BFH zur Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen

Der BFH hatte zur Frage nach der Reichweite des Schuldentilgungsgebots bei Immobilienfinanzierungen mit Abtretungen von Lebensversicherungen zu entscheiden, ob ein Rückkaufswert einer auch nach der Immobilienveräußerung weiterlaufenden Lebensversicherung in diesem Zusammenhang die Abzugsmöglichkeit von den nachträglichen Schuldzinsen mindert (Az. IX R 40/14).

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Quelle: DATEV eG