Bekämpfung von Finanzkriminalität: BRAK sieht Nachbesserungsbedarf bei Plänen für neue Behörde

Ein neues Bundesamt soll die Bekämpfung von Finanzkriminalität schlagkräftiger machen. An dem entsprechenden Gesetzentwurf des BMF sieht die BRAK Nachbesserungsbedarf.

BRAK, Mitteilung vom 04.10.2023

Ein neues Bundesamt soll die Bekämpfung von Finanzkriminalität schlagkräftiger machen. An dem entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht die BRAK Nachbesserungsbedarf. Erneut kritisiert sie außerdem die äußerst kurze Frist zur Stellungnahme.

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität zielt das Bundesministerium der Finanzen darauf, Finanzkriminalität in Deutschland schlagkräftiger bekämpfen zu können. Durch Errichtung eines neuen Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität sollen die Kräfte der Aufsichtsbehörden gebündelt werden. Der Entwurf regelt dazu unter anderem die Aufgaben und Befugnisse der neuen Behörde und passt die geldwäscherechtlichen Vorschriften unter anderem im Bereich der Geldwäscheaufsicht und Sanktionen an. Zudem enthält der Entwurf Regelungen für die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters.

In ihrer Stellungnahme äußert die BRAK sich kritisch zu dem Entwurf. Der Entwurf wurde der BRAK erneut mit einer sehr knappen Frist übermittelt, sodass sich der befasste Ausschuss Geldwäscheprävention auf die Analyse der wichtigsten Punkte beschränken musste.

Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die für den risikobasierten Ansatz bei der Überwachung der Einhaltung von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erforderlichen aufsichtsrechtlichen Analysen erstellen, auch die Möglichkeit gemeinsamer Risikoanalysen haben sollen. Nicht ausdrücklich genannt sind diesbezüglich die Rechtsanwaltskammern. Nach Ansicht der BRAK sollte die Möglichkeit gemeinsamer Analysen jedoch auch auf Rechtsanwaltskammern erweitert werden.

Die BRAK fordert zudem eine Aufnahme in den „ressortübergreifenden Steuerungskreis“. Dieser soll laut Entwurf für die strategische Ausrichtung des risikobasierten Ansatzes gemäß § 3a I GwG sowie für die Koordinierung der nationalen Risikoanalyse nach § 3 II 1 GwG zuständig sein. Eine Aufnahme der BRAK erschient daher notwendig und sachgerecht.

Der Entwurf sieht derzeit eine Möglichkeit vor, vertretungsberechtigte Personen zu bestätigen. Soweit eine vertretungsberechtigte Person bestimmt wurde, kann aber nur noch diese allein Mitteilungen zur Eintragung im Transparenzregister nach §§ 20, 21 GwG vornehmen. Dies erfordert eine Korrektur, um den Interessen von Mandantinnen und Mandanten an einer Benennung eines rechtsberatenden Vertreters in jeder Lage des Verfahrens gerecht zu werden.

Auch hinsichtlich der Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) sieht die BRAK Nachbesserungsbedarf. So fordert sie die Sicherstellung einer differenzierten Sichtweise der ZfG bei der Koordinierung der Aufsichtstätigkeit, die den Besonderheiten der einzelnen Verpflichtetengruppen, bzw. im Rahmen der Verpflichtetengruppe des § 2 I Nr. 10 GwG jeder Berufsgruppe im Nichtfinanzsektor, Rechnung trägt.

Beim Bußgeldtatbestand mahnt die BRAK zur Beseitigung von Unklarheiten. So fehle es an einer Klarstellung bezüglich der Pflicht nach § 45 I 2 GwG. Zudem regt die BRAK die Aufnahme einer Übergangsvorschrift an.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 20/2023

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Transparenzregister: Auch Anwaltsgesellschaften sind meldepflichtig

In einem aktuellen Schreiben an die Kammern der rechts- und steuerberatenden Berufe erinnert das BMF an gesetzliche Mitteilungspflichten an das Transparenzregister. An dieses müssen Gesellschaften bestimmter Rechtsformen die hinter ihnen stehenden wirtschaftlich Berechtigten melden; auch Anwaltsgesellschaften sind hiervon betroffen. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 04.10.2023

In einem aktuellen Schreiben an die Kammern der rechts- und steuerberatenden Berufe erinnert das Bundesfinanzministerium an gesetzliche Mitteilungspflichten an das Transparenzregister. An dieses müssen Gesellschaften bestimmter Rechtsformen die hinter ihnen stehenden wirtschaftlich Berechtigten melden; auch Anwaltsgesellschaften sind hiervon betroffen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist auf die gesetzlichen Pflichten zu Mitteilungen an das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GwG) hin. In einem aktuellen Schreiben, das unter anderem an die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundesnotarkammer und die Bundessteuerberaterkammer gerichtet ist, erinnert das Ministerium an die Notwendigkeit der Eintragung von Rechtseinheiten im Transparenzregister.

Das elektronisch geführte Transparenzregister wurde 2017 in Deutschland zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Es dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland zur Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, Personengesellschaften und bestimmten Rechtsgestaltungen; diese werden als transparenzpflichtige Rechtseinheiten bezeichnet. Registerführende Stelle ist die vom BMF mit der hoheitlichen Aufgabe beliehene Bundesanzeiger Verlag GmbH.

Transparenzpflichtig sind nach § 20 I GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Sie müssen die an der jeweiligen Rechtseinheit wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister mitteilen. Auch Anwaltsgesellschaften in den in § 20 I GwG genannten Rechtsformen sind hiervon betroffen.

Das BMF weist darauf hin, dass bestimmte gesetzliche Eintragungsfristen galten. Falls diese versäumt wurden, kann das Bundesverwaltungsamt ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängen und die Bußgeldentscheidung öffentlich bekanntmachen. Dies kann teilweise noch vermieden werden, wenn die Eintragung rechtzeitig nachgeholt wird. Anwältinnen und Anwälte sollten daher umgehend prüfen, ob die Kanzleiform, in der sie tätig sind, transparenzpflichtig ist, und sollten ggf. die Eintragung schnellstmöglich nachholen.

Um eine Meldung an das Transparenzregister vorzunehmen, muss man sich zwingend zuerst auf der Transparenzplattform (www.transparenzregister.de) registrieren. Die Registrierung sowie die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten sind kostenfrei.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 20/2023

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Änderung der Auffassung der FIU zur Registrierung in goAML

Am 28.09.2023 fand ein gemeinsamer Workshop von Financial Intelligence Unit (FIU) und WPK statt. Die FIU informierte zur Zusammenarbeit der FIU mit den Verpflichteten, zur Registrierungspflicht von WP/vBP im Portal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen „goAML“ und stellte ihr Papier zu relevanten Typologien für WP und StB vor.

WPK, Mitteilung vom 04.10.2023

Vortragsunterlagen des Workshops von FIU und WPK am 28. September 2023 verfügbar

Am 28. September 2023 fand im Rahmen einer „WPK aktuell Mitgliederinformation online“ ein gemeinsamer Workshop von Financial Intelligence Unit (FIU) und WPK statt. Die FIU informierte zur Zusammenarbeit der FIU mit den Verpflichteten, zur Registrierungspflicht von WP/vBP im Portal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen „goAML“ und stellte ihr Papier zu relevanten Typologien für WP und StB vor. Die WPK erläuterte die Pflicht von WP/vBP, Geldwäsche-Verdachtsmeldungen abzugeben und bot einen Ausblick auf das EU-Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität. Die Vortragsunterlagen stehen jetzt im Mitgliederbereich „Meine WPK“ (dort unter „Geldwäschebekämpfung“) zur Verfügung.

Für alle war die Information wichtig, dass die FIU ihre Auffassung im Hinblick auf die Registrierung in goAML geändert hat.

Keine Registrierung von WPG/BPG in goAML mehr

Hierzu ist klarzustellen: Seit dem 24. Juli 2023 entscheidet die FIU Anträge auf Registrierung von WPG/BPG in goAML nicht mehr positiv. Jeder WP/vBP hat sich künftig (als natürliche Person) zu registrieren. Kanzleien, Partnerschaften und WPG/BPG die bis zum 24. Juli 2023 registriert wurden, bleiben als solche im Bestand. Hier können auch weiterhin „Unterregistrierungen“ vorgenommen werden. Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Internetseite der FIU.

Die Pflicht zur Registrierung in goAML ist bis zum 1. Januar 2024 zu erfüllen. Alle WP/vBP werden dringend gebeten, sich möglichst bald persönlich in goAML zu registrieren.

Quelle: WPK

 

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Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist privilegiert

Die Ansiedlung von Stellen zur Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine glücksspielrechtlich erlaubte Spielhalle oder Spielbank befindet, ist unzulässig. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 3 K 7177/21 und 3 K 7178/21).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 04.10.2023 zu den Urteilen 3 K 7177/21 und 3 K 7178/21 vom 04.10.2023

Die Ansiedlung von Stellen zur Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine glücksspielrechtlich erlaubte Spielhalle oder Spielbank befindet, ist unzulässig. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit zwei Urteilen vom heutigen Tage entschieden und damit die Klagen einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen.

Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Für den Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist zudem, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. Unter Berufung auf dieses sog. Trennungsgebot lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag einer Wettveranstalterin und einer Wettvermittlerin auf Erteilung einer Betriebserlaubnis in Mülheim/Ruhr ab.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diese Bescheide in ihren Urteilen bestätigt und ausgeführt: Das Trennungsgebot begründet grundsätzlich keine einseitige Privilegierung von Spielhallen bzw. Spielbanken gegenüber Wettvermittlungsstellen. Vielmehr setzt sich im Falle des Zusammentreffens der unterschiedlichen Glücksspielangebote in einem Gebäude oder Gebäudekomplex regelmäßig das am jeweiligen Standort bereits ansässige glücksspielrechtlich erlaubte Spielangebot gegenüber der hinzutretenden Glücksspielstätte durch, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Spielhalle bzw. Spielbank oder eine Wettvermittlungsstelle handelt. Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen das Trennungsgebot bestehen nicht. Denn das Gemeinwohlziel, einem übermäßigen Spieltrieb zu begegnen, indem der unmittelbare Kontakt zwischen den verschiedenen Glücksspielarten in räumlicher Nähe vermieden wird, ist von überragender Bedeutung. Demgegenüber tritt der Eingriff in die Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern zurück.

Gegen die Urteile kann jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 26. September 2023

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit und hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 26. September 2023 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 04.10.2023

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 26. September 2023 zusammengefasst.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über die Qualitätskontrollen von drei gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten, die ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen wurden.

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss weiterhin bei einer Praxis die Anhörung zur Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer. Nach mehrfacher Androhung beziehungsweise Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie einer Anhörung zur Löschung ging der Sonderprüfungsbericht mit versagtem Prüfungsurteil ein. Das Prüfungsurteil wurde aufgrund wesentlicher Mängel des Qualitätssicherungssystems bei der Auftragsabwicklung versagt. Der Vorstand soll über wesentliche Mängel bei der Auftragsabwicklung informiert werden.

In einem Fall wurde dem Widerspruch gegen die angeordnete Frist der Qualitätskontrolle stattgegeben, in drei weiteren Fällen wurde der Widerspruch gegen die Anordnung der Qualitätskontrolle hingegen als unbegründet zurückgewiesen. In einem weiteren Fall wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

Eine von der Kommission für Qualitätskontrolle durchgeführte Untersuchung bei einem Prüfer für Qualitätskontrolle wurde mit Hinweisen an den Prüfer für Qualitätskontrolle abgeschlossen. Bei einer weiteren Untersuchung wurde aufgrund der fehlenden Umsetzung angekündigter Maßnahmen bei der Durchführung von Qualitätskontrollen beschlossen, den Prüfer für Qualitätskontrolle zur Erteilung von Auflagen anzuhören.

Quelle: WPK

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Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz

Die Bundesregierung will Unternehmen um jährlich 7 Mrd. Euro steuerlich entlasten. Das geht aus ihrem Entwurf für das Wachstumschancengesetz (20/8628) hervor. Voll wirksam soll die Entlastung demnach 2025 werden, für 2024 rechnet die Regierung noch mit einer etwas geringeren Jahreswirkung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.10.2023

Die Bundesregierung will Unternehmen um jährlich sieben Milliarden Euro steuerlich entlasten. Das geht aus ihrem Entwurf für das Wachstumschancengesetz (20/8628) hervor. Voll wirksam soll die Entlastung demnach 2025 werden, für 2024 rechnet die Regierung noch mit einer etwas geringeren Jahreswirkung.

Das Paket setzt sich aus einem Bündel von Einzelmaßnahmen zusammen, mit denen die Bundesregierung „die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Impulse setzen“ will, „damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können“, wie in dem Entwurf zu lesen ist. Es sei wichtig, die Transformation der deutschen Wirtschaft zu begleiten „sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 710/2023

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Verpflichtende Nutzung des beSt für Steuerberaterinnen und Steuerberater seit dem 1. Januar 2023

Die von einem gem. § 52d Satz 2 FGO zur Nutzung des beSt verpflichteten Steuerberater im Jahr 2023 nicht in elektronischer Form, sondern per Telefax eingereichte Klage ist unwirksam und durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. So entschied das FG Hamburg (Az. 2 K 6/23).

FG Hamburg, Mitteilung vom 04.10.2023 zum Gerichtsbescheid 2 K 6/23 vom 28.06.2023 (nrkr – BFH-Az. XI R 26/23)

  1. Weist die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung für die verpflichtende Übermittlung elektronischer Dokumente auf 52d FGO hin, so ist sie nicht unrichtig i. S. d. § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO.
  2. Steuerberater sind nach § 52d Satz 2 FGO seit dem 1. Januar 2023 zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet, da ihnen seitdem ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht.
  3. Die von einem gem. § 52d Satz 2 FGO zur Nutzung des beSt verpflichteten Steuerberater im Jahr 2023 nicht in elektronischer Form, sondern per Telefax eingereichte Klage ist unwirksam und durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte zugleich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist, kommt es nicht an. § 52d FGO knüpft allein an den Status an. Jedenfalls sind solche Steuerberater dann gem. § 52d Satz 2 FGO zur Nutzung verpflichtet, wenn sie „auch“ als Steuerberater gehandelt haben.

Mit Klageschrift vom 19. Januar 2023, die von dem von der Klägerin bevollmächtigten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer am selben Tag per Fax an das Gericht übermittelt worden ist, hat die Klägerin Klage erhoben. Das Gericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klageschrift lediglich per Fax und nicht über das beSt eingereicht worden sei. Die Klägerin hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin die Klagefrist versäumt und nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden daran gehindert gewesen seien, die Klage fristgerecht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form per beSt einzureichen.

Die Klägerin habe die einmonatige Frist zur Einreichung der Klage gemäß § 47 Abs. 1 FGO versäumt, da sie innerhalb dieser Frist keine den gesetzlichen Formvorschriften entsprechende Klage gemäß § 52d FGO erhoben habe. Der Bevollmächtigte der Klägerin sei als Steuerberater nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet gewesen, die Klageschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln, da ihm spätestens seit dem 1. Januar 2023 ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung gestanden habe. Als Steuerberater unterliege der Bevollmächtigte dem persönlichen Anwendungsbereich des § 52d Satz 2 FGO. Darauf, dass der Bevollmächtigte ebenfalls Wirtschaftsprüfer sei, komme es nicht an. Dem Bevollmächtigten habe auch spätestens seit dem 1. Januar 2023 ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung standen, da es nach Ansicht des Senats offensichtlich bereits vor dem „flächendeckenden“ Versand der Registrierungsbriefe durch die Bundessteuerberaterkammer objektiv generell möglich gewesen sei, einen Zugang zum beSt durch Stellung eines Fast-Lane-Antrags zu erhalten und dieses zu nutzen („enge“ abstrakte Auslegung).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheiterte vorliegend bereits daran, dass die Nachholung der versäumten Rechtshandlung sowie die Darstellung der Tatsachen zum Wiedereinsetzungsantrag verspätet erfolgt gewesen seien.

Das Gericht hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO.

Gerichtsbescheid vom 28.06.2023 (2 K 6/23), Revision eingelegt, Az. des BFH XI R 26/23.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 3/2023

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Vorlage von E-Mail-Korrespondenz, insbesondere eines Gesamtjournals

Das FG Hamburg sah die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und eines (elektronischen) Datenträgers als rechtmäßig an, gab der Klage jedoch insoweit statt, als das Finanzamt die Vorlage eines Gesamtjournals in dem angeforderten Umfang verlangt hat (Az. 2 K 172/19).

FG Hamburg, Mitteilung vom 04.10.2023 zum Urteil 2 K 172/19 vom 23.03.2023 (nrkr – BFH-Az.: XI R 15/23)

  1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzverwaltung nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat.
  2. Handelsbriefe i. S. d. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO i. V. m. §§ 257 Abs. 2, 343 HGB sind nicht auf eine bestimmte Form beschränkt, sodass auch E-Mails Handelsbriefe sein können. Schriftstücke betreffen ein Handelsgeschäft i. S. d. §§ 343 ff. HGB, wenn sie seine Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung zum Gegenstand haben.
  3. Die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, welches seinerseits als Handelsgeschäft i. S. d. § 343 HGB qualifiziert, zu erbringenden Erfüllungsgeschäfte wie die Auskunftserteilung oder Serviceleistungen betreffen die Durchführung dieses Handelsgeschäfts und qualifizieren ebenfalls als Handelsgeschäfte. Sind derartige Erfüllungsgeschäfte in einem Schriftstück verkörpert, unterliegen diese der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO.
  4. Es besteht kein Anspruch der Finanzverwaltung auf Vorlage eines elektronischen Gesamtjournals, welches nach den Vorgaben der Finanzverwaltung Informationen zu jeder einzelnen empfangen bzw. versandten E-Mail des Steuerpflichtigen enthalten soll. Die Aufforderung zur Vorlage eines Gesamtjournals, in dem auch nicht nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtige E-Mails aufgelistet bzw. nach den Vorgaben der Finanzverwaltung dargestellt werden sollen, überschreitet die Befugnisse der Finanzverwaltung aus § 147 Abs. 6 AO und ist damit rechtswidrig.
  5. Eine allgemein formulierte Aufforderung zur Vorlage von elektronischen Unterlagen „en bloc“ kann, unter Berücksichtigung des Erstqualifikationsrechts des Steuerpflichtigen, sowohl dem Bestimmtheitsgebot des § 119 AO genügen als auch von dem Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 6 AO gedeckt bzw. verhältnismäßig sein.

Das beklagte Finanzamt forderte von der Klägerin im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage von empfangenen und Wiedergaben von versandten Handelsbriefen nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO sowie sonstiger Unterlagen mit Bedeutung für die Besteuerung nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO und für den Fall, dass die angeforderten Unterlagen in elektronischer Form vorlägen, ein Gesamtjournal, in dem alle E-Mails erfasst sein sollten.

Gegen diese – aus Sicht der Klägerin zu weitreichende – Anforderung von vorzulegenden Unterlagen wandte sich die Klägerin letztlich mit ihrer Klage.

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage teilweise Erfolg. Das Gericht sah die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und eines (elektronischen) Datenträgers als rechtmäßig an, gab der Klage jedoch insoweit statt, als der Beklagte die Vorlage eines Gesamtjournals in dem angeforderten Umfang verlangt hat.

Nach § 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AO könne die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung verlangen, dass ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen in einem maschinell verwertbaren Format zur Verfügung gestellt würden. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stünden der Finanzbehörde allerdings nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren habe. Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO werde wiederum grundsätzlich begrenzt durch die Reichweite der zugrundeliegenden Aufzeichnungspflicht. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen setze stets eine Aufzeichnungspflicht voraus und bestehe grundsätzlich nur im Umfang dieser Aufzeichnungspflicht, sei insofern also akzessorisch.

Vor diesem Hintergrund sah das Gericht das Vorlageverlangen bzgl. der (vorhandenen) Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstiger Unterlagen mit Bedeutung für die Besteuerung als rechtmäßig an. Maßgeblich war für den Senat hierfür insbesondere, dass sich das Vorlageverlangen u. a. auf solche Unterlagen (insbesondere E-Mails) beschränkte, die die Durchführung eines Handelsgeschäfts betreffen sowie zur Überprüfung der angewandten Verrechnungspreismethode von steuerlicher Relevant sind.

Das Vorlageverlangen des Beklagten bezüglich eines Gesamtjournals in dem begehrten Umfang sah das Gericht dagegen als rechtswidrig an, da ein solches Gesamtjournal nicht der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht unterliege. Das Verlangen der Finanzbehörde sei dahin zu verstehen, dass der Zugriff auf eine – ggf. noch zu erstellende – Datenbank gewünscht werde, die die seitens des Beklagten aufgeführten Informationen für jede einzelne E-Mail der gesamten E-Mail Korrespondenz der Klägerin und ihrer Mitarbeitenden enthalte, unabhängig davon, ob für einzelne E-Mails eine Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO bestehe. Insbesondere solle das Gesamtjournal ein Zusatzfeld enthalten, in dem ein Vermerk darüber erfolge, ob die Klägerin bezüglich dieser E-Mail bereits das ihr zukommende Erstqualifizierungsrecht ausgeübt habe, sodass letztlich alle E-Mails der Klägerin aufgelistet würden, ohne Rücksicht darauf, ob das Recht auf Erstqualifizierungsrecht ausgeübt worden sei oder ob diese E-Mails überhaupt von steuerlicher Relevanz seien. Eine Verpflichtung zum Führen bzw. zur Aufbewahrung eines solchen Gesamtjournals könne nach Ansicht des Gerichts aber weder § 200 AO noch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Sinne der §§ 238 ff. HGB oder den §§ 140 ff. AO entnommen werden.

Das Gericht hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 3/2023

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Eilanträge gegen Baugenehmigung für Mehrfamilienhäuser erfolglos

Das VG Trier hat insgesamt acht Eilanträge gegen eine Baugenehmigung abgelehnt, die einer Wohnungsgesellschaft aus dem Saarland zur Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern mit 72 Wohneinheiten erteilt wurde (Az. 5 L 3212/23 u. a.).

VG Trier, Pressemitteilung vom 04.10.2023 zu den Beschlüssen 5 L 3212/23 u. a. vom 26.09.2023

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat insgesamt acht Eilanträge gegen eine Baugenehmigung abgelehnt, die einer Wohnungsgesellschaft aus dem Saarland zur Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern mit 72 Wohneinheiten erteilt wurde.

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die in östlicher Richtung entlang der Ehranger Straße mit Reihenhäusern bebaut sind und im rückwärtigen Bereich als Gärten genutzt werden.

Die genehmigten Wohnhäuser sollen insbesondere auf Grundstücken errichtet werden, die in östlicher Richtung an die Gärten der Antragsteller stoßen und durch den westlichen Ast der Heinestraße begrenzt werden. Diese Grundstücke sind Teil einer Grünfläche und stehen im Eigentum der im gerichtlichen Verfahren beigeladenen Wohnungsgesellschaft. Sie waren bis 2021 an die jeweiligen Eigentümer der angrenzenden Haus- und Gartengrundstücke verpachtet. 2021 wurden diese Pachtverhältnisse gekündigt. Im September 2022 hat die Stadt Trier die streitbefangene Baugenehmigung erteilt, gegen die die Antragsteller Widerspruch eingelegt und vor dem Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht haben. Zur Begründung ihres Begehrens machen sie im Wesentlichen geltend, die Umsetzung des Vorhabens beeinträchtige die Nutzbarkeit von Gebäudeteilen ihres Grundstücks und bewirke quasi eine Enteignung. Ihre Grundstücke seien in zwei Hälften aufgeteilt; der zur Ehranger-Straße hin belegene Teil bilde das Erdgeschoss, alsdann folge aufgrund der Hängigkeit der Grundstücke ein Versatz nach unten; der im inneren des Hauses liegende Treppenabgang, der zu den Kellerräumlichkeiten und zu den Gärten führe, sei unterdimensioniert und sehr eng ausgestattet, sodass größere Gegenstände, wie etwa Waschmaschinen oder Heizungsanlagen nicht über diesen Treppenabgang transportiert werden könnten, sondern nur über die bisherige Zugangsmöglichkeit zu ihren Häusern „von hinten“. Im Übrigen entfalte das geplante Vorhaben eine erdrückende und abriegelnde Wirkung.

Die Richter der 5. Kammer haben die Eilanträge abgelehnt und dabei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für den Erfolg der gestellten Anträge komme es ausschließlich darauf an, ob die Baugenehmigung gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Dies sei indes nicht der Fall. Die von den Antragstellern befürchtete Beeinträchtigung der Zugänglichkeit oder Anlieferbarkeit ihrer Grundstücke bzw. der darauf errichteten Gebäude seien privatrechtlicher Natur und könnten einer Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden, weil diese nach der einschlägigen Vorschrift in der Landesbauordnung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde. Mit ihrem Vorbringen, auf die Zuwegung ihrer Grundstücke „von hinten“ angewiesen zu sein, machten die Antragsteller einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine weitere Zuwegung zu ihren Grundstücken geltend, den die Antragsgegnerin – und mithin auch das Verwaltungsgericht – im Baugenehmigungsverfahren jedoch nicht zu prüfen habe. Ob die Kündigung der Pachtverhältnisse zu Recht erfolgt sei oder ob die Antragsteller ansonsten zur Nutzung des Vorhabengrundstücks berechtigt seien, sei ausschließlich eine zivilrechtliche Frage.

Soweit die Antragsteller mit den Eilverfahren Bedenken an der ordnungsgemäßen Erschließung des geplanten Vorhabens geltend machten, vermöge dies ihren Anträgen ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil das Erfordernis der gesicherten Erschließung nicht nachbarschützend sei.

Gegen das – zwar grundsätzlich nachbarschützende – Gebot der Rücksichtnahme verstoße das geplante Vorhaben nicht. Das Vorhaben halte die gesetzlich geforderten Abstandsflächen ein und entfalte keine unzumutbare erdrückende Wirkung. Es erscheine weder wegen seiner Ausmaße noch wegen sonstiger Besonderheiten des Einzelfalles als übermächtig und die Grundstücke der Antragsteller dominierend. Unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten in sensible Grundstücksbereiche der Antragsteller seien ebenfalls nicht feststellbar. Die sich ergebenden Einsichtnahmemöglichkeiten seien innerhalb bebauter innerörtlicher Bereiche wie dem vorliegenden grundsätzlich hinzunehmen. Auch die im Zusammenhang mit der verkehrlichen Erschließung des geplanten Vorhabens verbundenen Beeinträchtigungen reichten nicht über diejenigen Belastungen hinaus, die regelmäßig mit städtischem Anwohnerverkehr verbunden seien.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für eine „Off-Label-Therapie“ durch die Krankenkasse

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der gesetzlich krankenversicherte, schwerkranke Beschwerdeführer gegen die fachgerichtlich bestätigte Ablehnung der Kostenübernahme für eine experimentelle Therapie durch seine Krankenkasse wendet (Az. 1 BvR 1790/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 04.10.2023 zum Beschluss 1 BvR 1790/23 vom 25.09.2023

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der gesetzlich krankenversicherte, schwerkranke Beschwerdeführer gegen die fachgerichtlich bestätigte Ablehnung der Kostenübernahme für eine experimentelle Therapie durch seine Krankenkasse wendet. Damit wird der daneben gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

Der 2020 geborene Beschwerdeführer leidet an einer unheilbaren neurodegenerativen Stoffwechselerkrankung. Diese führt zu einem zunehmenden Verlust erworbener kognitiver und motorischer Fähigkeiten bis hin zu schwersten Behinderungen und einer verkürzten Lebenserwartung. Eine anerkannte kausale Therapie, also eine Behandlung der Krankheitsursache, gibt es nicht. Seit dem Frühjahr 2022 erhält der Beschwerdeführer das Arzneimittel Tanganil im Rahmen einer sog. Off-Label-Therapie, dem Einsatz außerhalb der genehmigten Anwendungsgebiete. Im November 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine weitere Off-Label-Therapie mit dem Arzneistoff Miglustat. Gegen die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse wandte sich der Beschwerdeführer – bislang erfolglos – an die Fachgerichte. Seit Mai 2023 erhält der Beschwerdeführer aufgrund einer zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Eilentscheidung des Sozialgerichts die begehrte Therapie mit Miglustat. Der Medikamentenvorrat des Beschwerdeführers mit Miglustat wird seinen Angaben zufolge in Kürze aufgebraucht sein. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die fachgerichtlich bestätigte Ablehnung der Kostenübernahme für eine Miglustat-Therapie in seinen Grundrechten verletzt.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht hinreichend dargelegt.

Sachverhalt

Bei dem 2020 geborenen Beschwerdeführer wurde 2022 die Krankheit GM2-Gangliosidose/Morbus Tay-Sachs (infantiler bis spät-infantiler Phänotyp) diagnostiziert. Hierbei handelt es sich um eine seltene angeborene Stoffwechselerkrankung, die durch eine progrediente Neurodegeneration mit zunehmendem Verlust erworbener kognitiver und motorischer Fähigkeiten, schwersten Behinderungen und dramatisch verkürzter Lebenserwartung gekennzeichnet ist. Eine anerkannte kausale Therapie steht nicht zur Verfügung. Seit dem Frühjahr 2022 erhält der Beschwerdeführer eine Off-Label-Therapie mit dem Arzneimittel N-Acetyl-L-Leucin (Tanganil®).

Im November 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Therapie mit dem Arzneistoff Miglustat. In der beigefügten Stellungnahme der behandelnden Kinderärztin hieß es unter anderem, Miglustat führe bei der Behandlung anderer neurodegenerativer Erkrankungen zu einer Stabilisierung des Krankheitszustands. Dies erhoffe man sich ebenfalls bei Patienten mit GM2-Gangliosidose.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren legte der Beschwerdeführer Stellungnahmen des Spezialisten Dr. (…) vor. Dieser verwies unter anderem auf Grundlagenforschung mit Versuchen an Mäusen, die gezeigt habe, dass Miglustat die GM2-Akkumulation senke. Bei genauer Betrachtung vorliegender Publikationen finde man zudem Indizien, dass Miglustat einen positiven Effekt haben könne. Wissenschaftliche Studien der Phasen II und III lägen aufgrund der Seltenheit von GM2-Gangliosidosen nicht vor.

Die Krankenkasse wies den Widerspruch nach Einholung weiterer Gutachten des Medizinischen Dienstes zurück, da sich keine Daten höherer Evidenz zeigten, die einen positiven klinisch relevanten Effekt von Miglustat auf den Erkrankungsverlauf der infantilen Tay-Sachs-Erkrankung nahelegen würden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer im Oktober 2022 langsame motorische Fortschritte und keine Entwicklungsrückschritte berichtet worden seien und dies auf die Tanganil-Medikation zurückgeführt worden sei.

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hatte der Beschwerdeführer die vorläufige Versorgung mit Miglustat erwirkt. Den stattgebenden Beschluss des Sozialgerichts, auf dessen Grundlage im Mai 2023 die Therapie mit Miglustat eingeleitet wurde, hob das Landessozialgericht mit angegriffenem Beschluss vom 12. Juli 2023 auf und lehnte den Eilantrag des Beschwerdeführers ab. Jedenfalls seien die Voraussetzungen einer grundrechtsorientierten Auslegung der sozialrechtlichen Leistungsvorschriften nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auch bei sehr schweren Erkrankungen benötigten Behandlungsversuche ein Mindestmaß an wissenschaftlicher Datengrundlage, die über den Tierversuch hinausgingen. Der Medizinische Dienst habe nachvollziehbar und detailliert ausgeführt, dass überhaupt keine Studien vorlägen, die einen positiven klinisch relevanten Effekt von Miglustat auf den Erkrankungsverlauf der infantilen Tay-Sachs-Erkrankung nahelegen könnten.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen, die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgen, genügt.

Insbesondere ist eine Grundrechtsverletzung in Hinblick auf die Verneinung des Anspruchs auf die begehrte Versorgung mit Miglustat nicht dargetan.

1. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt regelmäßig kein verfassungsrechtlicher Anspruch gegen die Krankenkassen auf Bereitstellung bestimmter und insbesondere spezieller Gesundheitsleistungen. In besonders gelagerten Fällen können die Gerichte zu einer grundrechtsorientierten Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts verpflichtet sein. Dies gilt insbesondere in Fällen der Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung. Dabei muss allerdings die vom Versicherten gewählte andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen. Rein experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch hinreichende Indizien gestützt sind, unterfallen hingegen nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

2. Der Beschwerdeführer hat weder substantiiert dargelegt, dass das Landessozialgericht diese verfassungsrechtlichen Anforderungen missachtet hätte, noch hat er hinreichend dargetan, dass die konkrete Subsumtion unter diese Anforderungen verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.

a) Der Beschwerdeführer stellt darauf ab, das Landessozialgericht habe die Anforderungen an die Annahme nicht ganz fernliegender Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf überspannt, indem es annehme, die Einschätzung des behandelnden Arztes sei hierfür nicht ausreichend. Dabei beachtet der Beschwerdeführer indes nicht, dass das Bundesverfassungsgericht nicht die Einschätzung des behandelnden Arztes als generell ausreichend angesehen hat, sondern eine durch die Fachgerichte anzustellende Prüfung im Einzelfall für erforderlich hält, ob ernsthafte Hinweise auf eine maßgebliche Wirksamkeit vorliegen. Hierbei hat das Bundesverfassungsgericht verschiedene Anhaltspunkte aufgezählt, aus denen sich solche Hinweise ergeben können. Dass einzelnen Aspekten hierbei Bedeutung zukommt, bedeutet nicht, dass ihr Vorliegen für sich genommen zur Annahme der Tatbestandsvoraussetzung ausreichend ist.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht für die Annahme der nicht ganz fernliegenden Aussicht auf eine maßgebliche Wirksamkeit ein Mindestmaß an wissenschaftlicher Datenlage zu den Erfolgsaussichten des Therapieansatzes fordert. Dieses Kriterium erscheint grundsätzlich geeignet, die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zwischen hinreichenden Indizien für eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf einerseits und rein experimentellen Behandlungen andererseits vorzunehmen. Dies schließt die Behandlung von Erkrankungen, für die aufgrund ihrer Seltenheit keine Studiendaten vorliegen, nicht von vornherein von einem Leistungsanspruch aus. Denn ein Mindestmaß an wissenschaftlicher Datenlage kann sich auch aus anderen Erkenntnisquellen als Studien ergeben.

b) Die Feststellung des Landessozialgerichts, es fehle an einer nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargetan, dass die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die grundsätzlich Sache der Fachgerichte ist, schlechterdings unvertretbar wäre oder auch nur deutliche Fehler enthalten würde. Im Wesentlichen setzt er der Würdigung des Landessozialgerichts die eigene Würdigung entgegen. Solche Fehler sind auch sonst nicht ersichtlich.

Im vorliegenden Fall wurden nach der Anwendung von Miglustat Entwicklungsfortschritte beobachtet und zudem lag eine privatärztliche Empfehlung eines Experten vor. Zudem liegt eine Datenlage vor, die der Annahme einer Wirksamkeit nicht entgegensteht.

Dennoch ist die Annahme des Landessozialgerichts, die tatsächlichen Grundlagen reichten für die Annahme einer nicht ganz fernliegenden Aussicht auf eine maßgebliche Wirksamkeit nicht aus, nicht unvertretbar. So ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht die Verweise auf Veröffentlichungen oder den nicht näher dargelegten Einsatz des Arzneimittels bei anderen Patienten angesichts der detaillierten Darstellung der Datenlage durch den Medizinischen Dienst als nicht ausreichend erachtet hat. Ebenfalls ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht die Schilderung einer gesundheitlichen Stabilisierung seit Beginn der Therapie im Mai 2023 nicht als ausreichend angesehen hat. Etwas anderes drängte sich auch deshalb nicht auf, weil die diesbezüglichen Berichte sich nicht mit dem Umstand auseinandersetzten, dass schon im Oktober 2022 unter der Therapie mit Tanganil das Ausbleiben von Entwicklungsrückschritten sowie motorische Fortschritte berichtet worden waren. Insofern wäre in Abgrenzung zu dieser Therapie zu differenzieren gewesen, aufgrund welcher Anhaltspunkte die beobachtete Stabilisierung des Krankheitsverlaufs gerade auf die Therapie mit Miglustat zurückzuführen sei.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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