BMF: Verbilligter Zins als Absatzförderung der Automobilindustrie

Das BMF-Schreiben befasst sich mit der Frage von verbilligten Zinsen bzw. Leasingraten zum Zwecke der Absatzförderung in der Automobilindustrie.

BMF, Schreiben (koordinierter
Ländererlass) IV D 2 – S-7100 / 09 / 10003 :002 vom 28.09.2011

Zur Frage von verbilligten Zinsen bzw.
Leasingraten zum Zwecke der Absatzförderung in der Automobilindustrie gilt unter
Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder Folgendes:

1. Zinssubventionen im Bereich der
Kundenfinanzierung

Die dem Händlernetz der
Vertriebsgesellschaft eines Fahrzeugherstellers angehörenden Autohäuser haben
die Möglichkeit, ihren Kunden beim Fahrzeugkauf eine Finanzierung durch eine
Bank, die in der Regel als Tochtergesellschaft des Herstellers
Autofinanzierungen tätigt (Autobank), anzubieten, deren Zinskonditionen zum Teil
deutlich unter dem am Markt üblichen Niveau liegen. Hierzu werden von der
Konzernzentrale des Fahrzeugherstellers Finanzierungskonditionen auferlegt, bei
denen sich die Fahrzeughändler an dem für den Fahrzeugkäufer vergünstigten
Zinssatz zu beteiligen haben. Die dem Fahrzeugkäufer angebotene Finanzierung
wird somit teilweise von dem jeweiligen Fahrzeughändler übernommen
(Händleranteil). Dieser Händleranteil wird dem Händler bei Abschluss des
Darlehensvertrages zwischen Autobank und Fahrzeugkäufer belastet. In dem
zwischen Autobank und Fahrzeugkäufer abgeschlossenen Darlehensvertrag wird daher
lediglich der bereits ermäßigte Zinssatz ausgewiesen. Der Fahrzeugkäufer kann
deshalb keine Rückschlüsse auf Art und Höhe der Beteiligung des Fahrzeughändlers
bzw. der Vertriebsgesellschaft an der Finanzierung ziehen. Die Beteiligung des
Fahrzeughändlers an der Subventionierung des Zinssatzes für die
Fahrzeugfinanzierung hat regelmäßig Auswirkungen auf den dem Fahrzeugkäufer
gewährten Preisnachlass.

Im vorstehend geschilderten Sachverhalt und in
vergleichbaren Fällen liegt hinsichtlich der Zahlung des Fahrzeughändlers an die
finanzierende Bank ein Entgelt für eine Leistung eigener Art der Bank an den
Händler vor. Die Leistung der Bank besteht in der Förderung des Absatzgeschäftes
des Fahrzeughändlers durch das Angebot von unter dem Marktniveau liegenden
Fahrzeugfinanzierungen. Es handelt sich bei der Zahlung nicht um ein Entgelt von
dritter Seite hinsichtlich der Finanzierungsleistung der Bank an den
Fahrzeugkäufer. Die Leistung der Bank an den Fahrzeughändler ist mangels
Steuerbefreiung steuerpflichtig.

Die vorstehenden Ausführungen gelten
sinngemäß auch in den Fällen der Hersteller- oder Händlerbeteiligungen durch
Verkaufsagenten und in den Fällen, in denen ein Fahrzeughändler an eine
Leasinggesellschaft Zahlungen zur Subventionierung der Leasingraten leistet.

2. Zinssubventionen im Bereich der
Händlerfinanzierung

Vertriebsgesellschaften von
Fahrzeugherstellern haben ein Interesse daran, dass das Händlernetz vor Ort über
einen ausreichenden Bestand an Fahrzeugen verfügt, damit der potenzielle
Fahrzeugkäufer die Möglichkeit hat, die Produkte vor dem Kauf zu besichtigen.
Die von der Vertriebsgesellschaft an den Fahrzeughändler gelieferten Fahrzeuge
wie Vorführwagen, Dienstwagen oder Warenbestand werden in der Regel im Interesse
des Konzerns von der Autobank finanziert, d. h., zwischen der Bank und dem
Fahrzeughändler wird ein Darlehensverhältnis begründet. Die Kaufpreiszahlung
erfolgt durch die Bank; zwischen der Bank und dem Fahrzeughändler wird
gleichzeitig ein Darlehensverhältnis begründet. Dieses Darlehensverhältnis ist
durch Zahlungen der Vertriebsgesellschaft regelmäßig für eine Anlaufzeit
zinsfrei. Danach beteiligt sich die Vertriebsgesellschaft regelmäßig an den
entstehenden Zinsen.

Im vorstehend geschilderten Sachverhalt und in
vergleichbaren Fällen liegt hinsichtlich der Zahlung der Vertriebsgesellschaft
an die finanzierende Bank ein Entgelt für eine Leistung eigener Art der
finanzierenden Bank an die Vertriebsgesellschaft vor. Die Leistung besteht in
der Förderung des Absatzes der Vertriebsgesellschaft über ihr Händlernetz. Es
handelt sich bei der Zahlung nicht um ein Entgelt von dritter Seite hinsichtlich
der Finanzierungsleistung der Bank an den Fahrzeughändler. Die Leistung der Bank
an die Vertriebsgesellschaft ist mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig.

3. Anwendung

Die unter 1. und 2. dargestellten
Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht
beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2012 getätigt werden, in
den unter

  1. dargestellten Sachverhalten und in vergleichbaren Fällen hinsichtlich
    der Zahlungen des Fahrzeughändlers an die finanzierende Bank von einem Entgelt
    von dritter Seite in Bezug auf die Finanzierungsleistung zwischen der
    finanzierenden Bank und dem Fahrzeugkäufer,
  2. dargestellten Sachverhalten und in vergleichbaren Fällen hinsichtlich
    der Zahlungen der Vertriebsgesellschaft an die finanzierende Bank von einem
    Entgelt von dritter Seite in Bezug auf die Finanzierungsleistung zwischen der
    finanzierenden Bank und dem Fahrzeughändler

ausgegangen wird.

Ebenso wird es
für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2012 ausgeführt werden, nicht beanstandet,
soweit leistender Unternehmer und Leistungsempfänger einvernehmlich die
vorstehend beschriebenen Leistungen eigener Art nicht der Besteuerung
unterworfen haben, weil ein korrespondierender Vorsteuerabzug beim Zahlenden
bestand. In Zweifelsfällen hat der leistende Unternehmer einen Nachweis über das
Einvernehmen beizubringen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt
Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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