BFH: Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinem Kind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG abzugsfähig sind, da es verfassungsrechtlich geboten ist, die Begriffe „Existenzgrundlage“ und „lebensnotwendige Bedürfnisse“ auch in einem immateriellen Sinn zu deuten (Az. VI R 27/18).

BFH, Urteil VI R 27/18 vom 13.08.2020

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil VI R 15/18 vom 13.08.2020

Leitsatz

  1. Unter der Existenzgrundlage i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.05.2017 – VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).
  2. Die in § 33b EStG normierten (einschränkenden) Voraussetzungen für den Behinderten-Pauschbetrag sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

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