BGH: Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

Der BGH entschied, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat (Az. XII ZR 136/09).

BGH, Pressemitteilung vom 09.11.2011
zum Urteil XII ZR 136/09 vom 09.11.2011

Der u. a. für das Familienrecht
zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.11.2011 entschieden,
dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur
Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf
Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit
beigewohnt hat.

Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei
Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006
trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn.
Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für „ihr
gemeinsames Kind“ anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit
Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt
4.575 Euro Kindes- und Betreuungsunterhalt.

In der Folgezeit kam es
zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren
zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt,
dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem
Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die
Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses
Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der
Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist.
Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater nach §
1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Kläger
übergegangen. Inzwischen erhält die Beklagte von dem mutmaßlichen leiblichen
Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 Euro.

Dem
Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der
geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der
Beklagten Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht
hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der
gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Beklagten hatte
keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Revision der Beklagten
zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242
BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt
hat. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den
Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang
seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage
ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen.
Dem Kläger ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress
richten kann; die Beklagte kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr
während der Empfängniszeit beigewohnt hat und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt
leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den
Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der
Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.

Zwar berührt die
Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das
Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m Art. 1 Abs. 1 GG, das
auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die
persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser
Schutz ist nach Art. 2 Abs. 1 GG aber seinerseits beschränkt durch die Rechte
anderer. Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits
durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während
der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben.
Damit hatte sie zugleich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in
Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem
solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker
als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus
Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines
Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.

Quelle: BGH

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