BMF: Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer nach § 43a

Das BMF weist darauf hin, dass nicht in Spanien ansässige Dividendenempfänger aus einem EU- oder DBA-Staat nur auf Antrag eine Erstattung der Quellensteuer für maximal 1.500 Euro Dividenden pro Jahr erhalten.

BMF, Schreiben IV C 1 – S-2406 / 10 / 10001 :002 vom 08.09.2011

Die Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer erfolgt nach Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 gemäß § 43a Abs. 3 Satz 1 EStG grundsätzlich bereits bei Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer auf Ebene der Kreditinstitute nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG (Rz. 201 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 – BStBl 2010 I Seite 94). Davon abweichend wird die deutsche Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer erhoben, wenn im betreffenden ausländischen Staat nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht.

In Spanien werden Kapitaleinkünfte pauschal mit 18 % (ab 2010: 19 %) besteuert. Dividendenausschüttungen sind bis 1.500 Euro von der Steuer befreit. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag, der sich auf sämtliche in einem Jahr erhaltene Ausschüttungen bezieht. Dieser Freibetrag wird beim Abzug der Quellensteuer in Spanien nicht berücksichtigt. Nicht in Spanien ansässige Dividendenempfänger aus einem EU- oder DBA-Staat erhalten auf Antrag eine Erstattung der Quellensteuer für maximal 1.500 Euro Dividenden pro Jahr.

Der Erstattungsantrag kann bei folgender Behörde gestellt werden:

Agencia Tributaria
Dependencia de Asistencia y Servicios Tributarios
Delegación Central de Grandes Contribuyentes
Paseo de la Castellana, 106
28046 Madrid
Spanien

Das benötigte Formular Nummer 210 nebst Anleitung zum Ausfüllen ist über den Link

http://www.steuerliches-infocenter.de/DE/AufgabenDesBZSt/AuslaendischeFormulare/Quellensteuer/quellensteuer_node.html

erhältlich.

In den Fällen, in denen eine Anrechnung vorgenommen und nicht bereits korrigiert worden ist, ist die Anrechnung ggf. nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG zu korrigieren.

Quelle: BMF

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Quelle: DATEV eG