Am 27. September 2012 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung mehrere Gesetzesvorhaben des BMJ besprochen. Die Regierungsentwürfe zum Partnerschaftsgesellschaftsrecht, zur Reform des Seehandelsrechts, zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, die Patentrechtsnovelle, das Rechtsbehelfsbelehrungsgesetz und das Übergangsrechtsbereinigungsgesetz wurden jeweils an den federführenden Rechtsausschuss zur weiteren Beratung übergeben.
BMJ, Pressemitteilung vom 28.09.2012
Am 27. September 2012 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung gleich mehrere Gesetzesvorhaben des BMJ besprochen. Die Regierungsentwürfe zum Partnerschaftsgesellschaftsrecht, zur Reform des Seehandelsrechts, zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, die Patentrechtsnovelle, das Rechtsbehelfsbelehrungsgesetz und das Übergangsrechtsbereinigungsgesetz wurden jeweils an den federführenden Rechtsausschuss zur weiteren Beratung übergeben.
1. Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Das neue Gesetz macht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung möglich. Diese Rechtsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft für die Freien Berufe vereint steuerliche Transparenz mit einer Haftungsbeschränkung, wenn es zu beruflichen Fehlern kommt. Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist, dass die Vertragspartner eine Haftpflichtversicherung für etwaige Schadenersatzforderungen abschließen und den von der GmbH bekannten deutlichen Hinweis „mit beschränkter Berufshaftung“ tragen. Bislang müssen Anwälte sich für eine Haftungsbeschränkung ausländischer Rechtsformen bedienen.
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2. Gesetz zur Modernisierung des Seehandelsrechts
Deutschland verfügt über die zahlenmäßig größte Handelsflotte der Welt. Für ihren Erfolg ist ein modernes Seehandelsrecht unverzichtbar. Mit dem aktuellen Gesetzesentwurf wird das deutsche Seehandelsrecht insgesamt modernisiert und für den internationalen Wettbewerb gestärkt. Viele noch weitgehend aus dem 19. Jahrhundert stammende seehandelsrechtliche Bestimmungen wurden abgeschafft oder modernisiert. Der Gesetzentwurf verschlankt das Seehandelsrecht deutlich und reduziert die Zahl der geltenden gesetzlichen Vorschriften auf etwa die Hälfte.
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3. Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Ziel des Gesetzentwurfs zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist die Verbesserung der Zahlungsmoral von Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern. Insbesondere ist es für kleine und mittlere Unternehmen mit finanziellen Gefährdungen verbunden, wenn Schuldner die Begleichung offener Forderungen über Gebühr hinauszögern oder sich durch vertragliche Zahlungs- oder Überprüfungsfristen praktisch einen kostenlosen Gläubiger- oder Lieferantenkredit einräumen lassen. Für einige Unternehmen kann dies zu einer wirtschaftlich ernsten oder gar existentiellen Gefahr werden. Der Gesetzentwurf soll diesem Problem entgegenwirken. Um den Zahlungsverzugs besser zu bekämpfen, wird die Möglichkeit Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen zu vereinbaren, um eine an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung hinauszuschieben, eingeschränkt, die gesetzlichen Verzugszinsen werden erhöht und es wird eine Anspruch auf eine zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug eingeführt.
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4. Patentrechtsnovelle
Der Entwurf eines Patentnovellierungsgesetzes soll Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) flexibler und kostengünstiger gestalten. Das Patentnovellierungsgesetz führt die elektronische Akteneinsicht über das Internet ein. Patentinformationen kommen so schneller zu den Interessenten. Der Gesetzentwurf ist eine wichtige und sinnvolle Fortentwicklung des deutschen Patentrechts. Der Gesetzentwurf nimmt Erfordernisse der Praxis und entsprechende Vorschläge für Innovationen aus der Wirtschaft auf. Es ist ein wichtiges Fachgesetz, denn in Deutschland werden jährlich etwa 60.000 Patentanmeldungen registriert.
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5. Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
Durch die vorgesehenen Neuregelungen zur Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess wird den Bürgerinnen und Bürgern die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug erleichtert und unzulässige Rechtsmittel vermieden. Die Bürgerinnen und Bürger werden über Form, Frist und zuständiges Gericht für das Rechtsmittel unterrichtet. Auf diese Weise wird der Rechtsschutz des Einzelnen im gesamten Zivilprozess verbessert. Ist aber anwaltliche Vertretung im Verfahren vorgeschrieben, so soll eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht notwendig sein, weil der Anwalt seinen Mandant über die Anfechtungsmöglichkeiten unterrichten wird.
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6. Übergangsrechtsbereinigungsgesetz
Der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 enthält so genanntes Übergangsrecht. Darunter sind Vorschriften zu verstehen, die die Anwendung von Bundesrecht im Beitrittsgebiet regeln. 20 Jahre nach Inkrafttreten dieses Einigungsvertrages sind diese Maßgaben zeitlich abgelaufen oder sachlich vollständig vollzogen. Zur Klarstellung und um Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollen gegenstandslose Vorschriften festgestellt, in Bundesgesetze überführt oder zur Klarstellung durch Gesetz aufgehoben werden.
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Quelle: DATEV eG