Keine Präklusion: Partei muss auf neue Wertung in Berufungsinstanz reagieren können

Sieht das Berufungsgericht eine Forderung als streitig, welche die Vorinstanz noch als unstreitig ansah, muss der Kläger dazu noch vortragen können. So entschied der BGH (Az. VI ZR 191/22). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 09.10.2023 zum Beschluss VI ZR 191/22 des BGH vom 01.08.2023

Sieht das Berufungsgericht eine Forderung als streitig, welche die Vorinstanz noch als unstreitig ansah, muss der Kläger dazu noch vortragen können.

Wenn das Berufungsgericht erstmals eine Klageforderung als streitig betrachtet, welche im Urteil der ersten Instanz als unstreitig bezeichnet wurde, so darf es ergänzenden klägerischen Vortrag nicht als präkludiert gem. §§ 525, 296 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ansehen. Stattdessen ist das Bestreiten der Forderung als neues Verteidigungsmittel i. S. d. § 531 Abs. 2 ZPO anzusehen. Nach dessen Zulassung muss das Gericht dem Gegner ermöglichen, hierzu Stellung zu nehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen einer Schadensersatzklage entschieden (Beschluss vom 01.08.2023, Az. VI ZR 191/22).

Die Parteien streiten sich um Schadensersatzforderungen wegen eines Unfalls auf einem Waldweg. Der Kläger war – unzulässigerweise – auf diesem mit dem Auto unterwegs gewesen und dabei mit einem Sattelschlepper zusammengestoßen. Er fordert nun eine hohe Schadensersatzsumme, u. a. wegen Verdienstausfalls. Die Beklagten bestreiten schon die eigene Schuld an dem Unfall.

OLG sieht erstmals Bestreiten der Forderung

Das Landgericht hat der Forderung jedoch vollumfänglich stattgegeben. Dabei ist es laut tatbestandlichen Feststellungen im Urteil davon ausgegangen, dass der Vortrag des Klägers zur Höhe des Verdienstausfalls unstrittig sei. Diese Feststellungen sind nicht im Berichtigungsverfahren gem. § 320 ZPO korrigiert worden.

In der Berufungsinstanz ging jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden davon aus, dass diese Schadensposition durchaus in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten worden sei. Der Kläger hätte daher den von ihm behaupteten Erwerbsschaden substantiiert darlegen und unter Beweis stellen müssen, habe dies aber versäumt. Zwar legte er später entsprechende schlüssige Belege vor. Diese erachtete das OLG jedoch als präkludiert und berücksichtigte sie nicht mehr, bevor es die Klage in diesem Umgang abwies (Urteil vom 20.05.2022, Az. 1 U 336/21).

Das sah der BGH nun aber anders, hob infolge einer Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und verwies in diesem Umfang an sie zurück. Das OLG habe durch die Annahme der Präklusion das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Schließlich habe das OLG in der Berufungsverhandlung erstmals darauf hingewiesen, dass es das Bestreiten in zweiter Instanz berücksichtigen werde. Dann hätte es nach der ZPO aber das Bestreiten als neues Verteidigungsmittel zulassen und auch den daraufhin erfolgten Klägervortrag berücksichtigen müssen.

Quelle: BRAK

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Streit in der Wohnungseigentümergemeinschaft um Betriebskosten eines nachträglich eingebauten Aufzugs

Im Streit um die Umlage von Betriebskosten erklärte das AG München den Beschluss der beklagten WEG für ungültig, wonach die Kläger – Eigentümer einer Erdgeschosswohnung – anteilig die Kosten für den Betrieb eines nachträglich eingebauten Aufzugs zu tragen hatten (Az. 1290 C 19698/21).

AG München, Pressemitteilung vom 09.10.2023 zum Urteil 1290 C 19698/21 vom 08.07.2022 (rkr)

Im Streit um die Umlage von Betriebskosten erklärte das Amtsgericht München mit Urteil vom 08.07.2022 den Beschluss der beklagten WEG für ungültig, wonach die Kläger anteilig die Kosten für den Betrieb eines nachträglich eingebauten Aufzugs zu tragen hatten.

Die Kläger sind Eigentümer einer Erdgeschosswohnung in der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). In der Teilungserklärung der aus zehn Wohneinheiten bestehenden WEG von 1968 findet sich eine Regelung, wonach zu den Betriebskosten auch der „Betrieb des Personenaufzugs, sofern vorhanden, (Erdgeschoß-Wohnungen sind hiervon freigestellt)“ gehört.

Über einen Personenaufzug verfügte das Anwesen in den ersten Jahrzehnten seines Bestehens nicht. Auf einer Eigentümerversammlung im August 2011 wurde der Einbau eines Personenaufzugs beschlossen. Dabei wurde auch der Beschluss gefasst, dass die Betriebskosten des Aufzugs auf Grundlage der Teilungserklärung von allen Eigentümern getragen werden. Mit dem anschließend eingebauten Aufzug sind Untergeschoss, Erdgeschoss sowie erster und zweiter Stock des Hauses erreichbar.

Die von der WEG im November 2021 beschlossene und von den Klägern angefochtene Jahreseinzelabrechnung für das Jahr 2020 berechnete den Klägern erstmalig anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil die Kosten für den Betrieb des Aufzugs in Höhe von 234,70 Euro.

Zur Anfechtung des Beschlusses trugen die Kläger vor, sie seien an den Betriebskosten des Aufzugs nicht zu beteiligen, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe. Nach der Regelung in der Teilungserklärung seien die Kläger als Eigentümer einer der Erdgeschosswohnungen von den Betriebskosten einer Aufzugsanlage freigestellt. Eine andere Rechtsgrundlage zur Auferlegung der genannten Kosten bestünde nicht.

Die Beklagte war der Auffassung, die fragliche Regelung in der Teilungserklärung sei dahingehend auszulegen, dass der Bauträger ersichtlich keine Regelung für den Fall treffen konnte und wollte, falls die Wohnungseigentümer sich zu späterer Zeit für den Einbau eines Personenaufzugs entscheiden sollten. Die Formulierung „sofern vorhanden“ beziehe sich ausschließlich auf den damaligen Zustand, eine Regelung für die Zukunft sei nicht gewollt gewesen.

Das Amtsgericht München erklärte den angefochtenen Beschluss für ungültig und begründete dies wie folgt:

„Für die Umlage des Betrages von 234,70 Euro als anteilige Kosten für „Wartung/Notruf Aufzug“ auf die Kläger fehlt es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. (…) Nach der unverändert gültigen Teilungserklärung vom 28.02.1968 sind die Wohnungen im Erdgeschoss von den Betriebskosten eines Personenaufzugs freigestellt. Das Gericht mag der von der Beklagten vertretenen Auffassung, der Wortlaut in § 10 Abs. 2 lit. d) der Teilungserklärung („Die Betriebskosten umfassen folgende Lasten: … d) Betrieb des Personenaufzugs, sofern vorhanden, (Erdgeschoß-Wohnungen sind hiervon freigestellt)“) habe nur den Zustand im Jahr 1968 geregelt, nicht zu folgen.

Der genannte Wortlaut der Teilungserklärung enthält keine Einschränkungen hinsichtlich seiner Geltung, weder zeitlich noch sonst, etwa nach Art des Personenaufzugs (ob dieser den Keller anfährt oder nicht). Die Teilungserklärung trifft eine Regelung zu den Betriebskosten eines Personenaufzugs, sofern ein solcher vorhanden ist. Nun ist ein solcher vorhanden, also ist die Regelung anzuwenden. Dass die Regelung nur damals gelten sollte, insbesondere (nur) für den damaligen Fall, dass noch ein Personenaufzug eingebaut würde, jetzt aber nicht mehr (ab wann nicht mehr?), ist ihr nicht zu entnehmen.

Ob diese Regelung angesichts dessen, dass der nunmehr nachgerüstete Aufzug auch das Kellergeschoss erreicht, wirtschaftlich noch angemessen ist, muss angesichts des eindeutigen Wortlauts der Teilungserklärung dahinstehen. Eine abweichende Kostentragungsregelung würde eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung voraussetzen, welche nicht erfolgt ist.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Entwicklung der Produktion im Produzierenden Gewerbe im August 2023

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe hat sich nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im August gegenüber dem Vormonat zum vierten Mal in Folge verringert (-0,2 %). Darauf weist das BMWK hin.

BMWK, Pressemitteilung vom 09.10.2023

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe hat sich nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im August gegenüber dem Vormonat zum vierten Mal in Folge verringert (-0,2 %). Dabei verzeichnet die Industrie einen leichten Zuwachs um 0,5 %, während es sowohl im Baugewerbe (- 2,4 %) als auch im Bereich Energie (-6,6 %) zu spürbaren Rückgängen gekommen ist.

In den Wirtschaftszweigen der Industrie verlief die Entwicklung differenziert: Der gewichtige Bereich Kfz und Kfz-Teile meldete diesmal ein deutliches Plus von 7,6 %, allerdings nach spürbaren Rückgängen in den beiden Vormonaten. Im Vergleich zum Vormonat deutlich zulegen konnten auch die beiden kleineren Bereiche Möbel (+11,5 %) und Textilien (+6,4 %). Der Maschinenbau hingegen hat seinen Ausstoß im Vormonatsvergleich um 2,3 % zurückgefahren. Die besonders energieintensiven Industriezweige verzeichneten insgesamt einen Zuwachs um 0,9 %. Die Herstellung von chemischen Erzeugnissen wurde hier ausgeweitet (+1,8 %), wie auch die Metallerzeugung und -bearbeitung (+1,8 %) sowie die Kokerei und die Mineralölverarbeitung (+7,1 %). Der Ausstoß von Papier und Pappe ging dagegen um 0,7 % zurück.

Die Produktion in der Industrie hat sich zuletzt etwas gefestigt, im aussagekräftigeren Zweimonatsvergleich ergab sich aber weiterhin ein Minus von 1,7 %. Die zuletzt wieder anziehenden Auftragseingänge und die Stabilisierung einzelner Stimmungsindikatoren deuten jedoch darauf hin, dass die Industrieproduktion an der Talsohle angekommen sein könnte und Richtung Jahreswechsel wieder Fahrt aufnimmt.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Umsetzung von internationalen Steuerstandards mit Luxemburg

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Luxemburg vorgelegt (BT-Drs. 20/8666).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.10.2023

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Luxemburg vorgelegt (20/8666). Mit dem Vertragsgesetz soll das Protokoll vom 6. Juli 2023 ratifiziert werden, mit dem beide Staaten Empfehlungen der Industrieländerorganisation OECD und der G20-Staaten zu steuerlichen Mindeststandards umsetzen wollen. Dabei geht es insbesondere darum, den Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen zu vermeiden.

Der Bundesrat hat laut Entwurf keine Einwände erhoben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 717/2023

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Steuerliche Anpassungen mit Österreich

Steuerliche Anpassungen zum mobilen Arbeiten für Grenzgänger sind Teil des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des DBA mit Österreich (BT-Drs. 20/8665).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.10.2023

Steuerliche Anpassungen zum mobilen Arbeiten für Grenzgänger sind Teil des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit der Republik Österreich (20/8665). Änderungen in dem DBA beziehen sich aber vor allem darauf, internationale Standards umzusetzen, die den Missbrauch von Abkommen vermeiden sollen.

Der Bundesrat hat laut Entwurf keine Änderungen an dem Gesetzentwurf verlangt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 717/2023

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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge

Das BMF nimmt vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das JStG 2022 sowie der Änderungen durch weitere Gesetze und aktueller BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge Stellung (Az. IV C 3 – S-2015 / 22 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2015 / 22 / 10001 :001 vom 05.10.2023

Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) sowie der Änderungen durch weitere Gesetze und aktueller BFH-Rechtsprechung nimmt das BMF unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge wie folgt Stellung:

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird hinsichtlich der Prüfungskompetenz der Finanzämter vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) in der Regel im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle nach § 81 EStG (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA -) überprüft werden. Ab dem Beitragsjahr 2024 sind die von der ZfA unanfechtbar gesondert festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für das Finanzamt bindend. Diese sind ungeprüft vom Finanzamt der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG zu Grunde zu legen.

Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 sind durch Fettdruck hervorgehoben.

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt Teil I auf alle offenen Fälle anzuwenden und es ersetzt das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017, BStBl I 2018 S. 93, sowie die BMF-Schreiben vom 17. Februar 2020, BStBl I S. 213, und vom 11. Februar 2022, BStBl I S. 186. Soweit sich aufgrund eines späteren Inkrafttretens der gesetzlichen Regelungen (Artikel 6 JStG 2022, BGBl. I S. 2294 – Inkrafttreten: 1. Januar 2024 ggf. i. V. m. § 52 Abs. 1 EStG ab dem Beitragsjahr 2024) aus den nachfolgenden Randnummern etwas anderes ergibt, gelten die genannten BMF-Schreiben bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen – längstens bis zum 31. Dezember 2023 – zunächst weiter.

(…)

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Geschäftslage im Einzelhandel verschlechtert sich leicht

Die Geschäftslage bei den Einzelhändlern hat sich etwas verschlechtert. Der Indikator fiel von -7,2 Punkten im August auf -9,8 Punkte im September. Die Erwartungen an die kommenden Monate haben sich lt. ifo Konjunkturumfrage dagegen leicht verbessert.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 09.10.2023

Die Geschäftslage bei den Einzelhändlern hat sich etwas verschlechtert. Der Indikator fiel von -7,2 Punkten (saisonbereinigt korrigiert) im August auf -9,8 Punkte im September. Die Erwartungen an die kommenden Monate haben sich dagegen leicht verbessert. „Die zuletzt spürbaren Einkommenszuwächse bei vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern dürften weiter zu einer Stärkung der Kaufkraft führen. Davon sollten auch die Einzelhändler profitieren“, sagt ifo-Experte Patrick Höppner.

Relativ gut beurteilen Einzelhändler mit Computern und Software sowie Kfz-Händler ihre Lage. „Viele andere Händler von Gebrauchsgütern, Baumärkte sowie Möbel- und Einrichtungshäuser beklagten hingegen zuletzt eine zurückhaltende Kundschaft“, sagt Höppner. Ihre Geschäftslage sehen sie dementsprechend als relativ schlecht an. Im zweiten Quartal beobachteten 81,9 % der Möbel- und Einrichtungshäuser eine zu niedrige Kundenfrequenz (58,3 % der Baumärkte). Für Spielwarenhändler (15,9 %) sowie Einzelhändler mit Nahrungs- und Genussmitteln (18,1 %) war ausbleibende Kundschaft am wenigsten relevant. Insgesamt beklagten 37,8 % der Einzelhändler zu leere Geschäfte.

Quelle: ifo Institut

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„Fake-Bewertungen“ von Hotelaufenthalten sind zu unterlassen

Das LG München I hat ein Versäumnisurteil hinsichtlich der Unterlassung sog. Fake-Bewertungen von Hotelaufenthalten erlassen (Az. 37 O 11887/21).

LG München I, Pressemitteilung vom 06.10.2023 zum Urteil 37 O 11887/21 vom 24.07.2023 (nrkr)

Die unter anderem für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 37. Zivilkammer des LG München I hat bereits am 24.07.2023 ein Versäumnisurteil hinsichtlich der Unterlassung sog. Fake-Bewertungen von Hotelaufenthalten erlassen (Az. 37 O 11887/21).

Die beiden Beklagten wurden verurteilt, es zu unterlassen, Bewertungen für Unterkünfte auf dem von der Klägerin betriebenen Portal holidaycheck.de zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, denen kein tatsächlicher Aufenthalt des Bewerters in der jeweiligen Unterkunft zugrunde liegt bzw. sich an der Abgabe solcher Bewertungen direkt oder indirekt zu beteiligen. Die Kammer sprach ebenfalls Auskunfts-, Löschungs- und Schadenersatzansprüche im Wege des Versäumnisurteils zu.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt, erging das Urteil allein aufgrund des klägerischen Vortrags, der lediglich vom Gericht auf Schlüssigkeit überprüft wurde. Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Die Frist beginnt erst mit der Zustellung des Urteils zu laufen.

Nur hinsichtlich einer geringfügigen Klageabweisung wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen erging Endurteil.

Quelle: Landgericht München I

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Errichtung und Betrieb von Hähnchenmastanlage weiter nicht zulässig

Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Hähnchenmastanlage bei Groß Haßlow nicht rechtmäßig ist (Az. 11 B 1/21).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 06.10.2023 zum Urteil 11 B 1/21 vom 05.10.2023

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Hähnchenmastanlage bei Groß Haßlow nicht rechtmäßig ist. Damit hat es in einem Verfahren gegen den immissionsschutzrechtlichen Fristverlängerungsbescheid die Berufung des Genehmigungsinhabers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückgewiesen.

Der Entscheidung war ein jahrelanger Rechtsstreit vorausgegangen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 2012 war im Jahr 2014 verlängert worden. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte den Fristverlängerungsbescheid aufgehoben. Ein Urteil des 11. Senats aus dem Jahr 2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der 11. Senat hatte nunmehr zu klären, ob für die Fristverlängerung ein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorliegt. Dies hat der Senat verneint. Außerdem ist nach den Feststellungen des Gerichts die für die Errichtung der Hähnchenmastanlage erforderliche Baugenehmigung mittlerweile erloschen, was einer Verlängerung der Laufzeit des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides ebenfalls entgegensteht.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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700 Millionen alte Handys: Empfehlungen für mehr Rückgabe und Wiederverwertung

Die EU-Kommission unterstützt die EU-Staaten mit neuen Empfehlungen dabei, die Rückgabequoten von gebrauchten Mobiltelefonen, Tablets, Laptops und deren Ladegeräten zu verbessern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.10.2023

Die Europäische Kommission unterstützt die EU-Staaten mit neuen Empfehlungen dabei, die Rückgabequoten von gebrauchten Mobiltelefonen, Tablets, Laptops und deren Ladegeräten zu verbessern. EU-Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius sagte: „In unseren Schubladen liegen mehr als 700 Millionen alte Handys herum – das sind fast zwei für jeden Menschen in der EU. Wir können es klarer und einfacher machen, solche Produkte zurückzugeben, zu reparieren und zu recyceln. Die heutigen Empfehlungen konzentrieren sich auf wirksame Maßnahmen und Anreize, um die Sammelquote für Elektrokleingeräte in der EU zu erhöhen und ihnen ein zweites Leben zu geben.“

Die Kommissions-Empfehlungen umfassen beispielsweise:

  • finanzielle Anreize wie Rabatte, Gutscheine, Pfand- und Rücknahmesysteme oder Geldprämien;
  • besser bekannte und erreichbare Sammelstellen, an denen die Menschen Kleinelektrogeräte zurückgeben können;
  • Bereitstellung von vorfrankierten Umschlägen oder Etiketten für die Rückgabe von solchen Geräten;
  • Aufbau von Partnerschaften zwischen Wiederverwendungsorganisationen und Betreibern von Rücknahmesystemen sowie konkret festgelegte Ziele für die Wiederverwendung und die Vorbereitung der Wiederverwendung.

Diese Empfehlungen dienen den nationalen Behörden bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sog. WEEE-Richtlinie).

Quelle: EU-Kommission

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