Verkauf der notwendigen Grundstücke für den Bau eines Hai-Aquariums „Shark-City“ kann erfolgen

Das VG Darmstadt hat einen Eilantrag zur Verhinderung des Verkaufs der notwendigen Grundstücke an Aquariumsbetreiber zum Bau eines Haiaquariums „Shark City“ abgelehnt (Az. 3 L 5117/DA).

Verkauf der notwendigen Grundstücke für den Bau eines Hai-Aquariums „Shark-City“ kann erfolgen

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 26.01.2018 zum Beschluss 3 L 5117/DA vom 24.01.2018

Die unter anderem für Kommunalrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat mit Beschluss vom 24.01.2018 den Antrag einer Mitunterzeichnerin eines Bürgerbegehrens abgelehnt, das sich gegen den Verkauf von Gewerbegrundstücken in Pfungstadt zur Errichtung eines Haiaquariums („Shark-City“) richtet. Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus, der im Eilverfahren geltend gemachte Anspruch, der Stadt Pfungstadt aufzugeben, der Hessischen Landesgesellschaft mbH als Eigentümerin der Gewerbegrundstücke zu untersagen, diese an den Aquariumsbetreiber zu veräußern, scheitere an der Unzulässigkeit des entsprechenden Bürgerbegehrens.

So mangele es diesem zum einen an einer zutreffenden inhaltlichen Begründung, zum anderen an einem entsprechenden Kostendeckungsvorschlag, was indessen jeweils zwingende gesetzliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens seien.

Die gesetzliche Pflicht zur Begründung eines Bürgerbegehrens diene dem Zweck, die Bürger über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren der Bürgerinitiative aufzuklären. Der Bürge müsse also wissen, über was er konkret abstimme. Vorliegend sei bereits die Überschrift des Bürgerbegehrens unzutreffend, in der für eine „Rückgängigmachung des Verkaufs des Gewerbegrundstücks zum Betrieb eines Indoor-Hai-Aquariums“ die Rede sei, obwohl ein entsprechender Verkauf noch nicht stattgefunden habe. Zum anderen werde suggeriert, dass die Stadt Pfungstadt Eigentümerin der Grundstücke sei, was ebenfalls unzutreffend sei, weil die Grundstücke der zum Verfahren beigeladenen Hessischen Landesgesellschaft mbH gehörten.

Die gesetzliche Pflicht zur Formulierung eines Kostendeckungsvorschlags in einem Bürgerbegehren verfolge den Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen des vorgeschlagenen Bürgerbegehrens deutlich zu machen. Auch daran mangele es dem vorliegenden Bürgerbegehren. Die dort getroffene Aussage „durch den Verzicht auf den Verkauf entsteht der Stadt kein finanzieller Schaden, weil das Grundstück im Eigentum der Stadt verbleibt“, sei – unabhängig von der falschen Eigentümerbezeichnung – auch inhaltlich unzutreffend, weil der Stadt Pfungstadt bei einer Verhinderung des Verkaufs der Grundstücke sowohl vertraglich vereinbarte Kosten für die weitere Vorhaltung der Grundstücke entstünden als auch voraussichtlich Einnahmen aus dem Verkauf sowie der zu erzielenden Gewerbesteuer im Falle des Betriebs des Haifischaquariums entgingen.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 3 L 5117/DA.

Hinweis

§ 8b Abs. 3 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung lautet (auszugsweise):

„Es (das Bürgerbegehren, Anmerkung des Gerichts) muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie (…)“

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Sondernutzungsgebühren gegen Fluglärminitiative wegen unerlaubt von Dritten ausgehängten Plakaten

Laut VG Frankfurt hat die Stadt Frankfurt für vier im Stadtgebiet aufgehängte DIN A1-Plakate von einer Bürgerinitiative zu Recht Sondernutzungsgebühren erhoben, da diese die entsprechende DIN A1-PDF-Datei auf ihrer Website zum Druck/Download bereitgestellt und damit den Aushang veranlasst habe (Az. 12 K 3895/16).

Sondernutzungsgebühren gegen Fluglärminitiative wegen unerlaubt von Dritten ausgehängten Plakaten

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.01.2018 zum Urteil 12 K 3895/16 vom 25.01.2018

Für vier im Stadtgebiet der Beklagten auf der Mörfelder Landstraße aufgehängte DIN A1-Plakate der Klägerin hat die Stadt Frankfurt am Main zurecht Sondernutzungsgebühren erhoben, stellte die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in der am 25.01.2018 stattgefundenen mündlichen Verhandlung fest und wies damit die Klage der Bürgerinitiative ab.

Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer Ortsbegehung im Bereich der Mörfelder Landstraße im Jahr 2014 wurden vier DIN A1-Plakate im öffentlichen Straßenraum befestigt an Lichtmasten festgestellt. Der Inhalt der Plakate bewarb eine Kampagne, mit dem Ziel Kurzstreckenflüge zu vermeiden und umweltbewusst zu reisen. Auf den Plakaten wird darauf hingewiesen, dass der Zeitunterschied für eine Reise von Frankfurt nach Brüssel zwischen der Nutzung des Flugzeugs und der Nutzung der Bahn lediglich zehn Minuten beträgt. Bei den Plakaten handelt es sich nicht um einfache Papierplakate sondern um Hohlkammerplakate.

Auf den Plakaten wird auf die Homepage der Zehn-Minuten-Info Kampagne verwiesen, die auf den klägerischen Verein verweist. Auf der von der Klägerin betriebenen Internetseite befindet sich eine PDF-Datei zum Download des Plakats in der DIN A1-Format.

Die Stadt Frankfurt erließ daraufhin gegenüber der Klägerin den hier angefochtenen Gebührenbescheid für die unerlaubte Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche in Höhe von 155 Euro.

Hiergegen richtet sich die Klage mit dem Argument, dass Mitglieder der Fluglärminitiative die Plakate nicht aufgehängt hätten und die Initiative dies auch nicht durch Andere veranlasst hätte. Darüber hinaus läge es nicht in ihrem Interesse, dass von ihr entwickelte Plakate oder Poster illegal genutzt würden.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 25.01.2018 entschieden, dass die beklagte Stadt zu Recht die Gebühren für die unerlaubte Sondernutzung von der Klägerin erhoben hat.

Nach dem Hessischen Straßengesetz sei für die Nutzung des öffentlichen Straßenkörpers, die über den Gemeingebrauch hinausgehe, eine Sondernutzungsgebühr fällig, die an die Eigentümerin der Straße, hier die Stadt Frankfurt am Main, zu leisten sei. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 12 Nr.3 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main habe derjenige diese Gebühr zu leisten, der die Sondernutzung ausgeübt hat, bzw. derjenige, in dessen Interesse er die Sondernutzung hat ausüben lassen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall ein ideelles Interesse der Fluglärminitiative Mainz e.V. an der Aufhängung der Plakate gerade auch im Frankfurter Stadtraum bestehe. Durch die Herstellung des Textes des Plakats und die Zurverfügungstellung der DIN A1-PDF-Datei auf ihrer Website zum Druck/Download habe es die Klägerin auch veranlasst, dass solche Plakate gedruckt und in Druckauftrag gegeben werden, um ihr ideelles und gesellschaftspolitisches Anliegen zu verbreiten und Mitbürger auf diese Kampagne aufmerksam zu machen.

Aus diesem Grund sei in enger Anlehnung an die bereits vorhandene Rechtsprechung zu Sondernutzungsgebühren im Hinblick auf das Aufhängen von Plakaten politischer Parteien oder die Benutzung des öffentlichen Straßenraums von denjenigen, die das Sondernutzungsrecht aus wirtschaftlichen Interessen ausüben lassen, auch im vorliegenden Fall die Gebühr für die unerlaubte Sondernutzung zu recht erhoben worden.

Die Benutzung des Straßenkörpers durch das Anbringen der Plakate falle in die Sphäre der Fluglärminitiative, weil diese die textliche Gestaltung des Plakats und das Druckformat in DIN A1 auf ihrer Internetseite an eine unbeschränkte Anzahl von Personen zum Download zur Verfügung gestellt habe. Ob es weiterer Zwischenschritte, wie die Druckerstellung und Fertigung der Hohlkammerplakate bedürfe, um die Plakate in der Größe aufzuhängen, sei für die Anforderung der Sondernutzungsgebühr unerheblich.

Dem Einwand der Klägerin, dass bei Heranziehung zu der Gebühr die Fluglärminitiative wirtschaftlichen Schaden nehmen könnte, sollte eine große Anzahl von Personen, möglicherweise sogar Gegner der Initiative, diese Plakate großflächig im Frankfurter Raum aufhängen und so den Verein unter Umständen mit enormen Kosten überziehen, vermochte das Gericht nicht zu folgen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel möglich.

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Negativzins – Kreditinstitut muss Unterlassungserklärung für die Zukunft abgeben

Durch AGB kann nicht nachträglich bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank eine Entgeltpflicht für den Kunden eingeführt werden, die es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gibt. So entschied das LG Tübingen auf Klage der VZ Baden-Württemberg (Az. 4 O 187/17).

Negativzins – Kreditinstitut muss Unterlassungserklärung für die Zukunft abgeben

LG Tübingen, Pressemitteilung vom 26.01.2018 zum Urteil 4 O 187/17 vom 26.01.2018

Der Zivilrechtsstreit, in welchem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Reutlingen klagt und verlangt, dass die Volksbank Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht mehr verwendet, nach denen für bestimmte Anlageformen – abhängig von der Anlagehöhe und der Laufzeit – ein Negativzins durch den Kunden zu entrichten ist, ist von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen am 26.01.2018 durch Urteil abgeschlossen worden. Dabei wurde dem Unterlassungsbegehren des Klägers stattgegeben. Die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen bei Altverträgen nach Auffassung der Kammer gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.

Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann nicht nachträglich bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank eine Entgeltpflicht für den Kunden eingeführt werden, die es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gibt. Eine Unterscheidung zwischen Altverträgen und Neuverträgen haben die von der Beklagten in der Vergangenheit verwendeten Klauseln nicht enthalten, was insgesamt zur Unwirksamkeit der Klauseln führt (§ 307 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB).

Ergänzender Hinweis zur Information in der Sache:

Die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wurde darauf gestützt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volksbank Reutlingen die Kunden im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligen sollen.

Die Volksbank Reutlingen verwendet diese Klauseln zwar momentan nicht mehr. Sie hat aber nach einer Abmahnung seitens der Verbraucherzentrale nicht die von der Verbraucherzentrale verlangte Unterlassungserklärung für die Zukunft abgegeben.

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Pflichtteil mit Darlehensschuld verrechnet – Erbin muss nicht zahlen

Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen. So entschied das OLG Hamm (Az. 10 U 62/16).

Pflichtteil mit Darlehensschuld verrechnet – Erbin muss nicht zahlen

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 26.01.2018 zum Urteil 10 U 62/16 vom 14.03.2017 (nrkr – BGH-Az.: IV ZR 118/17)

Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.07.2016 (Az. 5 O 248/14 LG Bielefeld) bestätigt.

Die Parteien, der heute 68 Jahre alte Kläger aus Lübbecke und die heute 59 Jahre alte Beklagte aus Kirchlengern, sind Geschwister. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger den Pflichtteil nach der im September 2011 im Alter von 86 Jahren verstorbenen Mutter der Parteien. Nach dem Tode ihres 74-jährigen Ehemanns im Jahre 1994 war die ihren Mann allein beerbende Mutter Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks in Kirchlengern. Auf diesem hatte der Kläger in den 1970er-Jahren einen Anbau an das Wohnhaus seiner Eltern errichtet. Im Rahmen einer Umschuldung des Klägers Anfang der 1990er-Jahre erwarb sein im Jahre 1970 geborener Sohn das Teilgrundstück mit dem Anbau. Von seinen Eltern erhielt der Kläger nach einem notariell beurkundeten Vertrag aus dem Jahre 1992 ein Darlehen, welches in Höhe von 95.000 DM (entspricht 48.572,73 Euro) noch nicht getilgt ist. Mit einem im Jahre 1998 errichteten Testament bestimmte die ihren Ehemann allein beerbende Mutter die Beklagte zu ihrer Alleinerbin und ordnete an, dass sich der Kläger den nicht zurückgezahlten Darlehensbetrag auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müsse.

Nach dem Tode der Mutter hat der Kläger von der Beklagten einen mit ca. 44.650 Euro berechneten Pflichtteil geltend gemacht, dessen Zahlung die Beklagte nach Aufrechnung mit dem zwischenzeitlich gekündigten Darlehen verweigerte. Zur Begründung seiner gegen die Beklagte erhobenen Zahlungsklage hat der Kläger unter anderem vorgetragen, keine Darlehensrückzahlung zu schulden. Der Darlehensvertrag aus dem Jahre 1992 sei ein Scheingeschäft gewesen, von seiner damaligen Bank erzwungen worden. Seine Bankschulden hätten seine Eltern gegen seinen Willen bezahlt und eine Erstattung von ihm, dem Kläger, nie eingefordert. Die Zahlungsklage des Klägers ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm stand dem Kläger zwar ein Pflichtteilsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Dieser sei jedoch, so der Senat, durch die Aufrechnung der Beklagten mit der Darlehensrückzahlungsforderung erloschen.

Als Sohn der Erblasserin sei der Kläger pflichtteilsberechtigt. Die Erblasserin habe die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt und den Kläger so enterbt.

Die Erblasserin habe ein Nachlass im Wert von ca. 178.600 Euro hinterlassen, aus dem sich – ausgehend von einem hälftigen gesetzlichen Erbteil – ein Pflichtteilsanspruch des Klägers in Höhe von ca. 44.650 Euro errechne.

Dieser Anspruch sei allerdings aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen. Infolge des Erbfalls habe die Beklagte den Darlehensrückzahlungsanspruch ihrer Mutter gegen den Kläger erworben.

Mit diesem Rückzahlungsanspruch könne sie gegenüber dem Pflichtteilsanspruch aufrechnen. Dem Kläger sei 1992 von seinen Eltern ein Darlehen zur Ablösung seiner Schulden gewährt worden, das in Höhe von 95.000 DM (48.572,73 Euro) noch nicht getilgt sei. Die notarielle Vereinbarung aus dem Jahre 1992 bestätige diese Rückzahlungsverpflichtung, die der Kläger in der Urkunde anerkannt habe. Dass die beurkundete Vereinbarung ein Scheingeschäft gewesen oder vom Kläger seinerzeit durch ein unlauteres Verhalten seiner Bank erzwungen worden sei, habe der Kläger nicht bewiesen. Insoweit folge der Senat der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung. Das Landgericht habe sich nach der Vernehmung des Sohnes des Klägers und des den Vertrag aus dem Jahre 1992 beurkundenden Notars von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers nicht überzeugen können.

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Windräder des Windparks Goldboden-Winterbach dürfen weiterlaufen

Die drei Windkraftanlagen des zumindest teilweise bereits in Betrieb genommenen Windparks Goldboden in der Gemeinde Winterbach dürfen sich weiter drehen, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen sei und die Anlagen auch keine unzumutbaren Geräusche verursachten. So entschied der VGH Mannheim (Az. 10 S 1681/17).

Windräder des Windparks Goldboden-Winterbach dürfen weiterlaufen

VGH Mannheim, Pressemitteilung vom 26.01.2018 zum Beschluss 10 S 1681/17 vom 25.01.2018

Die drei Windkraftanlagen des zumindest teilweise bereits in Betrieb genommenen Windparks Goldboden in der Gemeinde Winterbach dürfen sich weiter drehen. Ein Eilantrag gegen die für den Windpark erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung hatte auch in der zweiten Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) keinen Erfolg.

Der (beigeladenen) Bauherrin des Windparks wurde am 2. Dezember 2016 durch das Landratsamt Rems-Murr-Kreis (Antragsgegner) unter Anordnung des Sofortvollzugs die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen (jeweils Nabenhöhe 164 m bzw. 166 m, Rotordurchmesser 131 m, Gesamthöhe ca. 230 m) erteilt. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Stuttgart. Dieses lehnte mit Beschluss vom 2. Juni 2017 den Eilantrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig ab. Das Grundstück des Antragstellers liege ca. 1.200 m in nördlicher Richtung von der nächstgelegenen der drei geplanten Windenergieanlagen und damit so weit entfernt, dass eine Verletzung materieller Rechte des Antragstellers auszuschließen sei (s. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 5. Juli 2017).

Die Beschwerde des Antragstellers wies der 10. Senat des VGH mit Beschluss vom 25. Januar 2018 ab. Zwar habe der Antragsteller, anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe, eine Antragsbefugnis. Die sich deshalb anschließende umfassende Prüfung führe aber nicht zum Erfolg des Eilantrags des Antragstellers. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt als Genehmigungsbehörde nach einer Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich gehalten habe. Zudem werde der Antragsteller durch den Betrieb der eine Nabenhöhe von 164 m und 166 m aufweisenden Anlagen aller Voraussicht nach auch keinen unzumutbaren Geräuschen ausgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 10 S 1681/17).

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Keine Witwenrente nach Hochzeit am Krankenbett

Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, so besteht regelmäßig kein Anspruch auf Witwenrente. Nur wenn besondere Umstände die Annahme einer sog. Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Hiervon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn die tödlichen Folgen einer schweren Krankheit bei Eheschließung für den Verstorbenen vorhersehbar waren. So entschied das LSG Hessen (Az. L 5 R 51/17).

Keine Witwenrente nach Hochzeit am Krankenbett

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 24.01.2018 zum Urteil L 5 R 51/17 vom 15.12.2017

Mann erliegt nach knapp achtmonatiger Ehe seinem Krebsleiden

Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, so besteht regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Nur wenn besondere Umstände die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Hiervon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn die tödlichen Folgen einer schweren Krankheit bei Eheschließung für den Verstorbenen vorhersehbar waren. Dies entschied der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 24.01.2018 veröffentlichten Urteil.

Rentenversicherung gewährt wegen Versorgungsehe keine Witwenrente

Eine 1951 geborene pflegebedürftige Frau aus Kassel beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Witwenrente, nachdem ihr 1949 geborener Ehemann im Juni 2013 an den Folgen eines Krebsleidens verstorben war. Die Eheleute waren bereits während der Jahre 1980 bis 2000 verheiratet. Im Jahr 2011 zogen sie wieder zusammen. Am 23. Oktober 2012 wurden bei dem Ehemann mehrere Metastasen in der Leber und den Lymphknoten diagnostiziert. Zehn Tage später heirateten die geschiedenen Eheleute im Krankenhaus erneut.

Die Rentenversicherung lehnte die von der Witwe beantragte Hinterbliebenenrente ab.

Die gesetzliche Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe sei nicht widerlegt. Zum Zeitpunkt der erst fünf Tage zuvor beim Standesamt angemeldeten Eheschließung sei bereits abzusehen gewesen, dass eine ernstzunehmende Erkrankung vorliege.

Die Frau wandte hiergegen ein, dass bereits bei ihrer Verlobung im Oktober 2010 als Hochzeitstag der 31. Oktober 2012 – und damit der 33. Kennenlerntag – festgestanden habe. Zudem habe sie zum Zeitpunkt der Eheschließung die negativen Heilungsaussichten nicht gekannt. Somit hätten bei ihre keine Versorgungsabsichten bestanden.

Der Verstorbene wusste bei der Eheschließung bereits von seiner schweren Krebserkrankung

Die Richter beider Instanzen haben die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt.

Der Gesetzgeber habe im Jahr 2001 geregelt, dass ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente nicht bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Anders sei dies nur, wenn wegen besonderer Umstände nicht davon auszugehen sei, dass die Heirat allein oder überwiegend einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bezwecken solle. Solche Umstände seien u. a. bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod (z. B. infolge eines Unfalls) anzunehmen oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen seien. Weiß ein Versicherter hingegen bei der Heirat bereits von seiner lebensbedrohlichen Erkrankung, so sei die gesetzliche Vermutung, dass es eine Versorgungsehe vorliege, in der Regel nicht widerlegt. Diese gelte umso mehr, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit gewesen sei.

Im vorliegenden Fall sei – so die Richter – von einer Versorgungsehe auszugehen. Dabei sei unbeachtlich, dass die Frau erst nach der Eheschließung über die schlechten Heilungsaussichten informiert gewesen sei. Denn jedenfalls habe ihr verstorbener Ehemann bereits zuvor von der Schwere seiner Krebserkrankung gewusst. Auch habe dieser auf eine Eheschließung noch im Krankenhaus gedrängt. Dies spreche dafür, dass er vorrangig eine Versorgung seiner pflegebedürftigen Frau angestrebt habe, was im konkreten Fall die Versagung der Witwenrente zur Folge hatte.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

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Internationale Insolvenzabsicherung für Airlines ist sinnvoll

Der Deutsche Reiseverband (DRV) plädiert für eine wettbewerbsneutrale, internationale Lösung in Sachen Insolvenzabsicherung. Zugleich seien aber an anderer Stelle Entlastungen dringend erforderlich – wie bei der Luftverkehrsteuer, den Luftsicherheitsgebühren an Flughäfen oder der Urlaubssteuer.

Internationale Insolvenzabsicherung für Airlines ist sinnvoll

DRV plädiert für wettbewerbsneutrale Lösung für den Luftverkehr

DRV, Pressemitteilung vom 11.01.2018

Die Insolvenzen von Fluggesellschaften wie Air Berlin, Monarch Airlines und Niki im vergangenen Jahr haben zahlreiche Fluggäste in Europa stranden lassen. Kunden, die nur einen Flug ohne die Absicherung im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben, haben ihr Geld verloren und mussten sich um die Umorganisation ihrer Reisen selbst kümmern. Dadurch hat das Thema der Insolvenzabsicherung für Fluggesellschaften an Fahrt aufgenommen.

„Aus Sicht des DRV ist eine Insolvenzabsicherung für Airlines zum Schutz der vereinnahmten Kundengelder sinnvoll und wünschenswert. Alle Reisenden müssen geschützt werden – und das unabhängig vom Heimatflughafen der Fluggesellschaft“, erklärt Norbert Fiebig, Präsident des Deutschen Reiseverbandes (DRV). „Eine Insolvenzabsicherung für Fluggesellschaften muss daher international verpflichtend implementiert werden“, so der DRV-Präsident weiter.

Ein solcher Schutz dürfe allerdings nicht wieder auf Kosten der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Reiseunternehmen und insbesondere deutscher Airlines gehen. „Diese sind im internationalen Wettbewerb ohnehin schon stark benachteiligt, etwa durch die Luftverkehrsteuer, die hohen deutschen Luftsicherheitsgebühren oder die Urlaubssteuer, die durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung beim Einkauf von Hotelleistungen entsteht“, erläutert Fiebig. Diese Abgaben verzerren den Wettbewerb und sind schädlich für Urlauber, Reiseveranstalter und Fluggesellschaften.

„Wir plädieren für eine wettbewerbsneutrale, internationale Lösung in Sachen Insolvenzabsicherung“, so Fiebig. „Zugleich sind aber an anderer Stelle Entlastungen dringend erforderlich – wie bei der Luftverkehrsteuer, den Luftsicherheitsgebühren an Flughäfen oder der Urlaubssteuer.

Urlauber, die zum Beispiel in einem Reisebüro eine Veranstalterreise gebucht haben, sind allerdings bereits heute vollumfänglich geschützt. Im Falle einer Airline-Insolvenz können sie sich – wie jüngst im Fall der Fluggesellschaft Niki – darauf verlassen, dass der Veranstalter sich um sie kümmert und gegebenenfalls auf seine Kosten den Flug umorganisiert. „Dies zeigt einmal mehr die Vorteile der verbraucherfreundlichen Pauschalreise“, so Fiebig.

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Eigenmächtige Räumung unzulässig

Wenn einem Mieter der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist, darf er sich sofort nach der Entziehung wieder den Besitz an der Wohnung verschaffen. So entschied das AG München (Az. 461 C 9942/17).

Eigenmächtige Räumung unzulässig

AG München, Pressemitteilung vom 26.01.2018 zum Urteil 461 C 9942/17 vom 13.06.2017 (rkr)

Wenn einem Mieter der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist, darf er sich sofort nach der Entziehung wieder den Besitz an der Wohnung verschaffen.

Das Amtsgericht München bestätigte nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 13.06.2017 eine bereits im Mai 2017 erlassene einstweilige Verfügung, die dem Vermieter anwies dem Mieter wieder Besitz an seiner Wohnung einzuräumen und den ursprünglichen Zustand inklusive der zuvor vorhandenen Möbel wiederherzustellen.

Der Kläger ist Mieter einer möblierten Einzimmerwohnung im Münchner Westend, im Münchner Osten. Die Parteien schlossen am 05.12.2016 einen bis zum 01.03.2017 befristeten Mietvertrag über die oben genannten Räumlichkeiten. Die Befristung des Mietvertrages dürfte unwirksam sein.

An einem Dienstag im Mai 2017 soll der Vermieter dem Kläger telefonisch erklärt haben: „Das Amt zahlt keine Miete mehr! Ich schmeiß‘ Sie raus! Ich räume Sie!“.

Als der Mieter am darauffolgenden Mittwoch gegen 16 Uhr zu seiner Wohnung kam, war das Schloss ausgewechselt. Die Polizei soll daraufhin dem Mieter mitgeteilt haben, er dürfe in seine eigene Wohnung einbrechen, er müsse aber die Konsequenzen tragen, wenn sich dieser Vorgang im Nachhinein als illegitim herausstellen sollte. Bei dem durch Vermittlung der Polizei am Abend stattfindenden Treffen mit Vertretern der Vermieterin verweigerten diese dem Mieter den Zutritt. Man sagte, man würde nur aufsperren, damit eine dritte Person die nötigsten Dinge des Antragstellers aus der Wohnung holt. Der Mieter brach sodann zwischen 1 und 2 Uhr in der darauffolgenden Nacht in seine eigene Wohnung ein.

Am nächsten Tag wollten Angestellte der Vermieterin die Wohnung räumen. Als sie feststellten, dass sich der Mieter wieder in der Wohnung befand, riefen sie die Polizei. Die eintreffenden Polizeibeamten teilten mit, dass sie für die Frage der Wohnungsräumung nicht zuständig seien, da es sich lediglich um eine zivilrechtliche Frage handele. Da der Mieter den Beamten die Wohnungstür geöffnet hatte, gelang es den Angestellten einzutreten und die Wohnung zu räumen.

Die Vermieterin begründet ihr Vorgehen damit, dass der befristete Mietvertrag abgelaufen und die Miete vom Jobcenter seit April nicht mehr gezahlt worden sei. Als man damit begonnen habe, die Möbel gemäß der gerichtlichen einstweiligen Verfügung zurückzuschaffen, seien comicartige Zeichnungen gefunden worden, die wegen ihres Inhalts zur Anzeige gegen den Mieter wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften geführt hätten. Die Vermieterin habe mittlerweile, wenn auch erst eine Woche nach der Räumung, dem Mieter formgerecht die fristlose Kündigung erklärt.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

Der Besitzer eines Grundstücks dürfe, „wenn ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.(…) Er musste sich um 19 Uhr nicht auf eine körperliche Auseinandersetzung mit den Mitarbeitern der Beklagten einlassen, sondern durfte noch ein paar Stunden warten, um sich in der Nacht wieder in den Besitz seiner Wohnung zu setzen.(…) Ansprüche der Beklagten auf Räumung und Herausgabe der Wohnung stehen vorliegend nicht rechtskräftig fest. (…) der Vermieter kann den Mieterschutz der §§ 573 ff. BGB nicht dadurch aushebeln, dass er den Mieter mit Gewalt der Wohnung entsetzt.“

Aus den auch erst nach der unzulässigen Räumung aufgefundenen Zeichnungen, die der Mieter für seinen Bruder aufbewahrt haben will, ergäbe sich keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben Dritter.

„Gerade auf einem Wohnungsmarkt, der wie der in München derart angespannt ist, kann ein Verhalten wie das der Beklagten schlicht nicht geduldet werden.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung vom 10.11.2017 rechtskräftig.

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Grünen-Fraktion scheitert mit Auskunftsklage gegen Stadt Wiesbaden

Laut VG Wiesbaden hat die Stadtverwaltung von Wiesbaden im Vorfeld eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung die Informations- und Mitwirkungsrechte der Fraktion Die Grünen nicht verletzt, da diese mit 9 Tagen Vorlauf vor der angefochtenen Entscheidung genügend Zeit zur Einsichtnahme in die maßgebenden Dokumente gehabt habe (Az. 7 K 231/16.WI).

Grünen-Fraktion scheitert mit Auskunftsklage gegen Stadt Wiesbaden

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 24.01.2018 zum Urteil 7 K 231/16.WI vom 24.01.2018

Mit Urteil vom 24.01.2018 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az. 7 K 231/16.WI) eine Klage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden sowie ihrer Vorsitzenden Christiane Hinninger abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Verletzung von Informations- und Mitwirkungsrechten durch die Landeshauptstadt Wiesbaden sowie deren Stadtverordnetenversammlung im Zusammenhang mit dem gescheiterten Bau eines Stadtmuseums. Die Kläger werfen der Stadt Wiesbaden vor, ihr im Vorfeld einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 19.11.2015 nicht rechtzeitig und in ausreichendem Umfang entscheidungsrelevante Dokumente, darunter den Grundstückskaufvertrag, die Rücktrittsschreiben der Stadt Wiesbaden sowie Rechtsgutachten und Stellungnahmen vorenthalten zu haben.

In der Sitzung am 19.11.2015 hatte die Stadtverordnetenversammlung den Abschluss eines Vergleichs mit dem Investor Projekt Wilhelmstraße Wiesbaden GmbH & Co. KG (OFB) beschlossen und auf eine Klageerhebung gegen den Investor verzichtet. Wegen der unzureichenden Information, so die Kläger, seien die Beschlüsse vom 19.11.2015 unwirksam. Die Stadtverwaltung habe zwar am 10.11.2015 die Möglichkeit für die Stadtverordneten eröffnet, in den Räumlichkeiten der Stadtverordnetenversammlung in alle Unterlagen, darunter die Rechtsgutachten und den Grundstückskaufvertrag, Einsicht zu nehmen. Es habe jedoch wegen des nahenden Sitzungstermins am 19.11.2015 und der gleichzeitig stattfindenden Haushaltsberatungen zu wenig Zeit bestanden, sich in die Unterlagen einzuarbeiten. Die Kläger begründeten ihr Vorbringen damit, dass den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung wie auch den Stadtverordneten selbst umfassende Informations- und Auskunftsansprüche gegenüber dem Magistrat zustünden.

Bei der Urteilsverkündung führte der Vorsitzende der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts aus, die hessische Gemeindeordnung sehe zwar, wie etwa auch für Bundestagsabgeordnete, ein freies Mandat der Gemeindevertreter vor. Die Gemeindevertreter hätten damit den Bundestagsabgeordneten grundsätzlich vergleichbare Rechte und Pflichten. Die sachgerechte Ausübung des freien Mandats verlange die Möglichkeit zur umfassenden Information über die Entscheidungsgrundlagen, auch wenn die Gemeindeordnung das Informationsrecht im Grundsatz als mündliches Fragerecht in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse regele, nicht aber als Akteneinsichtsrecht. Das Informationsrecht diene der größtmöglichen Richtigkeitsgewähr und dem Schutz von Minderheiten.

Im konkreten Rechtsstreit um die Unterlagen hinsichtlich des Stadtmuseums habe den Klägern allerdings ein ausreichender Zeitraum von 9 Tagen zur Verfügung gestanden, um Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und sich einzuarbeiten. Auch wenn in dem betreffenden Zeitraum der Gemeindehaushalt beschlossen worden sei, habe es vier sitzungsfreie Tage gegeben. Die Kläger seien auch nicht an Öffnungszeiten und Werktage gebunden gewesen. Eine Aufhebung der Beschlüsse vom 19.11.2015 könnten die Kläger schon deswegen nicht erreichen, weil die Rechtskontrolle der Stadtverordnetenversammlung durch die Aufsichtsbehörde erfolge und keine Verfahrensfehler gerügt werden könnten.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof statthaft. Er ist binnen eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.

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Kein Betriebsübergang i. S. v. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortlichen Person

Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Darauf wies das BAG hin (Az. 8 AZR 338/16).

Kein Betriebsübergang i. S. v. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortlichen Person

BAG, Pressemitteilung vom 25.01.2018 zum Urteil 8 AZR 338/16 vom 25.01.2018

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis – wie der Beklagte meint – über den 31. März 2011 hinaus fortbesteht oder – wie die Klägerin meint – in Folge eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft (im Folgenden: Gesellschaft) übergegangen ist. Der Beklagte war seit 1976 als Schlosser im Betrieb der Klägerin in Berlin beschäftigt. Weitere Betriebe unterhielt die Klägerin in Oberstenfeld und Niederorschel. Im März 2011 schlossen die Klägerin und die Gesellschaft eine „Vereinbarung über Lohnfertigung und Geschäftsbesorgungsvertrag über Betriebsführung“ ab, wonach die Gesellschaft ab dem 1. April 2011 die komplette Produktion der Klägerin an allen drei Standorten in Lohnfertigung mit den dort tätigen Arbeitnehmern weiterführen und für die Klägerin die Betriebsführung des gesamten Geschäftsbetriebs an allen Standorten übernehmen sollte. Darüber hinaus wurde u. a. vereinbart, dass die Gesellschaft, sofern die Betriebsführung im Zusammenhang mit der Lohnfertigung und der Produktion ausgeführt wird, ausschließlich für Rechnung und im Namen der Klägerin tätig wird. Insoweit erteilte die Klägerin der Gesellschaft Generalhandlungsvollmacht. Die Klägerin und die Gesellschaft sind ab dem 1. April 2011 entsprechend der Vereinbarung verfahren. Zuvor hatten die Klägerin und die Gesellschaft die Arbeitnehmer darüber unterrichtet, dass ihre Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des 31. März 2011 in Folge eines Betriebsübergangs auf die Gesellschaft übergehen würden. Mit Schreiben von Ende März 2014 kündigte die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten wegen Stilllegung des Berliner Betriebs. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Beklagten gegen die Gesellschaft wurde rechtskräftig abgewiesen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf anzuerkennen, dass zwischen ihnen über den 31. März 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31. März 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat und nicht besteht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen (LAG Berlin-Brandenburg, Az. 15 Sa 108/16). Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis des Beklagten ist nicht im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Klägerin auf die Gesellschaft übergegangen. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt; die Klägerin hatte ihre Verantwortung für den Betrieb des Unternehmens nicht an die Gesellschaft abgegeben. Dem Beklagten war es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu berufen. Der Umstand, dass die Kündigungsschutzklage des Beklagten gegen die Gesellschaft rechtskräftig abgewiesen worden war, war ohne Belang.

Der Senat hat am 25. Januar 2018 auch über fünf weitere, weitgehend gleich gelagerte Sachen entsprechend entschieden.

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