BFH zu Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei Kaffeefahrten

Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob der Veranstalterin von Kaffeefahrten im Zusammenhang mit Umsätzen aus diesen Fahrten der volle Vorsteuerabzug aus der Beförderung der Teilnehmer zusteht und welchem Steuersatz die Reiseleistungen unterliegen und ob auf Nahrungsergänzungsmittel, die während der Kaffeefahrten verkauft werden, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (Az. V R 52/17).

BFH zu Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei Kaffeefahrten

BFH, Urteil V R 52/17 vom 13.12.2018

Leitsatz

  1. § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG steht dem Vorsteuerabzug bei unentgeltlich erbrachten Reiseleistungen nicht entgegen.
  2. Das Vorsteuerabzugsverbot aufgrund der Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten bei Geschenken gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG in seiner bis 18. Dezember 2006 geltenden Fassung war wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 77/388/EWG unionsrechtswidrig (Fortführung des BFH-Urteils vom 12. August 2004 V R 49/02, BFHE 207, 71, BStBl II 2004, 1090).

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