Bundesregierung stockt Zukunftsfonds auf – „Emerging Manager Facility“ stärkt Frauen und Diversität im Start-up- und Venture-Capital-Ökosystem

Die Bundesregierung erweitert lt. BMF ihren Beteiligungsfonds für Zukunftstechnologien, den sog. Zukunftsfonds, mit einem neuen Modul der KfW Capital. Es ist insbesondere für junge Gründerinnen und divers zusammengesetzte Teams gedacht. Die Diversität im Start-up- und Venture Capital-Ökosystem soll damit insgesamt gestärkt werden.

BMF, Pressemitteilung vom 19.10.2023

Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Die Bundesregierung erweitert ihren Beteiligungsfonds für Zukunftstechnologien, den sog. Zukunftsfonds, mit einem neuen Modul der KfW Capital. Es ist insbesondere für junge Gründerinnen und divers zusammengesetzte Teams gedacht. Die Diversität im Start-up- und Venture Capital-Ökosystem soll damit insgesamt gestärkt werden. Die Bundesregierung setzt so eine weitere prioritäre Maßnahme ihrer Start-up-Strategie vom Juli 2022 um.

Durch die sog. Emerging Manager Facility sollen insbesondere jüngere, weiblich und geschlechtervielfältig aufgestellte Management-Teams von Venture-Capital-Fonds gestärkt und finanziert werden, die mit einem Fondsvolumen von bis zu 50 Millionen Euro investieren. Hierfür werden durch den Zukunftsfonds 200 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, welche von KfW Capital zusammen mit privaten Co-Investoren investiert werden.

„Diversität ist kein Trend. Vielfalt ist ein wesentlicher Baustein unserer Gesellschaft. Das gilt auch für erfolgreiche Unternehmen. Und doch erhalten z. B. aufstrebende Gründerinnen und Fondmanagerinnen noch immer erheblich weniger Wagniskapital als ihre männlichen Mitstreiter. Ideen von Menschen mit Migrationsgeschichte haben noch schlechteren Zugang zu Kapital. Dies bremst dringend erforderliche Innovationen und den für unser Land wichtigen Pioniergeist aus.

Die Bundesregierung steuert dem nun mit der Emerging Manager Facility gezielt entgegen. Gerade in der Phase stockenden Wachstums braucht Deutschland jetzt die Innovationskraft der gesamten Gründerinnen- und Gründerszene. Dies ist ein wichtiger Schritt für eine jüngere, weiblichere und vielfältigere Wirtschaft.“

Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen Dr. Florian Toncar

„Mit dem Start der Emerging Manager Facility im Rahmen des Zukunftsfonds wird unsere Start-up-Strategie weiter konsequent umgesetzt und das bereits bestehende Instrumentarium der Bundesregierung zielgerichtet ergänzt. Insbesondere Frauen sowie weitere Gruppen, die im Start-up Ökosystem bisher unterrepräsentiert sind, sollen im Ergebnis einen besseren Zugang zu Wagniskapital erhalten. Jüngere, weiblich und geschlechtervielfältig besetzte Venture Capital-Fonds bringen neue Perspektiven ein und investieren mit ihren Fähigkeiten in neue, innovative Ideen, Technologien und die dahinter stehenden Entwickler-Teams. Ich freue mich, dass wir damit gemeinsam mit KfW Capital wichtige Impulse für mehr Diversität im Wagniskapitalmarkt setzen.“

Beauftragte der Bundesregierung für digitale Wirtschaft und Start-ups, Anna Christmann

Damit trägt die Bundesregierung dazu bei, dass mit einem diverseren Venture Capital- und Start-up-Ökosystem der Zugang zu investierbaren Ideen und Innovationen verbreitert wird. Divers besetzte VC-Fonds bringen neue Perspektiven in ihre Investitionsentscheidungen ein und tragen so zu einer besseren Identifizierung und Finanzierung von Innovationen bei.

Weitere Informationen zu den Programmdetails finden Sie auf der Webseite von KfW Capital.

Über den Zukunftsfonds für Deutschland

Der 2021 gestartete „Zukunftsfonds“ („Beteiligungsfonds für Zukunftstechnologien“) mit einem Volumen von 10 Milliarden Euro trägt über verschiedene Finanzierungsinstrumente dazu bei, den Venture Capital-Markt und die Finanzierungsbedingungen für innovative, technologieorientierte Start-ups – insbesondere in ihrer Wachstumsphase – nachhaltig zu stärken. Durch seine Co-Investments zusammen mit privaten Anlegern mobilisiert er zusätzlich privates Kapital für Investitionen in wichtige Zukunftstechnologien.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Digitaler Euro: EZB startet Vorbereitungsphase

Der digitale Euro geht in die nächste Phase der Vorbereitung. Die EU-Kommission begrüßt die entsprechende Entscheidung, die der EZB-Rat am 18.10.2023 getroffen hat. Ein digitaler Euro würde, wenn er ausgegeben wird, eine Ergänzung zu Bargeld darstellen, das verfügbar und nutzbar bleiben muss.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.10.2023

Der digitale Euro geht in die nächste Phase der Vorbereitung. Die EU-Kommission begrüßt die entsprechende Entscheidung, die der EZB-Rat am 18.10.2023 getroffen hat. Seit Juli 2021 hatte die EZB zentrale Fragen der Gestaltung und Vorbereitung des digitalen Euro bearbeitet.

In der Vorbereitungsphase wird die EZB nun ihre Analyse der möglichen Gestaltungsoptionen, der Nutzererfahrung und der technischen Lösungen für einen digitalen Euro vertiefen, um sich auf dessen mögliche Entwicklung und Ausgabe vorzubereiten. Die Vorbereitungsphase beginnt am 1. November 2023 und wird voraussichtlich zwei Jahre dauern. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Arbeiten und Analysen kann der EZB-Rat beschließen, auf die Erprobung eines möglichen digitalen Euro hinzuarbeiten.

Digitales öffentliches Geld

Die Arbeit der EZB in der Vorbereitungsphase wird auch in die legislativen Beratungen über den Vorschlag der Kommission zur Schaffung des Rechtsrahmens für einen digitalen Euro einfließen, der im Juni 2023 vorgelegt wurde. Ziel der Rechtsvorschriften ist es, dafür zu sorgen, dass jeder künftige digitale Euro den Menschen und Unternehmen eine zusätzliche Wahl zur digitalen Zahlung mithilfe einer weithin akzeptierten, erschwinglichen, sicheren und widerstandsfähigen Form öffentlicher Gelder überall im Euro-Währungsgebiet bietet.

Ergänzung des Bargelds, kein Ersatz

Ein digitaler Euro würde, wenn er ausgegeben wird, eine Ergänzung zu Bargeld darstellen, das verfügbar und nutzbar bleiben muss. Er soll Bargeld nicht ersetzen. Aus diesem Grund hat die Kommission in ihrem einheitlichen Währungspaket auch einen Legislativvorschlag über das gesetzliche Zahlungsmittel der Euro-Banknoten und -münzen vorgelegt. Die Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Verordnung zur Einführung des digitalen Euro sind im Gange.

Endgültige Entscheidung über Einführung bei der EZB

Sobald die Rahmenvorschriften für den digitalen Euro EU angenommen sind, fällt die endgültige Entscheidung über die Ausgabe des digitalen Euro in die alleinige Zuständigkeit der EZB, die im Einklang mit den Verträgen in völliger Unabhängigkeit handelt.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten

Das BAG wollte vom EuGH wissen, ob eine nationale Regelung, nach der ein Teilzeitbeschäftigter (hier Pilot der Lufthansa CityLine) die gleiche Zahl Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten muss, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, eine Diskriminierung darstellt, die nach dem Unionsrecht verboten ist. Der EuGH bejahte dies (Rs. C-660/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.10.2023 zum Urteil C-660/20 vom 19.10.2023

Ein deutscher Pilot arbeitet für die Fluggesellschaft Lufthansa CityLine als Teilzeitbeschäftigter. Sein Arbeitsvertrag sieht vor, dass er eine Grundvergütung erhält, die sich an der Flugdienstzeit orientiert. Darüber hinaus kann er eine zusätzliche Vergütung erhalten, wenn er eine bestimmte Zahl an Flugdienststunden im Monat leistet und dabei Schwellenwerte überschreitet, die zu diesem Zweck vertraglich festgelegt sind.

Diese Schwellenwerte sind allerdings für vollzeitbeschäftigte Piloten und für teilzeitbeschäftigte Piloten gleich.

Der Pilot ist der Auffassung, dass die Schwellenwerte unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Stundenzahl aufgrund seiner Teilzeittätigkeit herabzusetzen seien. Ihm erwachse mit Überschreitung der so genannten Auslösegrenzen, wenn diese im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit herabgesetzt seien, ein Anspruch auf die zusätzliche Vergütung.

Das mit dem Rechtsstreit zwischen dem Piloten und Lufthansa CityLine befasste deutsche Bundesarbeitsgericht hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet. Es möchte wissen, ob eine nationale Regelung, nach der ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Zahl Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten muss, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, eine Diskriminierung darstellt, die nach dem Unionsrecht1 verboten ist.

Der Gerichtshof bejaht dies. Er stellt zunächst fest, dass die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer oder die gleiche Arbeitsstelle wie diese bekleiden. Damit ist die Situation beider Arbeitnehmerkategorien vergleichbar. Das nationale Gericht wird diesen Aspekt jedoch zu überprüfen haben.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass das Bestehen identischer Schwellenwerte für die Auslösung einer zusätzlichen Vergütung für teilzeitbeschäftigte Piloten gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit einen längeren Flugstundendienst als für vollzeitbeschäftigte Piloten bedeutet. Teilzeitbeschäftigte Piloten werden damit in höherem Maß belastet und werden die Anspruchsvoraussetzungen für die zusätzliche Vergütung weitaus seltener erfüllen als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen.

Der Gerichtshof urteilt daher, dass eine solche nationale Regelung zu einer schlechteren Behandlung der teilzeitbeschäftigten Piloten führt, was gegen das Unionsrecht verstößt, es sei denn, diese Behandlung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das nationale Gericht ist aufgerufen, auch letzteren Aspekt zu prüfen. Dabei wird es die entsprechenden Erwägungen des Gerichtshofs zu berücksichtigen haben, der Vorbehalte gegenüber den Rechtfertigungsgründen äußert, die insbesondere von der Fluggesellschaft vorgebracht werden.

Fußnote

1 Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 6. Juni 1997 im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit.

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

Skyliners müssen Basketballprofi nicht freigeben

Der bei den Skyliners Frankfurt bis zum 30. Juni 2024 unter Vertrag stehende Basketballprofi Nolan Adekunle blieb in dem von ihm eingeleiteten Eilverfahren auch vor dem LAG Hessen ohne Erfolg. Sein Fördervertrag sei wirksam befristet worden und eine ordentliche Kündigung mangels entsprechender Vereinbarung daher ausgeschlossen (Az. 6 SaGa 882/23).

LAG Hessen, Pressemitteilung vom 19.10.2023 zum Urteil 6 SaGa 882/23 vom 18.10.2023

Der bei den Skyliners bis zum 30. Juni 2024 unter Vertrag stehende Basketballprofi Nolan Adekunle blieb in dem von ihm eingeleiteten Eilverfahren auch vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. In diesem Verfahren hat er die Vertragsbeendigung zum 30. Juni 2023 und die Freigabe seiner Spielerlizenz durch die Skyliners geltend gemacht. Hintergrund ist der Abstieg der Skyliners in die 2. Basketball-Bundesliga und ein dem Spieler vorliegendes Angebot des Erstligisten Niners Chemnitz.

Dem Engagement des Spielers bei den Skyliners liegt ein sog. Fördervertrag zugrunde, der von ihm und den zu dieser Zeit noch in der 1. Basketball-Bundesliga spielenden Skyliners im August 2022 unterschrieben worden ist. Darin haben sich der Spieler und der Klub auf eine Vertragslaufzeit bis zum 30. Juni 2024 sowie darauf verständigt, dass der Vertrag auch für die 2. Basketball-Bundesliga gilt. Die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sieht der Vertrag nicht vor. Die von ihm gleichwohl mit Schreiben vom 31. Mai 2023 zum 30. Juni 2023 ausgesprochene Kündigung hat der Spieler u. a. darauf gestützt, dass keine wirksame Befristung vorliege und der Vertrag zudem unter der Bedingung abgeschlossen worden sei, dass die Mannschaft in der 1. Basketball-Bundesliga spiele. Außerdem hat er geltend gemacht, seine Vergütung bei den Skyliners liege weit unter dem gesetzlichen Mindestlohn, sodass er auch einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gehabt habe.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat – wie schon zuvor das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – den Antrag Akedunles auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass der zwischen dem Spieler und den Skyliners abgeschlossene Fördervertrag wirksam befristet worden und eine ordentliche Kündigung mangels entsprechender Vereinbarung daher ausgeschlossen sei (§ 15 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Außerdem hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Spieler ausdrücklich nur eine fristgerechte und ordentliche Kündigung erklärt habe und ein Wille für eine außerordentliche Kündigung nicht ersichtlich sei. Im Übrigen sei der gerügte Mindestlohnverstoß nach der Entscheidung des Gerichts nicht ohne weitere Anhaltspunkte als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts liegen noch nicht vor. Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht kein weiteres Rechtsmittel.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht

Powered by WPeMatico

Tödlicher Unfall eines Landwirts beim Hacken eigenen Holzes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert

Ein nebenberuflicher Land- und Forstwirt ist auch dann in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert, wenn er beim Hacken eigenen Holzes verunglückt, auch wenn er daneben eine – nicht versicherte – gewerbliche Brennholzaufbereitung betreibt, in der er zugekauftes fremdes Holz in gleicher Weise bearbeitet. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 1 U 954/23).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.10.2023 zum Urteil L 1 U 954/23 vom 25.09.2023

Ein nebenberuflicher Land- und Forstwirt ist auch dann in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert, wenn er beim Hacken eigenen Holzes verunglückt, auch wenn er daneben eine – nicht versicherte – gewerbliche Brennholzaufbereitung betreibt, in der er zugekauftes fremdes Holz in gleicher Weise bearbeitet. Dies hat mit Urteil vom 25. September 2023 der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim bestätigt.

Der tödlich verunglückte Versicherte (geboren 1943) betrieb eine kleinere Land- und Forstwirtschaft mit eigenen Flächen in einer Stadt im Neckar-Odenwald-Kreis. Er verarbeitete regelmäßig Holz aus dem eigenen Wald zum Verkauf. Insoweit war er – automatisch kraft Gesetzes – bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftlicher Unfallversicherung versichert. Daneben betrieb er eine gewerbliche Brennholzaufbereitung mit zugekauftem, fremdem Holz. In dieser Tätigkeit hätte er sich freiwillig bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), versichern können, dies hatte er jedoch unterlassen.

Der Versicherte hackte am 3. Januar 2019 mit einem sog. Kegelspalter Holz. Er geriet mit seiner Schnittschutzhose in die Maschine, wurde hineingezogen und erlitt sofort tödliche Verletzungen.

Die BGHM lehnte eine Witwenrente an die Ehefrau wegen der fehlenden Versicherung ab. Die SVLFG leistete ebenfalls keine Rente. Sie verwies darauf, dass in den letzten Jahren der weitaus größte Teil der Holzverarbeitung auf zugekauftes Fremdholz entfallen sei und nur sehr wenig eigenes Holz verarbeitet worden sei. Daher sei der Schwerpunkt dieses Unternehmens gewerblich und nicht land- und forstwirtschaftlich. Versicherungsschutz wäre daher nur über die BGHM erreichbar gewesen.

Bereits das Sozialgericht Mannheim hat am 1. März 2023 die SVLFG als landwirtschaftliche Unfallversicherung zu einer Witwenrente für die Ehefrau verurteilt. Das Sozialgericht hatte bei einem Ortstermin den Betriebshof und den Wald des Verunglückten detailliert in Augenschein genommen und die beiden Söhne sowie einen Kunden als Zeugen vernommen. Der Verunglückte hatte danach am Unfalltag gut gewachsene Buche, die auf seinen Flächen als Sturmholz angefallen war, und nicht etwa minderwertige Fichte oder anderes zugeliefertes Holz bearbeitet. Das Sozialgericht hat es danach für bewiesen erachtet, dass er bei der unfallbringenden Arbeit kein zugekauftes, sondern eigenes Holz verarbeitete und dass dieses auch zum Verkauf und nicht etwa für den privaten Haushalt bestimmt war.

Das Landessozialgericht hat jetzt die Berufung der SVLFG gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Es hat die tatsächlichen Feststellungen des Sozialgerichts bestätigt. In rechtlicher Hinsicht hat der entscheidende 1. Senat insbesondere hervorgehoben, dass sich der Versicherungsschutz nach der konkreten unfallbringenden Tätigkeit richtet und nicht etwa eine „Gesamtschau“ mit einer Zusammenfassung aller vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten und einer anschließenden „Schwerpunktbildung“ zulässig ist. Die Verarbeitung eigenen Holzes war danach nicht nur ein „Nebenunternehmen“ der unversicherten gewerblichen Brennholzverarbeitung, sondern sie war Teil des forstwirtschaftlichen „Hauptunternehmens“, das insgesamt bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert war.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

§ 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig (…):

1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege (…),

§ 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen

(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört.

(…)

(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

BER: Keine Aufnahme von Fahrgästen in Berliner Taxen ohne besondere Ausnahmegenehmigung

Taxiunternehmen mit Sitz in Berlin dürfen nach einer Eilentscheidung des VG Berlin Fahrgäste vom Flughafen BER nur mit einer besonderen Genehmigung befördern (Az. 11 L 276/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 19.10.2023 zum Beschluss 11 L 276/23 vom 12.10.2023

Taxiunternehmen mit Sitz in Berlin dürfen nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin Fahrgäste vom Flughafen BER nur mit einer besonderen Genehmigung befördern.

Die Antragstellerin, ein in Berlin ansässiges Taxiunternehmen, war im Besitz einer sog. Ladeberechtigung zur Beförderung von Fahrgästen vom Flughafen BER für sechs ihrer insgesamt 30 Fahrzeuge. Nachdem eines ihrer hiervon nicht erfassten Taxis am BER bei der Aufnahme eines Fahrgastes angetroffen worden war, widerrief das hierfür zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Erlaubnis für sämtliche Fahrzeuge unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat den hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Widerruf sei nicht zu beanstanden. Denn sie habe gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen, wonach Taxen grundsätzlich nur in der Gemeinde des Betriebssitzes des Unternehmers bereitgehalten werden dürfen. Abweichend von diesem Verbot hätten das Land Berlin und der Landkreis Dahme-Spreewald zwar eine Vereinbarung getroffen, wonach eine begrenzte Anzahl von Berliner Taxen außerhalb ihrer Betriebssitzgemeinde am Flughafen BER zugelassen sei. Die auf dieser Grundlage erteilte Ausnahmegenehmigung betreffe im Fall der Antragstellerin aber nur sechs jeweils mit amtlichen Kennzeichen konkret bezeichnete Taxen, nicht jedoch das weitere Fahrzeug der Antragstellerin, das sich am BER bereitgehalten habe. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, der bei ihr beschäftigte Fahrer habe sich nicht an ihre Anweisungen gehalten. Denn es obliege ihr selbst, für die Einhaltung der Genehmigung Sorge zu tragen. Der Widerruf der Ladeberechtigung sei auch verhältnismäßig, weil er nur sechs ihrer Fahrzeuge betreffe und es diesen weiterhin erlaubt sei, sich innerhalb des Stadtgebietes in Berlin bereitzuhalten und Fahrgäste auch zum Flughafen BER zu befördern.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

Powered by WPeMatico

vzbv klagt erfolgreich gegen clever fit

Wer ein clever-fit-Fitnessstudio betritt, darf mit dem Passieren eines Drehkreuzes nicht automatisch einer Preiserhöhung zustimmen. So entschied das LG Augsburg auf Klage des vzbv (Az. 081 O 1161/23).

vzbv, Mitteilung vom 19.10.2023 zum Urteil 081 O 1161/23 des LG Augsburg vom 16.10.2023 (nrkr)

  • Passieren eines Drehkreuzes beim Eintritt ins Fitnessstudio darf nicht als Zustimmung zu einer Preiserhöhung gelten.
  • Landgericht Augsburg bestätigt Entscheidung aus dem Vorjahr und nimmt Unternehmen in Haftung.
  • Gericht sieht eine aggressive geschäftliche Handlung gegenüber Verbraucher:innen.

Landgericht Augsburg bestätigt einstweilige Verfügung gegen das Fitnessstudio-Unternehmen

Wer ein clever-fit-Fitnessstudio betritt, darf mit dem Passieren eines Drehkreuzes nicht automatisch einer Preiserhöhung zustimmen. Das hat das Landgericht Augsburg am 6. Oktober 2023 bestätigt. Zuvor hatte das Gericht auf Bestreben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen verhängt.

„Bisher war die clever fit GmbH nicht bereit, die vorläufige Entscheidung des Gerichts anzuerkennen. Das Urteil ist wichtig, damit sich ein solches rechtswidriges Vorgehen der Fitnessstudio-Kette nicht wiederholt. Die Mitglieder müssen sicher sein, dass sie allein durch das Betreten der Studios keinen Vertragsänderungen zustimmen“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv.

Einstweilige Verfügung nach einem Fall in einem Studio in Minden

Im vergangenen Jahr hatte ein clever-fit-Studio auf diese Weise die Zustimmung für Preiserhöhungen von den Mitgliedern herbeiführen wollen. Der vzbv erwirkte daraufhin gegen das Studio sowie gegen die clever fit GmbH als Franchisegeberin eine einstweilige Verfügung.

Anders als das Mindener Studio war die clever fit GmbH nicht bereit, die vorläufige Entscheidung des Gerichts zu akzeptieren. Eine eigene Verantwortung für den Wettbewerbsverstoß ihrer Franchisenehmerin wies das Unternehmen von sich.

„Aggressive Geschäftliche Handlung“

In seinem Urteil stellt das Landgericht Augsburg nun die Haftung des Unternehmens als Franchisegeberin fest. Denn der Verstoß habe innerhalb der clever-fit-Betriebsorganisation stattgefunden. Der Verstoß stelle zudem eine aggressive geschäftliche Handlung gegenüber Verbraucher:innen dar. Das Studio habe seine Machtposition ausgenutzt, um Druck gegenüber Mitgliedern auszuüben.

Nach Einschätzung des Gerichts wurde den Mitgliedern vor Ort eine Sofort-Entscheidung abgenötigt: entweder die Preiserhöhung akzeptieren, um das Studio nutzen zu können oder es ohne Zustimmung zur Preiserhöhung künftig nicht mehr nutzen zu können, obwohl der Mitgliedsvertrag weiterhin Bestand hatte.

Quelle: vzbv

Powered by WPeMatico

BFH: Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft

Der BFH entschied, dass Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind (Az. VI R 40/20).

BFH, Pressemitteilung Nr. 40/23 vom 19.10.2023 zum Urteil VI R 40/20 vom 10.08.2023

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.08.2023 – VI R 40/20 – entschieden, dass Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Der schwerbehinderte (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftige (Pflegegrad 4) Kläger wohnte gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft, deren Errichtung und Unterhaltung dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG NW) unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.

Die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflegewohngemeinschaft machte er als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da diese Aufwendungen nur bei einer vollstationären Heimunterbringung abzugsfähig seien.

Das Finanzgericht und ebenso der BFH beurteilten den Sachverhalt indes anders. Der BFH stellte klar, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien. Dies gelte nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 1 HeimG, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt. Ausschlaggebend sei allein, dass die Pflegewohngemeinschaft ebenso wie das Heim zuvörderst dem Zweck diene, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpfe nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen – wie bei der vollstationären Heimunterbringung – Wohnraum und Betreuungsleistungen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt würden. Ausreichend sei, wenn er – wie im Streitfall – als (Mit-)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten beziehe.

Allerdings sind auch krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb waren die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten um eine sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. Deren Höhe bestimmt der BFH im Wege der Schätzung nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen, im Streitjahr 2016 waren dies 8.652 Euro.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.09.2020 – 3 K 1858/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für die Unterbringung des Klägers in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft im Sinne von § 24 Abs. 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG NW) vom 02.10.2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2014, 625) im Streitjahr (2016) als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

2

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger ist seit Januar 2007 schwerbehindert. Sein Schwerbehindertenausweis weist als Grad der Behinderung 100 und die Merkzeichen G (erheblich gehbehindert), B (Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nötig) und H (hilflos) aus. Zum 01.01.2017 wurde er von der Pflegekasse in Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit) übergeleitet. Seit November 2015 wohnt er gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen im Sinne von § 24 Abs. 2 WTG NW, in der er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt wird.

3

Für sein teilmöbliertes Zimmer entrichtete der Kläger eine monatliche Miete in Höhe von 250 €. Darüber hinaus zahlte er im Streitjahr einen (Fest–)Betrag in Höhe von 13.920 € (6 x 1.150 € + 6 x 1.170 €) an die Vermieter für Kost und andere Lebenshaltungskosten sowie hauswirtschaftliche Hilfs- und Betreuungsleistungen.

4

Seit Dezember 2015 bezog der Kläger einen (Wohngruppen–)Zuschlag nach § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), der von der Pflegekasse unmittelbar an den, den Kläger betreuenden, ambulanten Pflegedienst geleistet wurde.

5

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger die Aufwendungen für die Unterbringung in der Wohngemeinschaft gemäß § 33 EStG sowie den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend.

6

Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr und im anschließenden Einspruchsverfahren gewährte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt ––FA—) den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG, erkannte jedoch die Aufwendungen für die Unterbringung in der Wohngruppe nicht als außergewöhnliche Belastung an. Die Unterbringungskosten des Klägers seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger nicht in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes (HeimG) beziehungsweise in einer —mit der Föderalismusreform 2006 in Nordrhein-Westfalen inhaltsgleich an dessen Stelle getretenen— sogenannten Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot nach § 18 Abs. 1 WTG NW, sondern in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft untergebracht sei. Eine solche unterfalle gemäß § 25 WTG NW nicht den Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes, das im Bereich der ordnungsrechtlichen Vorschriften für den Betrieb einer Senioreneinrichtung an die Stelle des Heimgesetzes getreten sei.

7

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 764 veröffentlichten Gründen teilweise statt. Es berücksichtigte Unterbringungskosten in Höhe von 16.920 € (12 x 250 € + 6 x 1.150 € + 6 x 1.170 €) gekürzt um die Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung. Den Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG berücksichtigte es im Einverständnis mit den Klägern nicht.

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

9

Es beantragt, das Urteil des FG vom 30.09.2020 – 3 K 1858/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

11

II. Die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat die streitigen Aufwendungen für die Unterbringung des Klägers in der selbstverantworteten Wohngemeinschaft gekürzt um die Haushaltsersparnis zu Recht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

12

1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteil vom 10.05.2007 – III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764 sowie Senatsurteile vom 14.11.2013 – VI R 20/12, BFHE 244, 285, BStBl II 2014, 456, Rz 11 und vom 04.10.2017 – VI R 22/16, BFHE 259, 352, BStBl II 2018, 179, Rz 10, m.w.N.).

13

2. In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Dies gilt auch für Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in einer dafür vorgesehenen Einrichtung (z.B. Senatsurteil vom 04.10.2017 – VI R 22/16, BFHE 259, 352, BStBl II 2018, 179, Rz 11, m.w.N.). Dahingehende Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und sind daher dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (z.B. Senatsurteil vom 14.11.2013 – VI R 20/12, BFHE 244, 285, BStBl II 2014, 456, Rz 12, m.w.N.). Erforderlich ist danach lediglich, dass die Aufwendungen mit der Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen (z.B. Senatsurteil vom 14.11.2013 – VI R 20/12, BFHE 244, 285, BStBl II 2014, 456, Rz 13, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige behinderungsbedingt in einer dafür vorgesehenen Einrichtung untergebracht ist.

14

3. Derartige Kosten sind allerdings nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen. Dementsprechend sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht, zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen Haushalt bei. Die Haushaltsersparnis des Steuerpflichtigen schätzt die Rechtsprechung entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen (Senatsurteil vom 04.10.2017 – VI R 22/16, BFHE 259, 352, BStBl II 2018, 179, Rz 13 f., m.w.N.).

15

4. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze ist das FG im Streitfall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitigen Aufwendungen für die Unterbringung des Klägers in der Wohngemeinschaft vermindert um eine Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

16

a) Der Kläger ist nach den tatsächlichen und den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG aufgrund seiner schweren Behinderung und der damit einhergehenden Pflegebedürftigkeit in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen nach § 24 WTG NW untergebracht. Hierbei handelt es sich um ein Wohn- und Betreuungsangebot, in dem mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder —wie im Streitfall— mehreren Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Satz 1 WTG NW). Demgemäß haben Pflegebedürftige, die —wie der Kläger— mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer (solchen selbstverantworteten) ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI sind, unter weiteren Voraussetzungen, einen Anspruch auf einen pauschalen (Wohngruppen–)Zuschlag gegenüber der Pflegekasse (§ 38a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Die Unterbringung des Klägers, der einen solchen (Wohngruppen–)Zuschlag erhält, in der selbstverantworteten Wohngemeinschaft ist danach seiner Pflegebedürftigkeit geschuldet. Die Kosten der Unterbringung sind den Klägern damit aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf es vorliegend nicht. Erforderlich ist lediglich, dass die Aufwendungen —hier die Kosten der Unterbringung— mit der durch die Behinderung eingetretenen Pflegebedürftigkeit in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen. Dass dies vorliegend der Fall ist, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb von weiteren Ausführungen ab.

17

b) Der Umstand, dass der Kläger nicht in einem Heim im Sinne des § 1 HeimG beziehungsweise in einer —mit der Föderalismusreform 2006 in Nordrhein-Westfalen inhaltsgleich an dessen Stelle getretenen— Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot nach § 18 Abs. 1 WTG NW untergebracht ist, steht —wie das FG zutreffend entschieden hat— der Anerkennung der Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nicht entgegen. Dahingehendes ist weder im Tatbestand des § 33 EStG angelegt, noch hat der BFH die Unterbringung des Steuerpflichtigen in einem Heim im Sinne des § 1 HeimG beziehungsweise —wie vorliegend— in einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot nach § 18 Abs. 1 WTG NW zur Abzugsvoraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung erhoben. Der „Heimbezug“ der bisherigen Rechtsprechung (z.B. Senatsurteil vom 14.11.2013 – VI R 20/12, BFHE 244, 285, BStBl II 2014, 456) ist nicht rechtlichen Erwägungen, sondern dem Tatsächlichen geschuldet. Denn der BFH hat bislang nur über Sachverhalte entschieden, in denen die Unterbringung in einem „Heim“ in Rede stand.

18

aa) Voraussetzung für den Abzug von krankheits–, pflege- und behinderungsbedingten Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ist daher nicht, dass dem Steuerpflichtigen von dem Betreiber der Einrichtung wie bei einem Heim beziehungsweise einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot neben Wohnraum auch Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt werden und damit eine umfassende Gesamtversorgung „aus einer Hand“ erbracht wird. Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige —wie im Streitfall— als (Mit–)Bewohner einer Wohngemeinschaft jenseits der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren (externen) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs–, Pflege- und Versorgungsleistungen bezieht.

19

bb) Ebenfalls ohne Bedeutung für die Anerkennung von krankheits–, pflege- und behinderungsbedingten Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung ist, ob die Wohngemeinschaft der Heimaufsicht (§ 15 HeimG), der behördlichen Qualitätssicherung (z.B. nach § 14 WTG NW) oder einer anderen Form der Überwachung (z.B. gemäß § 18 des Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege des Landes Baden-Württemberg vom 20.05.2014, Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2014, 241) unterliegt.

20

Aufgrund dessen bedarf es für den Abzug der Unterbringungskosten in einer Wohngemeinschaft mit (ambulanten) Betreuungsleistungen nach § 33 EStG auch nicht der Unterscheidung, ob es sich hierbei um eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft (§ 24 Abs. 3 WTG NW), die der behördlichen Qualitätssicherung gemäß § 30 Abs. 2 WTG NW unterliegt, oder um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft (§ 24 Abs. 2 WTG NW), bei der die behördliche Qualitätssicherung gemäß § 25 Abs. 2 i.V.m. § 35 WTG NW auf die Angebote der dort tätigen ambulanten (Pflege–)Dienste beschränkt ist, handelt. Denn beide Wohngemeinschaften dienen nicht anders als ein „Heim“ oder eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot zuvörderst dem Zweck, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs–, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.

21

5. Die Höhe der als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Unterbringungskosten steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Diese Kosten sind jedoch nur insoweit nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die Haushaltsersparnis —im Streitjahr in Höhe von 8.652 €— übersteigen. Denn nur insoweit sind dem Kläger gegenüber der normalen Lebensführung zusätzliche und damit berücksichtigungsfähige Mehraufwendungen entstanden (Senatsurteil vom 04.10.2017 – VI R 22/16, BFHE 259, 352, BStBl II 2018, 179, Rz 12, m.w.N.). Dies ist zwischen den Beteiligten ebenso wenig streitig, wie der Umstand, dass neben den Aufwendungen für die behinderungsbedingte Unterbringung der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zu berücksichtigen war (s. BFH-Urteil vom 04.11.2004 – III R 38/02, BFHE 208, 155, BStBl II 2005, 271). Der Senat sieht deshalb diesbezüglich von einer weiteren Begründung ab.

22

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH: Keine Geltung der KonsVerLUXV für das DBA-Luxemburg 2012

Der BFH nahm dazu Stellung, ob die nicht rechtswirksam in innerstaatliches Recht überführten Regelungen zu Berufskraftfahrern in der Konsultationsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland in Fällen, in denen Aufzeichnungen über die tatsächliche Arbeitszeit im jeweiligen Staat fehlen, zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts als „Auslegungshilfe“ herangezogen werden können (Az. I R 43/20).

BFH, Urteil I R 43/20 vom 28.06.2023

Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines grenzüberschreitend tätigen Fahrers von Linienbussen

Leitsatz

  1. Die KonsVerLUXV gilt nur für das DBA-Luxemburg 1958/2009, nicht aber auch für das DBA-Luxemburg 2012.
  2. Die Regelung in Nr. 4 Buchst. a der Konsultationsvereinbarung zwischen den Finanzbehörden Deutschlands und Luxemburgs vom 07.09.2011, nach der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer seine Tätigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers seinen Wohnsitz hat, und teilweise in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer seinen Wohnsitz hat, „unabhängig von der jeweiligen Verweildauer“ zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers und auf den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers aufgeteilt wird, verstößt gegen den Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012 und ist daher für dessen Auslegung nicht maßgeblich.

    Tenor:

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.10.2020 – 1 K 1272/18 aufgehoben.

    Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Streitig ist, mit welchem Anteil das Gehalt des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zu versteuern ist.

    2

    Der verheiratete, im Inland wohnhafte Kläger war in den Jahren 2015 und 2016 (Streitjahre) als Linienbusfahrer bei der Firma X mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg (Luxemburg) beschäftigt. Hieraus erzielte der mit seiner Ehefrau zusammenveranlagte Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

    3

    Im Streitjahr 2015 betrug der Bruttoarbeitslohn … €. Darin waren enthalten Zuschläge für Nacht–, Feiertags- oder Sonntagsarbeit in Höhe von … €. In der Einkommensteuererklärung für 2015 erklärte der Kläger in der Anlage N (nach Abzug der Zuschläge) einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von … € und einen steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Arbeitslohn aus Luxemburg in Höhe von … €. Zudem erklärte er Werbungskosten in Höhe von … €, wovon er … € dem inländischen Arbeitslohn und … € den Progressionseinkünften zuordnete. Der Kläger gab an, insgesamt 109 343 Minuten gearbeitet zu haben, wovon 26 315 Minuten (entspricht 24,07 %) auf seine Tätigkeit in Deutschland entfallen seien. Zum Nachweis legte er tägliche Dienstpläne vor.

    4

    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) nahm hingegen anhand der eingereichten Unterlagen eine taggenaue Zuordnung wie folgt vor:

    33 Arbeitstage ausschließlich Luxemburg
    2 Arbeitstage ausschließlich Deutschland
    198 Arbeitstage sowohl Deutschland als auch Luxemburg

    5

    Unter Berufung auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) erlassenen Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 09.07.2012 –KonsVerLUXV– (BGBl I 2012, 1484, BStBl I 2012, 693) wies das FA die Arbeitstage, an denen der Kläger sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg tätig war, beiden Staaten jeweils zu 50 % zu. Danach ergab sich für das Streitjahr 2015 folgende Verteilung: 56,65 % (132 Arbeitstage) Luxemburg und 43,35 % (101 Arbeitstage) Deutschland. Im Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 20.03.2017 wurde der im Inland zu versteuernde Arbeitslohn mit … € und die darauf entfallenden Werbungskosten mit … € angesetzt; dem Progressionsvorbehalt wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … € (… € abzüglich Werbungskosten in Höhe von … €) unterworfen.

    6

    Im Streitjahr 2016 betrug der Bruttoarbeitslohn … €. Darin waren enthalten Zuschläge für Nacht–, Feiertags- oder Sonntagsarbeit in Höhe von … €. In der Einkommensteuererklärung für 2016 erklärte der Kläger in der Anlage N (nach Abzug der Zuschläge) einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von … € (46,23 %) und einen steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Arbeitslohn aus Luxemburg in Höhe von … € (53,77 %). Zudem erklärte er Werbungskosten in Höhe von … €, wovon er … € dem inländischen Arbeitslohn und … € den Progressionseinkünften zuordnete. Anhand monatlicher Arbeitsauflistungen wurde vom Steuerberater eine taggenaue Zuordnung wie folgt vorgenommen:

    6

    19 Arbeitstage ausschließlich Luxemburg
    233 Arbeitstage sowohl Deutschland als auch Luxemburg

    7

    Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 11.12.2017. Kurz zuvor hatte aber der Kläger eine geänderte Einkommensteuererklärung übermittelt, in der er einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von … € (hierzu Werbungskosten in Höhe von … €) und einen steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Arbeitslohn aus Luxemburg in Höhe von … € (hierzu Werbungskosten in Höhe von … €) erklärte. Der Kläger gab an, insgesamt 120 960 Minuten gearbeitet zu haben, wovon 19 951 Minuten (entspricht 16,49 %) auf seine Tätigkeit in Deutschland und 101 009 Minuten auf seine Tätigkeit in Luxemburg entfallen seien. Zum Nachweis legte er monatliche Arbeitsauflistungen vor, in denen die Zahl der Arbeitstage und die nach der jeweils gefahrenen Buslinie planmäßig in Deutschland gefahrenen Minuten angegeben waren.

    8

    Nachdem es bereits mit Einspruchsentscheidung vom 24.05.2017 den Einspruch für 2015 zurückgewiesen hatte, lehnte das FA am 15.12.2017 die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2016 ab und wies den Einspruch gegen den Steuerbescheid mit Einspruchsentscheidung vom 26.02.2018 als unbegründet zurück.

    9

    Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 88 veröffentlichtem Urteil nur zu einem kleinen –einen anderen Streitpunkt betreffenden– Teil statt. In Bezug auf die vom FA vorgenommene Zuordnung der Besteuerungsrechte für den Arbeitslohn hat das FG die Klage als unbegründet abgewiesen.

    10

    Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Das FA hat die seinerseits zunächst eingelegte Revision mit Schriftsatz vom 15.06.2023 zurückgenommen.

    11

    Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 07.10.2020 – 1 K 1272/18 aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat, und 1.) die Einspruchsentscheidung des FA vom 24.05.2017 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 20.03.2017 dahingehend zu ändern, dass die Aufteilung des Gehaltsanteils, der auf Deutschland entfällt, entsprechend der Einkommensteuererklärung vorgenommen wird, sowie 2.) den Ablehnungsbescheid des FA vom 15.12.2017 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 26.02.2018 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 11.12.2017 dahingehend zu ändern, dass die Aufteilung des Gehaltsanteils, der auf Deutschland entfällt, entsprechend der Einkommensteuererklärung vorgenommen wird.

    12

    Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

    13

    Das BMF ist dem Verfahren beigetreten; es hat keinen Antrag gestellt.

    II.

    14

    Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Dieses ist unzutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitslohn, den der Kläger in den Streitjahren für Tage bezogen hat, an denen er teilweise in Deutschland und teilweise in Luxemburg gearbeitet hat, im Wege einer Schätzung jeweils hälftig auf Deutschland und Luxemburg aufzuteilen sei.

    15

    1. Der Kläger war aufgrund seines inländischen Wohnsitzes in den Streitjahren unbeschränkt steuerpflichtig und unterlag daher mit allen Einkünften der Einkommensteuer (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung –EStG–). Auf die von ihm erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) findet Art. 14 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.04.2012 (BGBl II 2012, 1403, BStBl I 2015, 8) –DBA-Luxemburg 2012– Anwendung. Danach können vorbehaltlich der Art. 15 bis 19 des Abkommens Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. In dem letztgenannten Fall wird die Doppelbesteuerung bei in Deutschland ansässigen Personen durch Freistellung der Löhne von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer vermieden (Art. 22 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012).

    16

    2. Bei der Bestimmung des Tätigkeitsstaats im Sinne des Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 –der Art. 15 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) nachgebildet ist– kommt es nach dem eindeutigen Abkommenswortlaut allein auf den Ort der Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit an (Tätigkeitsortprinzip, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 16.01.2019 – I R 66/17, BFH/NV 2019, 1067; Senatsbeschluss vom 01.06.2022 – I R 45/18, BFHE 277, 274, BStBl II 2022, 646). Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort die nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist auf den Arbeitsort abzustellen. Dieser befindet sich dort, wo der Arbeitnehmer sich zur Ausübung seiner Tätigkeit tatsächlich aufhält; ausschlaggebend hierfür ist seine physische Anwesenheit im Tätigkeitsstaat (vgl. Senatsurteile vom 25.11.2014 – I R 27/13, BFHE 248, 153, BStBl II 2015, 448, m.w.N.; vom 16.01.2019 – I R 66/17, BFH/NV 2019, 1067).

    17

    Für grenzüberschreitend tätige Berufskraftfahrer, deren Arbeitsort dort ist, wo sie sich mit den ihnen anvertrauten Fahrzeugen jeweils physisch aufhalten, folgt hieraus, dass das Arbeitsentgelt aufzuteilen ist (vgl. Senatsurteile vom 29.01.1986 – I R 22/85, BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479; vom 31.03.2004 – I R 88/03, BFHE 206, 64, BStBl II 2004, 936; Senatsbeschluss vom 22.01.2002 – I B 79/01, BFH/NV 2002, 902); das gilt auch für den Fall, dass der Kraftfahrer an einem Arbeitstag nur stundenweise in einem Staat tätig geworden ist (Senatsurteil vom 29.01.1986 – I R 22/85, BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479; Senatsbeschluss vom 01.06.2022 – I R 45/18, BFHE 277, 274, BStBl II 2022, 646; vgl. auch Senatsurteil vom 25.11.2014 – I R 27/13, BFHE 248, 153, BStBl II 2015, 448).

    18

    3. Das FG hat –ohne dass insoweit Streit zwischen den Beteiligten besteht– die Handhabung des FA bestätigt, wonach die Tage, an denen der Kläger ausschließlich in Luxemburg tätig war, von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (2015: 33 Arbeitstage; 2016: 19 Arbeitstage) ausgenommen und die Tage, an denen der Kläger ausschließlich in Deutschland tätig war (2015: 2 Arbeitstage), dem deutschen Besteuerungsrecht unterworfen waren. Die zwischen den Beteiligten streitigen Arbeitstage, an denen der Kläger sowohl in Deutschland als auch Luxemburg tätig war (grenzüberschreitende Linienfahrten), hat es im Ergebnis im Schätzungswege hälftig geteilt (2015: 198 Arbeitstage; 2016: 233 Arbeitstage). Diese Handhabung hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung indessen nicht stand.

    19

    a) Es ist zwar zutreffend, dass die erforderliche Aufteilung des Arbeitslohns nach dem physischen Aufenthalt dann im Wege der Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung vorgenommen werden kann, wenn keine geeigneten Nachweise zum jeweiligen Grenzübertritt vorgelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 01.06.2022 – I R 45/18, BFHE 277, 274, BStBl II 2022, 646).

    20

    b) Das FG hat die vom Kläger vorgelegten Unterlagen aber zu Unrecht als ungeeignete Schätzungsgrundlage angesehen. Der Kläger hat für 2015 tägliche Dienstpläne (samt daraus für jede Fahrt abgeleiteter Ermittlung der auf dem jeweiligen Staatsgebiet ausgeübten Arbeitszeit) und für 2016 monatliche Arbeitsauflistungen, in denen die Zahl der Arbeitstage und die –nach der jeweils gefahrenen Buslinie– planmäßig in Deutschland gefahrenen Minuten angegeben waren, vorgelegt. Das FG hat diese Unterlagen als zum Nachweis der im jeweiligen Vertragsstaat ausgeübten Arbeitszeit prinzipiell ungeeignet verworfen und konkrete Ermittlungen und Nachweise der tatsächlichen Fahrtzeiten für jede einzelne Fahrt gefordert. Zu den vorgelegten Dienstplänen hat es insbesondere ausgeführt, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Verkehrslage je nach Tageszeit und Unfallgeschehen täglich anders darstelle. Abgesehen davon, dass sich tageweise Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf beiden Seiten der Grenze ereignen können und sich wahrscheinlich über die Zeit hin ausgleichen, ist es jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb die vom FG vorgenommene hälftige Aufteilung der Arbeitszeiten näher an der Realität liegen sollte als die vom Kläger vorgenommene Ermittlung der nach Dienstplänen beziehungsweise nach der jeweils gefahrenen Buslinie planmäßig in Deutschland gefahrenen Minuten. Es ist insoweit unzutreffend, dass die vorgelegten Unterlagen als Schätzungsgrundlage ungeeignet sind. Vielmehr ist es Aufgabe des FG, die vorgelegten Unterlagen –jedenfalls stichprobenweise– auf ihre Plausibilität zu prüfen und gegebenenfalls auf ihrer Grundlage eine Schätzung vorzunehmen.

    21

    4. An diesem Ergebnis ändern weder § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KonsVerLUXV noch die diesem zugrunde liegende Konsultationsvereinbarung zwischen den Finanzverwaltungen der beiden Vertragsstaaten etwas.

    22

    a) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KonsVerLUXV wird Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, und teilweise in seinem Ansässigkeitsstaat, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals und auf den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers aufgeteilt.

    23

    Die Regelung ist jedoch bereits aufgrund des eigenen Geltungsanspruchs der Verordnung nicht auf das im Streitfall maßgebliche DBA-Luxemburg 2012 anwendbar. Nach § 1 KonsVerLUXV gilt als Abkommen im Sinne der Verordnung vielmehr (nur) das zuletzt durch Protokoll vom 11.12.2009 (BGBl II 2010, 1151, BStBl I 2011, 838) geänderte Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.08.1958 (BGBl II 1959, 1270, BStBl I 1959, 1023) –DBA-Luxemburg 1958/2009–. Eine Erstreckung auf das DBA-Luxemburg 2012 enthält die Verordnung nicht. Soweit das BMF dazu ausgeführt hat, dass sich der Inhalt des Abkommens, bezogen auf den für den Streitfall relevanten Teil, nicht geändert habe und die Verhandlungsführer deshalb von einer Fortgeltung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KonsVerLUXV ausgegangen seien, ändert das nichts daran, dass es an einer Erstreckung der KonsVerLUXV auf das DBA-Luxemburg 2012 durch den Verordnungsgeber fehlt. Die in der KonsVerLUXV wiedergegebene Verwaltungspraxis ist auch nicht –was nahegelegen hätte– in das neue Abkommen selbst aufgenommen oder in einer Protokollerklärung dazu festgehalten worden. Überdies würde § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KonsVerLUXV im Falle seiner Anwendbarkeit gegen höherrangiges Recht –nämlich gegen Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012– verstoßen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

    24

    b) Die von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KonsVerLUXV übernommene, zwischen den Finanzverwaltungen der beiden Vertragsstaaten geschlossene Konsultationsvereinbarung vom 07.09.2011 (Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23.08.1958 in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15.06.1973 und des Änderungsprotokolls vom 11.12.2009 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen tätig sind, BStBl I 2011, 850) taugt ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage für eine vom jeweiligen Ort der Arbeitsausübung unabhängige, pauschale hälftige Aufteilung der Besteuerungsrechte.

    25

    Zwar bestimmt Nr. 10 der Konsultationsvereinbarung, dass die Vereinbarung dann, wenn das Abkommen vom 23.08.1958 durch ein neues Abkommen ersetzt wird, entsprechend auf das neue Abkommen anzuwenden ist. Jedoch verstößt der Inhalt der Konsultationsvereinbarung gegen den Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 und kann daher für die Auslegung der Abkommensvorschrift nicht maßgeblich sein.

    26

    aa) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Besteuerungsrechts nach dem Ausübungsort der nichtselbständigen Tätigkeit von Berufskraftfahrern, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und ihre nichtselbständige Tätigkeit für einen in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber ausüben, hatten die Vertragsstaaten zunächst eine auf Art. 26 Abs. 3 DBA-Luxemburg 1958 basierende und mit BMF-Schreiben vom 10.05.2005 (BStBl I 2005, 696) veröffentlichte Konsultationsvereinbarung getroffen. Diese wurde später durch die Konsultationsvereinbarung vom 07.09.2011 ersetzt. Die Konsultationsvereinbarung erfasst nunmehr auch Lokomotivführer und Begleitpersonal. Nach deren Nr. 4 Buchst. a wird der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, und teilweise in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seinen Wohnsitz hat, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals in den einzelnen Staaten, zu gleichen Teilen auf die entsprechenden Staaten aufgeteilt.

    27

    bb) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (u.a. Urteile vom 02.09.2009 – I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387; vom 10.06.2015 – I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326; vom 30.05.2018 – I R 62/16, BFHE 262, 54) ist es zwar nicht ausgeschlossen, die Abkommenspraxis der Vertragsstaaten, wie sie in einer Konsultationsvereinbarung zum Ausdruck kommt, bei der Abkommensauslegung zu berücksichtigen. In Einklang damit stehen die Grundsätze zur Auslegung von Verträgen nach Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 –WÜRV– (BGBl II 1985, 927), in innerstaatliches Recht transformiert seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 03.08.1985 (BGBl II 1985, 926) am 20.08.1987 (BGBl II 1987, 757). Ein Vertrag ist danach nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Außer dem bei der Auslegung zu berücksichtigenden und in Art. 31 Abs. 2 WÜRV näher beschriebenen systematischen „Zusammenhang“ sind nach Art. 31 Abs. 3 WÜRV in gleicher Weise zu berücksichtigen: a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen sowie b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht.

    28

    So gesehen können ein übereinstimmendes Abkommensverständnis und eine gemeinsame „Übung“ der beteiligten Finanzverwaltungen für eine Abkommensauslegung bedeutsam sein, das aber immer nur insofern, als sie nicht dem Wortlaut des Abkommens zuwiderlaufen (vgl. Senatsurteile vom 27.08.2008 – I R 64/07, BFHE 222, 553, BStBl II 2009, 97; vom 02.09.2009 – I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387). Der Abkommenswortlaut stellt in abschließender Weise die Grenzmarke für das richtige Abkommensverständnis dar (Senatsurteile in BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387; vom 10.06.2015 – I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326). Wird das in der Konsultationsvereinbarung gefundene Abkommensverständnis durch den Wortlaut nicht gedeckt, dann kann die Vereinbarung die Abkommensauslegung durch die Gerichte nicht beeinflussen oder die Gerichte gar binden (Senatsurteile in BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387; in BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326; vom 30.05.2018 – I R 62/16, BFHE 262, 54). Diese Handhabung allein entspricht dem Gesetzesvorbehalt und dem Prinzip der Gewaltenteilung (vgl. auch Senatsurteil vom 11.07.2018 – I R 44/16, BFHE 262, 354, BStBl II 2023, 430 zu den Grenzen der Wirkung des OECD-Musterkommentars auf die Abkommensauslegung).

    29

    cc) Die von den Verwaltungen intendierte pauschal hälftige Aufteilung der Besteuerungsrechte bewegt sich nicht innerhalb des Wortlauts des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012. Danach können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat „ausgeübt“.

    30

    Bei den in der Konsultationsvereinbarung genannten Berufsgruppen kommt es bei der Arbeitsausübung –anders als bei anderen Berufsgruppen– zwar regelmäßig täglich zur gegebenenfalls sogar mehrfachen Überschreitung der Landesgrenzen, weshalb eine einfache und eine Doppel- beziehungsweise Nichtbesteuerung vermeidende Handhabung zweckmäßig erscheint. Indessen aber ordnet die Konsultationsvereinbarung die hälftige Aufteilung –nach Auffassung des BMF im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung– „unabhängig von der jeweiligen Verweildauer“ an. Es ist offensichtlich, dass dieser Inhalt mit dem durch Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 ausdrücklich angeordneten Tätigkeitsortprinzip unvereinbar ist und den Abkommenswortlaut überschreitet.

    31

    5. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, da der Senat als Revisionsgericht die vom Kläger eingereichten Unterlagen zur Ermittlung des zeitlichen Umfangs der im jeweiligen Vertragsstaat ausgeübten Arbeit nicht selbst überprüfen kann. Es ist insoweit Aufgabe des FG, dieser Aufgabe im zweiten Rechtsgang nachzukommen und gegebenenfalls auf Basis der überprüften Unterlagen eine realitätsgerechte Schätzung vorzunehmen.

    32

    6. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH zur Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel

Der BFH hat zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG für Einkünfte einer in Hongkong ansässigen Kapitalgesellschaft im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit bzw. zur Beschwerde im AdV-Verfahren Stellung genommen (Az. I B 11/22 (AdV)).

BFH, Beschluss I B 11/22 (AdV) vom 13.09.2023

Leitsatz

Auch wenn nach summarischer Prüfung verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG jedenfalls insoweit bestehen, als die Niedrigsteuerschwelle im Sinne des § 8 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AStG (25 %) höher ist als die niedrigste nationale Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG (22,825 % unter Einbeziehung der Gewerbesteuer), bleibt eine Beschwerde im AdV-Verfahren ohne Erfolg, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass die Antragsteller angesichts einer „Nullbesteuerung“ der streitigen Einkünfte im Ausland von einer einen Verfassungs- bzw. Unionsrechtsverstoß beseitigenden begünstigenden Rechtslage profitieren könnten.

Tenor:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) zu 1., der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) zu 4. sowie der Rechtsvorgänger der Antragsteller zu 2. und 3., W, waren Gesellschafter der in Hongkong ansässigen I Ltd. (I), an deren Vermögen sie jeweils zu 1/3 beteiligt waren. Geschäftsführer waren der Antragsteller zu 4. und W.

2

Gegenstand des Unternehmens der I sind Agentur- und Handelsgeschäfte diverser Art. Dazu heißt es im Schreiben der Steuerberater der Antragstellerin zu 1., des Antragstellers zu 4. und des W vom 27.08.2020: Der Geschäftsumfang sei nicht so hoch, dass eine ständige Anwesenheit eines Geschäftsführers vor Ort erforderlich sei; das operative Geschäft werde von einem Angestellten als Sachbearbeiter geführt; das Agenturgeschäft umfasse im Wesentlichen die Qualitätskontrolle für die I GmbH (GmbH); der Umfang der Geschäftstätigkeit der I sei deutlich geringer als der der GmbH in Deutschland.

3

Ausweislich einer Bilanz (in englischer Sprache) erzielte I im Jahr 2016 einen Überschuss von … HKD (umgerechnet: … €). Eine Besteuerung dieser Einkünfte in Hongkong erfolgte nicht.

4

Für das Feststellungsjahr 2016 wurden keine Steuer- beziehungsweise Feststellungserklärungen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) abgegeben. Am 09.02.2021 erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) gegenüber der Antragstellerin zu 1., dem Antragsteller zu 4. und W den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid 2016. Hierin wurde unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, ausgehend von einer niedrigen Besteuerung der I (§ 8 Abs. 3 des Außensteuergesetzes in der für das Feststellungsjahr geltenden Fassung —AStG—), ein Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG von … € festgestellt und den Feststellungsbeteiligten jeweils zu 1/3 zugerechnet.

5

Hiergegen legten die Antragstellerin zu 1., der Antragsteller zu 4. und W am 19.03.2021 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Diese wurde vom FA unter dem 22.03.2021 abgelehnt.

6

Unter dem 18.03.2021 beziehungsweise 19.03.2021 erließ das Finanzamt Z gegenüber der Antragstellerin zu 1., dem Antragsteller zu 4. und W geänderte Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2016, mit denen der jeweils gesondert festgestellte Hinzurechnungsbetrag von … € bei den der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt wurde.

7

Unter dem 04.06.2021 haben die Antragstellerin zu 1., der Antragsteller zu 4. und W hinsichtlich des Feststellungsbescheids 2016 vor dem Finanzgericht (FG) Münster AdV beantragt.

8

W, der seinen Wohnsitz im Inland hatte, ist im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorben. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wurde nicht gestellt.

9

Das FG Münster hat mit Beschluss vom 11.02.2022 – 2 V 1478/21 F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 557) den Antrag auf AdV abgelehnt. Es war der Auffassung, dass weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids 2016 bestünden noch die Vollziehung für die Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Beschwerde hat es zugelassen.

10

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Sie beantragen sinngemäß, den Beschluss des FG aufzuheben und ihrem Antrag auf AdV des streitgegenständlichen Bescheids stattzugeben.

11

Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerde der Antragsteller als unbegründet zurückzuweisen.

12

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 21.02.2022 – 2 V 1478/21 F).

II.

13

Die Beschwerde (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das FG hat dem AdV-Antrag im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.

14

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 18.05.2021 – I B 75/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1489 und I B 76/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1491; vom 24.11.2021 – I B 44/21 (AdV), BFHE 275, 136, BStBl II 2022, 431). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt, wobei es nicht erforderlich ist, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (z.B. Senatsbeschluss vom 07.09.2011 – I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12, m.w.N.). Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (z.B. Senatsbeschluss vom 12.04.2023 – I B 74/22 (AdV), zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) oder sich aus einem möglichen Verstoß des Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2013 – XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550, Rz 15).

15

2. Unter diesen Maßgaben konnte das FG rechtsfehlerfrei unter Hinweis auf den zu den Feststellungsjahren 2005 bis 2007 ergangenen Senatsbeschluss vom 30.09.2020 – I R 12/19 (I R 78/14) (BFHE 271, 135, BStBl II 2021, 511) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellung ablehnen; ungeachtet der rechtstatsächlichen Entwicklung bestehen auch im Feststellungsjahr 2016 in der streitgegenständlichen Konstellation einer ausländischen Ertragsteuerbelastung der Zwischengesellschaft von 0 % und der Zuordnung der Hinzurechnungsbeträge an natürliche Personen und ebenfalls ungeachtet der gegen den Senatsbeschluss I R 12/19 (I R 78/14) erhobenen Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts —BVerfG—: 2 BvR 923/21) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

16

a) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Feststellungsjahr geltenden Fassung (KStG) von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt (§ 7 Abs. 1 AStG). Zu mehr als der Hälfte beteiligt sind unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne von § 7 Abs. 1 AStG unter anderem dann, wenn ihnen allein oder zusammen mit Personen im Sinne des § 2 AStG am Ende des Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, in dem diese die Einkünfte nach § 7 Abs. 1 AStG bezogen hat (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AStG).

17

Eine ausländische Gesellschaft ist im Sinne von § 7 Abs. 1 AStG Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung durch eine Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 % (ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, § 8 Abs. 3 Satz 1 AStG) unterliegen und nicht aus jenen Einkünften stammen, die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 AStG aufgelistet sind (§ 8 Abs. 1 Halbsatz 1 AStG). Die hiernach steuerpflichtigen Einkünfte sind bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag, § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG). Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AStG). Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG werden nach Maßgabe des § 18 AStG gesondert festgestellt.

18

b) Zutreffend —und zwischen den Beteiligten außer Streit— ist das FG zunächst davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Hinzurechnung insoweit erfüllt sind, als es sich bei I um eine Körperschaft im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG handelt, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland gehabt hat und an der im Jahr 2016 mit der Antragstellerin zu 1., dem Antragsteller zu 4. und W als in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige zu mehr als der Hälfte beteiligt gewesen sind.

19

c) Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für die Hinzurechnung der in Rede stehenden Einkünfte der I hat das FG zutreffend als erfüllt angesehen. Die von I im Jahr 2016 erzielten Dienstleistungseinkünfte sind Einkünfte, die in Hongkong einer niedrigen Ertragsteuerbelastung im Sinne von § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AStG —einer solchen von unter 25 % (hier: 0 %)— unterlegen haben. Zudem handelt es sich bei den Einkünften um „passive“ Einkünfte, die nicht unter einen der Aktivitätstatbestände des § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren sind. Die (Ausschluss-)Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG sind nicht erfüllt, was unter den Beteiligten nicht mehr in Streit steht. Der Senat sieht deshalb von weiteren Ausführungen dazu ab.

20

d) Allerdings werden im Schrifttum verfassungsrechtliche und unter Hinweis auf die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union —ABlEU— 2008, Nr. C 115, 47) und das Vollanrechnungsgebot des Art. 8 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12.07.2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts —ATAD— (ABlEU 2016, Nr. L 193, 1) unionsrechtliche Zweifel hinsichtlich der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG daraus abgeleitet, dass bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG für das Jahr 2016 die niedrigste Gesamtsteuerbelastung in Deutschland —unter Einbeziehung der Gewerbesteuer— bei 22,825 % (15 % Körperschaftsteuer gemäß § 23 Abs. 1 KStG, 0,825 % Solidaritätszuschlag gemäß § 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Feststellungsjahr geltenden Fassung und 7 % Gewerbesteuer bei einem nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes gesetzlich angeordneten „Mindesthebesatz“ von 200 %) liegt, während die Niedrigsteuerschwelle des § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AStG bei 25 % ansetzt und damit signifikant höher ist (s. nur Wassermeyer/Schönfeld in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 8 AStG Rz 701 ff.; J. Lüdicke in Lüdicke/Schnitger/Spengel [Hrsg.], Besteuerung internationaler Unternehmen, Festschrift für Dieter Endres, 2016, S. 219 ff.; Köhler/Staats, Internationale Steuer-Rundschau —ISR— 2021, 295, 298 f. [Köhler]). Diese Zweifel sind allerdings nicht geeignet, die Rechtsstellung der Antragsteller im Hinblick auf die Ertragsbesteuerung der ihnen zugerechneten Hinzurechnungsbeträge zu verbessern.

21

aa) Die in der Literatur formulierten Zweifel sind allerdings gewichtig, da sich eine Niedrigsteuerschwelle, die höher ist als die niedrigste Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG in Deutschland, offenkundig nicht mehr mit der „Erzielung ungerechtfertigte[r] Steuervorteile“ durch das Fehlen einer „ausgleichende[n] Auslandsbesteuerung“ (Begründung des Gesetzentwurfs zum Außensteuergesetz 1972, BTDrucks VI/2883, S. 26 f.) oder der Sicherstellung einer „notwendige[n] Vorbelastung niedrig besteuerte[r] Gewinn[e] ausländischer Gesellschaften“ nach dem Systemwechsel zum Halb-/Teileinkünfteverfahren durch das sogenannte Steuersenkungsgesetz (BTDrucks 14/2683, S. 133) sachlich rechtfertigen lässt. Zu Recht wird dabei darauf hingewiesen, dass das Festhalten an dieser Niedrigsteuerschwelle geeignet ist, den „Charakter der Hinzurechnungsbesteuerung“ von einer Maßnahme zur Bekämpfung der Gewinnverlagerung in niedrig besteuerte Gebiete in die Richtung eines generellen Anrechnungssystems zu ändern, in dem alle betroffenen ausländischen Einkünfte einer inländischen Besteuerung unterworfen werden sollen und dabei insbesondere dann, wenn der (im Ausland schon besteuerte) Hinzurechnungsbetrag einer inländischen (und damit gewerbesteuerpflichtigen) Kapitalgesellschaft zugeordnet wird, Anrechnungsdefizite entstehen („extraterritoriale Gewerbesteuer“ – so Köhler/Staats, ISR 2021, 295, 298 [Köhler]; ähnlich Brandis/Heuermann/Vogt, § 8 AStG Rz 485), die auch unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 8 Abs. 7 ATAD, der eine Vollanrechnung (Abzug von der inländischen Steuerschuld) bei Körperschaften vorsieht, widersprechen (eher zweifelnd Köhler/Staats, ISR 2021, 295, 299 [Staats]).

22

bb) Die Beschwerde der Antragsteller bleibt dennoch ohne Erfolg. Denn die vorgenannten verfassungsrechtlichen Zweifel könnten sich zwar auf der Grundlage einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung zu den Voraussetzungen einer niedrigen Besteuerung und einem Auftrag an den Gesetzgeber, die Beseitigung eines Verfassungsverstoßes zu bewirken (s. zur sog. Unvereinbarkeitserklärung des BVerfG z.B. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, VerfRS Rz 58, m.w.N.), dahin auflösen, dass der Gesetzgeber die Niedrigsteuergrenze auf 22,825 % (unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer) beziehungsweise 15,825 % (ohne Gewerbesteuer) absenkt. Angesichts der streitgegenständlichen Situation einer „Nullbesteuerung“ der Einkünfte der Zwischengesellschaft in Hongkong könnten die Antragsteller allerdings hiervon nicht profitieren. Dem Senat erscheint es als schlechthin ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber eine die Antragsteller im Streitfall begünstigende neue Rechtslage (im Sinne einer vollständigen Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung) schaffen könnte (vgl. zum Erfordernis einer Entscheidungserheblichkeit Müller-Terpik in Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethke, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Art. 80 Rz 173, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG). Entsprechendes gilt für die angeführten unionsrechtlichen Zweifel. Denn auch ein vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannter Unionsrechtsverstoß der Hinzurechnungsbesteuerung würde nicht zu einer vollständigen Unanwendbarkeit oder Nichtigkeit der nationalen Vorschriften führen; vielmehr würde nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen sogenannten geltungserhaltenden Reduktion unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Primärrechts vor nationalem Recht der Unionsrechtswidrigkeit durch das „Hineinlesen“ der vom EuGH verbindlich formulierten unionsrechtlichen Erfordernisse in die betroffene Norm Rechnung getragen (z.B. Senatsurteile vom 03.02.2010 – I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692; vom 15.01.2015 – I R 69/12, BFHE 249, 99, m.w.N.; s.a. Senatsurteil vom 09.08.2006 – I R 31/01, BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838 [Körperschaftsteuerbelastung des Betriebsstättengewinns einer EU-Kapitalgesellschaft —Steuersatz— unter Berücksichtigung der Bindungswirkung einer Vorabentscheidung des EuGH]). Auch insoweit würden die Antragsteller hiervon nicht profitieren können.

23

3. Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung folgen aus den weiteren unionsrechtlichen Darlegungen der Antragsteller.

24

a) So hat der Senat bereits entschieden, dass die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist. Er hat insoweit die Erwägungen des EuGH in seinem Urteil X zur Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne von § 7 Abs. 6, 6a AStG (Urteil vom 26.02.2019 – C-135/17, EU:C:2019:136, Internationales Steuerrecht —IStR— 2019, 347, nachfolgend Senatsurteil vom 22.05.2019 – I R 11/19 (, BFHE 265, 322, BStBl II 2021, 265) auf Fälle betreffend die „allgemeinen“ Zwischeneinkünfte im Sinne von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AStG übertragen (Senatsurteil vom 18.12.2019 – I R 59/17, BFHE 268, 30, BStBl II 2021, 270 und Senatsbeschluss vom 30.09.2020 – I R 12/19 (, BFHE 271, 135, BStBl II 2021, 511). Es ist angesichts der für das Feststellungsjahr unveränderten Gesetzeslage nicht ersichtlich, aus welchen noch nicht erwogenen Gründen davon abzurücken wäre.

25

b) Der sinngemäße Einwand der Antragsteller, das FA könne bei „inländischen Erklärungsverpflichteten“ den Sachverhalt aus eigener Kenntnis und ohne Auskunftsersuchen gegenüber den ausländischen Behörden beurteilen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach dem EuGH-Urteil X (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) kommt es für die Rechtfertigungsprüfung (allein) darauf an, ob ein „rechtlicher Rahmen“ besteht, der insbesondere vertragliche Verpflichtungen vorsieht, die es den Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaats ermöglichen können, die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die betreffende Gesellschaft zu überprüfen (Senatsurteil vom 18.12.2019 – I R 59/17, BFHE 268, 30, BStBl II 2021, 270 und Senatsbeschluss vom 30.09.2020 – I R 12/19, BFHE 271, 135, BStBl II 2021, 511). Der Vortrag der Antragsteller lässt diesen Umstand unberücksichtigt.

26

c) Schließlich vermag der Senat auch nicht den Erwägungen der Antragsteller im Hinblick auf die gesetzgeberische Unterscheidung zwischen passiven und aktiven Tätigkeiten zu folgen. Denn im Rahmen einer unionsrechtlichen Prüfung der Hinzurechnungsbesteuerung ist keine Vergleichspaarbildung zwischen Gesellschaften mit aktiven und passiven Tätigkeiten maßgebend. Bei einer derartigen Vergleichspaarbildung wäre das für eine unionsrechtliche Prüfung erforderliche grenzüberschreitende Element nicht abgebildet.

27

4. Gründe für die Annahme einer unbilligen Härte der Vollstreckung als Aussetzungsgrund haben die Antragsteller weder geltend gemacht noch sind diese ersichtlich. Im Übrigen ist auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte der Vollstreckung eine AdV nur möglich, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht ausgeschlossen werden können (z.B. Senatsbeschluss vom 26.10.2011 – I S 7/11, BFH/NV 2012, 583, m.w.N.).

28

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico