BGH bejaht unmittelbaren Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsende

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einem Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar an den bisherigen Vermieter überweist, ein Rückforderungsanspruch unmittelbar gegen den Vermieter zusteht oder ob ein solcher Anspruch gegen den Mieter als Empfänger der Sozialleistung zu richten ist (Az. VIII ZR 39/17).

BGH bejaht unmittelbaren Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsende

BGH, Pressemitteilung vom 31.01.2018 zum Urteil VIII ZR 39/17 vom 31.01.2018

Der Bundesgerichtshof hat sich am 31.01.2018 in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob einem Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar an den bisherigen Vermieter überweist, ein Rückforderungsanspruch unmittelbar gegen den Vermieter zusteht oder ob ein solcher Anspruch gegen den Mieter als Empfänger der Sozialleistung zu richten ist.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die Beklagten waren Vermieter eines Einfamilienhauses, dessen Mieter Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II vom Kläger als dem für sie zuständigen Jobcenter bezogen. Die Mietzahlungen erfolgten auf Antrag der Mieter direkt durch den Kläger an die Beklagten. Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2014.

Bereits am 24. Juli hatten die Mieter bei dem Kläger einen Mietvertrag über eine neue Wohnung eingereicht. Dennoch überwies dieser am nächsten Tag versehentlich noch die Miete für August 2014 (860 Euro) an die Beklagten. Seiner späteren Aufforderung, den entsprechenden Betrag an ihn zurückzuzahlen, kamen die Beklagten jedoch nicht nach. Ihrer Auffassung nach handele es sich insoweit um eine Zahlung ihrer Mieter an sie, die sie wegen noch offener Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis zurückbehielten.

Die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 860 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Trotz der Direktüberweisung der Miete vom Kläger an die Beklagten habe die Rückabwicklung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB innerhalb der bestehenden Leistungsbeziehungen, mithin einerseits zwischen den früheren Mietvertragsparteien und andererseits zwischen Mieter und Jobcenter, zu erfolgen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision wollten die Beklagten die Abweisung der Zahlungsklage erreichen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, dass ein Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar an einen Vermieter überweist, im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen kann, wenn letzterer bereits bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zusteht.

Zwar haben die Beklagten bei objektiver Betrachtung die hier streitgegenständliche Zahlung von 860 Euro nicht durch eine Leistung des klagenden Jobcenters, sondern vielmehr durch eine Leistung ihrer (ehemaligen) Mieter enthalten, denen gegenüber der Kläger wiederum in seiner Eigenschaft als Sozialleistungsträger im Rahmen des bestehenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II Sozialleistungen zu erbringen hatte. Insoweit hatten die Mieter mit ihrem Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II dem Kläger lediglich die Anweisung erteilt, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen direkt an die Beklagten zu zahlen.

Dennoch erfolgt die Rückabwicklung der für August 2014 zu Unrecht gezahlten 860 Euro vorliegend ausnahmsweise nicht im Rahmen der insoweit bestehenden Leistungsbeziehungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (also zwischen den beklagten Vermietern und den Mietern einerseits und den Mietern und dem klagenden Jobcenter andererseits), sondern steht dem Kläger ein direkter Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) gegen die Beklagten zu. Denn die Mieter hatten ihren Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz SGB II bereits vor Ausführung der streitgegenständlichen Zahlung gegenüber dem Kläger (konkludent durch Vorlage des neuen Mietvertrags) widerrufen. Vor allem aber wussten die Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses bereits bei Erhalt des Geldes, dass ihnen der für den Monat August 2014 überwiesene Betrag von 860 Euro nicht zustand und es damit an einer Leistung der Mieter als ihrem (ehemaligen) Vertragspartner fehlte. Diesen Betrag haben die Beklagten vielmehr in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB).

Hinweis zur Rechtslage

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 812 Herausgabeanspruch

(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. […]

Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

[…]

(7) 1Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. […]

Powered by WPeMatico

Zweijährige Ruhefrist für Urnenbestattungen ist zulässig

Laut BayVGH ist die Regelung in der Friedhofssatzung der Gemeinde Olching, die für Urnenbestattungen eine Ruhefrist von zwei Jahren vorsieht, gültig, da sie nicht gegen den postmortalen Achtungsanspruch verstößt (Az. 4 N 17.1197).

Zweijährige Ruhefrist für Urnenbestattungen ist zulässig

BayVGH, Pressemitteilung vom 31.01.2018 zum Urteil 4 N 17.1197 vom 31.01.2018 (nrkr)

Mit am 31.01.2018 verkündetem Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die Regelung in der Friedhofssatzung der Gemeinde Olching, die für Urnenbestattungen eine Ruhefrist von zwei Jahren vorsieht, gültig ist. Der Normenkontrollantrag einer Olchinger Bürgerin wurde abgelehnt.

Die Antragstellerin hatte eingewandt, die zweijährige Ruhefrist sei zu kurz. Sie verstoße sowohl gegen den postmortalen Würdeschutz als auch gegen das gesetzliche Gebot, mit Aschenresten so zu verfahren, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werde. Aschenreste hätten den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen, für die nach der Satzung eine Ruhefrist von zwölf Jahren gelte.

Dieser Ansicht folgte der BayVGH nicht, wie der Vorsitzende des 4. Senats im Anschluss an die Urteilsverkündung ausführte. Nach Auffassung des Senats verstößt die nach zwei Jahren mögliche Umbettung der Urne aus einer individuellen Grabstätte in ein anonymes Sammelgrab, die nach Angaben der Antragsgegnerin pietätvoll vollzogen wird, nicht gegen den postmortalen Achtungsanspruch, weil hierin keine Herabwürdigung der Person liege. Das aus der Menschenwürde abzuleitende Gebot der Achtung der Totenruhe sei ebenso nicht verletzt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei der Umbettung der Urne nicht unmittelbar in die darin befindliche Asche eingegriffen werde. Insoweit liege ein wesentlicher Unterschied zu Erdbestattungen vor, bei denen im Fall einer Umbettung ein noch nicht abgeschlossener Verwesungsprozess berührt sein könne. Da in Nachbarländern höchst unterschiedliche Regelungen über den Umgang mit Aschenresten bzw. Urnen bestünden und sich die diesbezüglichen Anschauungen in einem stetigen Wandel befänden, könne der Senat auch nicht feststellen, dass das Pietätsempfinden der Allgemeinheit der angegriffenen Ruhezeitregelung entgegenstehe.

Der BayVGH hat in seinem Urteil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe kann die Antragstellerin binnen Monatsfrist Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.

Powered by WPeMatico

Waffenbesitz bei medizinisch indiziertem Cannabiskonsum unzulässig

Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte und die Einziehung eines Jagdscheins aufgrund von medizinisch indizierten Dauerkonsums von Cannabis des Betroffenen ist rechtmäßig. So entschied das VG München. Diese Entscheidung bestätigte der BayVGH (Az. 21 CS 17.1521).

Waffenbesitz bei medizinisch indiziertem Cannabiskonsum unzulässig

BayVGH, Pressemitteilung vom 31.01.2018 zum Beschluss 21 CS 17.1521 vom 05.01.2018

Mit Beschluss vom 5. Januar 2018 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Beschwerde eines Waffenbesitzers und Jägers gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juni 2017 zurückgewiesen. In dem Eilverfahren wandte sich der Antragsteller gegen den vom Landratsamt Miesbach verfügten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Einziehung seines Jagdscheins aufgrund medizinisch indizierten Dauerkonsums von Cannabis.

Nach Auffassung des BayVGH muss ein Waffenbesitzer nach den Bestimmungen des Waffengesetzes die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition – jederzeit und in jeder Hinsicht – vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Bei täglich mehrfacher Inhalation von Cannabisblüten sei dies – auch bei ärztlicher Verordnung, wie im Fall des Antragstellers – nicht sichergestellt. Seine Entscheidung stützt der BayVGH im Wesentlichen auf ein im Verfahren vorgelegtes fachpsychologisches Gutachten, wonach bei regelmäßigem Konsum von Cannabis eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle beim Umgang mit Waffen und Munition unter strengen Sicherheitsaspekten nicht gewährleistet sei. Dies gilt nach Ansicht des BayVGH auch für eine bestimmungsgemäße Dauermedikation mit cannabinoiden Stoffen, da keine ausreichenden Hinweise gegeben seien, dass sich die Wirkungsweise eines medizinisch indizierten Cannabiskonsums signifikant von derjenigen einer sonstigen (missbräuchlichen) Einnahme von Cannabis unterscheide und damit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen bei einer ärztlich überwachten Dauereinnahme hinreichend sicher ausgeschlossen werden könnten. Insbesondere fehle es bislang an klinischen Studien in ausreichend großer Stichprobengröße bei Cannabiskonsumenten mit spezifischer medizinischer Problemstellung ohne Drogenvorgeschichte, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Supervision zuzulassen.

Ergänzend führt der BayVGH in seiner Entscheidung aus, dass Feststellungen zur Frage der Fahreignung nicht unbesehen auf die waffen- und jagdrechtliche Eignung übertragbar seien, da beim Waffengesetz die sicherheitsrechtlichen Interessen wesentlich stärker als beim Fahrerlaubnisrecht im Vordergrund stünden.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

Powered by WPeMatico

Auflagen für den Betrieb einer „Alligator-Action-Farm“ rechtmäßig

Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte dem Betreiber einer „Alligator-Action-Farm“ untersagt, Besuchern Zutritt zu Bereichen der Alligator-Farm zu gewähren, in denen keine durchgängige Trennbarriere zwischen Besuchern und den Tieren besteht, die einen körperlichen Kontakt zwischen Besuchern und Tieren ausschließt. Das VG Gießen hielt dies für rechtmäßig. Der VGH Hessen bestätigte die Entscheidung (Az. 4 B 2217/17).

Auflagen für den Betrieb einer „Alligator-Action-Farm“ rechtmäßig

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 30.01.2018 zum Beschluss 4 B 2217/17 vom 24.01.2018

Mit Beschluss vom 24. Januar 2018, der den Beteiligten am 31.01.2018 zugestellt worden ist, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Oktober 2017 zurückgewiesen.

Das Gesuch des Betreibers einer Alligator-Farm aus dem Wetteraukreis um vorläufigen Rechtsschutz blieb damit auch in der zweiten Instanz erfolglos.

Der Betreiber hatte sich dagegen gewandt, dass das Regierungspräsidium Darmstadt ihm mit sofortiger Wirkung untersagt hatte, Besuchern Zutritt zu Bereichen der Alligator-Farm zu gewähren, in denen keine durchgängige Trennbarriere zwischen Besuchern und den Tieren besteht, die einen körperlichen Kontakt zwischen Besuchern und Tieren ausschließt. Nur für volljährige Besucher soll dies möglich sein. Diese müssten zuvor über mögliche Gefahren für Leib und Leben ausreichend aufgeklärt werden und entsprechend einwilligen. Auch ein Sicherheitskonzept soll der Betreiber der Behörde vorlegen.

Der Unternehmer, der die Alligator-Farm seit vielen Jahren betreibt, ohne dass es bisher zu Zwischenfällen mit Besuchern gekommen sei, wandte ein, er verfüge über die Eignung zum Führen der Tiere. Diese seien von ihm überwiegend selbst gezüchtet worden, zahm und keine Gefahr für die Besucher. Davon hätte man sich durch einen Wesenstest der Tiere überzeugen können.

Der für das Natur- und Artenschutzrecht zuständige 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs führte in seinem ausführlich begründeten Beschluss, mit dem er die Beschwerde zurückgewiesen hat, aus, das Beschwerdevorbringen des Betreibers, rechtfertige eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des Antragstellers nicht.

Insbesondere sei das Regierungspräsidium als obere Naturschutzbehörde für den Erlass der Anordnungen zuständig und nicht auf den Erlass artenschutzrechtlicher Regelungen beschränkt.

Zwar dürfte es fraglich sein, ob durch die bisherige Praxis der Besucherführungen eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, weil der Betreiber gefährliche Tiere einer wildlebenden Art sich frei umherbewegen lässt. Besucher erhalten aber nur nach vorheriger Anmeldung unter Aufsicht Zutritt. Ein Kontakt zu den Tieren ist damit nur einem geschlossenen Personenkreis möglich. Dies bedurfte aber keiner Entscheidung.

Denn in der bisherigen Praxis der Besucherführungen ist ein Verstoß gegen Polizeirecht zu erblicken. Die Besucherführungen begründen das Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben von Menschen. Das Vorliegen einer solchen Gefahr hatte die Behörde im angegriffenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar begründet und darauf zu Recht ihre Anordnungen gestützt.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.

Powered by WPeMatico

Auswahl von Berliner Generalstaatsanwältin ist rechtmäßig

Laut OVG Berlin-Brandenburg ist die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle der Generalstaatsanwaltin in Berlin nicht zu beanstanden, da der Justizsenator seinen – weiten – Entscheidungsspielraum nicht überschritten habe (Az. OVG 4 S 41.17)

Auswahl von Berliner Generalstaatsanwältin ist rechtmäßig

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 30.01.2018 zum Beschluss OVG 4 S 41.17 vom 29.01.2018

Die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle des Generalstaatsanwalts/der Generalstaatsanwältin in Berlin ist nicht zu beanstanden. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem den Verfahrensbeteiligten am 30.01.2018 bekanntgegebenen Beschluss entschieden.

Im Juli 2017 hatte der Berliner Justizsenator entschieden, dass die bereits im November 2015 ausgeschriebene Stelle mit der Polizeivizepräsidentin Margarete Koppers besetzt werden soll. Den gegen die beabsichtigte Stellenbesetzung gerichteten Eilantrag einer unterlegenen Bewerberin – eine Beamtin des brandenburgischen Justizministeriums – hatte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 abgelehnt.

Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Auswahlentscheidung keine Verstöße gegen gesetzliche oder verfassungsrechtliche Vorgaben feststellen können:

Der von der Antragstellerin gerügte Austausch der Auswahlkommission durch den seit Dezember 2016 amtierenden neuen Justizsenator sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesrecht schreibe die Bildung einer Auswahlkommission weder vor noch regele es deren Besetzung. Hieraus folge, dass die Behörde bei der Berufung und Abberufung von Kommissionsmitgliedern einen weiten Entscheidungsspielraum habe. Hiervon habe der Justizsenator ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht. Die Auswahlentscheidung sei auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die ausgewählte Bewerberin keine beruflichen Erfahrungen im Bereich der Staatsanwaltschaft aufweisen könne. Das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle habe keine staatsanwaltliche Berufserfahrung verlangt. Das für Berliner Beamte geltende Recht schreibe ebenfalls nicht vor, dass ein Generalstaatsanwalt die staatsanwaltliche Laufbahn durchlaufen haben müsse. Der Justizsenator habe seinen Entscheidungsspielraum des Weiteren nicht dadurch überschritten, dass er Frau Koppers trotz des gegen sie eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens als geeignet für die Stelle der Generalstaatsanwältin angesehen habe. Bei einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen einen Bewerber dürfe der Dienstherr eine Beförderung wegen Zweifeln an der persönlichen Eignung des Beamten zurückstellen, er müsse dies jedoch nicht. Es liege nicht auf der Hand, dass dieser Entscheidungsspielraum bei dem hier erhobenen Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung entfallen sei.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Sofern nicht eine Verfassungsbeschwerde eingelegt wird, kann die vakante Stelle nunmehr besetzt werden.

Powered by WPeMatico

Keine Zufahrt zu Wochenendhausgebiet über Nachbargemeinde

Laut OVG Rheinland-Pfalz ist die kommunalaufsichtliche Anordnung einer Pflichtzweckvereinbarung zur Schaffung eines Weges durch die Gemeinde Burglahr zum Wochenendhausgebiet der Gemeinde Oberlahr rechtswidrig, da sie nur Oberlahr, aber nicht Burglahr zugute kommt (Az. 10 A 11481/17.OVG).

Keine Zufahrt zu Wochenendhausgebiet über Nachbargemeinde

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 30.01.2018 zum Urteil 10 A 11481/17.OVG vom 19.01.2018

Die kommunalaufsichtliche Anordnung einer Pflichtzweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Burglahr und Oberlahr zur Schaffung eines Weges zum Wochenendhausgebiet „Im Jähnen“ in Oberlahr ist rechtswidrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Gemeindegebiet von Oberlahr liegt das Wochenendhausgebiet „Im Jähnen“ mit ca. 19 Wohneinheiten. Dort sind 23 Personen mit Hauptwohnsitz und 7 Personen mit Nebenwohnsitz gemeldet. Das Wochenendhausgebiet wird durch einen Wirtschaftsweg erschlossen, der im Gebiet von Oberlahr verläuft und mit einer Brücke die Wied überquert. Inzwischen ist die Brücke baufällig geworden und nach gutachterlicher Schätzung sollen für einen Neubau ca. 700.000 Euro anfallen. Zur Reduzierung dieser Kosten auf ca. 200.000 Euro regte die Kreisverwaltung Altenkirchen an, das Wochenendhausgebiet über öffentliche Straßen und Wirtschaftswege im Gemeindegebiet von Burglahr zu erschließen, da eine anderweitige Erschließung über das Gebiet von Oberlahr nicht möglich sei. Nachdem eine freiwillige Zweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Burglahr und Oberlahr nicht zustande kam, ordnete die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Altenkirchen eine Pflichtzweckvereinbarung an. Danach soll die Zuwegung zu dem Wochenendhausgebiet über einen im Gebiet von Burglahr verlaufenden Weg geschaffen werden. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten soll die Ortsgemeinde Oberlahr tragen.

Der hiergegen von der Ortsgemeinde Burglahr erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt (vgl. Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 29/2017 ). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des beklagten Landes zurück.

Die kommunalaufsichtlich angeordnete Pflichtzweckvereinbarung sei rechtswidrig. Eine solche Zweckvereinbarung setze nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit voraus, dass die von einem Beteiligten übernommene Aufgabe nicht nur dem anderen Beteiligten, sondern beiden Beteiligten zugutekomme. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Denn die angeordnete Pflichtzweckvereinbarung habe keine Maßnahme zum Gegenstand, welche zugleich der eigenen Aufgabenerfüllung der Ortsgemeinde Burglahr diene. Vielmehr liege sie ausschließlich im Interesse einer Anbindung des Baugebiets „Im Jähnen“ mit motorisiertem Verkehr an das sonstige Verkehrsnetz, ohne dass diese Nutzung einem vergleichbaren Zweck auf Seiten der Klägerin diene.

Powered by WPeMatico

Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig

Wenn die Aufklärung von Straftaten durch die erkennungsdienstliche Behandlung eines Straftäters in der Zukunft gefördert wird, ist die Maßnahme trotz des hiermit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt. So entschied das VG Koblenz (Az. 3 K 530/17).

Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 30.01.2018 zum Urteil 3 K 530/17 vom 15.01.2018

Nachdem der Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt worden war und sich bei einer Verkehrskontrolle ergeben hatte, dass er sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss gesteuert hatte, geriet er im Oktober 2014 erneut in den Fokus staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Zeugen hatten beobachtet, wie der Kläger ein präpariertes Feuerzeug, in denen sich sechs Amphetamin-Tabletten befunden hatten, einer anderen Person in die Hand drückte. Die Staatsanwaltschaft stellte das daraufhin wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Verfahren gegen die Zahlung einer Geldbuße von 200 Euro ein. Im Mai 2016 wurde von Seiten der Polizei die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Maßnahme, zu der die Abnahme von Fingerabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern und die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale gehörten, finde, so das Koblenzer Verwaltungsgericht, ihre Grundlage in den Vorschriften des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldbuße verhängt. Ferner bestehe angesichts seiner Persönlichkeitsstruktur die Gefahr, der Kläger werde wieder strafrechtlich in Erscheinung treten. Bei Betäubungsmitteldelikten handele es sich zudem um von Sucht geprägte Straftaten. Deshalb sei es durchaus wahrscheinlich, dass gegen den Kläger wieder ermittelt werde. Außerdem versuchten Täter von Drogendelikten häufig, ihre Identität zu verschleiern. Werde von daher die Aufklärung von Straftaten durch die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers in der Zukunft gefördert, sei die Maßnahme trotz des hiermit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gerechtfertigt.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Powered by WPeMatico

Arbeitslosengeld an der Supermarktkasse

Der Plan, Bargeld-Auszahlungen beim Arbeitslosengeld II (z. B. für Vorschüsse und in akuten Notlagen) künftig über Supermarktkassen abzuwickeln, gewährleistet den Sozialdatenschutz in vollem Umfang. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/507) auf eine Kleine Anfrage (19/371) der Fraktion Die Linke.

Arbeitslosengeld an der Supermarktkasse

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.01.2018

Der Plan, Bargeld-Auszahlungen beim Arbeitslosengeld II (zum Beispiel für Vorschüsse und in akuten Notlagen) künftig über Supermarktkassen abzuwickeln, gewährleistet den Sozialdatenschutz in vollem Umfang. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/507 ) auf eine Kleine Anfrage ( 19/371 ) der Fraktion Die Linke.

Die Bundesagentur für Arbeit beginnt in diesem Frühjahr die Testphase für dieses Auszahlungssystem, das ab Ende 2018 dann die Auszahlungsautomaten in den Jobcentern ersetzen soll. Über den Zahlungsdienstleister Cash Payment Solutions (CPS) sollen solche Auszahlungen überall dort möglich sein, wo der Einzelhandel bereits mit CPS zusammenarbeitet.

Powered by WPeMatico

BGH bestätigt Musterentscheidung des Bundeskartellamtes zum Anzapfverbot in entscheidenden Punkten

Der BGH hat das Bundeskartellamt in entscheidenden Punkten seiner Missbrauchsverfügung gegen EDEKA („Hochzeitsrabatte“) bestätigt und einige Grundsatzfragen beim Anzapfverbot geklärt. Dies betrifft die Forderungen der EDEKA nach einem „Bestwertabgleich“, einer „Anpassung der Zahlungsziele“ und einer „Partnerschaftsvergütung“. Der BGH hat hier gegen eine zu weitgehende Abwälzung des unternehmerischen Risikos von marktmächtigen Händlern auf Hersteller entschieden.

BGH bestätigt Musterentscheidung des Bundeskartellamtes zum Anzapfverbot in entscheidenden Punkten

BKartA, Pressemitteilung vom 29.01.2018 zum Urteil KVR 3/17 des BGH vom 22.01.2018

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 22. Januar 2018 das Bundeskartellamt in entscheidenden Punkten seiner Missbrauchsverfügung gegen EDEKA („Hochzeitsrabatte“) bestätigt und einige Grundsatzfragen beim Anzapfverbot geklärt. Dies betrifft die Forderungen der EDEKA nach einem „Bestwertabgleich“, einer „Anpassung der Zahlungsziele“ und einer „Partnerschaftsvergütung“. Der Bundesgerichtshof hat hier (ebenso wie das Bundeskartellamt) gegen eine zu weitgehende Abwälzung des unternehmerischen Risikos von marktmächtigen Händlern auf Hersteller entschieden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat gezeigt, dass das kartellrechtliche Verbot des Missbrauchs von Verhandlungsmacht greift. Der Gesetzgeber hat dieses Verbot mehrfach nachgeschärft. Nun hat der Bundesgerichtshof weitere Steine aus dem Weg geräumt. Das ist ein wichtiges Signal für die Branche. Hartes Verhandeln ist möglich, Missbrauch von Marktmacht ist verboten.“

Nach der Übernahme von „Plus“ im Jahr 2008 hatte EDEKA einige einseitige Forderungen gegenüber seinen Lieferanten gestellt. Das Bundeskartellamt hatte dabei exemplarisch die Forderungen gegenüber den Herstellern von Sekt herausgegriffen und diese in einer Grundsatzentscheidung 2014 untersagt (vgl. Pressemitteilung vom 3. Juli 2014 ). Auf die Beschwerde der EDEKA hatte das OLG Düsseldorf 2015 die Untersagungsverfügung des Amtes vollständig aufgehoben, weil es keinen Missbrauch der Marktmacht und keine unzulässigen Forderungen der EDEKA für gegeben sah (vgl. Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 18. November 2015 ). In drei entscheidenden Punkten hatte das Amt Rechtsmittel eingelegt. In diesen Punkten hat sich der BGH nun auf die Seite des Amtes gestellt.

Im Rahmen eines sog. „Bestwertabgleichs“ hatte die EDEKA ihre eigenen Einkaufskonditionen mit denen von „Plus“ verglichen und dort eine Anpassung verlangt, wo „Plus“ bei einzelnen Konditionen im Vorteil war. Für diesen Vergleich stellte sie jedoch nicht nur auf die Konditionen im Zeitpunkt der Übernahme ab, sondern auch auf in der Vergangenheit nur zeitweise bestehende Vorteile deutlich vor dem Vollzug des Zusammenschlusses. Darin hat nun der Bundesgerichtshof einen Missbrauch von Verhandlungsmacht gesehen.

Ebenso sah es der Bundesgerichtshof als Verstoß an, dass EDEKA eine pauschale Anpassung der eigenen Zahlungsziele an die von „Plus“ verlangt hatte.

Einen Missbrauch sah der Bundesgerichtshof schließlich auch in der Forderung der EDEKA an die Sekthersteller, sich durch eine sog. „Partnerschaftsvergütung“ an den Kosten für den Umbau der Filialen zu beteiligen. Das Bundeskartellamt hatte insofern beanstandet, dass die EDEKA die Lieferanten an Übernahmekosten beteiligen wollte, die allein von ihr zu tragen seien.

Powered by WPeMatico

Nachbarklage gegen Erweiterung des „Milchhof Reginenhof“ in Gerolstein erfolglos

Das VG Trier hat die Klagen zweier Grundstückseigentümer von im Bebauungsplangebiet „Gerolstein-Nord“ gelegenen Wohnhausgrundstücken gegen eine der Firma „Milchhof Reginenhof“ erteilte Baugenehmigung – u. a. für den Neubau eines Boxenlaufstalls, einer Strohlagerhalle und eines Güllebehälters – abgewiesen (Az. 5 K 7241/17 und 5 K 6849/17).

Nachbarklage gegen Erweiterung des „Milchhof Reginenhof“ in Gerolstein erfolglos

VG Trier, Pressemitteilung vom 25.01.2018 zu den Urteilen 5 K 7241/17 und 5 K 6849/17 vom 20.12.2017

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klagen zweier Grundstückseigentümer von im Bebauungsplangebiet „Gerolstein-Nord“ gelegenen Wohnhausgrundstücken gegen eine der Firma „Milchhof Reginenhof“ erteilte Baugenehmigung – u. a. für den Neubau eines Boxenlaufstalls, einer Strohlagerhalle und eines Güllebehälters – abgewiesen.

Die entsprechende Baugenehmigung war im März 2012 erteilt worden; im September 2013 wurde das Bauvorhaben fertiggestellt. Im November 2015 haben die Kläger Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die erhebliche Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes zu unerträglichen Geruchsbelästigungen führe.

Die Richter der 5. Kammer haben die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klagen seien bereits unzulässig, da die Kläger das erforderliche Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätten. Der Widerspruch eines Nachbarn, dem – wie vorliegend geschehen – eine Baugenehmigung nicht bekannt gegeben worden sei, sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch alleine wegen Zeitablaufs unzulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem der Nachbar von der Erteilung der Genehmigung hätte Kenntnis erlangen können, ein Jahr verstrichen sei. Vorliegend hätten die Kläger bereits während der mehr als einjährigen Bauphase, bei der es zur Aufstellung mehrerer Baukräne gekommen und in deren Verlauf insgesamt 40.000 m³ Erdreich bewegt und zum Teil durch Baufahrzeuge abtransportiert worden sei, erkennen können, dass im Bereich des Milchhofs genehmigungspflichtige Arbeiten durchgeführt werden. Selbst nach Fertigstellung des Bauvorhabens im September 2013 hätten die Kläger noch mehr als zwei Jahre bis zur Widerspruchseinlegung verstreichen lassen. Damit sei ihre Widerspruchseinlegung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als verspätet anzusehen. Nachdem es zudem bereits im August 2014 zu einer Unterschriftensammlung gegen die von dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Geruchsbelästigungen gekommen sei, vermochten die Ausführungen der Kläger, dass die erheblichen Geruchsbelästigungen erst im Frühsommer 2015 aufgetreten seien, die Richter nicht zu überzeugen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Powered by WPeMatico