Das BMWi und die Bundesnetzagentur haben mitgeteilt, dass der Bundestag der Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur für den Telekommunikationsbereich zugestimmt hat. Danach sind Festnetz- und Mobilfunkanbieter zukünftig zu mehr Transparenz bei der Vermarktung ihrer Breitbandanschlüsse verpflichtet.
BMWi / BNetzA, Pressemitteilung vom 02.12.2016
Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur ergänzt: „Mit der Verordnung stärken wir die Position des Verbrauchers gegenüber seinem Anbieter. Für Verbraucher ist nun leicht erkennbar, welche Datenübertragungsrate vertraglich vereinbart ist. Mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur können sie überprüfen, ob diese auch tatsächlich von den Anbietern geliefert wird. Die Anbieter unterliegen dann einem erheblichen Druck, Ihre Versprechen einzuhalten. Die Bundesnetzagentur wird zudem im Frühjahr über die Ergebnisse ihrer Breitbandmessung berichten und auf dieser Basis Position beziehen.“
Transparenz über Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses
Verbraucher haben nach der Verordnung nun einen Anspruch auf Informationen über belastbare Messergebnisse über die Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses, konkret über die tatsächlich realisierbare Datenübertragungsrate. Die Anbieter müssen die Verbraucher daher auf Möglichkeiten zur Überprüfung der Geschwindigkeit, wie z. B. auf das Messangebot der Bundesnetzagentur unter www.breitbandmessung.de, hinweisen. Bereits seit September 2015 können Verbraucher mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur die Datenübertragungsrate ihres Breitbandanschlusses überprüfen. Die Messergebnisse sind speicherbar, damit Verbraucher mehrere Messungen durchführen und etwaige Abweichungen zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Datenübertragungsrate belastbar belegen können. Die in Kraft getretene Transparenzverordnung gibt nun die Art und Weise der Bereitstellung der Messergebnisse verbindlich vor.
Transparente Produktinformationen vor und während des Vertrages
Die TK-Transparenzverordnung sieht noch weitere Verbesserungen für den Verbraucher vor: Anbieter müssen in Zukunft Produktinformationsblätter erstellen, in denen Endkunden sich vor Vertragsschluss einfach und schnell über die wesentlichen Vertragsinhalte informieren können. Das Informationsblatt enthält Angaben unter anderem über die verfügbaren Datenübertragungsraten, die Vertragslaufzeiten, die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrages sowie die monatlichen Kosten. Die Kunden werden auch darüber informiert, welche Dienste Teil eines vertraglich vereinbarten Datenvolumens sind.
Aber auch während des laufenden Vertrags müssen Kunden nun transparent informiert werden: In der monatlichen Rechnung muss unter anderem auch das Endes der Mindestvertragslaufzeit, die Kündigungsfrist und der letzte Kalendertag mitgeteilt werden, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern.
Verfahrensgang
Die Verordnung wird nun zeitnah verkündet und tritt nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten in Kraft. Um eine einheitliche Umsetzung der Vorgaben sicherzustellen, wird die Bundesnetzagentur Muster des Produktinformationsblatts veröffentlichen. Entwürfe hierzu für die verschiedenen Vertragstypen werden innerhalb der nächsten zwei Wochen auf der Webseite der Bundesnetzagentur zur Anhörung gestellt.
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Quelle: DATEV eG