Die Landeshauptstadt Dresden darf eine Änderung ihrer städtischen Organisationsstruktur nur unter Beachtung der von der Landesdirektion Sachsen vorgebrachten Beanstandungen vornehmen. Die Einführung der Ortschaftsverfassung für das gesamte Stadtgebiet durch eine Änderung der Hauptsatzung ist erst nach der kommenden Stadtratswahl möglich. Dies entschied das VG Dresden (Az. 7 K 4206/14).
Beanstandungen der Landesdirektion Sachen zur Einführung der Ortschaftsverfassung für das gesamte Dresdner Stadtgebiet bestätigt
VG Dresden, Pressemitteilung vom 02.02.2017 zum Urteil 7 K 4206/14 vom 18.01.2017
Die Landeshauptstadt Dresden führte in den 1990er-Jahren durch ihre Hauptsatzung für ihr Gebiet die Stadtbezirksverfassung ein und bildete zehn Ortsamtsbereiche. Für die erst in den vergangenen Jahren nach Dresden eingemeindeten Ortschaften gilt dagegen die Ortsschaftsverfassung. Im Jahr 2014 beschloss der Dresdner Stadtrat, die eine direktere Bürgerbeteiligung umfassende Ortschaftsverfassung im gesamten Stadtgebiet durch eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung einzuführen, weil er es u. a. für nicht vermittelbar hielt, dass in einer Stadt zwei unterschiedliche Stadtverfassungen bestehen. Zudem sollte ein Bürgerbeteiligungsverfahren in Angelegenheiten eingeführt werden, die in die Zuständigkeit der Landeshauptstadt Dresden fallen.
Diese Regelungen wurden von der Landesdirektion Sachsen als Aufsichtsbehörde beanstandet. Zwar dürfe die Stadt die Ortschaftsverfassung im gesamten Stadtgebiet einführen. Dies könne jedoch gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung frühestens zur nächsten Stadtratswahl gleichzeitig mit der Aufhebung der bisher geltenden Stadtbezirksverfassung erfolgen. Zudem müsse die Stadt Dresden die bisher unterbliebene Anhörung der vorhandenen Ortschaftsräte nachholen. Dies sei erforderlich, da auch diese von dem sich ändernden Ortschaftsrecht betroffen seien. Im Hinblick auf das neu eingeführte Bürgerbeteiligungsverfahren müsse in der Hauptsatzung klargestellt werden, dass der Stadtrat das Bürgerbeteiligungsverfahren nur in solchen Angelegenheiten initiieren könne, für die er auch zuständig sei.
Die gegen die Beanstandungen erhobene Klage der Stadt wies das Gericht mit seinem ohne mündliche Verhandlung getroffenen und heute den Beteiligten übermittelten Urteil ab. Die Richter folgten der Argumentation der Landesdirektion in allen Punkten, weil die beanstandeten Regelungen gegen die Sächsische Gemeindeordnung verstießen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht beantragt werden.
Zum Hintergrund
Dem Verfahren des Verwaltungsgerichts Dresden liegt der Wunsch der Landeshauptstadt Dresden zugrunde, die Organisationsstruktur innerhalb der Stadt zu verändern. Bislang galt in einem Großteil des Dresdner Stadtgebietes die sogenannte Stadtbezirksverfassung. Das bedeutet, dass das Stadtgebiet in Stadtbezirke eingeteilt wird. In jedem Stadtbezirk (in Dresden: Ortsamtsbereich), konnten Stadtbezirksbeiräte gebildet werden, deren Mitglieder vom Stadtrat bestimmt wurden. Es erfolgte also keine Wahl dieser Stadtbezirksbeiräte. In einem Teil Dresdens, nämlich allen zuletzt eingemeindeten Ortschaften (Altfranken, Cossebaude, Oberwartha, Gompitz, Weixdorf, Langebrück, Schönborn, Schönfeld-Weißig, Mobschatz), bestand allerdings nicht diese Art der Verwaltung, sondern das Modell der Ortschaftsverfassung. Bei dieser ist ein Ortschaftsrat zu bilden, dessen Mitglieder von den wahlberechtigten Bürgern der jeweiligen Ortschaft gewählt werden. Damit sollte den eingemeindeten Ortsteilen durch die direkte Wahl etwas mehr Einfluss auf die eigenen Geschicke gegeben werden.
Im Jahr 2014 beschloss der Stadtrat die Verhältnisse anzugleichen, die bisherigen Ortsamtsbereiche in Ortschaften umzuwandeln und im gesamten Stadtgebiet Dresdens die Ortschaftsverfassung einzuführen, damit nicht weiterhin zwei unterschiedliche Stadtverfassungen bestehen. Die Einführung dieser nunmehr einheitlichen Stadtverfassung erfolgt durch Änderung der Hauptsatzung, in der die Grundlagen der städtischen Organisation geregelt sind.
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Quelle: DATEV eG