Das OVG Berlin-Brandenburg entschied, dass das für das Land Berlin maßgebliche Besoldungsrecht für Beamte mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist (Az. 4 B 29.12 u. a.).
Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in Berlin verfassungsgemäß
OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 15.12.2016 zum Urteil 4 B 29.12 u. a. vom 14.12.2016
Nach Auffassung des Senats sind die in den streitigen Zeiträumen geltenden gesetzlichen Regelungen über die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die maßgeblichen Besoldungsgruppen verfassungsgemäß, weil die Besoldung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation vereinbar ist. Bei seiner Überprüfung hat der Senat auf die Kriterien abgestellt, die das Bundesverfassungsgericht in zwei im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zur Richter- und Beamtenbesoldung in anderen Bundesländern konkretisiert hatte. Eine daran orientierte Gesamtschau ergebe, dass die Besoldung in den betrachteten Jahren nicht evident unzureichend gewesen sei.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG