Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

Das FG Rheinland-Pfalz hat zur Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen im Rahmen eines Eltern/Kind-Verhältnisses bei den außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können (Az. 5 K 2011/10).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung
vom 05.10.2011 zum Urteil 5 K 2011/10 vom 12.09.2011

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom
12. September 2011 (Az. 5 K 2011/10) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu
der immer wieder vorkommenden Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen im Rahmen
eines Eltern/Kind-Verhältnisses bei den außergewöhnlichen Belastungen (agB)
steuerlich geltend gemacht werden können.

Im Streitfall ist der in
Rheinland-Pfalz ansässige Kläger leiblicher Vater einer Tochter, die bei der
Mutter in Norddeutschland lebt. Nach seinen Angaben fand jeweils einmal im Monat
ein „Besuchswochenende“ statt, weswegen der Kläger in seiner
Einkommensteuererklärung 2007 Aufwendungen von rd. 8.700 Euro als agB geltend
machte. Nachdem das Finanzamt die Berücksichtigung der Aufwendungen bei den agB
abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz. Er machte
geltend, der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn mittellosen Vätern Kosten von
rd. 3.600 Euro im Jahr ersetzt würden, während Vätern mit Einkommen – wie hier –
die steuerliche Berücksichtigung der entstandenen Kosten versagt werde. Er wies
auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.11.2010
(LSG Rheinland-Pfalz, L 1 SO 133/10 B ER, NJW 2011, 1837) hin. In diesem
Verfahren sei entschieden worden, dass der Träger der Grundsicherung die
Umgangskosten eines Vaters übernehmen müsse, dessen Kind seinen Wohnsitz in den
USA habe.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz
führte u. a. aus, im Streitfall seien keine steuerlich berücksichtigungsfähigen
agB gegeben. Der Gesetzgeber habe die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten
Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der
Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich –
beispielsweise der auch dem nicht Sorgeberechtigten zustehende Kinderfreibetrag
oder das Kindergeld – berücksichtigt würden. Die Entscheidung des Gesetzgebers,
dass Aufwendungen des getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit Kindern
durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien, liege auch im Rahmen des
gesetzgeberischen Regelungsspielraums. Das steuerrechtliche Existenzminimum, das
die existenznotwendigen Aufwendungen bei allen Steuerpflichtigen typisierend
ansetze, müsse solchen individuellen Sonderbedarf nicht ausgleichen. Wegen der
Befugnis des Gesetzgebers das steuerliche Existenzminimum und den
Familienleistungsausgleich typisierend zu regeln, könne eine Ungleichbehandlung
entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus hergeleitet werden, dass
einem Bezieher von Harz-IV Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
durch das LSG Rheinland-Pfalz ein Sonderbedarf für seine in den USA lebende
Tochter zugestanden worden sei. Das sei kein vergleichbarer Sachverhalt.
Demgegenüber habe bereits der Bundesfinanzhof entschieden, dass
Steuerpflichtige, die Aufwendungen für Besuchsfahrten nicht geltend machen
könnten, nicht in ihren Grundrechten verletzt würden, u. a., weil der
Gesetzgeber auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende und
pauschalierende Regelungen treffen dürfe, ohne wegen der damit verbundenen
Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dem schloss sich auch
das FG Rheinland-Pfalz an und wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht
die zu dieser Frage erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen habe, was die Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde
belege.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die
verfassungsrechtlichen Aspekte bezüglich des Streitfalls geklärt seien. Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz

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