Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters gestärkt

Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters angenommen. Nun kann dem leiblichen Vater, dessen Kind mit den rechtlichen Eltern in einer Familie lebt, unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangs- und Auskunftsrecht eingeräumt werden.

 

Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 25.04.2013

 

Einstimmig hat der Bundestag am 25. April einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (17/12163) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/13269) angenommen.

 
Bisher stand dem leiblichen Vater, der mit der Kindesmutter nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, ein Umgangsrecht nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat und der Umgang dem Kindeswohl gilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention erkannt. Nun kann dem leiblichen Vater, dessen Kind mit den rechtlichen Eltern in einer Familie lebt und der zu seinem Kind keine enge persönliche Beziehung aufbauen konnte, unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangs- und Auskunftsrecht eingeräumt werden. Hat der leibliche Vater ein „ernsthaftes“ Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Kindeswohl dient. Auch wird ihm „bei berechtigtem Interesse“ ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Steht die leibliche Vaterschaft nicht fest, kann sie im Rahmen eines Umgangs- oder Auskunftsverfahrens geklärt werden.

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Quelle: DATEV eG