BStBK zum "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetze"

Die Bundessteuerberaterkammer hat an die Vorsitzende des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Öffentlichen Fachgespräch zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes“ Stellung genommen.

 

BStBK, Stellungnahme vom 12.10.2012

 

Die Bundessteuerberaterkammer hat an die Vorsitzende des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Öffentlichen Fachgespräch zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes – Drucksache 17/10744“ Stellung genommen:

 

Steuerberater unterstützen die Unternehmer bei den Verbrauchsteuern und insbesondere auch bei der Ermäßigung und Vergütung der Ökosteuer. Die Nachfolgeregelung des sog. Spitzenausgleichs betrifft zahlreiche Unternehmen. Insbesondere mittelständische Unternehmen sind hierbei auf die Unterstützung und die Kenntnisse der Steuerberater angewiesen, da sie in der Regel hinsichtlich Energie- und Stromsteuern über kein eigenes Fachpersonal in ihrem Unternehmen verfügen.

 

Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt es, dass durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes die energiesteuerlichen Entlastungen nach Ablauf der beihilferechtlichen Genehmigung im Jahr 2013 fortgeführt werden. Weiterhin ist zu begrüßen, dass das Produzierende Gewerbe insgesamt die Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität zu erreichen hat und dass an kleine und mittlere Unternehmen geringere Anforderungen hinsichtlich der Einrichtung von Energiemanagementsystemen gestellt werden.

 

Weitere Einzelheiten, beispielsweise zur Anerkennung von alternativen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen und Definition der Anforderungen an diese Systeme, die für die Unternehmen von enormer Bedeutung sind, sollen jedoch erst im Rahmen einer Rechtsverordnung geregelt werden. Wir empfehlen daher dringend eine zeitnahe Umsetzung durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung und bitten, die Bundessteuerberaterkammer bei den Beratungen mit einzubeziehen.

 

Die Ausführungen im Einzelnen finden Sie auf der Homepage der BStBK.

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Quelle: DATEV eG