Der EuGH entschied, dass Österreich gegen die Verpflichtungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dadurch verstoßen hat, dass sie Vorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen nur inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder als steuerliche Vertreter von Investment- oder Immobilienfonds bestellt werden können.
EuGH, Urteil C-387/10 vom
29.09.2011
Der EuGH entschied am 29.09.2011 in dem
Vertragsverletzungsverfahren C-387/10 gegen Österreich. Die EU-Kommission
beanstandete, dass in Österreich nur inländische Kreditinstitute und inländische
Wirtschaftstreuhänder als steuerliche Vertreter von Investment- und
Immobilienfonds bestellt werden können. Dies sei mit der Dienstleistungsfreiheit
(Art. 49 EG und Art. 36 des EWR-Abkommens) unvereinbar.
Österreich
argumentierte, dass alle Kreditinstitute aus anderen Mitgliedstaaten mit
Zweigstellen in Österreich und alle Wirtschaftstreuhänder, die von ihrer
Niederlassungsfreiheit Gebrauch machten, als steuerliche Vertreter auftreten
könnten. Außerdem sei es zur Wahrung eines hinreichenden Qualitätsstandards
notwendig, hinreichende Kenntnisse der österreichischen Steuervorschriften zu
besitzen. Dazu müsse es möglich sein, nur bestimmte Institutionen und Personen
als steuerliche Vertreter anzuerkennen.
Da die EU-Kommission mit der
Begründung Österreichs nicht übereinstimmte, erhob sie Klage beim
EuGH.
Der EuGH entschied wie folgt:
Die Republik Österreich hat
dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG und Art. 36 des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie
Vorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen nur inländische
Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder als steuerliche Vertreter
von Investment- oder Immobilienfonds bestellt werden können.
Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des EuGH.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro
Brüssel
———————-