BFH zur Einfuhrabgabenbefreiung für eingeführte Veredelungserzeugnisse

Der BFH erläutert die Voraussetzungen einer vollständigen oder teilweisen Einfuhrabgabenbefreiung für Veredelungserzeugnisse, wenn eine der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung nicht erfüllt ist (Az. VII R 13/10).

BFH, Urteil VII R 13/10 vom 12.07.2011

Leitsatz

  1. Die unter den Bedingungen des Art. 150 Abs. 2 ZK mögliche Gewährung vollständiger oder teilweiser Einfuhrabgabenbefreiung für Veredelungserzeugnisse, obwohl eine der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung nicht erfüllt ist, setzt voraus, dass die entsprechenden Vormaterialien in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind.
  2. Ist dies nicht der Fall, sondern die Überführung in die passive Veredelung irrtümlich unterblieben, kommt es unter den Voraussetzungen des Art. 251 Nr. 1c Anstrich 2 und Art. 508 ZKDVO in Betracht, die für die Vormaterialien abgegebene Ausfuhranmeldung für ungültig zu erklären und durch eine Anmeldung zur passiven Veredelung zu ersetzen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des BFH.

Quelle: BFH

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Quelle: DATEV eG