüche des Schuldners gemäß § 226 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB aufgerechnet wurden und damit gemäß § 47 AO erloschen sind.

23

b) Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung gemäß § 226 AO i.V.m. § 387 ff. BGB waren erfüllt.

24

aa) Die sich gegenüberstehenden Forderungen waren gleichartig, weil es sich sowohl bei den Lohnsteuerforderungen als auch bei den Umsatzsteuererstattungsansprüchen um Geldforderungen handelte.

25

bb) Es handelte sich um gegenseitige Forderungen, weil sie im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem FA jeweils gegen den anderen gerichtet waren.

26

cc) Die Lohnsteuerforderungen waren gemäß § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldezeitraums -vorliegend der Kalendermonat nach § 41a Abs. 2 Satz 1 EStG- fällig.

27

dd) Die Umsatzsteuererstattungsansprüche waren erfüllbar, weil das FA diesen gemäß § 168 AO zugestimmt hatte. Die Umsatzsteuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt wurden.

28

c) Das FG hat jedoch zu Unrecht die Voraussetzungen einer bargeschäftsähnlichen Lage bejaht und unter Anwendung dieser Grundsätze angenommen, dass der Aufrechnung das Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht entgegenstand.

29

aa) Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, den Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129 ff. InsO) im Hinblick auf eine von einem Insolvenzgläubiger erklärte Aufrechnung in dem Sinne Geltung zu verschaffen, dass einer etwaigen Aufrechnungserklärung die Rechtswirkung genommen und dadurch eine anderenfalls etwa notwendige Anfechtung der betreffenden Rechtsvorgänge seitens des Insolvenzverwalters überflüssig wird (vgl. Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, § 96 Rz 45 f.; Uhlenbruck/Sinz, Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 96 Rz 46). Sie ist dahin zu verstehen, dass der Erwerb der Möglichkeit der Aufrechnung zugunsten eines späteren Insolvenzgläubigers erfolgt sein muss, dieser also nicht etwa bereits beim Erwerb dieser Möglichkeit Insolvenzgläubiger, mithin das Insolvenzverfahren beim Erwerb noch nicht anhängig gewesen sein muss. Vielmehr schränkt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gerade § 94 InsO ein, der grundsätzlich eine vor Verfahrenseröffnung eingetretene Aufrechnungslage während des Insolvenzverfahrens fortbestehen lässt und die Abgabe einer Aufrechnungserklärung während desselben zulässt (Karsten Schmidt/Thole, InsO, 20. Aufl., § 96 Rz 12; Senatsurteil vom 02.11.2010 – VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374, Rz 19, m.w.N.).

30

bb) Im Streitfall liegen die in § 129 InsO geregelten allgemeinen Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung vor.

31

(1) Das FA ist Insolvenzgläubiger der Lohnsteuerforderungen, weil diese vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens [im Jahr] 2012 (Aktenzeichen …) begründet worden waren und noch nicht beglichen worden sind (§ 38 InsO).

32

(2) Im Streitfall liegen anfechtbare Rechtshandlungen vor.

33

(a) Der Begriff der Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO ist weit auszulegen. Als Rechtshandlung kommt jede Handlung in Betracht, die zum Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt, das heißt ein von einem Willen getragenes Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (BGH-Urteil vom 22.10.2009 – IX ZR 147/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR- 2010, 413, unter II.2.b aa, m.w.N.; vgl. auch BGH-Urteil vom 20.04.2017 – IX ZR 252/16, BGHZ 214, 350, Rz 28, m.w.N.). Erfasst werden nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst (BGH-Urteile vom 22.10.2009 – IX ZR 147/06, HFR 2010, 413, unter II.2.b aa; vom 14.12.2006 – IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196, unter II.3.a, zum Einbringen einer Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht führt und vom 09.07.2009 – IX ZR 86/08, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht –ZIP- 2009, 1674, unter II.2.c aa, m.w.N., zum Brauen von Bier, welches die Biersteuer und die Sachhaftung des Bieres entstehen lässt). Dass die Rechtswirkungen (unabhängig vom Willen der Beteiligten) kraft Gesetzes eintreten, ist dabei unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 02.11.2010 – VII R 62/10, BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439, Rz 20 f., unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung im Senatsurteil vom 16.11.2004 – VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).

34

Unter anderem hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem BGH und der allgemein vertretenen Auffassung die Leistungserbringung im Umsatzsteuerrecht als eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO angesehen (vgl. Senatsurteile vom 02.11.2010 – VII R 62/10, BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439, Rz 20 f. und vom 02.11.2010 – VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374, Rz 25; Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, VIII.4.3.3 Rz 190; Kirch in eKomm (Stand 22.02.2023), § 251 AO, Rz 57; Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 251 AO Rz 266). Die Umsatzsteuer entsteht zwar von Gesetzes wegen, das Entstehen von Umsatzsteuer beziehungsweise Vorsteuer setzt jedoch voraus, dass eine Leistung erbracht wird (Senatsurteil vom 02.11.2010 – VII R 62/10, BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439, Rz 20). Auch der XI. Senat hat entschieden, dass Handlungen des Schuldners oder Dritter, die zum Entstehen einer Umsatzsteuerschuld führen, eine Rechtshandlung darstellen, durch die das Schuldnervermögen belastet wird (BFH-Urteil vom 03.08.2022 – XI R 44/20, BFHE 277, 46, Rz 27). Nach dem erkennenden Senat ist diese Rechtsprechung auch auf die Lohnsteuer anzuwenden (Senatsurteil vom 18.04.2023 – VII R 35/19, zur Veröffentlichung bestimmt); auf den Umstand, dass die Lohnsteuer kraft Gesetzes durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich nach § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG mit Zahlung des Arbeitslohns entsteht und nicht durch die Rechtshandlung selbst, kommt es nicht an.

35

Darüber hinaus hat der erkennende Senat auch die Herstellung einer Aufrechnungslage durch Rechtshandlungen als eigenständige Rechtshandlung angesehen und ihre selbständige Anfechtbarkeit bejaht (vgl. Senatsurteil vom 18.02.2020 – VII R 39/18, BFHE 268, 391, BStBl II 2023, 224, Rz 37; vgl. auch BGH-Urteil vom 22.10.2009 – IX ZR 147/06, HFR 2010, 413). Die Herstellung einer Aufrechnungslage durch Rechtshandlungen wirkt grundsätzlich gläubigerbenachteiligend im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO, da sich die Befriedigungsmöglichkeiten der übrigen Insolvenzgläubiger durch eine wirksame Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers verschlechtern (vgl. BGH-Urteil vom 22.10.2009 – IX ZR 147/06, HFR 2010, 413, unter II.2.a; Senatsurteil vom 02.11.2010 – VII R 62/10, BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439, Rz 22 ff.).

36

Dass die Rechtshandlung unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten etwaiger weiterer Umstände (zum Beispiel Abgabe einer Steueranmeldung) eine Aufrechnungslage zum Entstehen bringen müsste, setzt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht voraus. Er verlangt lediglich, dass die Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, sie irgendeine Voraussetzung für die Aufrechnungsmöglichkeit des Insolvenzschuldners geschaffen hat und die Insolvenzgläubiger benachteiligt (Senatsurteile vom 02.11.2010 – VII R 62/10, BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439, Rz 21 und vom 02.11.2010 – VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374, Rz 26, m.w.N.).

37

(b) Im Streitfall hat der Schuldner drei Rechtshandlungen vorgenommen.

38

(aa) Zunächst hat der Schuldner von seinen Lieferanten Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt bezogen. Infolgedessen ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums Umsatzsteuer entstanden.

39

(bb) Eine weitere Rechtshandlung liegt in der Zahlung der Arbeitslöhne, wodurch gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses des jeweiligen Arbeitslohns Lohnsteuer entstanden ist.

40

(cc) Schließlich ist auch die Herstellung einer Aufrechnungslage als Rechtshandlung anzusehen (siehe oben).

41

(c) Zumindest die Überweisung der Löhne und die Herstellung einer Aufrechnungslage haben zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt. Denn durch die Überweisung der Löhne ist beim Schuldner insofern eine Verschlechterung der Vermögenssituation eingetreten, als er infolgedessen für die Entrichtung der Lohnsteuer einzustehen hatte. Wie bereits aufgezeigt, entsteht die Lohnsteuer gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Zwar ist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber haftet jedoch gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Der Haftungsanspruch entsteht (§ 38 AO), sobald die einzubehaltende Lohnsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt nicht an das FA abgeführt wird (Schmidt/Krüger, EStG, 42. Aufl., § 42d Rz 10). Dadurch besteht -zumindest mittelbar- die Möglichkeit, dass das Vermögen des Schuldners beeinträchtigt wird.

42

Ob auch die Beziehung von Lieferungen und Leistungen zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt hat, ist zumindest insofern zweifelhaft, als der Schuldner dadurch Umsatzsteuererstattungsansprüche erworben hat.

43

cc) Das FG hat zu Unrecht die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO verneint.

44

Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

45

(a) Die oben genannten Rechtshandlungen wurden innerhalb von zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen. Dieser Antrag ist [im Jahr] 2012 beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – U eingegangen.

46

(b) Weiterhin muss der Schuldner die Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen haben, seine Gläubiger zu benachteiligen.

47

(1) Nach der BGH-Rechtsprechung handelt ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß er, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH-Urteile vom 12.02.2015 – IX ZR 180/12, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht -WM- 2015, 591, Rz 16 und vom 17.11.2016 – IX ZR 65/15, Der Betrieb –DB- 2016, 2958, Rz 13, jeweils m.w.N.). In Fällen kongruenter Leistungen hat der BGH allerdings anerkannt, dass der Schuldner trotz der Indizwirkung einer erkannten Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt. Der subjektive Tatbestand kann hiernach entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann (BGH-Urteile vom 12.02.2015 – IX ZR 180/12, WM 2015, 591, Rz 22; vom 17.12.2015 – IX ZR 61/14, WM 2016, 172, Rz 36 und vom 17.11.2016 – IX ZR 65/15, WM 2017, 51, Rz 31, jeweils m.w.N.). Für das Vorliegen einer bargeschäftsähnlichen Lage hat der BGH den unmittelbaren Austausch zwischen Leistung und Gegenleistung als wesentlich angesehen (BGH-Urteil vom 12.02.2015 – IX ZR 180/12, WM 2015, 591, Rz 24, m.w.N.). Auch im Falle eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs wird sich der Schuldner der eintretenden mittelbaren Gläubigerbenachteiligung allerdings dann bewusst werden, wenn er weiß, dass er trotz Belieferung zu marktgerechten Preisen fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb bei der Fortführung seines Geschäfts mittels der durch bargeschäftsähnliche Handlungen erworbenen Gegenstände weitere Verluste anhäuft, die die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter mindern, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht (BGH-Urteil vom 04.05.2017 – IX ZR 285/16, DB 2017, 1378, Rz 7, m.w.N.).

48

(2) Ob der Schuldner die Rechtshandlungen mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, hat das FG ausdrücklich offengelassen.

49

Die Würdigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls obliegt dem FG (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.06.2022 – VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz 14, m.w.N.), weshalb eine abschließende Entscheidung des erkennenden Senats nicht möglich ist.

50

(c) Schließlich setzt eine Anfechtbarkeit im Sinne von § 133 InsO voraus, dass der andere Teil zur Zeit der Handlung den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte.

51

(1) Die nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich, da Gegenstand dieses Vorsatzes die vom Schuldner veranlasste gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung ist, auch darauf erstrecken, dass die Gläubigerbenachteiligung durch eine vom Schuldner ausgehende Rechtshandlung verursacht worden ist. Die Voraussetzungen einer solchen Kenntnis dürfen nicht überspannt werden. Der Anfechtungsgegner muss nicht alle Einzelheiten kennen, aus denen sich das Vorliegen einer Schuldnerhandlung ergibt. Es genügt, dass er einen solchen Sachverhalt im Allgemeinen erkannt hat. Dies ist der Fall, wenn er sich der Kenntnis nicht verschließen konnte, dass sein Vermögenserwerb auf einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners beruhte (BGH-Urteil vom 01.06.2017 – IX ZR 48/15, ZIP 2017, 1281, Rz 25, m.w.N.).

52

Im Falle eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs ist dieser Schluss von erkannter drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf eine durch die angefochtene Zahlung bewirkte Gläubigerbenachteiligung nicht gerechtfertigt. Insofern gilt für die Kenntnis des Anfechtungsgegners nichts anderes als für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Dem Gläubiger kann in diesem Fall wegen des gleichwertigen Leistungsaustauschs ebenso wie dem Schuldner trotz Kenntnis von dessen Zahlungsunfähigkeit die gläubigerbenachteiligende Wirkung der an ihn bewirkten Leistung nicht bewusst geworden sein. Die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greift dann nicht ein. Der zweite Teil des Vermutungstatbestands ist nicht erfüllt. Anders liegt es nur, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass der Schuldner unrentabel arbeitet und bei der Fortführung seines Geschäfts weitere Verluste erwirtschaftet. Dann weiß er auch, dass der bargeschäftsähnliche Leistungsaustausch den übrigen Gläubigern des Schuldners keinen Nutzen, sondern infolge der an den Anfechtungsgegner fließenden Zahlungen Nachteile bringt (vgl. BGH-Urteil vom 04.05.2017 – IX ZR 285/16, DB 2017, 1378, Rz 9).

53

(2) Die Rechtsprechung des BGH zum bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch ist allerdings nicht auf ein Drei-Personen-Verhältnis -wie im Streitfall- übertragbar.

54

Wie bereits erwähnt, ist das wesentliche Kriterium für ein Bargeschäft die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung („do ut des“). Da dieses Merkmal nur zwischen den konkreten Vertragsparteien bestehen kann, kann die Rechtsprechung zum bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch denknotwendig nicht gegenüber Dritten gelten.

55

Das FA ist im Streitfall jedoch Dritter. Denn im Zusammenhang mit den Lohnsteuerforderungen des FA besteht ein vertragliches Verhältnis nur zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung und der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Lohns (§ 611 BGB).

56

Auch wenn der Arbeitnehmer gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG Schuldner der Lohnsteuer ist, wird dadurch kein Gegenleistungsverhältnis zum FA begründet, weil dieses seinerseits keine Leistung gegenüber dem Arbeitnehmer zu erbringen hat. Auch ein Zurückbehaltungsrecht für den Fall der Nichtzahlung der Lohnsteuer steht dem FA nicht zu.

57

Es besteht ferner kein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zwischen dem Schuldner als Arbeitgeber und dem FA. Die Haftung des Arbeitgebers nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG für Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, steht nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung. Vielmehr setzt die Haftung eine Steuerschuld des Arbeitnehmers voraus und ist damit akzessorisch (Schmidt/Krüger, EStG, 42. Aufl., § 42d Rz 2).

58

Auch in der Literatur wird die Übertragung der BGH-Rechtsprechung zum bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch auf Drei-Personen-Verhältnisse beziehungsweise die Verpflichtung zur Abführung von Lohnsteuer abgelehnt (vgl. Frotscher, Betriebs-Berater 2006, 353 ff.; Boeker in HHSp, § 69 AO Rz 32e ff.; vgl. auch Jatzke in Gosch, AO § 69 Rz 46).

59

Soweit der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 21.12.1998 – VII B 175/98 (BFH/NV 1999, 745) und vom 11.08.2005 – VII B 244/04 (BFHE 210, 410, BStBl II 2006, 201) im Zusammenhang mit der Zahlung des laufend arbeitsvertraglich geschuldeten Lohns entschieden hat, dass die vom Arbeitgeber an das FA abzuführenden Lohnsteuerbeträge zum Arbeitslohn gehören und Entgelt für die von den Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung darstellen, wird daran nicht mehr festgehalten. Aufgrund dessen hatte der Senat die Gläubigerbenachteiligung verneint, sodass damit auch die Kenntnis des FA von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht entfiele (offengelassen in Senatsbeschluss vom 09.12.2005 – VII B 124-125/05, BFH/NV 2006, 897, unter II.3.d cc).

60

Schließlich war das FA auch an der Beziehung des Schuldners zu seinen Lieferanten nicht beteiligt.

61

Das FG ist in der angefochtenen Vorentscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung des BGH zum bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch auch auf das vorliegende Drei-Personen-Verhältnis übertragen werden kann und aufgrund dessen eine Kenntnis des FA vom (eventuellen) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ausgeschlossen ist.

62

2. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die Voraussetzungen der § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 133 InsO und insbesondere den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut zu prüfen haben.

63

Außerdem wird das FG klären müssen, ob das FA einen eventuellen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte. Dabei ist die Rechtsprechung des BGH zum bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch außer Acht zu lassen und sind die Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu würdigen.

64

3. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis gelangen, dass die Aufrechnung aufgrund eines Aufrechnungsverbots gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig war und die Umsatzsteuererstattungsansprüche daher nicht gemäß § 47 AO erloschen sind, wird das FG über eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs zu entscheiden haben.

65

a) Zunächst wird das FG das Klagebegehren des Klägers ermitteln müssen. Dabei ist der Antrag des Klägers auszulegen. Möglicherweise macht der Kläger den insolvenzrechtlichen Zinsanspruch gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 818 Abs. 4, §§ 819, 291, 288 Abs. 1 BGB geltend.

66

Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ist das Gericht an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (BFH-Urteile vom 12.06.1997 – I R 70/96, BFHE 183, 465, BStBl II 1998, 38, unter II.1., m.w.N. und vom 27.01.2011 – III R 65/09, Rz 10). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH-Urteil vom 29.04.2009 – X R 35/08, BFH/NV 2009, 1777, m.w.N.). Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes Rechnung (BFH-Urteil vom 27.01.2011 – III R 65/09, Rz 10, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21.10.2020 – VII B 121/19, Rz 24).

67

Eine Auslegung findet ihre Grenze in dem erklärten Willen des Klägers. Ist der Klageantrag schon dem Wortlaut nach eindeutig gestellt und wird dieser Wortlaut durch die Ausführungen des Klägers im Übrigen gestützt, so ist für eine Auslegung durch das Gericht kein Raum mehr (Senatsurteil vom 13.12.1994 – VII R 18/93, BFH/NV 1995, 697, unter II.).

68

Allerdings unterscheidet § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zwischen dem Klagebegehren und der „Fassung der Anträge“ und stellt dabei letztlich auf das Klagebegehren ab. Daraus folgt, dass, wenn das FG auf die wörtliche Fassung des Klageantrags abstellt, obwohl dieser dem erkennbaren Klageziel des Klägers nicht entspricht, dies einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO begründet (vgl. BFH-Urteile vom 14.09.2017 – IV R 34/15, Rz 16 und vom 04.09.2008 – IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.a, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 27.06.2017 – X B 106/16, Rz 22 und vom 19.08.2015 – V B 26/15, Rz 18, jeweils m.w.N.).

69

Maßgeblich ist letztlich stets das materielle Ziel der Klage und nicht dessen Formalisierung durch einen Antrag (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.06.2017 – X B 106/16, Rz 22 und vom 19.08.2015 – V B 26/15, Rz 18; vgl. auch Lange in HHSp, § 96 FGO Rz 177; Seer in Tipke/Kruse, § 96 FGO Rz 97).

70

b) Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens nach § 44 FGO nicht erforderlich (vgl. auch BFH-Urteile vom 14.04.2021 – X R 25/19, BFHE 272, 319, Rz 23 und vom 19.04.2012 – III R 85/09, BFHE 237, 145, BStBl II 2013, 19, Rz 10, m.w.N.; Senatsurteil vom 18.04.2023 – VII R 35/19, zur Veröffentlichung bestimmt).

71

c) Der Zinssatz des insolvenzrechtlichen Zinsanspruchs beträgt gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Fall eines negativen Basiszinssatzes verringert sich der Zinssatz entsprechend und liegt unter fünf Prozent. Negativ kann ein Zins jedoch nicht werden (vgl. BGH-Urteil vom 09.05.2023 – XI ZR 544/21, Rz 26).

72

Bislang hatte der Kläger vor dem FG einen Zinssatz von fünf Prozent und vor dem BFH einen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt. Auch insoweit hat das FG den Antrag des Klägers auszulegen beziehungsweise auf dessen Konkretisierung durch den Kläger hinzuwirken.

73

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: BFH

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BFH: Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren gemäß § 29b AO

Der BFH nahm dazu Stellung, ob ein Vorlageersuchen der Finanzbehörde von Kontoauszügen bei Geldinstituten gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 AO gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. b DSGVO verstößt (Az. IX R 32/21).

BFH, Urteil IX R 32/21 vom 05.09.2023

Leitsatz

  1. § 29b der Abgabenordnung (AO) legitimiert die Finanzbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen personenbezogene Daten zu verarbeiten.
  2. § 29b AO genügt den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung und verletzt nicht das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot.
  3. § 29b AO verstößt weder gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) noch gegen das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

    Tenor:

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23.08.2021 – 5 K 42/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) ordnete beim Kläger und Revisionskläger (Kläger), einem Rechtsanwalt, eine Außenprüfung zur Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2017 bis 2019 an. Zugleich forderte das FA den Kläger auf, bis zum Prüfungsbeginn die Auszüge seines betrieblichen Bankkontos zu übersenden.

    2

    Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, ersuchte das FA mit Schreiben vom 15.02.2021 unter Hinweis auf § 97 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) das kontoführende Geldinstitut (G) um Vorlage der Kontoauszüge. Diesem Ersuchen kam G nach.

    3

    Der Kläger wandte sich gegen das Vorlageersuchen und machte geltend, § 97 AO genüge nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Es fehle daher an einer rechtmäßigen Verarbeitung der ihn betreffenden persönlichen Daten.

    4

    Das FA wies die Eingabe des Klägers, die es als Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO wertete, zurück. Die Datenverarbeitung sei nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO i.V.m. § 29b Abs. 1 AO rechtmäßig. Die Verarbeitung der Daten diene der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Außenprüfung.

    5

    Die Klage zum Finanzgericht (FG), mit der der Kläger ein Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO beanspruchte und hilfsweise seinen Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg. Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1 veröffentlichtem Urteil im Haupt- und Hilfsantrag ab.

    6

    Der Kläger hält mit seiner Revision daran fest, dass die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Satz 1 AO, auf die das FA sein Vorlageersuchen an G gestützt habe, nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO genüge und somit nicht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gestatte. Auch § 29b AO sei keine mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung vereinbare Rechtsgrundlage. Im Gegensatz zu § 97 Abs. 1 Satz 1 AO nenne § 29b AO noch nicht einmal diejenigen Unterlagen, die der Finanzbehörde auf Verlangen vorzulegen seien. Darüber hinaus gebe § 29b AO lediglich den Inhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO wieder.

    7

    Schließlich rügt der Kläger Verfahrensfehler.

    8

    Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und alle im Zusammenhang mit den Kontoauszügen für den Zeitraum von Januar 2017 bis Dezember 2019 für das Konto Nummer … bei der … (G) stehenden personenbezogenen Daten des Klägers zu löschen;

    hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und alle im Zusammenhang mit den Kontoauszügen für den Zeitraum von Januar 2017 bis Dezember 2019 für das Konto Nummer … bei G stehenden personenbezogenen Daten des Klägers nicht mehr zu verarbeiten.

    9

    Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

    10

    Es sieht die Verarbeitung der den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten im Zuge des an G gerichteten und erfüllten Vorlageersuchens von § 29b AO gedeckt.

    II.

    11

    Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

    12

    Das FG hat die Klage, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist (dazu unten 1.), zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten (unten 2.). Ihm steht auch kein Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung zu (unten 3.). Die geltend gemachten Verfahrensmängel des vorinstanzlichen Verfahrens liegen nicht vor (unten 4.). Von einer Aussetzung des Revisionsverfahrens zum Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) konnte der Senat absehen (unten 5.).

    13

    1. Das FG hat die Klage zutreffend dahin ausgelegt, dass der Kläger im Hauptantrag eine Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO und hilfsweise ein Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO verfolgt. Das Auskunftsersuchen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 AO, dessen Regelungsgehalt sich mit der Übersendung der Kontoauszüge durch G im Übrigen erledigt hat, hat der Kläger nach Lage der Akten nicht angefochten.

    14

    Das FA hat sowohl die beanspruchte Löschung der Daten als auch den Widerspruch gegen die Datenverarbeitung zurückgewiesen. Für die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidungen ist -ohne dass dies der Senat im Revisionsverfahren in Frage stellen könnte (§ 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes)- der Finanzrechtsweg eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 32i Abs. 2 Satz 1 AO). Eines außergerichtlichen Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 32i Abs. 9 Satz 1 AO nicht.

    15

    2. Das FG hat frei von Rechtsfehlern entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der vom FA verarbeiteten personenbezogenen Daten hat.

    16

    Die Voraussetzungen der insoweit einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO, die nach Art. 288 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ohne Umsetzungsakt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) gilt, sind nicht erfüllt.

    17

    a) Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern jene Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

    18

    aa) Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO). Unter einer „Verarbeitung“ im datenschutzrechtlichen Sinne wird jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung verstanden (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Die Norm ist von einem weiten Verständnis des Begriffs „Verarbeitung“ geprägt (EuGH-Urteil „SS“ SIA gegen Valsts ieņēmumu dienests vom 24.02.2022 – C-175/20, EU:C:2022:124, Rz 35). Als Verantwortlicher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DSGVO gilt unter anderem die Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DSGVO).

    19

    bb) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen erfüllt ist (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; statt vieler Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 29b AO Rz 9, m.w.N.). Dies ist unter anderem nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Hierfür bedarf es gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSGVO einer Rechtsgrundlage, die entweder durch das Unionsrecht (Buchst. a) oder durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt (Buchst. b), festgelegt wird. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ferner ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen (Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO).

    20

    Ergänzend zu den Regelungen in Art. 6 DSGVO bestimmt Art. 9 Abs. 1 DSGVO, dass unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, grundsätzlich untersagt ist. Hiervon lässt die Verordnung unter anderem dann eine Ausnahme zu, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO).

    21

    cc) Der deutsche Gesetzgeber hat für das Verwaltungsverfahren in Steuersachen durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl I 2017, 2541) mit § 29b AO eine bereichspezifische Rechtsgrundlage sowohl zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO als auch solcher gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO geschaffen.

    22

    Nach § 29b Abs. 1 AO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift regelt, dass die Verarbeitung der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten -besonderen (sensiblen)- personenbezogenen Daten durch eine Finanzbehörde zulässig ist, soweit die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen. In diesem Fall hat die Finanzbehörde angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen, wobei § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entsprechend anzuwenden ist (§ 29b Abs. 2 Satz 2 AO).

    23

    Die Vorschrift des § 29b AO legitimiert die Finanzbehörden unter den dort genannten Voraussetzungen für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Es handelt sich um die „Kopfnorm“ des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der Abgabenordnung (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 29b AO Rz 1), durch die die Finanzbehörde berechtigt wird, zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu verarbeiten (Krumm, Der Betrieb –DB- 2017, 2182, 2189). Die Norm ist damit getragen von den verfassungsrechtlichen Geboten der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der diese Gebote im Steuerverfahrensrecht umsetzenden Vorschrift des § 85 AO (BTDrucks 18/12611, S. 76 f.). Allerdings beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 29b AO auf solche Datenverarbeitungen, die bereits bei ihrer Einführung Gegenstand steuerverfahrensrechtlicher Verwaltungs- und Eingriffsbefugnisse waren. Die Vorschrift bietet keine Grundlage für die Schaffung neuer Formen der Datenerhebung (Ehrke-Rabel, Finanz-Rundschau -FR- 2019, 45, 49).

    24

    b) Nach diesen Rechtsgrundlagen hat das FA als Verantwortlicher im Sinne von § 2a Abs. 3 AO i.V.m. Art. 4 Nr. 7 DSGVO zwar den Kläger betreffende personenbezogene Daten verarbeitet (dazu unten aa). Diese Verarbeitung war aber rechtmäßig, da das an G gerichtete und auch erfüllte Vorlageersuchen von § 29b AO gedeckt war (unten bb) und jene Norm den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung genügt (unten cc). Die einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch (unten dd und ee).

    25

    aa) Das FA hat den Kläger betreffende Daten verarbeitet, indem es die von G auf Anforderung übersandten Kontoauszüge zu den Akten genommen hat. Hiermit hat es Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO erhoben, abgefragt und geordnet. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht ebenso wenig Streit wie über den Umstand, dass die auf den Kontoauszügen enthaltenen Daten personenbezogenen Charakter gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO haben.

    26

    Sollte sich aus den verakteten Kontoauszügen -was das FG nicht festgestellt hat- ergeben, dass der Kläger Beiträge an den Verein „… e.V.“ überwiesen hat und wäre dieser Verein politisch aktiv, hätte das FA insoweit zudem besondere personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO („politische Meinungen“) verarbeitet.

    27

    bb) Diese Datenverarbeitung war durch § 29b AO gedeckt.

    28

    aaa) Die mit dem Vorlageersuchen an G einhergehende Verarbeitung personenbezogener Daten durch das FA, einer Finanzbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO, war zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich (§ 29b Abs. 1 Alternative 1 AO).

    29

    (1) Kernaufgabe der Finanzbehörden ist die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern nach Maßgabe der Gesetze (§ 85 Satz 1 AO). Die Behörden haben nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden. Den Besteuerungssachverhalt ermittelt die Finanzbehörde von Amts wegen, wobei sie Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit bestimmt (§ 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 AO). Zuständig hierfür sind die Finanzämter als örtliche Landesbehörden (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes -FVG-).

    30

    Die Beteiligten -und hierbei insbesondere die Steuerpflichtigen- sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet (§ 90 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie kommen nach Satz 2 der Vorschrift der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Mitwirkungspflichten im Speziellen bestehen im Rahmen einer beim Steuerpflichtigen durchzuführenden Außenprüfung (§ 193 AO). § 200 Abs. 1 Satz 2 AO regelt in diesem Zusammenhang, dass der Steuerpflichtige insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 AO zu unterstützen hat.

    31

    Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO). Auf Verlangen der Finanzbehörde haben die Beteiligten und andere Personen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 AO Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 97 Abs. 1 Satz 3 AO regeln, dass andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft beziehungsweise zur Vorlage von Urkunden angehalten werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

    32

    (2) Im Streitfall war das FA zur Erfüllung seiner Aufgabe gehalten, die Auszüge des für betriebliche Zwecke genutzten Kontos bei G anzufordern. Der Kläger ist seiner insofern gegenüber der Inanspruchnahme von G vorrangigen Pflicht, die Auszüge zu Beginn der Außenprüfung vorzulegen, nicht nachgekommen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kläger erklärten Betriebseinnahmen und -ausgaben war es erforderlich, die Kontoauszüge von G anzufordern und zu sichten. Das FA konnte seine Aufgabe, den besteuerungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und zu überprüfen, ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht erfüllen. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede.

    33

    bbb) Sollten die angeforderten und vorgelegten Kontoauszüge besondere personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO beinhalten (siehe oben), wäre deren Verarbeitung nach § 29b Abs. 2 AO rechtmäßig.

    34

    (1) Das hierfür nach § 29b Abs. 2 Satz 1 AO zum einen erforderliche erhebliche öffentliche Interesse liegt vor.

    35

    Ausreichend ist nicht irgendein -der Allgemeinheit dienendes- öffentliches Interesse; vielmehr muss die Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, das heißt, das öffentliche Interesse muss besonders bedeutend sein. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich verbürgten Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist diese Qualifikation bei der Verarbeitung von Daten im steuerlichen Verfahrensrecht nach allgemeiner Ansicht erreicht (Drüen in Tipke/Kruse, § 29b AO Rz 15; Mues in Gosch, AO § 29b Rz 30 ff., 47; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl., § 29b Rz 29; Tormöhlen, AO-Steuerberater -AOStB- 2019, 248, 249).

    36

    (2) Zum anderen überwiegen die Interessen des FA an der Datenverarbeitung die Interessen des Klägers an einer Untersagung der Verarbeitung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Vorlageersuchen des FA nicht gezielt zum Gegenstand hatte, besondere personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu verarbeiten. Die Prüfungsanordnung verdeutlicht vielmehr, dass diejenigen Vorgänge, die betriebliche Veranlassung hatten beziehungsweise hätten haben können und über das angefragte Konto abgewickelt wurden (insbesondere der Zufluss von Honoraren aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit), überprüft werden sollten. Die Verarbeitung nicht-betrieblicher Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO hatte lediglich unvermeidbare begleitende Relevanz.

    37

    (3) Wegen der fehlenden Trennbarkeit der besonderen personenbezogenen Daten war deren Verarbeitung im Sinne des Zwecks des Vorlageersuchens des FA auch erforderlich.

    38

    cc) § 29b AO genügt den Anforderungen, die die Datenschutz-Grundverordnung an die Gestattung für die Verarbeitung von einfachen personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 3 DSGVO (dazu unten aaa) sowie an die Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 DSGVO (unten bbb) stellt.

    39

    aaa) (1) Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSGVO gibt vor, dass in der für Verarbeitungen gemäß Abs. 1 Buchst. e der Vorschrift erforderlichen Rechtsgrundlage entweder der Zweck der Verarbeitung festgelegt sein muss (Alternative 1) oder der Zweck für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Alternative 2). Der Verarbeitungszweck muss somit nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt werden, sondern kann sich ebenso aus dem Kontext einer zu erfüllenden bestimmten Aufgabe ergeben (Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DSGVO Rz 41; Drüen in Tipke/Kruse, § 29b AO Rz 10). Dies korrespondiert mit der Erwägung des Verordnungsgebers, dass nicht für jede Verarbeitung ein spezifisches Gesetz verlangt wird (Datenschutz-Grundverordnung, dort vorangestellter Erwägungsgrund Nummer 45 Satz 2; vgl. auch BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, 45. Ed. [01.08.2023], DSGVO Art. 6 Rz 80). Vorausgesetzt wird allerdings, dass eine solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DSGVO Rz 121).

    40

    (2) Dementsprechend wird § 29b Abs. 1 AO bereits der Alternative 2 des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSGVO gerecht.

    41

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden (Kern-)Aufgabe, nämlich der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern nach Maßgabe der Gesetze (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 85 Satz 1 AO), erforderlich. Mit Blick auf die jeweils weit gefassten Begriffe der Personenbezogenheit von Daten sowie des Verarbeitens von Daten (Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO) erscheint es unvorstellbar, dass das Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren -insbesondere vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AO)- ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten gesetzmäßig und effektiv umzusetzen wäre (in diesem Sinne auch Fischbach, EFG 2022, 4, 5). Die Erfüllung dieser in § 85 Satz 1 AO festgelegten Aufgabe liegt evident im öffentlichen Interesse, was sich bereits darin zeigt, dass der europäische Verordnungsgeber unter anderem den „Steuerbereich“ als schützenswertes wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses erklärt hat (Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge sowohl die Steuererhebung als auch die Bekämpfung von Steuerbetrug als im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO anzusehen sind (EuGH-Urteil „SS“ SIA gegen Valsts ieņēmumu dienests vom 24.02.2022 – C-175/20, EU:C:2022:124, Rz 70, m.w.N.).

    42

    (3) Unabhängig von Vorgenanntem hat der Gesetzgeber in § 29b Abs. 1 AO den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten im steuerlichen Verfahrensrecht festgelegt und damit auch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 DSGVO erfüllt.

    43

    § 29b Abs. 1 AO benennt zwar nicht konkret einen Verarbeitungszweck, knüpft aber an die den Finanzbehörden obliegenden Aufgaben an und rechtfertigt für deren Erfüllung die Verarbeitung personenbezogener Daten. Der insoweit zumindest konkludent gefasste Verweis auf die Aufgaben und Zuständigkeiten der Finanzbehörden sowohl in der Abgabenordnung (hier insbesondere § 85 Satz 1 AO) als auch im Finanzverwaltungsgesetz (hier insbesondere § 17 Abs. 2 FVG) genügt, um anzunehmen, dass auch der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 DSGVO gesetzlich festgelegt ist (in diesem Sinne ebenso Wackerbeck in HHSp, § 29b AO Rz 12: „minimalistische Umsetzung“; Mues in Gosch, AO § 29b Rz 29; Drüen in Tipke/Kruse, § 29b AO Rz 1, 10: „nur … sehr moderate Konkretisierungspflicht“; BeckOK AO/Steinke, 25. Ed. [01.07.2023], AO § 29b Rz 20; Tormöhlen, AOStB 2019, 248, 249; Krumm, DB 2017, 2182, 2190; Ehrke-Rabel, FR 2019, 45, 52; zweifelnd dagegen Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl., § 29b Rz 21).

    44

    Ein darüber hinausgehendes Konkretisierungs- beziehungsweise Präzisierungsgebot ergibt sich weder aus Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 4 DSGVO (beide Normen sind als „Kann“-Bestimmungen verfasst) noch aus dem der Datenschutz-Grundverordnung vorangestellten Erwägungsgrund Nummer 45 (der dortige Satz 5 ist ebenfalls als „Kann“-Bestimmung ausgestaltet). Die Fassung abstrakter Erlaubnistatbestände gewährleistet zudem ein hinreichendes Maß an Verwaltungsflexibilität und -ermessen (vgl. insoweit zu § 88 Abs. 2 Satz 1 AO Volquardsen in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 29b AO Rz 6); ferner wird der Gefahr einer „Verrechtlichungsfalle“ im Datenschutzrecht entgegengewirkt (BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, 45. Ed. [01.08.2023], DSGVO Art. 6 Rz 80, m.w.N.).

    45

    (4) § 29b Abs. 1 AO verletzt auch nicht das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot.

    46

    Dieses Verbot soll sicherstellen, dass die Wirkung einer unmittelbaren Geltung von Verordnungen der EU (Art. 288 Abs. 2 AEUV) nicht vereitelt wird (vgl. EuGH-Urteile Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik vom 07.02.1973 – C-39/72, EU:C:1973:13, Rz 17; Fratelli Variola S.p.A. gegen Amministrazione italiana delle Finanze vom 10.10.1973 – C-34/73, EU:C:1973:101, Rz 9 ff. sowie Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik vom 28.03.1985 – C-272/83, EU:C:1985:147, Rz 26; Schaumburg in Schaumburg, Internationales Steuerrecht -IStR-, 5. Aufl., Rz 3.47; Myßen/Kraus, FR 2019, 58, 59). Folge dessen ist, dass die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung in einer nationalen Rechtsgrundlage grundsätzlich nicht schlicht wiederholt werden dürfen (Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DSGVO Rz 33; Taeger in Taeger/Gabel, DSGVO BDSG TTDSG, 4. Aufl., Art. 6 DSGVO Rz 155; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.01.2020, BStBl I 2020, 143, Rz 1).

    47

    Diesen Anforderungen wird § 29b Abs. 1 AO gerecht. Der Wortlaut der Norm ist zwar eng an die Formulierung des Erlaubnistatbestands des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO angelehnt, beschränkt sich allerdings nicht auf dessen schlichte Wiederholung. § 29b Abs. 1 AO konkretisiert zum einen den Berechtigten einer Verarbeitung personenbezogener Daten, nämlich die Finanzbehörde, und knüpft zum anderen an die ihr obliegenden und von ihr zu erfüllenden Aufgaben an (vgl. auch Wackerbeck in HHSp, § 29b AO Rz 12).

    48

    Soweit § 29b Abs. 1 AO die Begrifflichkeiten von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e DSGVO wörtlich beziehungsweise im Kontext übernimmt (insbesondere „Verarbeitung“, „Erfüllung einer Aufgabe“, „Ausübung öffentlicher Gewalt“), wird das Normwiederholungsverbot nicht verletzt. Der Verordnungsgeber lässt es zu, jedenfalls „Textpassagen“ der Datenschutz-Grundverordnung im nationalen Recht zu wiederholen, wenn -wie hier- die Datenschutz-Grundverordnung eine Präzisierung durch mitgliedstaatliches Recht zulässt und die Wiederholung als erforderlich gilt, um die Kohärenz sicherzustellen und um die nationalen Vorschriften verständlicher zu formulieren (Datenschutz-Grundverordnung, dort vorangestellter Erwägungsgrund Nummer 8; vgl. zur Ausnahme vom Normwiederholungsverbot bereits EuGH-Urteil Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik vom 28.03.1985 – C-272/83, EU:C:1985:147, Rz 27 sowie BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, 45. Ed. [01.08.2023], DSGVO Art. 6 Rz 87).

    49

    Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten wird, dass die § 29b Abs. 1 AO weitgehend gleichlautende Ermächtigungsnorm des § 3 BDSG das Normwiederholungsverbot verletze (Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., § 3 BDSG Rz 1 f.), rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Weder setzt sich diese Auffassung mit dem der Datenschutz-Grundverordnung vorangestellten Erwägungsgrund Nummer 8 auseinander noch berücksichtigt sie, dass Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DSGVO -wie oben dargelegt- nur dazu berechtigt, nicht aber verpflichtet, spezifischere Bestimmungen in die nationale Rechtsgrundlage aufzunehmen (vgl. auch Starnecker in Gola/Heckmann, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., § 3 BDSG Rz 8 sowie BeckOK Datenschutzrecht/Wolff, 45. Ed. [01.11.2021], BDSG § 3 Rz 31).

    50

    (5) Der Senat hat auch keine Zweifel, dass § 29b Abs. 1 AO ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO). Die Verarbeitung personenbezogener Daten dient der Durchführung des Besteuerungsverfahrens (§ 85 AO). Die Vorschrift schließt eine unbeschränkte Datenbevorratung aus; sie macht die Verarbeitung davon abhängig, dass diese final im Zusammenhang mit den Aufgaben der Verwaltung steht („zur Erfüllung“) und darüber hinaus insoweit auch erforderlich ist, das heißt auf das für den Zweck der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt wird („Datenminimierung“, vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO).

    51

    bbb) Schließlich sind auch die speziellen Regelungen in § 29b Abs. 2 AO zur Gestattung der Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten mit den Vorgaben in Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO vereinbar.

    52

    § 29b Abs. 2 Satz 1 AO berücksichtigt das erhöhte Schutzniveau der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten Daten, die nicht bereits zum Zweck eines allgemeinen, sondern nur eines erheblichen öffentlichen Interesses verarbeitet werden dürfen. Darüber hinaus fordert die Norm eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit und wahrt damit die Grundrechte und Interessen der betroffenen Person. Ferner gewährleistet § 29b Abs. 2 Satz 1 AO keine schrankenlose Verarbeitung von Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO, sondern gestattet dies nur, „soweit“ dies aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses „erforderlich“ ist.

    53

    Mit den in § 29b Abs. 2 Satz 2 AO gesetzlich verbürgten Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person und hierbei insbesondere mit dem Verweis auf den Katalog des § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG trägt die Gestattungsnorm zudem den weiteren Vorgaben des Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO Rechnung.

    54

    dd) Die mit der Revision vorgebrachten Einwendungen des Klägers gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sind unbegründet.

    55

    aaa) Der wesentliche Einwand, § 97 Abs. 1 Satz 1 AO enthalte keine Rechtfertigung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, ist bereits im Ansatz verfehlt. Die Befugnis der Finanzbehörden, mit Vorlageersuchen entweder bei den Beteiligten (§ 97 Abs. 1 Satz 1 AO) oder bei Dritten (Satz 3 der Vorschrift) personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, ergibt sich abschließend aus der für das gesamte steuerliche Verfahrensrecht geltenden -vorgeschalteten- Norm des § 29b AO (zutreffend Fischbach, EFG 2022, 4, 5). Aus diesem Grund sind auch die weiteren gegen § 97 AO gerichteten Einwendungen im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.

    56

    bbb) Soweit der Kläger beanstandet, dass § 29b AO nicht diejenigen Unterlagen benenne, die der Finanzbehörde auf Verlangen vorzulegen seien, überstrapaziert er den erforderlichen Regelungsgehalt jener Norm. Wie bereits dargelegt, reicht es aus, dass der Gesetzgeber mit § 29b AO einen abstrakten Erlaubnistatbestand geschaffen hat, nach dem unter den dort genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen.

    57

    ee) Die vom Kläger gerügten materiellen Verfassungsverstöße liegen nicht vor.

    58

    aaa) Dies gilt zunächst für das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

    59

    (1) Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es umfasst den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten. Die Gewährleistung greift insbesondere, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von staatlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen können (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13, BVerfGE 155, 119, Rz 92, m.w.N.).

    60

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird aber nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfen -wie jede Grundrechtsbeschränkung- einer gesetzlichen Ermächtigung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (statt vieler BVerfG-Beschluss vom 10.11.2020- 1 BvR 3214/15, BVerfGE 156, 11, Rz 84). Sie müssen daher zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Dabei bedürfen sie einer gesetzlichen Grundlage, welche die Datenverarbeitung auf spezifische Zwecke hinreichend begrenzt. Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 20.01.2021 – B 1 KR 7/20 R, BSGE 131, 169, Rz 93, m.w.N.).

    61

    (2) Diesen Anforderungen wird die das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende Norm des § 29b AO gerecht. Sie dient den Finanzbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgabe einer gesetzesgemäßen, gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern und verfolgt demnach ein legitimes Gemeinwohlziel. Zweifel an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung der Norm bestehen nicht, zumal § 29b Abs. 1 AO die Verarbeitung personenbezogener Daten nur soweit gestattet, als sie zur Erfüllung der der Finanzbehörde obliegenden Aufgabe erforderlich ist; eine Datenbevorratung ist somit -wie oben dargelegt- ausgeschlossen. Darüber hinaus sieht § 29b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AO bei der Verarbeitung besonderer persönlicher Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Datenschutzrechte des Betroffenen vor. Infolge der in § 29b Abs. 1 AO geregelten Verbindung zwischen der Aufgabe einer Finanzbehörde und der (nur) hierzu zulässigen Verarbeitung personenbezogener Daten ist diese Gestattungsnorm -im Übrigen ebenso wie Absatz 2 der Vorschrift- hinreichend klar ausgestaltet.

    62

    bbb) Auch eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) ist ausgeschlossen.

    63

    Unbeschadet der Frage, ob der sachliche Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Hinblick auf deren Art. 51 Abs. 1 Satz 1 überhaupt eröffnet ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30.08.2022 – X R 17/21, BFHE 278, 327, BStBl II 2023, 396, Rz 50 sowie BSG-Urteil vom 20.01.2021 – B 1 KR 7/20 R, BSGE 131, 169, Rz 91), wäre ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 EUGrdRCh gerechtfertigt.

    64

    Nach Art. 8 Abs. 1 EUGrdRCh hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift legt fest, dass diese Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen.

    65

    Eine Regelung, die unter anderem einen Eingriff in das durch Art. 8 EUGrdRCh garantierte Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten enthält, muss dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügen. Dies verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane (beziehungsweise der Mitgliedstaaten) geeignet sind, die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil Digital Rights Ireland Ltd gegen Minister for Communications, Marine and Natural Resources u.a. und Kärntner Landesregierung u.a. vom 08.04.2014 – C-293/12, C-594/12, EU:C:2014:238, Rz 46, m.w.N.). Die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken. Die den Eingriff enthaltende Regelung muss zudem klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung einer Maßnahme vorsehen und Mindestanforderungen aufstellen, so dass die Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu diesen Daten und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichen (EuGH-Urteil Digital Rights Ireland Ltd gegen Minister for Communications, Marine and Natural Resources u.a. und Kärntner Landesregierung u.a. vom 08.04.2014 – C-293/12, C-594/12, EU:C:2014:238, Rz 54; BSG-Urteil vom 20.01.2021 – B 1 KR 7/20 R, BSGE 131, 169, Rz 109, jeweils m.w.N.).

    66

    Zweifel daran, dass § 29b AO diesen Anforderungen, die im Wesentlichen denen für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entsprechen, genügt, bestehen aus den oben dargelegten Erwägungen nicht.

    67

    c) Es bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob das FA als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO seinen Transparenz- und Informationspflichten gegenüber dem Kläger (Art. 12, Art. 14 DSGVO) hinreichend nachgekommen ist. Selbst wenn dies -abweichend von der Auffassung des FG- nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte der Kläger allein deshalb keine Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO verlangen. Etwaige Verstöße gegen Transparenzpflichten führen für sich betrachtet nicht dazu, dass die Datenverarbeitung -wie von Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO verlangt- „unrechtmäßig“ war. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, der klar zwischen Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben sowie Transparenz differenziert (vgl. auch Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 5 DSGVO Rz 10 f.: „enges Verständnis“ des Begriffs der Rechtmäßigkeit).

    68

    d) Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger keinen Anspruch auf Löschung seiner verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO hat.

    69

    e) Dasselbe Ergebnis bestimmt Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Variante 2 DSGVO.

    70

    Hiernach besteht kein Löschungsanspruch, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt. Auch insofern bedarf es allerdings einer rechtlichen Grundlage im Unions- oder nationalen Recht (vgl. Nolte/Werkmeister in Gola/Heckmann, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 17 DSGVO Rz 46), die der nationale Gesetzgeber mit § 29b AO geschaffen hat.

    71

    3. Das im Hilfsantrag vom Kläger weiterverfolgte Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DSGVO besteht nicht.

    72

    a) Nach dieser Vorschrift hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen.

    73

    Art. 23 Abs. 1 DSGVO gestattet den Mitgliedstaaten der EU allerdings, unter anderem das vorgenannte Widerspruchsrecht im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen zu beschränken, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die die in Buchstaben a bis j geregelten Schutzgüter sicherstellt. Als Schutzgut im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO benennt der Verordnungsgeber sonstige wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, wobei er beispielhaft den Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich der Union oder eines Mitgliedstaats anführt.

    74

    Von einer solchen Beschränkungsmöglichkeit hat der nationale Gesetzgeber mit § 32f Abs. 5 AO Gebrauch gemacht. Hiernach besteht das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO gegenüber einer Finanzbehörde nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt (Alternative 1), oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Alternative 2).

    75

    b) Jedenfalls die Voraussetzungen der Alternative 1 liegen vor.

    76

    Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der bei ihm angeordneten Außenprüfung (§ 193, § 200 AO) nicht nachgekommen. Zum Zweck der Überprüfung der Einkünfte und Umsätze des Klägers aus selbständiger Arbeit auf Richtigkeit und Vollständigkeit war es dem FA gestattet, von G die Vorlage der Kontoauszüge zu verlangen. Die hiermit unweigerlich einhergehende Verarbeitung personenbezogener Daten war mit Blick auf die in einem zwingenden öffentlichen Interesse liegende Aufgabe des FA, Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen (§ 85 Satz 1 AO) und hierbei den Besteuerungssachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AO), vom Kläger hinzunehmen.

    77

    4. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel greifen nicht durch.

    78

    a) Weder liegt ein Begründungsausfall im Sinne von § 119 Nr. 6 FGO vor noch kann der Kläger mit Erfolg eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO geltend machen.

    79

    Der Gehörsanspruch verpflichtet das Gericht nur, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sogenannte Beachtenspflicht). Jener Anspruch verpflichtet aber nicht, sich mit Ausführungen der Beteiligten auseinanderzusetzen, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt (statt vieler BFH-Beschluss vom 11.11.2022 – VIII B 97/21, Rz 9, m.w.N.). Ebenso wenig besteht die Pflicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der Gehörsanspruch ist erst verletzt, wenn das Gericht Vorbringen, auf das es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (BFH-Beschlüsse vom 26.02.2019 – VIII B 133/18, Rz 4; vom 13.03.2015 – X B 138/14, Rz 24).

    80

    Nach diesen Maßstäben ist dem FG keine Gehörsverletzung vorzuhalten. Das wesentliche Vorbringen des Klägers, § 97 Abs. 1 AO genüge nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b sowie Satz 2 ff. DSGVO, war aus den oben genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. Mit dem Kern seiner Rüge wendet sich der Kläger insoweit gegen die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und macht keinen Verfahrensfehler geltend. Er beanstandet letztlich, vom FG nicht „erhört“ worden zu sein, da sich dieses nicht seinen rechtlichen Ansichten angeschlossen hat; dies wird vom Gehörsanspruch nicht umfasst (BFH-Beschluss vom 14.11.2022 – XI B 106/21, Rz 16, m.w.N.).

    81

    b) Die Entscheidung der Vorinstanz, das Klageverfahren nicht nach § 74 FGO auszusetzen und keine Vorabentscheidung des EuGH zu den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen, verletzt ihn nicht in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das FG ist als erstinstanzliches Gericht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen (BFH-Beschluss vom 26.06.2021 – VIII B 46/20, Rz 29, m.w.N.).

    82

    5. Ein Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten.

    83

    a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz enthält der Streitfall zwar entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung des Unionsrechts. Dieser Umstand verpflichtet den Senat aber nicht, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Denn eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, wenn zu der entscheidungserheblichen Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH existiert („acte éclairé“) oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt, sogenannte „acte clair“ (EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 13 ff.; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55; Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rz 33; Schönfeld, IStR 2022, 617, 623).

    84

    b) Nach diesen Maßstäben bedarf es im Streitfall keines Vorabentscheidungsersuchens.

    85

    Durch die Rechtsprechung des EuGH ist bereits geklärt, dass die Steuererhebung -neben der Bekämpfung des Steuerbetrugs- als eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO ist (EuGH-Urteil „SS“ SIA gegen Valsts ieņēmumu dienests vom 24.02.2022 – C-175/20, EU:C:2022:124, Rz 70). Hieran anknüpfend kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass § 29b AO den besonderen unionsrechtlichen Anforderungen, die Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3 Satz 4 DSGVO für die Legitimation der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgibt, genügt. Beide Normen knüpfen an ein im „öffentlichen Interesse“ liegendes Ziel an.

    86

    Ebenso geklärt sind der unionsrechtliche Grundsatz des Normwiederholungsverbots und die hiervon bestehenden Ausnahmen (EuGH-Urteile Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik vom 07.02.1973 – C-39/72, EU:C:1973:13, Rz 17; Fratelli Variola S.p.A. gegen Amministrazione italiana delle Finanze vom 10.10.1973 – C-34/73, EU:C:1973:101, Rz 9 ff. sowie Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik vom 28.03.1985 – C-272/83, EU:C:1985:147, Rz 26 f.). Da der der Datenschutz-Grundverordnung vorangestellte Erwägungsgrund Nummer 8 es ausdrücklich zulässt, dass die Mitgliedstaaten unter den dort genannten Voraussetzungen Teile der Verordnung wörtlich in ihr nationales Recht aufnehmen, besteht nach Ansicht des erkennenden Senats auch keinerlei Raum für vernünftige Zweifel, dass § 29b AO insoweit unionsrechtskonform ist.

    87

    Schließlich bieten sowohl die sprachlichen Fassungen von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 DSGVO als auch der der Datenschutz-Grundverordnung vorangestellte und insoweit maßgebliche Erwägungsgrund Nummer 45 für den Senat hinreichend Anlass, zweifelsfrei annehmen zu können, dass der nationale Gesetzgeber unionsrechtlich befugt war, § 29b AO als abstrakten Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung personenbezogener Daten auszugestalten. Präzisierungen zu den unionsrechtlichen Erlaubnistatbeständen sind hiernach ausdrücklich ins Ermessen der nationalen Gesetzgeber gestellt. Zudem gestattet Satz 3 des der Datenschutz-Grundverordnung vorangestellten Erwägungsgrunds Nummer 45 ausdrücklich, dass ein (nationales) Gesetz -vorliegend § 29b AO- „Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge“ sein kann, wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

    88

    6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Änderung eines Steuerbescheids nach § 173a der AO bei fehlerhaftem Datenimport ins ELSTER-Portal

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder § 173a AO bzw. Berichtigung nach § 129 AO aufgrund eines vermeintlichen Tippfehlers / Befüllungsfehlers des Steuerpflichtigen bei einer weiteren, elektronisch ans Finanzamt übermittelten ESt-Erklärung (Az. IX R 17/22).

BFH, Urteil IX R 17/22 vom 18.07.2023

Leitsatz

  1. Ein „Verklicken“ beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal ist kein nach § 173a AO korrigierbarer Schreibfehler.
  2. § 173a AO ist nicht bei sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten, die dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung unterlaufen sind, anwendbar (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 27.04.2022 – IX B 57/21).

    Tenor:

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.09.2022 – 9 K 203/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden für das Streitjahr 2018 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

    2

    Im August 2019 übermittelten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr über das Portal „ELSTER Formular“ der Finanzverwaltung. Sie erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung.

    3

    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) teilte den Klägern mit, das von ihnen beim Datentransfer gewählte sogenannte komprimierte Verfahren erfordere zum übertragenen Datensatz noch die Papierausfertigung mit Unterschrift einzureichen. Nachdem die Kläger dies im September 2019 nachgeholt hatten, führte das FA eine antragsgemäße Veranlagung durch und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 23.10.2019 in Höhe von 15.911 € fest.

    4

    Am 25.10.2019 übermittelten die Kläger für das Streitjahr erneut eine Einkommensteuererklärung, nunmehr im sogenannten authentifizierten Verfahren („MEIN ELSTER“).

    5

    Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) unterlief den Klägern hierbei ein Fehler im Datentransfer. Anstelle der für das Streitjahr maßgeblichen Erklärungsdaten spielten die Kläger irrtümlich die Daten des Vorjahres (2017) in das Formular ein. Dementsprechend erklärten sie nunmehr jeweils geringere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, allerdings höhere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

    6

    Dem FA fiel der Irrtum der Kläger nicht auf. Es wertete die neuerliche Datenübermittlung als berichtigte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr und erließ am 13.11.2019 einen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid, mit dem es die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 17.307 € erhöhte. Hierbei berücksichtigte es die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in neu erklärter Höhe; zudem erkannte es erklärungsgemäß -anders als zuvor- Schuldgeldzahlungen als Sonderausgaben an. Bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und den Vorsorgeaufwendungen nahm das FA keine Änderungen vor, sondern orientierte sich an den bisherigen -von den Arbeitgebern der Kläger- übermittelten elektronischen Daten. Hierauf wurden die Kläger in den Bescheiderläuterungen ebenso hingewiesen wie auf den Umstand, dass die Änderung aufgrund der am 25.10.2019 eingereichten geänderten Einkommensteuererklärung erfolgt sei.

    7

    Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid legten die Kläger keinen Einspruch ein. Die im Bescheid ausgewiesene Nachzahlung über insgesamt 1.291,37 € leisteten sie im Dezember 2019.

    8

    Im Mai 2020 beantragten die Kläger die Aufhebung des geänderten Einkommensteuerbescheids. Sie führten an, es sei bereits eine antragsgemäße Einkommensteuerveranlagung erfolgt. Im Änderungsbescheid seien fälschlicherweise die (höheren) Vermietungseinkünfte des Jahres 2017 (nochmals) erfasst worden.

    9

    Das FA lehnte den Antrag ab und verwies auf die inzwischen eingetretene Bestandskraft. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

    10

    In der mündlichen Verhandlung vor dem FG führte der Kläger an, die Steuererklärung sei im Oktober 2019 nochmals übermittelt worden, da sie -die Kläger- davon ausgegangen seien, dass die Daten für das Streitjahr dem FA noch nicht vorgelegen hätten. Bei der Überführung der Daten in „MEIN ELSTER“ habe der Kläger versehentlich einen falschen Datenordner (den des Jahres 2017) „angeklickt“.

    11

    Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 161 veröffentlichtem Urteil ab. Es führte an, der geänderte Einkommensteuerbescheid könne mangels einschlägiger Korrekturvorschriften nicht aufgehoben werden.

    12

    Mit ihrer Revision rügen die Kläger als Verfahrens- und Rechtsfehler, dass das FG die Übermittlung der Einkommensteuererklärung vom 25.10.2019 als Änderungsantrag und nicht als Einspruch gewertet habe. Rechtsfehlerhaft sei das FG zudem davon ausgegangen, dass die Kläger ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der steuerrelevanten Tatsachen träfe und dies eine Aufhebung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließe. Ferner habe das FG zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 129 AO sowie insbesondere für eine Aufhebung gemäß § 173a AO verneint. Auch ein „Klickfehler“ sei als Schreibfehler im Sinne der letztgenannten Norm zu verstehen.

    13

    Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 23.07.2021 und den Ablehnungsbescheid vom 08.06.2020 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 13.11.2019 aufzuheben.

    14

    Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

    15

    Das FA hält die vorinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

    II.

    16

    Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

    17

    Die angefochtene Entscheidung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die elektronische Eingabe der Kläger vom 25.10.2019 ist nicht als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 23.10.2019 anzusehen (dazu unten 1.). Der hierauf ergangene -rechtswidrige- Einkommensteuerbescheid vom 13.11.2019 ist bestandskräftig geworden; er kann nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (unten 2.), § 174 Abs. 1 AO (unten 3.), § 129 AO (unten 4.) oder nach § 173a AO (unten 5.) aufgehoben werden.

    18

    1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die am 25.10.2019 im authentifizierten Verfahren über das Portal „MEIN ELSTER“ erneut übermittelte Einkommensteuererklärung nicht als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 23.10.2019 zu werten ist.

    19

    a) Sowohl außerprozessuale als auch prozessuale Rechtsbehelfe sind in entsprechender Anwendung von § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen. Danach ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen (vgl. Klein/Rätke, AO, 16. Aufl., § 357 Rz 14). Hierbei dürfen auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände berücksichtigt werden. Die Auslegung darf nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen. Eine derartige Korrektur der Einspruchserklärung kann auch mit dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht gerechtfertigt werden (statt vieler Senatsurteil vom 29.10.2019 – IX R 4/19, BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368, Rz 13, m.w.N.).

    20

    Die Auslegung einer solchen Erklärung ist Gegenstand der vom FG zu treffenden tatsächlichen Feststellungen. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden, soweit im Revisionsverfahren keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben werden (§ 118 Abs. 2 FGO). Das Revisionsgericht kann die Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob das FG die anerkannten Auslegungsregeln beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil vom 29.10.2019 – IX R 4/19, BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368, Rz 18, m.w.N.).

    21

    b) Dies ist vorliegend nicht der Fall.

    22

    aa) Das FG hat ausgeführt, es komme nicht in Betracht, dass die Kläger einen unzulässigen Rechtsbehelf hätten einlegen wollen. Ein Einspruch wäre unzulässig gewesen, da die Eingabe vom 25.10.2019 vor der nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu bestimmenden Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids vom 23.10.2019 erfolgt wäre und die Behauptung der Kläger, ihnen hätte der Bescheid tatsächlich bereits am 25.10.2019 vorgelegen, zurückzuweisen sei, da es jeder Logik entbehre, aus welchem Grund die Kläger in diesem Fall nochmals eine Steuererklärung für das Streitjahr hätten übermitteln wollen.

    23

    bb) Diese Auslegung bindet den erkennenden Senat. Ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kann grundsätzlich erst nach dessen Bekanntgabe wirksam eingelegt werden (statt vieler Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14.11.2012 – II R 14/11, Rz 17, m.w.N.); vorher existiert noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Seer in Tipke/Kruse, § 355 AO Rz 9). Die tatsächliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts vor Ablauf des in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Zeitraums soll aber ausreichen, um hiergegen bereits Einspruch einlegen zu können (Klein/Rätke, AO, 16. Aufl., § 355 Rz 12; Werth in Gosch, AO § 355 Rz 14; Siegers in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 355 AO Rz 19).

    24

    Von einer solchen vorzeitigen Bescheidbekanntgabe vermochte sich das FG nicht zu überzeugen. Dies ist für den erkennenden Senat bindend. Denn die Behauptung der Kläger ist mit der weiteren Einlassung, die Steuererklärung sei (nochmals) übermittelt worden, um sicherzustellen, dass dem FA die Daten zur Verfügung stünden, nicht in Einklang zu bringen. Hierfür hätte kein Anlass bestanden, wenn der ursprüngliche Bescheid bereits am 25.10.2019 vorgelegen hätte. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch; vielmehr rügen die Kläger im Kern die Würdigung des FG.

    25

    c) Unabhängig hiervon steht das gesamte tatsächliche Vorbringen der Kläger ihrer Annahme, sie hätten gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen wollen, entgegen. Denn die Kläger behaupteten selbst nicht, dass die (nochmalige) Übermittlung der Einkommensteuererklärung davon getragen gewesen sei, eine Rechtsverletzung durch die bisherige Steuerfestsetzung geltend zu machen (§ 350 AO). Dies erscheint auch deshalb ausgeschlossen, da der Einkommensteuerbescheid vom 23.10.2019 erklärungsgemäß ausgefallen war und die Kläger keine niedrigere als die mit jenem Bescheid festgesetzte Steuer begehren.

    26

    d) Folge hiervon ist, dass der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 13.11.2019 nicht nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO zum Gegenstand eines Einspruchsverfahrens gegen den ursprünglichen Bescheid vom 23.10.2019 werden konnte und die Kläger keinen Anspruch darauf haben, dass das FA über einen noch offenen Einspruch zu entscheiden hätte.

    27

    2. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das FG erkannt, dass der rechtswidrige Einkommensteuerbescheid vom 13.11.2019 nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben ist.

    28

    a) Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

    29

    b) Hieran fehlt es. Die Kläger können sich -abweichend zur Auffassung des FG- auf keine für sie steuergünstigen Tatsachen berufen, die dem FA erst nachträglich bekannt geworden wären.

    30

    aa) Tatsache im Sinne der Norm ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (allgemeine Ansicht, u.a. BFH-Urteil vom 25.01.2017 – I R 70/15, BFHE 257, 66, BStBl II 2017, 780, Rz 11; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl., § 173 Rz 21; von Groll in HHSp, § 173 AO Rz 66). Keine Tatsachen sind Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (BFH-Beschluss vom 08.10.2019 – XI B 49/19, Rz 17). Einkünfte sind als eine Tatsache anzusehen und nicht in Einnahmen und Ausgaben aufzuspalten (Senatsurteil vom 10.07.2008 – IX R 4/08, BFH/NV 2008, 1803, unter II.1.b).

    31

    Nachträglich bekannt geworden ist eine Tatsache, wenn sie die Finanzbehörde beim Erlass des geänderten (beziehungsweise zu ändernden) Steuerbescheids noch nicht kannte. Die Tatsache muss daher zu dem für eine Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO maßgebenden Zeitpunkt bereits vorhanden, aber noch unbekannt gewesen sein; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Willensbildung über die Steuerfestsetzung. Bekannt sind alle Tatsachen, die dem für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständigen Sachbearbeiter zur Kenntnis gelangen. Dabei ist grundsätzlich bekannt, was sich aus den bei der Finanzbehörde geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt (zum Ganzen Senatsurteil vom 12.03.2019 – IX R 29/17, Rz 18 f., m.w.N.).

    32

    bb) Das FG ist davon ausgegangen, dass die Zuordnung der am 25.10.2019 erklärten Besteuerungsgrundlagen zum Veranlagungszeitraum 2017 relevante Tatsache sei; diese Tatsache sei der für die Veranlagung der Kläger verantwortlichen Dienststelle des FA erst nach abschließender Zeichnung durch den zuständigen Bearbeiter bekannt geworden.

    33

    Diese Auffassung wird dem Tatsachenbegriff des § 173 AO nicht gerecht und ist daher rechtsfehlerhaft. Die Zuordnung der erklärten Besteuerungsgrundlagen zum Jahr 2017 enthält bereits eine juristische Subsumtion und kann nicht Bestandteil einer Tatsache sein. Maßgebliche -steuerbegünstigende- Tatsache ist im Streitfall vielmehr, dass die Kläger aus der Vermietung von Immobilien im Streitjahr Einkünfte von 7.693 € (Objekt 1), 264 € (Objekt 2) und 80 € (Objekt 3) erzielt haben. Allein diese Tatsache ist Merkmal des steuergesetzlichen Tatbestands. Sie war zum Zeitpunkt des Abschlusses über die Willensbildung zum Erlass des geänderten Bescheids vom 13.11.2019 aktenkundig und galt damit als bekannt.

    34

    c) Fehlt es somit bereits an einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache, kommt es auf das von der Vorinstanz beurteilte und von den Beteiligten streitig erörterte grobe Verschulden der Kläger an einem nachträglichen Bekanntwerden nicht mehr an.

    35

    3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch, dass der Einkommensteuerbescheid wegen einer widerstreitenden Steuerfestsetzung gemäß § 174 Abs. 1 AO aufgehoben wird.

    36

    a) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, regelt § 174 Abs. 1 AO, dass der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern ist.

    37

    Ein mehrfaches -widerstreitendes- Berücksichtigen in diesem Sinne setzt voraus, dass die in den kollidierenden Bescheiden getroffenen Regelungen aufgrund der materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar und daher widersprüchlich sind, weil nur eine der festgesetzten oder angeordneten Rechtsfolgen zutreffen kann. Die in der mehrfachen Erfassung eines bestimmten Sachverhalts liegenden Unrichtigkeiten müssen einander nach materiellem Recht zwingend -denknotwendig- ausschließen (BFH-Urteile vom 09.05.2012 – I R 73/10, BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566, Rz 31 sowie vom 20.03.2019 – II R 61/15, BFHE 263, 492, BStBl II 2020, 463, Rz 13, jeweils m.w.N.; von Wedelstädt in Gosch, AO § 174 Rz 32). Eine solche denkgesetzlich ausgeschlossene Mehrfacherfassung kann vorliegen, wenn der nämliche Sachverhalt kumulativ mehreren Steuerpflichtigen (Subjektkollision), mehreren Steuerarten (Objektkollision) oder mehreren Besteuerungszeiträumen (Periodenkollision) zugeordnet worden ist (Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl., § 174 Rz 10, m.w.N.).

    38

    b) An einem derartigen Widerstreit zweier Steuerfestsetzungen fehlt es. Die Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung der Immobilien des Klägers sowohl im Jahr 2017 als auch im nachfolgenden Streitjahr stehen in keinem gegenseitigen Ausschlussverhältnis. Vielmehr musste dieser Sachverhalt dem Grunde nach zwingend in beiden Veranlagungszeiträumen steuerlich berücksichtigt werden. Die durch den geänderten Bescheid vom 13.11.2019 hervorgerufene betragsmäßige Identität der Vermietungseinkünfte in den beiden Jahren ist zwar fehlerhaft, nicht aber widerstreitend, da es bei steuerlichen Dauersachverhalten nicht denklogisch ausgeschlossen ist, dass die Besteuerungsgrundlagen in mehreren Veranlagungszeiträumen gleichhoch ausfallen.

    39

    4. Auch die Ansicht des FG, der Einkommensteuerbescheid könne nicht nach § 129 AO berichtigt werden, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung Stand.

    40

    a) Gemäß § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen; bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist nach Satz 2 der Vorschrift zu berichtigen.

    41

    aa) Offenbare Unrichtigkeiten im Sinne von § 129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare Unrichtigkeit aus. Die Vorschrift ist zudem nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. Die Berichtigungsmöglichkeit gemäß § 129 AO setzt voraus, dass der offenbare Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist. Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn die Finanzbehörde offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (zum Ganzen BFH-Urteil vom 12.02.2020 – X R 27/18, Rz 13, m.w.N.). Dies wiederum setzt voraus, dass sich die Unrichtigkeit ohne Weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt (Senatsurteil vom 16.09.2015 – IX R 37/14, BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040, Rz 16, m.w.N.). Soweit die Finanzbehörde auf Vorakten zurückgreifen muss, fehlt es grundsätzlich an der Offensichtlichkeit des Fehlers (BFH-Urteil vom 23.01.1991 – I R 26/90, BFH/NV 1992, 359, unter II.2.b).

    42

    bb) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage zu beurteilen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage. Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil vom 26.05.2020 – IX R 30/19, Rz 31).

    43

    b) Diese -auch von den Klägern geteilten- Rechtsgrundsätze hat das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat zutreffend gewürdigt, dass das den Streitfall betreffende mechanische Versehen nicht beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen ist (dazu unten aa) und ein etwaiger Sachaufklärungsfehler des FA die Anwendung des § 129 AO ausschließt (unten bb).

    44

    aa) Fehlerquelle für den inhaltlich unrichtigen Einkommensteuerbescheid vom 13.11.2019 war nach den Feststellungen des FG das Versehen der Kläger, beim Export der Steuererklärungsdaten in das Portal „MEIN ELSTER“ nicht den für das Streitjahr maßgeblichen Dateiordner, sondern denjenigen für das Vorjahr auszuwählen („anzuklicken“). Dieses Versehen war mangels Offensichtlichkeit nicht als nach § 129 AO ausnahmsweise beachtlicher Übernahmefehler zu werten. Aus den übermittelten Erklärungsdaten war der Fehler nicht unmittelbar abzuleiten. Es hätte eines Abgleichs mit der verakteten Steuererklärung des Vorjahres bedurft. Der Einwand der Kläger, die Offensichtlichkeit des Fehlers ergebe sich aus der Divergenz zwischen den von ihnen erklärten Daten zu den Arbeitslöhnen und den von den Arbeitgebern hierzu übermittelten Daten (§ 93c AO), verfängt bereits deshalb nicht, da die Kläger Einkünfte aus weiteren Quellen bezogen.

    45

    bb) Das von den Klägern angeführte Sachaufklärungsdefizit hat das FG zutreffend nicht als offenbare Unrichtigkeit angesehen.

    46

    In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche -vom Sachbearbeiter jedoch unterlassene- Sachverhaltsermittlung kein für die Anwendung des § 129 AO erforderliches mechanisches Versehen darstellt. In solchen Fällen hat die Finanzbehörde zwar möglicherweise ihre Amtsermittlungspflicht verletzt. Eine solche ist aber nicht mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzusetzen, sondern schließt sie vielmehr in der Regel aus (BFH-Urteil vom 23.01.1991 – I R 26/90, BFH/NV 1992, 359, unter II.2.b, m.w.N.). Neue Erwägungen zu dieser Rechtsfrage bringt die Revision nicht vor.

    47

    5. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 173a AO liegen ebenfalls nicht vor.

    48

    a) Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

    49

    b) Das FG hat frei von Rechtsfehlern entschieden, dass der vorliegende Fehler diesen Anforderungen nicht genügt.

    50

    aa) Den Klägern ist kein Schreibfehler unterlaufen.

    51

    Schreibfehler sind insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen, Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen (so ausdrücklich BTDrucks 18/7457, S. 87; Senatsbeschluss vom 27.04.2022 – IX B 57/21, Rz 5). Es handelt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um einen Fehler, der beim Schreiben entsteht. Ein solcher Fehler kann sowohl beim manuellen Befüllen eines Steuererklärungsformulars als auch bei einer digitalen Prozessbearbeitung unterlaufen. Dementsprechend ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass Fehler bei der Bedienung eines digitalen Eingabegeräts, sogenannte Tippfehler, als tatbestandliche Schreibfehler anzusehen sind.

    52

    Dies vorausgesetzt, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend gewürdigt, dass den Klägern kein Schreibfehler unterlaufen ist. Ihr Fehler lag nach bindenden Feststellungen der Vorinstanz -wie bereits ausgeführt- darin, den falschen digitalen Ordner der Festplatte ihres Computers „angeklickt“ und damit unzutreffende -nicht das Streitjahr betreffende- Daten in das Portal „MEIN ELSTER“ exportiert zu haben. Dieser Fehler entspricht einer inhaltlich unzutreffenden Befüllung eines analogen Steuererklärungsformulars. In einem solchen Fall unterläuft dem Steuerpflichtigen kein Schreibfehler, da er genau das, was er schreibt, auch schreiben will und lediglich über die inhaltliche Richtigkeit seiner Erklärung irrt.

    53

    Gleiches gilt im Streitfall. Die Kläger wollten diejenigen Daten, die sich in dem von ihnen „angeklickten“ Ordner befanden, in das ELSTER-Portal exportieren; ihr Irrtum betraf nur die Zugehörigkeit des Datensatzes zum Streitjahr. Die von den Klägern befürwortete Gleichsetzung des mechanischen Vorgangs des „Anklickens“ einer Datei mit dem des Tippens von Buchstaben auf einer Tastatur kann im vorliegenden Kontext somit nicht überzeugen.

    54

    bb) Den Klägern ist im Zuge der Übermittlung der Einkommensteuererklärung am 25.10.2019 eine dem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit unterlaufen. Diese berechtigt indes nicht zur Korrektur nach § 173a AO.

    55

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der eindeutige Gesetzeswortlaut der Vorschrift nur die Korrektur von Schreib- oder Rechtsfehlern, nicht aber die von ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne von § 129 AO zulässt (Senatsurteil vom 26.05.2020 – IX R 30/19, Rz 37, m.w.N.). Ferner hat der Senat -wenn auch in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren- befunden, dass eine analoge Anwendung des § 173a AO auf offenbare Unrichtigkeiten, die einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich sind, mangels einer hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 27.04.2022 – IX B 57/21, Rz 7).

    56

    An dieser Ansicht hält der Senat fest. Der Gesetzgeber hat den Änderungsumfang in § 173a AO bewusst auf Schreib- und Rechenfehler begrenzt und eine Änderung wegen anderer Fehler ausgeschlossen (BTDrucks 18/7457, S. 87). Aus diesem Grund fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass die von den Klägern befürwortete Erweiterung des Tatbestands auf „ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“ vom Gesetzgeber nur versehentlich nicht geregelt wurde (vgl. zu den Anforderungen an eine planwidrige Regelungslücke BFH-Urteil vom 28.10.2020 – X R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz 34, m.w.N.). Dass diese gesetzgeberische Entscheidung mit Blick auf den tatbestandlich weiteren Anwendungsbereich einer Berichtigung gemäß § 129 AO vielfältig auf Kritik gestoßen ist (vgl. von Wedelstädt in Gosch, AO § 173a Rz 11; Loose in Tipke/Kruse, § 173a AO Rz 5; von Groll in HHSp, § 173a AO Rz 20; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl., § 173a Rz 7) und womöglich rechtspolitisch bedenklich ist, ändert insoweit nichts (s. BFH-Urteil vom 28.10.2020 – X R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz 34).

    57

    cc) Die durch das FG nachrichtlich geäußerten Zweifel, ob der Fehler der Kläger zum einen offenbar gewesen und zum anderen „bei“ Erstellung einer Steuererklärung unterlaufen sei, bedürfen mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung des Senats.

    58

    6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: BFH

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