Das ArbG Köln entschied, dass mehrere Betriebsrentner eines Kölner Nahrungsmittelherstellers, die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber wie in den Vorjahren eine Marzipantorte und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105 Euro verlangten, keinen Anspruch darauf haben (Az. 11 Ca 3589/16).
Keine Marzipantorte und Weihnachtsgeld für Betriebsrentner zu Weihnachten
ArbG Köln, Pressemitteilung vom 22.12.2016 zum Urteil 11 Ca 3589/16 vom 24.11.2016 (rkr)
Die Kläger machten geltend, dass alle Betriebsrentner in den letzten Jahren diese Leistungen erhalten hätten und damit eine betriebliche Übung entstanden sei, die einen Anspruch auch für die Zukunft begründe.
Dem folgte das Arbeitsgericht nicht. Eine betriebliche Übung sei zum einen deshalb nicht entstanden, weil nicht alle Betriebsrentner in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld und die Torte erhalten hätten. Zum anderen habe der Arbeitgeber mit den jeweils gleichzeitig übermittelten Weihnachtsschreiben deutlich gemacht, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden. Die Rentner hätten deshalb nicht davon ausgehen dürfen, auch in den Folgejahren in den Genuss einer Marzipantorte und des Weihnachtsgeldes zu kommen.
Das Urteil ist rechtskräftig, da die Berufung nicht zugelassen wurde.
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Quelle: DATEV eG