Laut BGH gelten die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung, da der Schuldbeitretende ebenso schutzbedürftig sei, wie der Mandant (Az. IX ZR 208/15). Das hat die BRAK mitgeteilt.
BGH zur Anwendung der Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG auch bei Schuldbeitritt
BRAK, Mitteilung vom 20.07.2016 zum BGH-Urteil IX ZR 208/15 vom 12.05.2016
Die Erklärung eines Schuldbeitritts bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Er unterliegt aber als Verpflichtungsgeschäft den Formerfordernissen, die für den Hauptvertrag gelten, soweit diese mit Rücksicht auf den Leistungsgegenstand des Schuldbeitritts aufgestellt sind.
Um solche Formerfordernisse handelt es sich auch bei denjenigen nach § 3a Abs. 1 RVG. Sowohl das Erfordernis der Textform als auch die weiteren, in den Sätzen 2 und 3 der Norm aufgeführten Anforderungen dienen der Warnung und dem Schutz des Mandanten. Er soll klar erkennbar darauf hingewiesen werden, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließt, die dem Rechtsanwalt einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichenden Honoraranspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft. Tritt ein Dritter der Verpflichtung des Mandanten aus der Vergütungsvereinbarung bei, ist er in gleicher Weise schutzbedürftig. Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten deshalb grundsätzlich auch für die Erklärung des Schuldbeitritts.
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Quelle: DATEV eG