Gefährliche Sportart Trabrennen: Schadensersatz für das Pferd "Chaleska"

Der Eigentümer des bei einem Trabrennen verletzten und anschließend eingeschläferten Pferdes kann von einem Amateurfahrer Schadensersatz verlangen. So das OLG Schleswig-Holstein (Az. 9 U 12/11).

OLG Schleswig-Holstein,
Pressemitteilung vom 05.10.2011 zum Urteil 9 U 12/11 vom 28.09.2011

Der Eigentümer des bei einem Trabrennen
verletzten und anschließend eingeschläferten Pferdes Chaleska kann von einem
Amateurfahrer Schadensersatz verlangen. Dies ergibt sich aus einem vor kurzem
veröffentlichten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes, in dem
die Pflicht zur Entschädigung mit einem grob rücksichtslosen Verhalten des
beklagten Trabrennfahrers begründet wird.

Zum Sachverhalt

Bei einem Trabrennen in Hamburg ging im
Dezember 2008 neben dem Pferd Chaleska auf einer inneren Spur der Bahn
(Startplatz Nummer 2) auch das Pferd Ca. auf dem äußeren Startplatz Nummer 6 ins
Rennen. Ca. wurde von dem beklagten Amateurfahrer aus Schleswig-Holstein
gelenkt. Dieser lenkte nach Beginn des Rennens sein Gespann von der äußeren Spur
schräg über die anderen Spuren in Richtung der inneren Spur Nummer 1, auf der
zwischenzeitlich das Pferd Chaleska trabte. Bei dem Wechsel auf die Spur Nummer
1 berührte der Amateurfahrer mit dem linken Rad seines Gespanns (Sulky) das
rechte Vorderbein von Chaleska, wodurch diese verletzt wurde. Nach der
anschließenden Operation in einer tierärztlichen Klinik kam es zu
Komplikationen, so dass Chaleska eingeschläfert werden musste.

Aus den Gründen

Bei gefährlichen Sportarten,
insbesondere parallel ausgeführten Sportarten wie Auto- oder Trabrennen,
begründet nicht jede Verletzung, jede Berührung oder jeder leichte Regelverstoß
eine Pflicht des Sportlers, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die
Sorgfaltspflichten müssen vielmehr im besonders schweren Maße verletzt sein
(Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Das Oberlandesgericht bewertet das
Verhalten des Trabrennfahrers nach Auswertung des von dem Rennen vorhandenen
Videos als grob rücksichtslos: „Der Beklagte hat sich bei seinem Lenkmanöver
nach innen von Beginn an bis zur Kollision mit Chaleska erkennbar nicht darum
bemüht, die von innen fahrenden Gespanne in den Blick zu nehmen, um abschätzen
zu können, ob er das von ihm beabsichtigte Fahrmanöver ohne Gefährdung dieser
Gespanne würde durchführen können. Er hat nicht einmal den Kopf in Richtung der
auf den Innenspuren fahrenden Gespanne bewegt, was nötig gewesen wäre, um
ausschließen zu können, dass er die neben ihm fahrenden Gespanne durch sein
Fahrmanöver nicht gefährdete. Er ist vielmehr ohne jegliche Rücksichtnahme auf
diese Gespanne nach innen gefahren, ersichtlich getragen von der Erwägung, dass
die anderen dafür zu sorgen hätten, nicht mit seinem Gespann zusammenzustoßen.
Der Beklagte hat sich also aus eigensüchtigen Motiven rücksichtslos über die
Belange der anderen hinweggesetzt.“

Nach der Entscheidung hat der
beklagte Amateurfahrer erst einmal nur für die Tierarztkosten in Höhe von mehr
als 3.000 Euro und einen Betrag für Chaleska in Höhe von 4.000 Euro zu zahlen.
Der Eigentümer von Chaleska hatte zunächst nur diese Beträge eingeklagt, um die
Prozesskosten nicht in die Höhe zu treiben. Er geht aber davon aus, dass
Chaleska weitaus mehr wert war als 4.000 Euro.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein

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