Bundesrat fordert längere Frist für Regressansprüche von Scheinvätern

 

In einer am 14.10.2016 beschlossenen Stellungnahme spricht sich der Bundesrat dafür aus, die von der Bundesregierung geplante Frist für die Durchsetzung von Regressansprüchen für Scheinväter zu verlängern.

 

Bundesrat, Mitteilung vom 14.10.2016

 

In einer am 14. Oktober 2016 beschlossenen Stellungnahme spricht sich der Bundesrat dafür aus, die von der Bundesregierung geplante Frist für die Durchsetzung von Regressansprüchen für Scheinväter zu verlängern. Väter, denen vermeintliche Kinder untergeschoben wurden, sollen nach Ansicht der Länder sechs Jahre Zeit haben, um Unterhaltszahlungen gegenüber dem leiblichen Vater durchzusetzen. Die derzeit vorgesehenen zwei Jahre halten die Länder für zu kurz. Sie führten insbesondere dann zu unangemessenen Ergebnissen, wenn die Mutter den Namen des leiblichen Vaters zurückhalte. Darüber hinaus regt der Bundesrat an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Frage der Anwendbarkeit des Scheinvaterregresses auf andere übergegangene Unterhaltssprüche zu klären.

 

Auskunftsanspruch gegen die Mutter 

 

Den von der Bundesregierung geplanten Auskunftsanspruch für Scheinväter auf Nennung des leiblichen Vaters tragen die Länder ohne Änderungsvorschläge mit. Danach müssen Mütter auf Verlangen des Scheinvaters künftig ihre Sexualpartner in einem fraglichen Empfängniszeitraum benennen. Nur bei schwerwiegenden Gründen gegen die Benennung des leiblichen Vaters gibt der Gesetzentwurf der Mutter das Recht, diesen zu verschweigen. 

Anlass für die Neuregelung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2015. Dieses hatte entschieden, dass eine Pflicht zur Benennung des eigentlichen Erzeugers einer gesetzlichen Grundlage bedarf.

 

Änderung im Namens- und Adoptionsrecht

 

Darüber hinaus bestimmt der Gesetzentwurf, dass Kinder, die bei einer Eheschließung eines Elternteils den Namen des Stiefelternteils erhalten haben, mit Volljährigkeit wieder ihren ursprünglichen Namen annehmen können. Auch dieser Anspruch ist zeitlich begrenzt: Löst sich eine Ehe auf, muss das Kind innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit oder danach innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Ehe die Rückbenennung verlangen.

 

Weiteres Verfahren

 

Die Stellungnahme des Bundesrates geht nun an die Bundesregierung, die sich innerhalb von sechs Wochen dazu äußern kann. Anschließend befasst sich der Bundestag mit dem Gesetzentwurf.

———————-

Quelle: DATEV eG