Zur Nichtöffentlichkeit von Sitzungen des Kreisausschusses

Die Anwesenheit von Mitarbeitern der Verwaltung während der abschließenden Beratung und Beschlussfassung verletzt den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Beratungen des Kreisausschusses. Darauf wies das VG Gießen hin (Az. 8 L 3591/16.GI).

 

Zur Nichtöffentlichkeit von Sitzungen des Kreisausschusses

 

VG Gießen, Pressemitteilung vom 03.02.2017 zum Beschluss 8 L 3591/16.GI vom 01.02.2017

 

Die Anwesenheit von Mitarbeitern der Verwaltung während der abschließenden Beratung und Beschlussfassung verletzt den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Beratungen des Kreisausschusses. Mit einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Gießen dem Kreisausschuss und der Landrätin des Kreises Marburg-Biedenkopf untersagt, mit Ausnahme des gewählten Schriftführers und im Vertretungsfalle seines Stellvertreters, in den nichtöffentlichen Sitzungen des Kreisausschusses Bedienstete der Kreisverwaltung über die zeitliche Dauer ihres Sachvortrags zu einzelnen Tagesordnungspunkten und über die Klärung von Rückfragen hierzu hinaus an den Beratungen und Abstimmungen als Zuhörer teilnehmen zu lassen. Die gerichtliche Entscheidung erging auf Antrag eines Kreisausschussmitglieds, das sich an der bisherigen Praxis (Teilnahme weiterer Personen) störte.

 

In der ausführlichen Begründung der am 03.02.2017 den Beteiligten bekannt gegebenen Entscheidung heißt es: Während die Sitzungen des Kreistages (der Gemeindevertretung) nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung grundsätzlich öffentlich seien, habe der Gesetzgeber bestimmt, dass der Kreisausschuss (der Gemeindevorstand) seine Beschlüsse in Sitzungen fasse, die nicht öffentlich seien. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen des Kreistages als Organ der politischen Willensbildung wurzele in dem Demokratieprinzip, gewährleiste Transparenz und eine allgemeine Kontrolle der wichtigsten Entscheidungen in der Kommune. Dieser Kontrolle bedürfe der Kreisausschuss nicht, da er Verwaltungsorgan sei, u. a. sei ihm die Aufgabe zugewiesen, nicht nur nach den Beschlüssen des Kreistages die laufende Verwaltung zu besorgen, sondern auch dessen Beschlüsse vorzubereiten. Die Mitglieder des Kreisausschusses sollten ohne äußere Einflüsse frei diskutieren können. Zwar dürften Mitarbeiter der Verwaltung zu den Sitzungen des Kreisausschusses zur Erläuterung von Vorlagen und Beantwortung von Fragen hierzu hinzugezogen werden, während der anschließenden Beratung und Beschlussfassung müssten sie jedoch den Raum verlassen. Andernfalls sei durch ihre Anwesenheit dem einzelnen Mitglied des Kreisausschusses die Freiheit genommen, seine Meinung unbefangen, ggf. auch überspitzt oder polemisch zu äußern.

 

Die vorläufige Regelung ist zeitlich befristet. Das Gericht hat dem Mitglied des Kreisausschusses, das die einstweilige Anordnung beantragt hatte, aufgegeben, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Beschlusses Klage zur Hauptsache zu erheben.

 

Die Entscheidung (Beschluss vom 01.02.2017, Az. 8 L 3591/16.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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Quelle: DATEV eG