Das verbraucherfreundliche Urteil des OLG Dresden (Az. 8 U 132/12) vom 24. Mai 2012 hinsichtlich der Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Kreissparkasse Döbeln – wegen der Verwendung einer strittigen Klausel bezüglich der Entgelte für Pfändungsschutzkonten – ist nicht rechtskräftig geworden. Der Streit geht nun vss. im November beim BGH weiter.
Verbraucherzentrale Sachsen, Pressemitteilung vom 10.07.2012
Bis zum bitteren Ende: Sparkasse Döbeln zieht wegen Entgelt für P-Konten vor den Bundesgerichtshof – Verbraucherzentrale empfiehlt: Kontoauszüge aufbewahren
Das verbraucherfreundliche Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (Az. 8 U 132/12) vom 24. Mai 2012 hinsichtlich der Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Kreissparkasse Döbeln ist nicht rechtskräftig geworden. Dabei ging es um die Verwendung einer strittigen Klausel bezüglich der Entgelte für Pfändungsschutzkonten. Auch nachdem das Kreditinstitut nun schon vor dem zweiten Gericht unterlegen ist und ebenso bundesweit die Gerichte bisher grundsätzlich gegen Banken und Sparkassen entschieden haben, besteht keine Bereitschaft zum Einlenken. „Der Streit wird somit weitere Monate andauern und auf dem Rücken einkommensschwacher Verbraucher ausgetragen“, kritisiert Andrea Heyer erneut das Verhalten verschiedener Kreditinstitute. Der Bundesgerichtshof wird erst im November 2012 das Thema verhandeln.
Die Dresdner Richter hatten mit dem Urteil der Erhebung zusätzlicher Entgelte für die Führung eines so genannten P-Kontos eine klare Absage erteilt. Die Sparkasse Döbeln fordert von den betroffenen Kunden diesbezüglich 15 Euro pro Monat. Das ist deutlich mehr als für andere Girokonten. So kostet das „Giro Klassik“-Konto monatlich 5,50 Euro. Die Uneinsichtigkeit der Sparkasse Döbeln ist natürlich ein Signal an andere Geldhäuser, die für die Führung eines P-Kontos ebenfalls ein Extra-Entgelt nehmen. Auch diese werden an ihrer Gebührenpraxis vorerst festhalten.
Sollten die Banken und Sparkassen auch vor dem Bundesgerichtshof unterlegen sein, rollt auf sie eine neue Rückerstattungswelle zu. Eine solche hätte dann andere Dimensionen als die jetzige um die Rückerstattung von zu Unrecht eingenommenen Benachrichtigungsgebühren. Schon heute machen es Kreditinstitute aber den Verbrauchern, die ihr Geld zurückerhalten möchten, schwer. Sie fordern von den Betroffenen nicht nur einen expliziten Antrag auf Rückerstattung, sondern auch einen Nachweis, dass ihnen das Geld abgezogen wurde. „Formal juristisch mag das richtig sein, aber es ist doch aberwitzig, denn die Banken und Sparkassen wissen schon genau, welche Entgelte sie ihren Kunden berechnet haben“, kritisiert Heyer das Verhalten der Institute. „Hier wird vermutlich darauf spekuliert, dass Kunden ihre Kontoauszüge nicht so lange aufheben und damit den Beweis nicht antreten können – weshalb das Geld dann nicht zurückerstattet wird. Vertrauen gewinnt die Bankenbranche durch solches Verhalten sicher nicht zurück.“
Verbrauchern kann vorerst nur empfohlen werden, ihre Kontoauszüge mindestens drei Jahre aufzubewahren.
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Quelle: DATEV eG