Bußgeld wegen unerlaubten Trommelns

Das AG München setzte gegen einen Musiklehrer aus Rosenheim eine Geldbuße in Höhe von 50 Euro wegen fehlender straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis fest (Az. 1125 OWi 247 Js 218141/15).

 

Bußgeld wegen unerlaubten Trommelns

 

AG München, Pressemitteilung vom 08.02.2016 zum Beschluss 1125 OWi 247 Js 218141/15 vom 14.12.2015 (rkr)

 

Am 14.12.2015 setzte das Amtsgericht München gegen einen Musiklehrer aus Rosenheim eine Geldbuße in Höhe von 50 Euro wegen eines Verstoßes gegen Art. 66 Absatz 1 Nummer 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz fest.

 

Der Musiklehrer ist Verantwortlicher einer circa 20-köpfigen Trommlergruppe. Diese musizierte am 09.05.2015 gegen 21.20 Uhr auf dem Marienplatz in München. Der Musiklehrer hatte keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt München beantragt. Die Fußgängerzone darf nach der Widmung durch die Stadt nur für den Fußgängerverkehr genutzt werden.

 

Die Gruppe wurde von Polizeibeamten kontrolliert, wobei sich der Musiklehrer als Verantwortlicher zu erkennen gab. Gegen den Musiklehrer erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 100 Euro. Dagegen legte er Einspruch ein, weil er die Buße als unangemessen hoch empfand. Das Gericht gab ihm teilweise Recht. Es änderte den Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt München ab und verurteilte den Musiklehrer zu einer Geldbuße von 50 Euro. Der Bußgeldrahmen beträgt zwischen 5 Euro und 1.000 Euro. Das Gericht stellt in den Urteilsgründen fest: „Das Musizieren stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung dar, die der Erlaubnis der Landeshauptstadt bedarf“. Bei der Höhe der Geldbuße wurde zu Gunsten des Musiklehrers berücksichtigt, dass er geständig war und dass „die Trommlergruppe sofort nach polizeilicher Monierung der Sondernutzung das Musizieren einstellte.

 

Hinweis zur Rechtslage

 

§ 17 Höhe der Geldbuße

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

 

Art. 14 BayStrWG Gemeingebrauch

(1) Die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) ist jedermann gestattet. Es ist kein Gemeingebrauch, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.

 

Art. 18 BayStrWG Sondernutzung nach öffentlichem Recht

(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.

 

Art. 66 BayStrWG – Bußgeldvorschriften

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. …
2. 2.
eine Straße unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht oder die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder der Unterhaltungspflicht nach Art. 18 Abs. 4 zuwiderhandelt.

 

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG