Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen wegen überlanger Wartezeit teilweise verfassungswidrig

Das bundesweit für alle Verfahren gegen die Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) zuständige VG Gelsenkirchen hat die Stiftung verpflichtet, vier Studienbewerber vorläufig zum Studium der Tier- bzw. Humanmedizin zuzulassen. Auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten müssten eine realistische Chance auf Zulassung haben. Dies sei bei Wartezeiten von mehr als sechs Jahren nicht mehr der Fall.

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom
29.09.2011 zu den Beschlüssen 6 L 941/11, 6 L 929/11, 6 L 940/11 und 6 L
942/11

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
hat die Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, vier Studienbewerber aus Remagen, Hannover, Lübeck und
Berlin vorläufig zum Studium der Tier- bzw. Humanmedizin zuzulassen. Alle
Antragsteller hatten zum Wintersemester 2011/12 keinen Studienplatz bekommen,
obwohl sie bereits seit sechs Jahren auf eine Zulassung warten. Die 6. Kammer
des Verwaltungsgerichts sah nun vor dem Hintergrund entsprechender
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus Clausus aus den
siebziger Jahren die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten
und sprach den Antragstellern vorläufig einen Studienplatz (in München,
Hannover, Marburg und Kiel) zu. Zwar sei es nicht zu beanstanden, wenn bei der
Vergabe von Medizinstudienplätzen in erster Linie auf die Abiturnote abgestellt
werde. Auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten müssten aber zumindest eine
realistische Chance auf Zulassung haben. Dies sei bei Wartezeiten von mehr als
sechs Jahren nicht mehr der Fall.

Ca. 40 % der Studienplätze in den
Studiengängen Tier- und Humanmedizin werden von der Stiftung für
Hochschulzulassung in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben. Die übrigen
Studienplätze vergeben die Hochschulen selbst. Von der Stiftung werden die
Studienplätze im Wesentlichen nach den von den Studienbewerbern erzielten
Abiturdurchschnittsnoten und der von ihnen erreichten Wartezeit vergeben. Die
Antragsteller erfüllten mit ihren Abiturnoten nicht die für eine Auswahl in der
Abiturbestenquote zum Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Auswahlgrenzen, die
bei Durchschnittsnoten von 1,0 bis 1,2 lagen. Nach der vorläufigen Einschätzung
der Kammer, die im Hauptsacheverfahren vertieft zu überprüfen ist, führt das zur
Zeit anzuwendende Auswahlverfahren in der Praxis insgesamt dazu, dass Bewerber,
deren Abiturnote nicht überdurchschnittlich gut ist, ohne erhebliche Wartezeiten
keine Chance auf Zulassung zum Studium in einem der beiden Studiengänge haben.
In der Wartezeitquote ist für eine Verteilung neben der angesammelten Wartezeit
als nachrangiges Auswahlkriterium ebenfalls die Abiturnote maßgeblich. An dieser
Auswahlgrenze sind die Antragsteller gescheitert. Für Bewerber, die wegen ihrer
schwächeren Abiturnote trotz einer Wartezeit von zwölf Halbjahren zum
Wintersemester 2011/2012 nicht ausgewählt worden sind, wird die Wartezeit im
Fach Tiermedizin (wegen der Zulassung ausschließlich zum Wintersemester)
mindestens vierzehn Halbjahre betragen. Für entsprechende Bewerber im Fach
Humanmedizin wird die Wartezeit mindestens dreizehn Halbjahre betragen, wobei
schon zum Sommersemester 2011 selbst unter den Bewerbern mit dreizehn Halbjahren
die mit den schwächsten Abiturnoten nicht ausgewählt worden sind. Verschärfend
kommt nach Auffassung der Kammer hinzu, dass die Wartezeiten in den vergangenen
Jahren kontinuierlich angestiegen sind. Ein Bewerber, der vor sechs Jahren seine
Hochschulzugangsberechtigung erworben habe, habe sich in seiner Lebensplanung
also nicht auf eine Wartezeit von sieben Jahren einstellen können. Im Jahr 2005
betrug z. B. die Wartezeit für einen Humanmedizinstudienplatz noch vier
Jahre.

Nach Überzeugung des Gerichts folgt aus der (jedenfalls
teilweisen) Verfassungswidrigkeit des Auswahlsystems auch ein Recht des
einzelnen, unter einer überlangen Wartezeit leidenden Studienbewerbers auf
Zulassung zum Studium.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist
bundesweit als einziges Gericht für alle Verfahren gegen die in Dortmund
ansässige Stiftung für Hochschulzulassung zuständig.

Gegen die Beschlüsse
ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht möglich.

Quelle: VG Gelsenkirchen

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