Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung (§ 2 Abs. 2 MV)

Das BMF hat die Liste der bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung aktualisiert. Die Mitteilungsverordnung betrifft nur Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, nicht aber beispielsweise private Unternehmen (Az. IV A 3 – S-0229 / 08 / 10001).

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0229 / 08 / 10001 vom 29.09.2015

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 25. März 2002 (BStBl I S. 477), die durch BMF-Schreiben vom 13. Juni 2003 (BStBl I S. 340) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

 

„Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht (§ 2 Abs. 2 MV):
Abgeordnete

 

  • Veranlagungszeiträume bis 2015
    • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG,
    • steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 13 EStG,
    • steuerfreie (hälftige) Zuschüsse zur Krankenversicherung nach § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG i. V. mit § 3 Nr. 62 EStG,
    • steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nr. 11 EStG.
  • Veranlagungszeiträume ab 20161
    • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG,
    • steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 13 EStG,
    • steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nr. 11 EStG.
  • Entschädigungsgesetze
    • Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz)
    • Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz)
    • NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

 

Zahlungen nach diesen Gesetzen; dies gilt nicht, soweit die Zahlungen Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 EStG sind und an eine unbeschränkt steuerpflichtige Person geleistet werden.

 

Fremdsprachenassistenten
Zuwendungen aufgrund des Fulbright-Abkommens (§ 3 Nr. 42 EStG) sowie Stipendien i. S. des § 3 Nr. 44 EStG an ausländische Fremdsprachenassistenten.

 

Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz)
Besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a dieses Gesetzes.

 

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Zahlungen nach § 7 USG in der ab 1. November 2015 geltenden Fassung sowie Zahlungen nach den §§ 7b, 13a und 13b USG in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr geleistet werden und weniger als 1.500 Euro betragen.2“

 

Fußnoten:
1Mit Inkrafttreten des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) sind ab dem Veranlagungszeitraum 2016 Behörden im Sinne des § 6 Abs. 1 AO und andere öffentliche Stellen verpflichtet, einem Steuerpflichtigen gewährte steuerfreie Zuschüsse zu Beiträgen zur Alterssicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG und/oder zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG sowie Erstattungen dieser Aufwendungen der Finanzverwaltung zu melden (§ 10 Abs. 4b Sätze 4 und 6 EStG i. V. m. § 52 Abs. 18 Satz 4 EStG). Die Mitteilung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle (§ 81 EStG; Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) vorzunehmen. Weitere Einzelheiten sind § 24 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung zu entnehmen. Die Mitteilungsverordnung ist dann insoweit nicht mehr anwendbar (§ 1 Abs. 1 Satz 2 MV).

 
2Für die im Jahr 2015 geleisteten Zahlungen sind zur Ermittlung des Grenzbetrags (1.500 Euro) die nach der bisherigen und nach der neuen Fassung des USG an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen zusammenzurechnen.

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Quelle: DATEV eG