BFH: Private Veräußerungsgeschäfte – Besteuerung des auf tageweise vermietete Räume entfallenden Veräußerungsgewinns

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutzten Wohneigentum in 2018 auch dann nach § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 S.3 EStG in vollem Umfang von der Besteuerung ausgenommen ist, wenn in dem Zeitraum 2012 bis 2017 wiederkehrend einzelne Räume des Gebäudes lediglich an einzelnen Tagen an Messegäste vermietet wurden (Az. IX R 20/21).

BFH, Urteil IX R 20/21 vom 19.07.2022

Leitsatz

  1. Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn insoweit nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt.
  2. Eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nicht.
  3. Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils am Veräußerungsgewinn ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander.

Quelle: BFH

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