Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

Der Bundestag hat einem Gesetzentwurf hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats zugestimmt. Damit werden die bisher im Kreditwesengesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz enthaltenen Regelungen in einem neuen Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz zusammengeführt.

 

Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 26.04.2013

 

Bei Enthaltung der Linken und Grünen hat der Bundestag am 25. April dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (17/12602, 17/12997) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (17/13245) zugestimmt.

 
Damit werden die bisher im Kreditwesengesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz enthaltenen Regelungen in einem neuen Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz zusammengeführt. Der Finanzausschuss hatte zudem aufgenommen, dass die Spitzenverbände der Kapitalanlagegesellschaften nach dem Investmentgesetz vor dem Erlass einer Rechtsverordnung angehört werden können. Um Doppelarbeit zu vermeiden, wurde die Frist für die Erfüllung der Pflichten des übergeordneten Unternehmens bis zum 15. Mai 2013 verlängert. Festgelegt wurde, dass die Finanzholding-Gesellschaft ein gruppenangehöriges Unternehmen ist, das als übergeordnetes Unternehmen einer gemischten Finanzholding-Gruppe bestimmt werden kann. Außerdem werden alle so genannten Schiffserlöspools bis Ende 2015 von der Versicherungsteuer ausgenommen, um für einen Übergangszeitraum Rechtssicherheit zu schaffen.

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Quelle: DATEV eG