BGH zur Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB

Der BGH hat entschieden, dass eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB nicht jede Einzelheit der geplanten Maßnahmen enthalten muss. Es reiche, den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage zu versetzen, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen.

BGH, Pressemitteilung vom 28.09.2011
zum Urteil VIII ZR 242/10 vom 28.09.2011

Der Bundesgerichtshof hat am 28.09.2011
eine Entscheidung zu den Anforderungen an die gemäß § 554 Abs. 3 BGB
erforderliche Modernisierungsankündigung getroffen.

Die Kläger sind
zusammen mit weiteren Personen Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in München.
Sie beabsichtigen, an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen. Sie
beanspruchen vom Beklagten, der Mieter einer der betroffenen Wohnungen ist, die
Duldung dieser Anbringung. Hierzu kündigten sie dem Beklagten stichwortartig die
durchzuführenden Baumaßnahmen, und zwar unter anderem „Installation von Heizung
und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich“, das Datum des vorgesehenen
Baubeginns, die mit 6 Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der
voraussichtlichen Mieterhöhung schriftlich an. Zugleich teilten sie dem
Beklagten mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen eine Bauzeit von
fünf Tagen zuzüglich Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche
veranschlagt werde. Die gemäß § 554 Abs. 2 BGB auf Duldung der Baumaßnahmen
gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

Die dagegen gerichtete
Revision des Mieters ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht
verlangt, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung
beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird. Die Ankündigung muss dem Mieter
eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch
die Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen
Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Hierfür genügt es, wenn die
Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in
die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen
Maßnahmen zu machen. Diesen Anforderungen ist das Ankündigungsschreiben im
vorliegenden Fall gerecht geworden, so dass der Mieter die
Modernisierungsmaßnahmen zu dulden hat.

Quelle: BGH

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