Beanstandung eines Wohnungskaufs der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien wegen überhöhtem Kaufpreis

Laut VG Leipzig darf die Sächsische Staatskanzlei den Kauf einer Wohnung durch die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien wegen überhöhtem Kaufpreis beanstanden (Az. 1 K 1770/14).

 

Beanstandung eines Wohnungskaufs der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien wegen überhöhtem Kaufpreis

 

VG Leipzig, Pressemitteilung vom 03.02.2016 zum Urteil 1 K 1770/14 vom 02.02.2016

 

Mit Urteil vom 2. Februar 2016, dessen Tenor den Beteiligten am 3. Februar 2016 vorab bekannt gegeben wurde, hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig die Klage der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) gegen eine Beanstandung der Sächsischen Staatskanzlei abgewiesen (Az. 1 K 1770/14).

 

Diese hatte festgestellt, dass der Kauf einer Dachgeschosswohnung in der Ferdinand-Lasalle-Straße 21 in Leipzig im Jahr 2013, in dem die SLM seit 2004 ihren Sitz hat und die bislang gemietet war, gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen verstoße. Entgegen dem eingeholten Verkehrswertgutachten, das einen Wert von 330.000 Euro ausweise, habe die Klägerin zu einem Preis von 395.000 Euro nebst Maklercourtage in Höhe von 18.762,50 Euro erworben. Dies verstoße gegen die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.

 

Die Klägerin hatte hiergegen Klage erhoben und u. a. geltend gemacht, die Staatskanzlei sei nicht zuständig, auch sei der Bescheid aus anderen Gründen rechtswidrig.

 

Die Kammer ist den Einwendungen der Klägerin nicht gefolgt, sondern hat die Klage wegen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides abgewiesen.

 

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, den Beteiligten steht die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

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Quelle: DATEV eG