Das OVG Nordrhein-Westfalen hat rechtsgrundsätzlich entschieden, dass der Betrieb von Bierbikes und Partybikes auf öffentlichen Straßen keinen (erlaubnisfreien) Gemeingebrauch sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt (Az. 11 A 2325/10 und 11 A 2511/11).
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Quelle: DATEV eG