BFH: Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO

Der BFH hatte die Frage zu klären, ob aufgrund der Anfechtung des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Organgesellschaft ein Anspruch des FA gegen den Organträger besteht, auf dem Zivilrechtsweg zu entscheiden ist, oder kann das FA die Entscheidung im Rahmen eines Abrechnungsbescheids gegenüber dem Organträger treffen (Az. VII R 15/19).

BFH, Urteil VII R 15/19 vom 14.12.2021

Leitsatz

  1. Bei einer Streitigkeit darüber, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, handelt es sich um eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i. S. von § 218 Abs. 2 AO.
  2. § 144 Abs. 1 InsO setzt auch bei einem in einem Drei-Personen-Verhältnis geschlossenen Vergleich voraus, dass die Leistung anfechtbar war.

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