BGH zu den versicherungsrechtlichen Folgen des Zusammenbruchs eines Geld- und Werttransportunternehmens

Der BGH hat im Zusammenhang mit der HEROS-Gruppe weitere Entscheidungen zu den versicherungsrechtlichen Folgen des Zusammenbruchs eines Geld- und Werttransportunternehmens getroffen (Az. IV ZR 251/08 u. a. ).

BGH, Pressemitteilung vom 09.11.2011 zu
den Urteilen IV ZR 251/08, IV ZR 15/10, IV ZR 16/10, IV ZR 171/10, IV ZR 172/10
und IV ZR 173/10 vom 09.11.2011

Der für das Versicherungsvertragsrecht
zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.11.2011 im Anschluss
an die Entscheidungen vom 25. Mai 2011 im Zusammenhang mit der HEROS-Gruppe
weitere Entscheidungen zu den versicherungsrechtlichen Folgen des Zusammenbruchs
eines Geld- und Werttransportunternehmens getroffen.

Die Kläger – Banken
und Einzelhandelsunternehmen – haben Versicherungsleistungen aus einer
Transportversicherung gefordert. Deren Versicherungsschutz erstreckt sich auf
„alle Gefahren und Schäden, gleichviel aus welcher Ursache“, denen versicherte
Sachen (u. a. Geld, Geldscheine, Hartgeld, Münzen) ausgesetzt sind. Er beginnt
mit deren „Übergabe oder Übernahme … an bzw. durch den Versicherungsnehmer“
und „endet, wenn dieselben in die Obhut des berechtigten Empfängers übergeben
worden sind“.

Die Geschäftsführer des Geld- und Werttransportunternehmens
verwendeten diesem überlassenes Bargeld über Jahre hinweg zweckwidrig, indem sie
damit unter anderem Verbindlichkeiten gegenüber anderen Auftraggebern beglichen.
Aufgrund dessen wurde zahlreichen Auftraggebern – darunter nach ihren
Behauptungen auch den Klägern – insbesondere im August 2006 dem Transporteur zur
Entsorgung überlassenes Bargeld nicht mehr (vollständig) auf ihren Konten
gutgeschrieben oder zur Versorgung von Filialen oder Geldautomaten bestimmtes
Geld nicht mehr übergeben. Nach Aufdeckung dieser Geschäftspraktiken im Sommer
2006 fochten die Beklagten die Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung
bei Vertragsschluss an.

Die Parteien haben vor allem darüber gestritten,
ob die beklagten Versicherer schon infolge der Anfechtung leistungsfrei sind,
sowie, ob das Geld- und Werttransportunternehmen im Umgang mit dem ihm
anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch
einen Versicherungsfall ausgelöst hat.

Die Berufungsgerichte hatten die
Klageansprüche überwiegend zugesprochen. Dagegen wendeten sich die Versicherer
mit ihren Revisionen. Die Kläger erstrebten zum Teil eine weitergehende
Verurteilung der Beklagten, soweit die Klagen in den Vorinstanzen abgewiesen
worden waren.

Der Bundesgerichtshof hat den noch von den
Berufungsgerichten angenommenen Ausschluss der Beklagten mit der Geltendmachung
des Einwandes der Anfechtung abgelehnt. Die Verfahren sind zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, insbesondere zur Klärung der bisher offen gelassenen Frage, ob
die Beklagten ihre Vertragserklärungen wirksam wegen arglistiger Täuschung bei
Vertragsschluss angefochten haben, an diese zurückverwiesen worden. Darüber
hinaus hat der IV. Zivilsenat weitere Grundsatzentscheidungen zur Reichweite des
Versicherungsschutzes für Geld- und Werttransporte getroffen.

Anders als
in dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 25. Mai 2011 (HEROS I IV ZR 117/09, VersR
2011, 918; Pressemitteilung Nr. 87/2011) zugrunde lag, schließen die Bedingungen
der zwischen den Klägern und dem Geld- und Werttransportunternehmen
geschlossenen Transportverträge es in den am 09.11.2011 entschiedenen
Rechtssachen aus, dass zur Entsorgung überlassenes Bargeld bei Ablieferung bei
der Deutschen Bundesbank zunächst einem Eigen-Konto des Transporteurs
gutgebracht wird. Erfolgt dennoch eine Einzahlung auf einem solchen Konto und
wird die Übergabe daher nicht wie geschuldet ausgeführt, liegt darin ein dem
Versicherungsschutz unterfallender Zugriff auf das Transportgut. Denn der von
den Beklagten versprochene und bis zur Übergabe „in die Obhut des berechtigten
Empfängers“ währende Deckungsschutz umfasst auch die Einhaltung der
vertraglichen Einzahlungsanweisung. Ein so begründeter Versicherungsfall
entfällt nicht allein dadurch, dass die Auftraggeber eine solche, für sie
erkennbar dem Transportvertrag widersprechende Handhabung stillschweigend
hingenommen haben.

Erstmals hat der Bundesgerichtshof sich auch mit der
Reichweite des Versicherungsschutzes für den Bereich der Versorgung mit Bargeld
– etwa für Geldautomaten und Kassen von Filialen – befasst. Hat der Transporteur
für den Auftraggeber von der Deutschen Bundesbank Bargeld entgegen genommen, das
er den vertraglichen Vorgaben zuwider nicht an den vorgesehenen Bestimmungsorten
abliefert, liegt auch darin ein vom Versicherungsschutz umfasster stofflicher
Zugriff auf das Transportgut. Damit wird – nach außen erkennbar – in den
vereinbarten Ablauf der Geldversorgung eingegriffen und zugleich dem
Auftraggeber die Möglichkeit entzogen zu bestimmen, wie mit dem Bargeld
verfahren wird.

Quelle: BGH

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