Das BVerwG hat entschieden, dass gewerbliche Sammlungen auch von Personengesellschaften angezeigt und durchgeführt werden können (Az. 7 C 8.14 und 7 C 9.14).
BVerwG, Pressemitteilung vom 01.10.2015 zu den Urteilen 7 C 8.14 und 7 C 9.14 vom 01.10.2015
Gewerbliche Sammlungen können auch von Personengesellschaften angezeigt und durchgeführt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 01.10.2015 entschieden.
Die Klägerinnen führen seit 2007 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Altpapiersammlung im Gebiet des beigeladenen Landkreises durch. Im September 2012 untersagte der Beklagte ihnen die Fortsetzung der gewerblichen Sammlung ab dem 1. Juli 2013, weil der Beigeladene eine eigene Sammlung durchführen wolle und der Sammlung der Klägerinnen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichteten Klagen als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungen der Klägerinnen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klagen mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig seien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Rechtsstellung der Klägerinnen auch bei einem Erfolg ihrer Anfechtungsklagen nicht verbessert wäre, weil Personengesellschaften nicht Sammler und Träger einer gewerblichen Sammlung i. S. v. § 3 Abs. 10 und 18 KrWG sein könnten, verstößt gegen Bundesrecht. Die vom Verwaltungsgerichtshof für gewerbliche Sammlungen vorgenommene Beschränkung des Sammlerbegriffs lässt sich weder auf die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Normen noch auf ihren Sinn und Zweck oder gesetzessystematische Erwägungen stützen.
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Quelle: DATEV eG