Laut BGH dürfen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern verwendet, in abgewandelter Form auch für fremde Druckerpatronen verwendet werden, da es sich nicht um eine Beeinträchtigung des Rufes im Sinne des UWG handelt.
BGH, Pressemitteilung vom 28.09.2011
zum Urteil I ZR 48/10 vom 28.09.2011
Dürfen Bildmotive, die der
Originalhersteller für die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern
verwendet, auch für fremde Druckerpatronen verwendet werden?
Die
Klägerin, die EPSON Deutschland GmbH, produziert und vertreibt Drucker und
hierzu passende Farbpatronen, auf denen sie seit Mitte 2002 neben der
Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind,
Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme anbringt, die
ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben.
Die Bildmotive sind in der Farbe der in der Patrone jeweils enthaltenen Tinte
gehalten. Bei Patronen mit verschiedenen Farben findet sich das Bildmotiv für
jede Farbe einmal auf der Verpackung.
Die Beklagten gehören zum
Pelikan-Konzern, der ebenfalls u. a. Tintenerzeugnisse herstellt. Das Sortiment
der Beklagten umfasst auch für Drucker anderer Hersteller geeignete Patronen,
darunter solche für EPSON-Drucker. Die Verpackungen ihrer Patronen zeigen
ähnliche Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet.
Nach Ansicht der
Klägerin ist diese Übernahme der Bildmotive insbesondere wegen unzulässiger
Rufausnutzung unlauter. Das Landgericht hat ihrer Klage auf Unterlassung,
Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben. Die Berufung
der Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat
nunmehr die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
Das Berufungsgericht hatte eine unlautere Rufbeeinträchtigung
mit der Begründung bejaht, die Verwendung der drei Bildmotive durch die Beklagte
schwäche zwangsläufig deren Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin und sei
unlauter, weil sie über das Maß hinausgehe, das mit vergleichender Werbung
notwendigerweise verbunden sei. Nach der hier heranzuziehenden Bestimmung (§ 6
Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG, Art. 5 Buchst. d der Richtlinie über irreführende und
vergleichende Werbung) ist jedoch eine vergleichende Werbung nur dann
unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft. Eine
Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, die das Berufungsgericht als
ausreichend angesehen hat, steht der Beeinträchtigung des Rufs nicht
gleich.
In Betracht zu ziehen war daneben eine Rufausnutzung, die
ebenfalls zur Unzulässigkeit der vergleichenden Werbung führen kann, vom
Berufungsgericht aber nicht im Einzelnen geprüft worden war. Im Streitfall kommt
jedoch – so der Bundesgerichtshof – ein Verbot wegen Rufausnutzung nicht in
Betracht. Im Rahmen einer vergleichenden Werbung ist eine Rufausnutzung häufig
unvermeidbar. Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein
fremdes Produkt Bezug nimmt, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen
werden kann, ist eine Frage, die nur aufgrund einer Abwägung der Interessen des
Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet
werden kann. Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag
der Klägerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, muss es den Beklagten
auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der
verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern – in
abgewandelter Form – auch auf die Bildmotive zu verweisen.
Quelle: BGH
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