Mehrere Grundstückseigentümer aus dem Magdeburger Stadtteil Rothensee unterlagen in Eilverfahren vor dem VG Magdeburg im Streit um Baumfällungen wegen des Asiatischen Laubholzbockkäfers (Az. 1 B 320/16 MD, 1 B 323/16 MD und 1 B 327/16 MD).
Baumfällungen wegen des Asiatischen Laubholzbockkäfers
VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 12.08.2016 zu den Beschlüssen 1 B 320/16 MD, 1 B 323/16 MD und 1 B 327/16 MD vom 12.08.2016
Mit ihren Eilanträgen hatten sich mehrere Grundstückseigentümer gegen Anordnungen zum Fällen von Bäumen gewandt. Diese waren von der zuständigen Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau mit Sitz in Bernburg erlassen worden, um den asiatischen Laubholzbockkäfer im Quarantänegebiet auszurotten und so seine Vermehrung und weitere Ausbreitung zu verhindern. Die von den Anordnungen betroffenen Bäume stehen allesamt in einem Radius von 100 m um 2 Ahornbäume inmitten des Stadtteils Rothensee, bei denen ein Befall mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer im 1. Halbjahr 2016 bereits nachgewiesen worden war.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Grundstückseigentümer abgelehnt. Die Anordnungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruhten auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, wonach in einer Entfernung von mindestens 100 m vom Fundort sämtliche potenziellen Wirtsbäume des Käfers (u. a. Ahorn, Pappel, Birke, Weide, Rosskastanie, Hainbuche und Ulme) als befallsgefährdet anzusehen seien und der vorhandene Baumbestand in diesem Bereich um den Fundort vorsorglich zu beseitigen sei, um einer weiteren Ausbreitung des möglicherweise über minderwertige Holzverpackungen eingeschleppten Insekts entgegenzuwirken.
Die von den Grundstückseigentümern gegen die Fällungen vorgebrachten Gründe ließ das Gericht nicht gelten und führte aus, dass angesichts der Gefahr der weiteren Ausbreitung des Asiatischen Laubholzbockkäfers ein besonderes öffentliches Interesse an dem sofortigen Vollzug der Baumfällungen bestehe.
Gegen diese Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden.
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Quelle: DATEV eG