BFH zur Verschonung von Betriebsvermögen

Der BFH hat die Frage geklärt, ob auch ein auf Null Euro abgeschmolzener Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG i. S. d. § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG als berücksichtigt gilt (Az. II R 34/19).

BFH, Urteil II R 34/19 vom 23.02.2021

Leitsatz

  1. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG i. d. F. des ErbStRG kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur für den ersten Erwerb berücksichtigt werden.
  2. Der Abzugsbetrag wird „berücksichtigt“, auch wenn er infolge Abschmelzung 0 Euro betragen hat.

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