Laut AG Augsburg ist keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn eine Tätowierung von der Trägerin als ungleichmäßig und unscharf gestochen empfunden wird, da es in der Natur der Sache liege, dass bei Arbeiten unter der Haut das Endergebnis nicht sicher vorherzusehen sei (Az. 73 C 2506/15).
Prozesskostenhilfe für Klage wegen einer als verunstaltend empfundenen Tätowierung?
AG Augsburg, Pressemitteilung vom 20.07.2016 zum Beschluss 73 C 2506/15 vom 01.09.2015 (rkr)
Da sie die notwendigen Prozesskosten nicht selbst zahlen konnte, beantragte sie vor dem Amtsgericht Augsburg Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, weil die Klage nach Aktenprüfung nicht erfolgreich gewesen wäre. Die Tätowierung war in Ordnung – wie es auf dem von der Klägerin gleich danach bei Facebook geposteten Foto zu sehen ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Arbeiten unter der Haut das Endergebnis nicht sicher vorherzusehen ist. Die Klägerin war vorher im Studio auch schriftlich darüber aufgeklärt worden, dass bei der Heilung das Motiv verlaufen könnte. Spätere Veränderungen unterliegen der natürlichen Hautalterung.
Die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss vor dem Landgericht Augsburg hatte keinen Erfolg. Die Klägerin verfolgte daraufhin ihr Begehren wegen der sonst anfallenden Prozesskosten nicht weiter.
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Quelle: DATEV eG