Bundesrat will Wettbewerb beim Verkauf bundeseigener Immobilien einschränken
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.12.2017
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Recht
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.12.2017
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LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 18.12.2017 zum Urteil L 13 SB 71/17 vom 22.11.2017
Geklagt hatte ein 10-jähriges Mädchen aus dem Landkreis Leer, das wegen einer Stoffwechselstörung schwerst hirngeschädigt ist und täglich epileptische Krampfanfälle erleidet. Der Kinderarzt hatte bestätigt, dass das Mädchen nicht auf optische Reize reagiere und die Augen überwiegend geschlossen halte oder nur kleine Sehschlitze öffne. Wenn sie die Augen aufreiße, verdrehe sie die Pupillen unkontrolliert nach oben. Sie könne visuelle Sinneseindrücke offenbar nicht verarbeiten. Eine Untersuchung mit einer sog. Blitzbrille bestätigte eine ausgeprägte Funktionsstörung des Gehirns.
Das beklagte Landesamt für Soziales, Jugend und Familie lehnte das Merkzeichen „Bl“ ab, da keine Störung des Seh-Apparates vorliege, sondern eine Störung des Erkennens und der Verarbeitung der optischen Sinneseindrücke im Gehirn.
Dem konnte sich das LSG nicht anschließen. Denn mit dem Urteil vom 11. August 2015 – B 9 BL 1/14 R – habe das Bundessozialgericht (BSG) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und klargestellt, dass eine spezifische Sehstörung nicht mehr Voraussetzung sei, um eine Person als blind anzuerkennen. Ausreichend sei, dass ein unter der Blindheitsschwelle liegendes Sehvermögen objektiv festgestellt sei. Ob die Ursache in einem Defekt der Augen, des Sehnervs oder des Gehirns zu finden sei, sei unerheblich. Vielmehr sei die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Ursachen durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und die UN-Behindertenrechtskonvention geboten.
Das LSG hat das Landesamt bereits in zwei vorherigen Urteilen daran erinnert, die Rechtsprechung des BSG umzusetzen. Das niedersächsische Landesrecht führe nicht zu einem Ausschluss von Sehstörungen, die ihre Ursache im Gehirn haben. Vielmehr liege eine andere Störung des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vor, dass sie der in der Versorgungsmedizin-VO genannten Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sei.
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Verbot der Stadt Ingolstadt vorläufig bestätigt
VG München, Pressemitteilung vom 15.12.2017 zum Beschluss M 18 S 17.3702 vom 07.12.2017
Beim Lasertag-Spiel versuchen Spieler, mit einem speziellen Laserpointer Gegenspieler oder andere Ziele zu treffen. Treffer werden auf den von den Spielern getragenen Westen blinkend angezeigt.
Die Stadt Ingolstadt untersagte dem Betreiber einer Lasertaganlage aus Jugendschutzgründen den Zutritt von Personen unter 14 Jahren. Es sei eine desensibilisierende und aggressionssteigernde Wirkung des Lasertag-Spiels auf Kinder zu erwarten. Laut Betreiber stellt Lasertag hingegen eine Weiterentwicklung hergebrachter Fangspiele („Räuber und Gendarm“) und Ballspiele (Brennball, Völkerball) dar.
Die Eilentscheidung des Gerichts beruht auf einer Güterabwägung. Ob das Lasertag-Spiel für die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen als eine moderne Variante hergebrachter Spiele einzuordnen oder als verfremdetes, die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigendes Kriegsspiel anzusehen ist, konnte von der Kammer mangels entsprechender empirischer Studien im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Auch besteht noch Klärungsbedarf hinsichtlich des konkreten Betriebskonzepts der Anlage. Der Schutz der seelischen und geistigen Gesundheit von Kindern unter 14 Jahren überwiege jedoch die finanziellen Interessen des Betreibers, sodass dieser etwaige durch das Zutrittsverbot entstehenden Umsatzeinbußen bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache hinnehmen müsse.
Gegen den bereits am 7. Dezember 2017 gefassten Beschluss (Az. M 18 S 17.3702) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
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BayVGH, Pressemitteilung vom 15.12.2017 zu den Beschlüssen 8 ZB 16.1806, 8 ZB 16.1814 und 8 ZB 16.1819 vom 15.12.2017
Die Kläger möchten als Angehörige mit Stolpersteinen in Gehwegen in München der Opfer des Nationalsozialismus gedenken und begehren zu diesem Zweck die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) durch die Landeshauptstadt München. Mit ihren hierauf gerichteten Klagen hatten die Kläger vor dem Verwaltungsgericht München keinen Erfolg. Nun hat der BayVGH ihre Anträge auf Zulassung der Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile abgelehnt.
Nach Auffassung des BayVGH stellt die Verlegung von Stolpersteinen in öffentlichen Gehwegen zwar eine über Verkehrszwecke hinausgehende Sondernutzung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz dar. Diese unterliege in den konkreten Fällen jedoch nicht der Erlaubnispflicht nach öffentlichem Recht. Denn aufgrund des bündigen Einbaus ragten die Stolpersteine nur im Millimeterbereich aus dem Gehwegbelag heraus, sodass Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht behindert werden könnten. Damit ergebe sich eine öffentlich-rechtliche Erlaubnispflicht auch nicht aus der städtischen Satzung, die bestimmte Nutzungen des Straßenraums (nur) über der Straßenoberfläche dem öffentlichen Recht unterstelle.
Folglich haben die Kläger keinen Anspruch gegen die Landeshauptstadt München auf Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zur Verlegung von Stolpersteinen auf öffentlichen Gehwegen. Vielmehr wäre hierfür eine privatrechtliche Gestattung durch die Landeshauptstadt München notwendig, über die der BayVGH nicht zu befinden hat. Ob die Entscheidung der Landeshauptstadt, Stolpersteine in München nicht zuzulassen, rechtmäßig ist, war vorliegend nicht entscheidungsrelevant.
Gegen die Beschlüsse des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.
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Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.12.2017
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Bundesrat, Mitteilung vom 15.12.2017
Die Novelle soll sicherstellen, dass Netzbetreiber die sogenannten Stromgebotszonen in Deutschland künftig nicht ändern können, ohne staatliche Stellen einzubeziehen. Sie dürfen insbesondere kein Engpassmanagement bei Netzüberlastungen einführen, das eine Aufteilung der innerdeutschen Strompreiszone zur Folge hätte.
Die einheitliche Stromgebotszone stellt sicher, dass Strompreis und Netzzugang bundesweit gleichermaßen gelten. Sie ist historisch gewachsen, aber bislang nicht gesetzlich verankert. Um die Handlungsspielräume für die nächste Bundesregierung zu erhalten, will die geschäftsführende Bundesregierung diese einheitliche Stromgebotszone absichern und den Status quo festschreiben.
Hintergrund ist, dass die Preisentwicklung zwischen den Regionen innerhalb Deutschlands weiter auseinanderzudriften droht. Ursache dafür sind nach Angaben der Bundesregierung Schwierigkeiten beim Netzausbau: Im Norden sinken bei immer preiswerterem Strom aus Windenergie und einer geringen Nachfrage die Preise. Im windschwächeren Süden steigen sie dagegen, weil der Bestand an Windrädern dort für den Verbrauch zu gering ist.
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Bundesrat, Mitteilung vom 15.12.2017
Nach Angaben der Bundesregierung werden durch die Absenkung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Wirtschaft um jeweils rund 600 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt der Beitragssatz zum 1. Januar 2018 von 24,8 auf 24,7 Prozent.
Die Absenkung der Beiträge ist möglich, weil die so genannte Nachhaltigkeitsrücklage zum Jahresende 2017 geschätzt 32,9 Milliarden Euro beträgt. Nach den Vorgaben des Sechsten Sozialgesetzbuches wird der Beitragssatz zur Rente gesenkt, wenn diese Rücklage zum Ende des Folgejahres das 1,5-fache der Monatsausgaben der Rentenkasse voraussichtlich übersteigt. Derzeit liegt sie bei 1,59 Monatsausgaben.
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Auch im Lehrerbereich müssen einheitliche Bewertungsmaßstäbe eingehalten werden
OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 15.12.2017 zum Urteil 2 A 10761/17 vom 28.11.2017
In dem Berufungsverfahren ging es allerdings nicht allein um die konkrete Beurteilung des Lehrers. Auf dem Prüfstand stand vielmehr auch ganz allgemein das Beurteilungs- und Beförderungssystem für die Studienräte in Rheinland-Pfalz, bei dem es in den letzten Jahren offenbar in erheblichem Umfang zu unterschiedlichen Bewertungen der dienstlichen Leistungen der Lehrkräfte gekommen ist. Die Schulaufsicht bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) sah sich deshalb in der Vergangenheit wiederholt dazu aufgerufen, dienstliche Beurteilungen von Lehrern einer schulaufsichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Dies erfolgt immer dann, wenn ein Lehrer die höchstmögliche Note erzielt hatte und an einer Schule unterrichtete, an der zuvor überdurchschnittlich viele solcher Noten vergeben worden waren. Unmittelbare Folge dieser Häufung von Spitzennoten war nämlich der auch der ADD nicht verborgen gebliebene Effekt, dass auf der Grundlage dieser Beurteilungen an der jeweiligen Schule im Vergleich zu anderen Schulen anschließend überdurchschnittlich viele Beförderungen erfolgten. Um hier gegenzusteuern, führt die ADD Überprüfungen dieser „Zeugnisse für Lehrer“ durch. Im vorliegenden Fall hob die ADD nach einem Unterrichtsbesuch durch zwei Schulaufsichtsbeamte im Juni 2015 die dienstliche Beurteilung des Klägers vom November 2014 auf. Seiner hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Landes Rheinland-Pfalz zurück.
Zwar sei das beklagte Land als Dienstherr grundsätzlich berechtigt, die dienstlichen Beurteilungen seiner beamteten Lehrer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und im Fall ihrer Rechtswidrigkeit aufzuheben. Dies gelte insbesondere dann, wenn wie im aktuellen Fall die Beurteilungen offensichtlich nicht nach einheitlichen Bewertungsmaßstäben erstellt worden seien. Die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Klägers habe aber nicht allein auf die Bewertung seines Unterrichts im Juni 2015 gestützt werden können, weil diese Erkenntnisse erst durch den von der Schulaufsicht nach Ablauf des Beurteilungszeitraums durchgeführten Unterrichtsbesuch gewonnen worden seien. Außerhalb des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungen müssten unberücksichtigt bleiben.
Dagegen sei es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts durchaus zulässig, zur Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe Verfahren einzuführen, die eingreifen, bevor die jeweiligen Beurteilungen erstellt werden. Hierfür wies das Gericht auf andere Verwaltungsbereiche hin, in denen etwa durch die Vorgabe von (begrenzenden) Richtwerten für „Spitzennoten“ oder durch regelmäßige Beurteilerkonferenzen und die Möglichkeit der Mitwirkung der nächsthöheren Dienstvorgesetzten (sog. Zweitbeurteiler) für die Anwendung gleichmäßiger Beurteilungsmaßstäbe gesorgt werde. Hier nehme das Beurteilungssystem für Studienräte in Rheinland-Pfalz, das auf all diese Sicherungssysteme für die Gewährleistung von gerechten Beurteilungen für Lehrer verzichte, eine Sonderstellung ein.
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Bundesrat, Mitteilung vom 15.12.2017
Konkret geht es dem Bundesrat bei der Förderung der Barrierefreiheit darum, die alters- und behindertengerechte Umgestaltung von Eigentumswohnungen zu erleichtern. Nach dem Gesetzentwurf könnten sie ohne ein einstimmiges Votum der Wohnungseigentümer erfolgen. Damit würde eine zum Mietrecht vergleichbare Situation geschaffen. Zur Begründung der Anpassung verweisen die Länder auf den wachsenden Bedarf an altersgerechten Wohnungen auf rund 3,6 Millionen bis zum Jahr 2030.
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf Verbesserungen bei der Installation von Ladestationen an privaten Kfz-Stellplätzen vor. Auch sie soll nicht mehr von der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer bzw. des Vermieters abhängen. Die Länder sehen in dieser Privilegierung einen notwendigen Schritt, um mehr Elektroautos auf die Straße zu bringen. Dass eine gut ausgebaute Ladeinfrastruktur eine der entscheidenden Bedingungen für die Nutzung von Elektromobilität sei, zeigten Vergleiche mit Ländern wie Norwegen oder die Niederlande.
Der Bundesrat hatte einen entsprechenden Gesetzentwurf bereits im September 2016 in den 18. Deutschen Bundestag eingebracht. Dieser hatte ihn jedoch bis zum Ende der letzten Wahlperiode nicht aufgegriffen, weshalb er der Diskontinuität unterfiel. Der neue Vorstoß wird nun über die geschäftsführende Bundesregierung dem 19. Bundestag vorgelegt.
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Bundesrat, Mitteilung vom 15.12.2017
Handlungsbedarf sehen die Länder vor allem beim Handel mit Medikamenten und Nahrungsergänzungsmitteln sowie beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen. Hier halten sie klare Verbote für erforderlich. Derartige Geschäfte würden ein erhebliches Risiko und Schädigungspotenzial für die Verbraucherinnen und Verbraucher enthalten, heißt es zur Begründung.
Darüber hinaus soll die Anzeigepflicht der Veranstalter bei grenzüberschreitenden Kaffeefahrten erweitert werden und auch die Beförderung zum Veranstaltungsort erfassen. Gegenwärtig sei den Ordnungsbehörden regelmäßig nicht bekannt, wo die unseriöse Kaffeefahrt beginnt, sodass sie nicht zur rechten Zeit eingreifen und die Fahrt verhindern könnten.
Für zu niedrig hält der Bundesrat außerdem die aktuell geltenden Bußgelder und schlägt deshalb eine deutliche Anhebung um das Zehnfache vor, die bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht und die Vertriebsverbote greifen soll.
Die Länderkammer hatte dem Bundestag bereits im November 2015 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Da der Bundestag das Thema nicht aufgriff, unterfiel die Vorlage mit dem Ende der letzten Wahlperiode der Diskontinuität. Der nunmehr beschlossene Gesetzentwurf wird über die geschäftsführende Bundesregierung an den neuen Bundestag weitergeleitet.
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