Die BRAK hat sich in ihrer Stellungnahme zu dem von der Europäischen Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlag zum Recht auf einen Rechtsbeistand im Strafverfahren gegen Eingriffe in die anwaltliche Vertraulichkeit ausgesprochen.
BRAK, Pressemitteilung vom 10.07.2012
BRAK gegen Eingriffe in die anwaltliche Vertraulichkeit in EU-Richtlinie
Gegen Eingriffe in die anwaltliche Vertraulichkeit hat sich die BRAK in ihrer Stellungnahme zu dem von der Europäischen Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlag zum Recht auf einen Rechtsbeistand im Strafverfahren ausgesprochen. Der Rat hat zu dem Kommissionsentwurf Änderungsvorschläge vorgelegt, die es den Mitgliedstaaten erlauben, den Grundsatz der uneingeschränkten Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant in bestimmten Fällen unbeachtet zu lassen. Der ursprüngliche Entwurf sieht vor, dass EU-weit jeder Bürger, der verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, umgehend und noch vor einem Verhör das Recht hat, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und sich mit diesem vertraulich zu beraten. Die Richtlinie ist Teil des Maßnahmenpaketes der EU zur Implementierung von europaweiten Mindeststandards im Strafverfahren.
Die jetzt vom Rat der Europäischen Union vorgelegten Änderungsvorschläge konterkarieren die positive Intention der geplanten Richtlinie. Der Rat lässt bei seinen Vorschlägen außer Acht, dass Einschränkungen der Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant nicht nur der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des EGMR widersprechen, sondern auch grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien, die das Fundament aller europäischen Demokratien bilden, unterlaufen.
Die BRAK spricht sich daher nachdrücklich für eine Beibehaltung der uneingeschränkten Vertraulichkeit jeder Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und dem einer Straftat Verdächtigen aus. Sie appelliert an die Abgeordneten des Europäischen Parlaments, sich gezielt für eine insoweit unveränderte Fassung des Richtlinienentwurfes einzusetzen.
„Die Interessen eines Mandanten effektiv zu vertreten ist schlichtweg unmöglich, wenn der Mandant sich nicht auf die absolute Vertraulichkeit seines Rechtsanwaltes verlassen kann. Die Vertraulichkeit ist ein konstitutives Element der anwaltlichen Berufstätigkeit, wer hier Ausnahmen zulässt, stellt das jedermann zustehende Recht auf ein faires Verfahren in Frage“, warnt der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges. „Außerdem wird so der Aufbau eines Systems des gegenseitigen Vertrauens, den das strafverfahrensrechtliche Maßnahmenpaket der EU anstrebt, nicht gefördert, sondern verhindert“.
Auch der Rat der Europäischen Anwaltschaften CCBE, in dem die BRAK Mitglied ist, hat sich gegen eine Aufweichung des Vertraulichkeitsprinzips gewandt. „Die uneingeschränkte Vertraulichkeit der Kommunikation mit einem Rechtsanwalt ist ein fundamentales Recht eines jeden Bürgers“, sagte die Präsidentin des CCBE Marcella Prunbauer-Glaser. „Es ist von grundlegender Bedeutung, dass dieses Recht in einer Richtlinie, die es sich ja zum Ziel gesetzt hat, die Rechte der Bürger zu schützen, erhalten bleibt.“
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Quelle: DATEV eG