Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in Berlin verfassungsgemäß

Das OVG Berlin-Brandenburg entschied, dass das für das Land Berlin maßgebliche Besoldungsrecht für Beamte mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist (Az. 4 B 29.12 u. a.).

 

Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in Berlin verfassungsgemäß

 

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 15.12.2016 zum Urteil 4 B 29.12 u. a. vom 14.12.2016

 

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit fünf Urteilen vom 14.12.2016 (Az. OVG 4 B 29.12, 35.12, 4.13, 5.13 und 6.13) entschieden, dass das für das Land Berlin maßgebliche Besoldungsrecht für Beamte mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar ist. Er knüpft damit an seine Entscheidungen zur Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin an (vgl. Pressemitteilung Nr. 25/16). Die Urteile betreffen die Besoldungsgruppe A 9 in den Kalenderjahren 2010 bis 2013, die Besoldungsgruppe A 10 in den Kalenderjahren 2008 bis 2015, die Besoldungsgruppe A 11 in den Kalenderjahren 2011 bis 2014 und die Besoldungsgruppe A 12 in den Kalenderjahren 2010 bis 2015. In den zugrundeliegenden Berufungsverfahren beanstanden die Kläger die Höhe der in diesen Zeiträumen gezahlten Beamtenbesoldung. Ihre auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung gerichteten Klagen waren bereits vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben.

 

Nach Auffassung des Senats sind die in den streitigen Zeiträumen geltenden gesetzlichen Regelungen über die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die maßgeblichen Besoldungsgruppen verfassungsgemäß, weil die Besoldung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation vereinbar ist. Bei seiner Überprüfung hat der Senat auf die Kriterien abgestellt, die das Bundesverfassungsgericht in zwei im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zur Richter- und Beamtenbesoldung in anderen Bundesländern konkretisiert hatte. Eine daran orientierte Gesamtschau ergebe, dass die Besoldung in den betrachteten Jahren nicht evident unzureichend gewesen sei.

 

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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Quelle: DATEV eG