EU-Kommission fordert von Deutschland Änderung diskriminierender Steuervorschriften für stille Reserven

Die EU-Kommission hat Deutschland förmlich aufgefordert, seine Steuervorschriften für stille Reserven dahingehend zu ändern, dass bestimmte grenzüberschreitende Transaktionen nicht länger benachteiligt sind.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom
29.09.2011

Die Europäische Kommission hat
Deutschland förmlich aufgefordert, seine Steuervorschriften für stille Reserven
dahingehend zu ändern, dass bestimmte grenzüberschreitende Transaktionen nicht
länger benachteiligt sind.

Nach deutschem Recht ist eine „Übertragung“
stiller Reserven auf Reinvestitionen nur dann möglich, wenn die neu
angeschafften Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte in
Deutschland gehören. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Steuerpflichtiger,
der Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens veräußern möchte, um sich in einem
anderen EU-Mitgliedstaat, in Island, Liechtenstein oder Norwegen niederzulassen
oder dort seine wirtschaftlichen Aktivitäten auszubauen, eindeutig benachteiligt
ist. Diese Ungleichbehandlung ist deshalb geeignet, ihn von
grenzüberschreitenden Investitionen abzuhalten.

Diese diskriminierende
steuerliche Behandlung ist mit den EU-Vorschriften nicht vereinbar. Die
Kommission ist insbesondere der Auffassung, dass die territoriale Beschränkung
gegen die grundlegenden Regeln des Binnenmarktes, namentlich gegen die
Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 49 und 54 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 31 und 34 des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, verstößt.

Nach Auffassung der Kommission
lassen sich die derzeit geltenden deutschen Vorschriften nicht rechtfertigen.
Die Aufforderung der Kommission, die deutschen Vorschriften zu ändern, ist der
zweite Schritt des EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Wenn Deutschland der
Kommission nicht binnen zweier Monate die Maßnahmen mitteilt, mit denen die
Verletzung des EU-Rechts abgestellt wird, kann die Kommission Deutschland beim
Europäischen Gerichtshof verklagen.

Hintergrund

Eine stille Reserve ist ein Wert, der
nicht in der Vermögensübersicht aufgeführt ist, beispielsweise ein Grundstück
oder ein Gebäude, das gegenüber dem Marktwert unterbewertet wird.

Den
deutschen Vorschriften zufolge können Steuerpflichtige stille Reserven
steuerfrei von veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte
Wirtschaftsgüter übertragen. Diese Übertragung der stillen Reserven kann auf
zweierlei Art erfolgen. Zum einen kann der Steuerpflichtige den
Veräußerungsgewinn im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Kosten für das neu
angeschaffte Wirtschaftsgut abziehen. Zum anderen kann der Steuerpflichtige eine
gewinnmindernde Rücklage bilden und auf Wirtschaftsgüter übertragen, die er in
den folgenden vier bzw. sechs Wirtschaftsjahren anschafft. Dies ist allerdings
nur möglich, wenn das neu angeschaffte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer
deutschen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehört. Bei einer Reinvestition
der neu angeschafften Wirtschaftsgüter in eine ausländische Betriebsstätte
können die stillen Reserven nicht übertragen werden und werden umgehend
besteuert.

Quelle: EU-Kommission

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