BFH: Einbeziehung eines von einem Auktionshaus berechneten Aufgelds in den Zollwert

Ein von einem Auktionshaus dem Ersteigerer neben dem Kaufpreis in Rechnung gestelltes Aufgeld ist keine Einkaufsprovision, wenn es jedem Ersteigerer unabhängig von einer ihm gegenüber erbrachten Leistung des Auktionshauses berechnet wird. So entschied der BFH (Az. VII R 25/10).

BFH, Beschluss VII R 25/10 vom 21.09.2011

Leitsatz

Ein von einem Auktionshaus dem Ersteigerer neben dem Kaufpreis in Rechnung gestelltes Aufgeld ist keine Einkaufsprovision, wenn es jedem Ersteigerer unabhängig von einer ihm gegenüber erbrachten Leistung des Auktionshauses berechnet wird.

Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0927753 ist in Kürze verfügbar.

Quelle: BFH

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Quelle: DATEV eG